hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 966

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 422/14, Urteil v. 03.06.2015, HRRS 2015 Nr. 966


BGH 2 StR 422/14 - Urteil vom 3. Juni 2015 (LG Wiesbaden)

Mord (Ermöglichungsabsicht: Voraussetzungen); Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 211 StGB; § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein (vgl. BGHSt 39, 159, 161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er annimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. BGHSt 45, 211, 217) und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint (vgl. BGHSt 39, 159, 161).

2. Die „andere Tat“ muss dabei nicht prozessual selbstständig im Sinne des § 264 StPO sein; es genügt vielmehr die tateinheitliche Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen Tatopfers gerichteten weiteren Straftatbestandes. Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kriminelles Unrecht verwirklichen zu können; die besondere Verwerflichkeit der Tötung eines anderen zu diesem Zweck liegt darin, dass der Täter bereit ist, das Leben eines anderen als Mittel zur Begehung einer weiteren Tat einzusetzen, zur Verwirklichung seiner kriminellen Ziele also notfalls über „Leichen zu gehen“ (vgl. BGHSt 39, 159, 161). Die Ermöglichung einer anderen Straftat muss dabei das handlungsleitende Motiv des Täters sein.

3. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 39, 121, 125).

4. Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es ist gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt daher nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen hat.

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. März 2014 werden als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Ende des Jahres 2011 lernte der in Deutschland geborene und aufgewachsene, aus einer afghanischen Familie muslimisch-schiitischen Glaubens stammende Angeklagte das spätere Tatopfer, J. S., kennen. Zwischen dem noch ihm Haushalt seiner Eltern lebenden Studenten und der Geschädigten entwickelte sich rasch eine intime Beziehung, die von Beginn an konfliktreich verlief. Der Angeklagte, der seine Beziehung zu J. S. in der Annahme, seine Familie werde seine intime Beziehung zu einer Frau christlichen Glaubens nicht-afghanischer Herkunft ablehnen, vor seiner Familie verheimlichte, war seiner Freundin sehr zugetan und umsorgte sie. Zugleich versuchte er jedoch, ihr Verhalten zu kontrollieren. Die Geschädigte genoss die Zuwendung des Angeklagten, hegte jedoch keine tieferen Gefühle für ihn. Im Verlaufe der Beziehung kam es immer wieder zu Streit und zur vorübergehenden Trennung. Die Geschädigte wandte sich ihrem früheren Freund zu. Nach der Aussöhnung mit dem Angeklagten wurde J. S. von diesem schwanger. Der Angeklagte lehnte diese Schwangerschaft ab. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes erschien ihm unvereinbar mit seiner weiteren Lebensplanung und gefährdete das gegenüber seiner Familie gepflegte Selbstbild des gehorsamen und strebsamen Sohnes. Der Angeklagte versuchte daher, die Geschädigte zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. Dabei äußerte er auch Drohungen und band Freunde, Bekannte und Nachbarn der Geschädigten ein, die auf sie einwirken und sie zum Abbruch der Schwangerschaft bewegen sollten. Nachdem diese Versuche erfolglos geblieben waren, erwog er, seine Familie zu verlassen und mit der Geschädigten eine Familie zu gründen. Diesen Gedanken gab er jedoch wieder auf und setzte seine Versuche fort, die Geschädigte zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. Diese ließ sich jedoch nicht beeindrucken und teilte dem Angeklagten schließlich mit, dass sie das Kind behalten wolle und nach B. ziehen werde. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, sie zu töten und die Schwangerschaft gegen ihren Willen zu beenden, um seine Vaterschaft nicht gegenüber seiner Familie offenbaren zu müssen und seine weitere Lebensplanung nicht zu gefährden.

Dem Tatplan entsprechend begab er sich mit einem zu diesem Zweck erworbenen Messer am Abend des 5. Februar 2013 zum Wohnanwesen der Geschädigten und wartete ab etwa 17.30 Uhr in der Nähe des Hauseingangs auf ihr Eintreffen, um sie zu töten. Die Geschädigte traf später als gewöhnlich, kurz nach 18.20 Uhr, zu Hause ein. Der Angeklagte, der eine zweite Schicht Bekleidung und Handschuhe trug, sowie eine Sturmhaube oder Skimaske über den Kopf gestülpt, jedoch nicht vor das Gesicht gezogen hatte, folgte der Geschädigten, trat, nachdem sie ihre Handtasche geöffnet und mit ihrem Schlüssel die Eingangstür aufgeschlossen hatte, von hinten an die arglose Frau heran und stach ihr das Messer unvermittelt in den Rücken. Die Geschädigte wandte sich um, schrie laut und versuchte, sich zu wehren. Im Verlaufe der folgenden Auseinandersetzung fielen beide zu Boden; der Angeklagte hielt ihr Mund und Nase zu, um ihre Schreie zu unterbinden und „ihr die Atemluft zu nehmen“. Nachdem dies nicht durchgehend gelang, stach er mit dem Messer noch zweimal in die linke Bauchregion der Geschädigten und floh danach vom Tatort, weil er hinter der Milchglasscheibe einer Tür eine Bewegung wahrgenommen hatte und seine Entdeckung fürchtete. Die vom Angeklagten geführten Messerstiche führten zu schweren inneren Verletzungen, unter anderem zur Eröffnung der Leber, des linken Lungenflügels und beider Herzkammern. Die Geschädigte starb noch am Tatort.

2. Seine Überzeugung von der Täterschaft des in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat das Landgericht auf Sachbeweise und auf die Angaben eines Mitgefangenen des Angeklagten gestützt, dem er die Tat in allen Einzelheiten geschildert hatte.

3. Rechtlich hat das Landgericht die Tat als aus niedrigen Beweggründen begangenen Heimtückemord in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch gewertet.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 61) auf die Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beschränkt. Sie beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht das weitere Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat nicht erörtert und die besondere Schwere der Schuld mit nicht tragfähiger Begründung verneint. Die Revision ist unbegründet.

1. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er annimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -, BGHSt 45, 211, 217 zu § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161). Die „andere Tat“ muss dabei nicht prozessual selbstständig im Sinne des § 264 StPO sein; es genügt vielmehr die tateinheitliche Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen Tatopfers gerichteten weiteren Straftatbestandes (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. § 211 Rdn. 65; MüKo/Schneider, StGB 2. Aufl. § 211 Rn. 253). Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kriminelles Unrecht verwirklichen zu können; die besondere Verwerflichkeit der Tötung eines anderen zu diesem Zweck liegt darin, dass der Täter bereit ist, das Leben eines anderen als Mittel zur Begehung einer weiteren Tat einzusetzen, zur Verwirklichung seiner kriminellen Ziele also notfalls über „Leichen zu gehen“ (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161; Safferling, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 211 Rn. 63). Die Ermöglichung einer anderen Straftat muss dabei das handlungsleitende Motiv des Täters sein.

Dies lag hier nach den Feststellungen des Landgerichts fern. Zwar tötete der Angeklagte sein Tatopfer, damit diese das von ihm gezeugte Kind nicht zur Welt bringen konnte, ein Handlungsziel, das er - wie er wusste - auf andere Weise nicht erreichen konnte. Jenseits der Lebensvernichtung seines Tatopfers verfolgte der Angeklagte jedoch keinen darüber hinausreichenden, eigenständigen und weiteren kriminellen Zweck. Das vom Angeklagten durch die Beendigung der Schwangerschaft verwirklichte weitere Unrecht - die Tötung des noch ungeborenen Lebens - wird bei dieser Sachlage vollständig vom tateinheitlich verwirklichten Vergehen des Schwangerschaftsabbruchs erfasst.

Bei dieser Sachlage musste sich das Landgericht zur Erörterung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht nicht gedrängt sehen.

2. Die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler auf.

a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370). Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es ist gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237; Fischer, aaO, § 57a Rn. 27). Revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt daher nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen hat.

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs weist die Entscheidung des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat bedacht, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht und tateinheitlich einen Schwangerschaftsabbruch begangen hat (vgl. UA S. 83). Berücksichtigt wurde auch, dass die Tat „mit erheblicher krimineller Energie vorbereitet und begangen wurde“. Zu Recht hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, bis zur Tat sozial gut integriert und in stabilen familiären Verhältnissen lebte und aufgrund seines Alters vor einer Situation persönlicher Überforderung stand. Auch die Erwägung, die Tatausführung weise keine „übermäßige Brutalität“ auf und das Tatopfer habe nicht „in außergewöhnlichem Maß unter der Tötung“ gelitten, begegnet - ungeachtet der wenig geglückten Formulierungen - keinen durchgreifenden Bedenken. Sie lässt nicht besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafschärfungsgrunds strafmildernd berücksichtigt habe oder rechtsfehlerhaft von einem „Durchschnittsfall des Mordes“ ausgegangen sein könnte. Es hat mit diesen Formulierungen ersichtlich nur das konkrete Handlungsunrecht umschrieben und als nicht überdurchschnittlich bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt besorgt - den tateinheitlich verwirklichten Schwangerschaftsabbruch „nicht mit ausreichendem Gewicht in seine Abwägung einbezogen“ haben könnte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit die Revision weiter annimmt, das Landgericht habe übersehen, dass die Lebensplanung des Angeklagten durch die Geburt des Kindes nicht beeinträchtigt worden wäre, weil die Getötete ihm eröffnet habe, das gemeinsame Kind alleine aufzuziehen und die Familie des Angeklagten nicht von dessen Vaterschaft unterrichten zu wollen, entfernt sie sich von den Urteilsfeststellungen, wonach dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit der von ihr geäußerten Absichten „zweifelhaft scheinen konnte“.

III.

Die Revision des Angeklagten:

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Die Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung der Revision bestand kein Anlass zur Erörterung der Frage, ob der Angeklagte dem Mitgefangenen die in Wahrheit von einem Familienangehörigen begangene Tat nur als vorgeblich eigenes Erleben geschildert haben könnte. Der Tatrichter ist von Rechts wegen nur gehalten, sich mit konkret in Frage kommenden Sachverhaltsvarianten und möglichen Alternativtätern auseinander zu setzen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen. Die Beweisaufnahme hat schon keine Hinweise dafür erbracht, dass die Familie des Angeklagten überhaupt von der Beziehung des Angeklagten und von der Schwangerschaft der Geschädigten wusste. Zwar hat der Angeklagte am 24. Januar 2013 bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Vater und dem Bruder des Tatopfers damit gedroht, seinen Vater und seinen Bruder einzuschalten und angekündigt, dass dann „etwas Schlimmes passieren“ werde. Es fehlt jedoch schon an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte seine Familie tatsächlich eingeweiht haben könnte. Auch erscheint es angesichts der Komplexität der Tatschilderung gegenüber dem Mitgefangenen fernliegend anzunehmen, dass es sich nur um Schilderungen vom Hörensagen gehandelt haben könnte.

b) Die Annahme eines aus niedrigen Beweggründen begangenen Heimtückemordes begegnet keinen Bedenken.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 966

Externe Fundstellen: NJW 2016, 1528 ; NStZ 2015, 693 ; StV 2017, 522

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel