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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2015
16. Jahrgang
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1. Eine mittäterschaftliche Beteiligung am Völkermord setzt – allgemeinen Grundsätzen entsprechend – keine Mitwirkung am Kerngeschehen voraus. Steht fest, dass ein Angeklagter ausreichend gewichtige Beteiligungshandlungen begangen hat, ist insbesondere eine eigenhändige Begehung von Tötungshandlungen nicht erforderlich. Auch ein Rückgriff auf die Kriterien der sog. „Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft“ ist dann entbehrlich.
2. Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO kommt bei Verstößen des Zeugen gegen eine internationale Strafvorschrift – hier: Rule 91 (H) der Rules of Procedure and Evidence des IStGHR – nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die internationale Strafvorschrift inhaltlich einer der in § 60 Nr. 2 StPO genannten Straftaten entspricht. Denn § 60 Nr. 2 StPO führt nicht alle in diesem Zusammenhang denkbaren Straftaten, sondern ausdrücklich nur solche auf, die mit der abzuurteilenden Tat in einem inneren Zusammenhang stehen. Das ist bei der vorbenannten Strafnorm nicht der Fall, die allenfalls ein Aussagedelikt statuiert.
Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB nur bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.).
Der Angegriffene darf in einer Notwehrlage (bzw. im Falle der Putativnotwehr) grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe sind gleichwohl Grenzen gesetzt. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muss er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. Dabei wird der Rahmen der erforderlichen Verteidigung durch die konkrete Kampflage, namentlich die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt.
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der
Tatbestandsverwirklichung abfindet. Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f).
2. Annahme oder Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes können nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH NStZ 2012, 443, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH NJW 1999, 2533, 2534). Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise jedoch regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 267, 268).
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont).
Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon (vgl. nur BGH NStZ-RR 2014, 9). Der Annahme von Freiwilligkeit steht es dabei nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt (BGH NStZ-RR 2010, 366 f.) oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt (s. BGH NStZ 1988, 69 f.). Entscheidend für die Annahme von Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will (BGH NStZ-RR 2014, 241).
1. Die Entscheidung, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH StV 2013, 694); jedoch sind die Prüfungspunkte miteinander verzahnt. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine Störung im psychiatrischen Sinn vorliegt. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung im Hinblick auf das Vorliegen eines Eingangsmerkmals und anschließend die Erheblichkeit des Einflusses auf das Hemmungsvermögen gemäß § 21 StGB zu untersuchen.
2. Hierzu ist der Richter jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befundes wie bei der Prüfung erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen.
1. Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist. (BGHSt)
2. Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Dazu gehört Buchgeld ebenso wie Forderungen im Allgemeinen. (Bearbeiter)
1. Das Merkmal „quälen“ erfordert über den Vorsatz hinaus keine besondere subjektive Beziehung des Täters zur Tat im Sinne eines Handelns aus Lust an der Schmerzzufügung, aus niedriger Gesinnung oder aus Böswilligkeit; es reicht eine Tatbegehung aus Gleichgültigkeit oder Schwäche (vgl. BGH NStZ 1991, 234).
2. Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden (st. Rspr). Erfasst hiervon sind auch seelische Leiden, denn neben der körperlichen Unversehrtheit wird von § 225 Abs. 1 StGB auch die psychische Integrität einer unter besonderen Schutzverhältnissen stehenden Person geschützt.
3. Bei § 225 Abs. 1 StGB handelt es sich in der Variante des „Quälens“ um ein reines Erfolgsdelikt in Form eines Verletzungsdelikts. Der Taterfolg besteht in der Verursachung von Schmerzen und Leiden des Tatopfers, den Qualen. Anders als bei der Variante der „rohen Misshandlung“ oder der „böswilligen Vernachlässigung“ ist eine besondere Begehungsweise nicht vorausgesetzt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 197).
4. Quälen kann nach heute nahezu allgemeiner Meinung auch durch Unterlassen begangen werden (st. Rspr). Insbesondere wer es unterlässt, für sein Kind leidensvermindernde ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann dieses durch Unterlassen quälen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 197).
1. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein (vgl. BGHSt 39, 159, 161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er annimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. BGHSt 45, 211, 217) und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint (vgl. BGHSt 39, 159, 161).
2. Die „andere Tat“ muss dabei nicht prozessual selbstständig im Sinne des § 264 StPO sein; es genügt vielmehr die tateinheitliche Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen Tatopfers gerichteten weiteren Straftatbestandes. Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kriminelles Unrecht verwirklichen zu können; die besondere Verwerflichkeit der Tötung eines anderen zu diesem Zweck liegt darin, dass der Täter bereit ist, das Leben eines anderen als Mittel zur Begehung einer weiteren Tat einzusetzen, zur Verwirklichung seiner kriminellen Ziele also notfalls über „Leichen zu gehen“ (vgl. BGHSt 39, 159, 161). Die Ermöglichung einer anderen Straftat muss dabei das handlungsleitende Motiv des Täters sein.
3. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 39, 121, 125).
4. Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es ist gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt daher nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen hat.
1. Die für die Annahme einer Verdeckungsabsicht erforderliche Zäsur zwischen zu verdeckender Tat und Tötungshandlung liegt in Fällen, in denen ein äußerlich ununterbrochenes Handeln (bzw. Unterlassen) zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz beginnt und dann mit Tötungsvorsatz weitergeführt wird, in diesem Vorsatzwechsel selbst.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei Taten gegen konstitutionell arglose Kleinstkinder für das Vorliegen einer heimtückischen Tötung nicht auf die Arglosigkeit des Kindes, sondern auf die einer zur Hilfe bereiten Person an.
1. Ein Betroffensein auf frischer Tat i.s.d. § 252 StGB liegt vor, wenn der Täter noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht. Das kann auch der Fall sein, wenn die Tatausführung von Anfang an (also noch vor ihrer Vollendung) beobachtet wird. In dieser Konstellation ist es unschädlich, wen die Tat im Moment der Konfrontation der Vortäter mit den Beobachtern nicht mehr „frisch“ ist.
2. In subjektiver Hinsicht muss der Täter eines räuberischen Diebstahls u.a. Vorsatz hinsichtlich seines eigenen Betroffenseins haben. Da dieser Vorsatz jedoch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erst bei Begehung der Tat, also bei Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen muss, reicht es in Konstellationen der vorliegenden Art aus, wenn der Täter im Moment der Nötigung um sein Betroffensein weiß. Er muss dagegen keinen Vorsatz hinsichtlich seiner Beobachtung während der gesamten Tatausführung haben.
3. Gemäß dem Wortlaut des § 252 StGB kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nicht darauf an, dass sich die (qualifizierte) Nötigung gegen eine Person richtet, die den Täter auf frischer Tat angetroffen hatte. Es genügt vielmehr, dass die Nötigungshandlung Folge des Betroffenseins ist, mithin zu diesem in Bezug steht. Ein solcher ist auch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird, also während der sich unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung. Auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewaltanwendung kommt es unter diesen Umständen nicht an, solange die Verfolgung ohne Zäsur durchgeführt wird.
Für das Einwirken auf ein Kind mittels Schriften nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB stellt es schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und aus der Distanz auf ein Kind einwirkt.
Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen. Wird dagegen der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden.
Heimtücke i.S.d. § 211 StGB setzt grundsätzlich die Arglosigkeit des Opfers im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs voraus. Sie kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Täter sein argloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, diesen – die Arglosigkeit des Opfers in der Regel beseitigenden – Angriff ohne zeitliche Zäsur mit Tötungsvorsatz fortsetzt und es dem Opfer wegen des unmittelbaren Übergangs des überraschenden ersten Angriffs zur Tötungshandlung nicht mehr möglich ist, sich erfolgversprechend zur Wehr zu setzen (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH HRRS 2012 Nr. 378).
Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht zur Verwirklichung des Merkmals der körperlichen Misshandlung i.S.d. § 223 StGB. Nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen, weshalb nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen, jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal in objektiver Hinsicht erfüllt.
Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB noch nicht. Zwar ist keine eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung erforderlich. Zumindest muss ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters aber bewusst in einer Weise verstärken, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.
Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines zuvor ohne Wegnahmevorsatz oder Erpressungsabsicht eingesetzten No?tigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genu?gt ebenso wenig zur Bejahung einer räuberischen Erpressung, wie das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers. Es ist in Fällen, in denen das Opfer bereits zahlreichen ko?rperlichen U?bergriffen ausgesetzt war, zwar naheliegend, dass der Täter fu?r den Fall eines Widerstands des Opfers gegen das nunmehr hinzugetretene erpresserische Ansinnen zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht. Hierzu sind aber tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
§ 145a StGB ist eine Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält. Um insoweit den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen, muss einerseits die Rechtsfehlerfreiheit der Weisung vollständig in den Urteilsgründen dargestellt werden. Andererseits muss es sich aus dem Beschluss selbst ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind.
Bei äußerlich eindeutig sexualbezogenen Handlungen (hier: Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten) spielt die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung i.S.d. §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, 184h Nr. 1 StGB keine Rolle (vgl. zuletzt BGH HRRS 2014 Nr. 1116 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Handlung dem Tatplan des Angeklagten entsprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (teilw. Abgrenzung zu BGH NStZ-RR 1997, 292).
Zwar kommt ein Elektroschockgerät grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2004,). Dies setzt aber jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus.
Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH NStZ 2015, 156, 157).
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH VRS 106, 214).