HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 980
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 122/15, Beschluss v. 18.06.2015, HRRS 2015 Nr. 980
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2014, auch soweit es die Angeklagten M. und E. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen „gemeinschaftlichen“ erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten W., mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt - nach § 357 StPO auch in Bezug auf die Mitangeklagten M. und E. - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht ihn wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Jedoch hält die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M. mit Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E. während der Tatausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169 für die entsprechende Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschiede bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in § 250 Abs. 1 StGB einerseits und § 250 Abs. 2 StGB andererseits (Nachw. bei SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 20 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 6a) setzt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die Strafkammer indes keine Feststellungen getroffen.
Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten M. und E. - mit der Maßgabe, dass die Angeklagten insoweit jeweils der (tateinheitlich begangenen) versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da angesichts des umfassenden Geständnisses der Angeklagten auszuschließen ist, dass sich diese gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten.
2. Die Strafaussprüche werden von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat den Strafrahmen bei den Angeklagten W. und E. rechtsfehlerfrei § 239a Abs. 2 StPO entnommen. Der Senat kann mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die gegen diese Angeklagten verhängten Strafen bei zutreffender tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wären.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2015 Bezug genommen.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 980
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 310; StV 2016, 644
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel