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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 901

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 331/15, Beschluss v. 16.09.2015, HRRS 2015 Nr. 901


BGH 5 StR 331/15 - Beschluss vom 16. September 2015 (LG Görlitz)

Räuberische Erpressung (Koinzidenz von Nötigung und Erpressungsvorsatz; Ausnutzen der Wirkung eines Nötigungsmittels; konkludente Drohung mit weiterer Gewalt); rechtsfehlerhafte Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Berücksichtigung der Therapiebereitschaft bei Beurteilung der Erfolgsaussicht).

§ 255 StGB; § 249 StGB; § 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines zuvor ohne Wegnahmevorsatz oder Erpressungsabsicht eingesetzten No?tigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genu?gt ebenso wenig zur Bejahung einer räuberischen Erpressung, wie das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers. Es ist in Fällen, in denen das Opfer bereits zahlreichen ko?rperlichen U?bergriffen ausgesetzt war, zwar naheliegend, dass der Täter fu?r den Fall eines Widerstands des Opfers gegen das nunmehr hinzugetretene erpresserische Ansinnen zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht. Hierzu sind aber tatrichterliche Feststellungen erforderlich.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; von der Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat es mangels hinreichend konkreter Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verließ der Angeklagte in Begleitung des nicht revidierenden Mitangeklagten N. am 20. September 2014 gegen 3.30 Uhr das Herbstfest in Niesky. Beide verspürten das Bedürfnis, sich mit anderen Personen eine Schlägerei zu liefern. Auf der Gerichtsstraße begegneten sie dem Geschädigten B., dem der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht schlug; zugleich trat N. dem Geschädigten von hinten in die Kniekehlen, so dass dieser zu Boden fiel. N. nahm nun dessen Mobiltelefon an sich, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er es aus der Hosentasche gezogen oder vom Boden aufgehoben hatte, nachdem es dem Geschädigten heruntergefallen war. Er trat sodann mehrfach mit seinem beschuhten Fuß gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten, bevor er vom Angeklagten weggezogen wurde. Aus Verzweiflung u?ber seine hilflose Lage fragte der Geschädigte, ob der Angeklagte und N. Geld von ihm wollten, und teilte auf Nachfrage mit, dass Geld in seiner nahe gelegenen Wohnung sei. Der Angeklagte und N. „zogen den Geschädigten hoch, hakten ihn unter und schleiften ihn zu seiner Wohnung“. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten beide den Entschluss gefasst, vom Geschädigten „unter Ausnutzung des Eindrucks der zuvor erlittenen erheblichen ko?rperlichen Misshandlung“ Geld zu erlangen. Nachdem N. in der Wohnung erneut Geld vom Geschädigte gefordert hatte, u?bergab dieser ihm 1.000 €, die der Angeklagte und N. hälftig aufteilten.

2. Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte und N. den Geschädigten „unter Ausnutzung des Eindrucks der zuvor erlittenen erheblichen ko?rperlichen Misshandlung“ zur Herausgabe von Bargeld veranlassen wollten, wird damit eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben allerdings nicht belegt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines zuvor ohne Wegnahmevorsatz oder Erpressungsabsicht eingesetzten No?tigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genu?gt nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157 mwN). Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen - nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden - ko?rperlichen U?bergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter fu?r den Fall, dass sich das Opfer seinem erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12). Eine derartige Feststellung hat das Landgericht jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

Gleichwohl tragen die getroffenen Feststellungen (auch) eine Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, da er und N. den am Boden liegenden Geschädigten nach Fassung des nunmehr auf die Erlangung von Geld gerichteten gemeinschaftlichen Tatentschlusses „vom Boden hochzogen, einhakten und zu seiner Wohnung schleiften“, mithin - wie bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt - Gewalt im Sinne des § 255 StGB verübt haben. Es kommt daher nicht darauf an, dass sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte im Rahmen der Einlassung bzw. Zeugenaussage angegeben haben, „N. habe unterwegs weiter auf den Geschädigten eingepru?gelt“ bzw. „N. habe ihn auch auf dem Weg zur Wohnung nochmals geschlagen“, ohne dass das Landgericht dies ausdrücklich festgestellt hat.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht in Erwägung gezogen hat.

3. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgelehnt und dies damit begründet hat, beim Angeklagten sei eine Therapiedauer von zwei Jahren erforderlich; er lehne jedoch den Maßregelvollzug ab, wenn dieser länger als die Haftzeit dauern würde, so dass vorliegend eine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2015 insoweit ausgeführt:

„Die U?berpru?fung des Urteils auf die Sachru?ge hat zur Maßregelfrage einen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat bei Erörterung der Erfolgsaussicht einer Maßregel nach § 64 StGB den Umstand, dass sich der Angeklagte selbst um eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie bemüht hatte (UA S. 26), übergangen. Angesichts dessen erweisen sich die auf UA S. 26 angestellten Erwägungen zur mangelnden Erfolgsaussicht der Maßregel wegen fehlender Kooperationsbereitschaft des Angeklagten (erzwungener Abbruch nach § 67d Abs. 5 StGB zwecks Verkürzung der Freiheitsentziehung) als lückenhaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßregelentscheidung unter Berücksichtigung des vorgenannten Aspekts anders ausgefallen wäre.“

Dem tritt der Senat bei. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 901

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 372

Bearbeiter: Christian Becker