HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 284
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 561/18, Beschluss v. 05.02.2019, HRRS 2019 Nr. 284
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.455 € angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.465 € angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtsfehlerfrei angeordnet.
2. Hingegen war die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) zu berichtigen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2018 Folgendes ausgeführt:
„Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Fall 25 der Urteilsgründe 35 g Heroin und im Fall 26 der Urteilsgründe 28 g Heroin jeweils zum Preis von 50 € pro Gramm; abzüglich der sichergestellten Geldbeträge in Höhe von 570 € und 125 € errechnen sich demnach Taterträge in Höhe von 2.455 €.“ Dieser zutreffenden Berechnung schließt der Senat sich an.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 284
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner