HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 28
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 294/21, Beschluss v. 05.10.2021, HRRS 2022 Nr. 28
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. März 2021 im Ausspruch über die erweiterte Einziehung dahin geändert, dass die erweiterte Einziehung der sichergestellten 90.164,11 € angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die „erweiterte Einziehung eines Geldbetrages von 125.000,00 EUR als Tatertrag“ sowie die Einziehung eines näher bezeichneten Mobiltelefons angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegt, in Bezug auf den Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehung des Mobiletelefons keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die erweiterte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 125.000 € insofern keinen Bestand, als lediglich die erweiterte Einziehung der sichergestellten 90.164,11 € anzuordnen ist.
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlangte der Angeklagte durch Betäubungsmittelgeschäfte, die vor der abgeurteilten Tat lagen, jedenfalls 125.000 €. Hiervon verfügte er zur Tatzeit noch über 90.164,11 €, die in seiner Wohnung sichergestellt wurden.
b) Vor diesem Hintergrund scheidet die im Urteil nach § 73a Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus und ist durch die erweiterte Einziehung des sichergestellten Geldes zu ersetzen.
aa) Zum einen kommt eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nur in Bezug auf solche durch andere rechtswidrige Taten erlangte Gegenstände in Betracht, die zum Zeitpunkt der Begehung der Anknüpfungstat im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB gegenständlich bei dem betroffenen Täter oder Teilnehmer vorhanden waren. Ohne einen solchen Bezug zur Tat würde es sich nicht, wie nach dem Tatbestand erforderlich, um Gegenstände „des Täters oder des Teilnehmers“ dieser Tat handeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, juris Rn. 8 ff. mwN; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, juris Rn. 15; entsprechend zu § 73d StGB BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f. mwN). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte bei der abgeurteilten Tat noch aus anderen Taten über Erträge verfügte, die den sichergestellten Geldbetrag überstiegen.
bb) Zum anderen setzt eine Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB voraus, dass die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 oder § 73b Abs. 3 StGB abgesehen wird (s. auch BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, juris Rn. 7; vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21, juris Rn. 3). Mit Blick auf die Sicherstellung des Bargeldes kann dieses originär eingezogen werden.
cc) Da weitere Feststellungen durch das Tatgericht auszuschließen sind, ist die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 28
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2022, 43
Bearbeiter: Christian Becker