HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 238
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 311/17, Beschluss v. 10.01.2019, HRRS 2019 Nr. 238
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. April 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt und gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO festgestellt, dass ihm gegenüber - weil Ansprüche der Verletzten entgegenstehen - der Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro nicht angeordnet werden kann. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1. Das Verfahren ist nicht wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung einzustellen. Die Fondsgesellschaft C. AG & Co. KG (C.) überwies auf Veranlassung des Vortäters Cv. am 21. Januar, 15. März und 1. Juni 2010 jeweils 500.000 Euro auf ein Girokonto, über das der Angeklagte verfügungsberechtigt war. Es wies seit dem ersten Zufluss nach einer Vielzahl von Abbuchungen erstmals am 2. August 2010 einen Negativsaldo auf. Die Verjährungsfrist für Geldwäschetaten beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung ist durch den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vom 27. August 2015 - trotz des bereits am 2. August 2010 eingetretenen Negativsaldos - rechtzeitig unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Denn am 27. August 2010 lag noch keine Tatbeendigung im Sinne von § 78a StGB vor. Aus der Geldwäschevortat rühren auch solche Gegenstände her, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; näher BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29 Rn. 28 mwN; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, WM 2019, 107 Rn. 17 f.). Derartige Surrogate standen dem Angeklagten über den 27. August 2010 hinaus zu. Er war weiter Inhaber von Vermögensgegenständen (Ansparplänen, Lebensversicherungen und Gesellschaftsanteilen) im Wert von mehr als 100.000 Euro, die er (auch) mit den ihm - als dem ursprünglichen Tatobjekt der Geldwäsche - überwiesenen Mitteln erworben hatte.
Der Geldwäscher setzt das Verwahren an erworbenen Surrogaten fort (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 170; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Der Angeklagte verschaffte sie sich, indem er die von der C. stammenden Geldmittel hierfür einsetzte. Die entsprechenden Gutschriften auf seinem Girokonto im Januar, März und Juni 2010 waren als Forderungen des Angeklagten gegen die kontoführende Bank bloße Rechnungsposten im Rahmen der Kontokorrentbindung (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2005 - XI ZR 286/04, BGHZ 162, 349, 351) und gingen alle in die bis zum 2. August 2010 positiven Tagessalden ein. Deren Auszahlung konnte der Angeklagte beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 330). Die noch nach dem 27. August 2010 von ihm gehaltenen Vermögenswerte hat er an diversen Tagen bis in den August 2010 hinein unter Nutzung dieser Tagessalden, folglich mithilfe aller drei Gutschriften erworben oder im Wert mehr als nur unerheblich (vgl. BGH aaO, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704) gesteigert.
Dies steht der Tatbeendigung entgegen, denn das Tatunrecht war noch nicht in vollem Umfang verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN). Der Senat braucht auf die konkurrenzrechtliche Einordnung der einzelnen Tathandlungen nicht weiter einzugehen (vgl. dazu etwa SSW-StGB/Jahn, 4. Aufl., § 261 Rn. 102; MüKo-StGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 110). Dass der Angeklagte und seine Ehefrau einen Großteil des Buchgelds bereits fünf Jahre vor der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme verbraucht hatten (UA S. 12), kann schon aus den genannten Gründen keinen (teilweisen) Eintritt der Verjährung zur Folge haben.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Das Landgericht hat nach Maßgabe seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass sich der Angeklagte der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 und 5 StGB schuldig gemacht hat. Das von ihm verwahrte und (auch zum Erwerb von Surrogaten) verwendete Buchgeld - das er sich zudem verschafft hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36 Rn. 58) - stammte den Urteilsgründen zufolge aus einer gewerbsmäßigen Untreue des gesondert verfolgten Cv. (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) StGB).
Ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten hat das Landgericht unter Beachtung der gebotenen vorsatznahen Auslegung des § 261 Abs. 5 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168) ausreichend belegt, indem es auf die Hintergründe der vertraglichen Vereinbarungen und deren Zustandekommen abgestellt hat. Obgleich es sich um den ersten Geschäftskontakt handelte, hat die Strafkammer aufgrund einer Gesamtwürdigung tragfähig begründet, dass sich dem Angeklagten nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die Gewerbsmäßigkeit der Untreuevortat aufdrängen musste, was er aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Betracht ließ (vgl. zum Maßstab BGH aaO; Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08, NJW 2008, 2516 Rn. 20). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision erschöpfen sich in dem erfolglosen Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle jener der Strafkammer zu setzen. Die Revision lässt dabei insbesondere außer Betracht, dass nach den Urteilsgründen ursprünglich eine weitere Fondsgesellschaft, die von dem Vortäter geleitet wurde, durch eine gleichartige stille Beteiligung an der J. GmbH mitverpflichtet werden sollte. Bereits darin liegt ein starkes und dem Angeklagten bekanntes Indiz, dass sich der Vortäter durch eine wiederholte Tatbegehung zu bereichern gedachte.
b) Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung den Schuldumfang der Geldwäsche anhand der Gesamtsumme in Höhe von 1,5 Millionen Euro bemessen, den die C. an die J. GmbH zu entrichten hatte und auf das Girokonto des Angeklagten über wies. Eine den Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB reduzierende Sicherheit, wie sie die Strafkammer in dem Schuldbeitritt des Angeklagten zu Zahlungsverpflichtungen der J. GmbH gesehen hat, führt entgegen der Revisionsbegründung nicht dazu, dass der bemakelte Gegenstand entsprechend zu begrenzen wäre. Vielmehr ändert auch eine solche Sicherheit nichts daran, dass der Angeklagte alle Geldbeträge unmittelbar aus der Untreuevortat erhalten hat. Damit liegt der für ein „Herrühren“ aus der Vortat erforderliche Kausalzusammenhang vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 11 ff.). Sinn und Zweck der Straftatbestände des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter dadurch gegenüber der Umwelt zu isolieren, dass der aus einer der in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht wird (BT-Drucks. 12/989 S. 27; vgl. BGH aaO, BGHSt 55, 36 Rn. 57). Diesem Gesetzeszweck entspricht das Vorgehen des Landgerichts, bei der Strafzumessung auf die aus der Vortat stammende Gesamtsumme abzustellen.
3. Über die Nachprüfung des Urteils hinaus war der Verfahrensablauf nach Eingang der Revisionsbegründung zu berücksichtigen. Dies führt zu der Feststellung durch den Senat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 299/18, juris Rn. 16), dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die Verfahrensdauer beim Bundesgerichtshof überschreitet unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache einen angemessenen Zeitraum und verstößt daher gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Mit dieser Feststellung ist der Angeklagte mangels besonderer Beschwer durch die Verzögerung hinreichend entschädigt. Er ist nur zu einer maßvollen Geldstrafe verurteilt worden. Auch den Ungewissheiten, die mit einem zu seinen Ungunsten eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verbunden wären, sah er sich nicht ausgesetzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 238
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 145
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede