HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 552
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 3/22, Beschluss v. 08.03.2022, HRRS 2022 Nr. 552
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 2021
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist;
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 49.500 € angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 246.000 € angeordnet, davon in Höhe von 172.800 € als Gesamtschuldner mit einem früheren Mitangeklagten.
Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch ist die Urteilsformel auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht neu zu fassen. Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aussschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN).
3. Die Einziehungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur stand, soweit sie in Höhe von 49.500 € angeordnet worden ist. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages tragen die Feststellungen sie nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Einziehungsentscheidung (Begründung UA S. 25f) kann hingegen keinen Bestand haben, soweit die Kammer die Erlöse aus dem Verkauf des Rauschgifts aus den zwei Ernten in der straße (II 2), den drei Ernten aus der straße (II 3) der zwei Ernten aus dem weg (II 4) und der ersten Ernte aus der Straße (II 6) eingezogen hat. Mit Ausnahme der zweiten Ernte aus der Straße (II 6) liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) nicht vor, da insoweit die aus dem Verkauf des geernteten Rauschgifts erlangten Verkaufserlöse eindeutig nicht den abgeurteilten, sondern anderen rechtswidrigen Taten (nämlich den konkret festgestellten vorherigen Ernten) zugeordnet wurden.
Bei den früheren Ernten und den abgeurteilten Anbauvorgängen handelt es sich konkurrenzrechtlich um verschiedene Taten, denn gesonderte Anbauvorgänge auf einer Plantage, die auf die gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, sind grundsätzlich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens (vgl. Senat, Beschl. v. 21. August 2018 - 3 StR 615/17, BeckRS 2018, 40925, NStZ-RR 2019, 154 (Ls.)).
Die Einziehungsentscheidung kann auch nicht auf die erweiterte Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt werden. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen kommt nur in Betracht, wenn die deliktisch erlangten Gegenstände nach durchgeführter Beweisaufnahme keinen konkreten rechtswidrigen Taten zugeordnet werden können. Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten festgestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213).
Auf die abgeurteilte zweite Ernte in der Straße (II 6) entfällt ein Mindestertrag von 11 Kilogramm, so dass sich bei einem geschätzten Mindestverkaufspreis von 4500,- EUR/kg ein der Einziehung von Taterträgen unterfallender Verkaufserlös in Höhe von 49.500,- EUR errechnet.“
Dem tritt der Senat bei. Soweit die Anordnung der Einziehung aufrechterhalten bleibt, besteht keine Gesamtschuld, da der Angeklagte über den insoweit erlangten Verkaufserlös alleine verfügte.
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 552
Bearbeiter: Christian Becker