HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2016
17. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

436. BGH 2 StR 346/15 - Urteil vom 16. März 2016 (LG Meiningen)

Mittäterschaft wegen Betruges (Bedeutung des Tatbeitrages).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 263 StGB

1. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH NStZ 2006, 454). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 289, 291 mwN; BGHSt - GS - 50, 252, 266 mwN; BGH NStZ 2000, 482, 483). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39, 56 und 58).

2. Ergeben sich nach den Feststellungen gewichtige Anhaltspunkte, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit lediglich wegen Beihilfe sprechen, ist eine an diesem Maßstab ausgerichtete umfassende Prüfung im Urteil geboten. So liegt es, wenn eine zuvor als Reinigungskraft beschäftigte Angeklagte „überredet“ werden musste, in einem Schreiben zum Schein als Inhaberin einer Firma zu unterschreiben.


Entscheidung

427. BGH 2 StR 123/15 - Beschluss vom 7. März 2016 (LG Stralsund)

Grenzen der sukzessiven Mittäterschaft.

§ 25 Abs. 2 StGB

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abge-

schlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (st. Rspr.).


Entscheidung

460. BGH 4 StR 7/16 - Beschluss vom 15. März 2016 (LG Siegen)

Mittäterschaft (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 25 Abs. 2 StGB

1. Die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr).

2. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (vgl. BGH NStZ 2009, 25). Mehrere können eine Tat sogar dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen (vgl. BGH NStZ 2010, 342, 343).


Entscheidung

428. BGH 2 StR 213/15 - Urteil vom 17. Februar 2016 (LG Trier)

Totschlag (Eventualvorsatz: äußerst gefährliche Gewalthandlungen als Indiz, Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung); Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch bei mehraktigem Geschehen).

§ 212 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB

1. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 2014, 35). Der Schluss von einer besonders gefährlichen Gewalthandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen können (vgl. BGH NStZ 2015, 516, 517). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter die Gefahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinander zu setzen (vgl. BGH NStZ 2016, 25, 26).

2. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn es dem Täter tatsächlich unmöglich ist, den erstrebten Erfolg in unmittelbarem Fortgang des Geschehens noch herbeizuführen, und er dies erkennt (vgl. BGHSt 34, 53, 56). Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts nur ausgeschlossen, wenn dieser Teilakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Sind die Einzelakte jedoch untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielrichtung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (vgl. BGH NStZ 2007, 399).


Entscheidung

478. BGH 3 StR 5/16 - Beschluss vom 23. Februar 2016 (LG Oldenburg)

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei in Betracht kommendem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten (beendeter/unbeendeter Versuch; Fehlschlag; Rücktrittshorizont; Vorstellung im Rücktrittszeitpunkt; Freiwilligkeit).

§ 24 StGB

1. Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln. Ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt wiederum entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab: Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten.

2. Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht.


Entscheidung

423. BGH 1 StR 659/15 - Beschluss vom 18. Februar 2016 (LG Kempten)

Schuldunfähigkeit (Anwendung des Zweifelssatzes; in dubio pro reo).

§ 20 StGB

Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters für eine Schuldunfähigkeit zu entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 71 mwN).


Entscheidung

461. BGH 4 StR 134/15 - Beschluss vom 3. März 2016 (LG Essen)

Tatmehrheit (eigenständige Bestimmung für jeden Tatbeteiligten: Zahl der eigenen Handlungen).

§ 53 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 2 StGB

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie für jeden Täter regelmäßig nach der Zahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit,

sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“, sind diese Tathandlungen als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (st. Rspr.).


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

462. BGH 4 StR 390/15 - Beschluss vom 1. Dezember 2015 (LG Frankfurt (Oder))

BGHSt; Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (Möglichkeit der tätigen Reue: Tätigkeitsdelikt).

§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 320 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 2 StGB

Die fakultative Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt auch bei einer Verurteilung wegen Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr im Sinne der Vorschrift des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht, bei der Vollendung bereits mit Ausführung der Tathandlung eintritt. (BGHSt)


Entscheidung

506. BGH 5 StR 504/15 - Urteil vom 6. April 2016 (LG Dresden)

Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (Kannibalismus; Einverständnis des Opfers mit der Tötung; Rechtsfolgenlösung; kein „Sonderstrafrahmen“ für minder schwere Fälle; Tötung auf Verlangen; Versagung der Strafmilderung); widersprüchliche Beweiswürdigung bei der Feststellung der Umstände des Todes durch Erhängen; Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Störung der Totenruhe.

§ 211 StGB; § 216 StGB; § 168 StGB; § 261 StPO

1. Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene sog. „Rechtsfolgenlösung“ zur Einschränkung des Mordtatbestandes ero?ffnet nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle. Vielmehr müssen Entlastungsfaktoren vorliegen, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben und zu einem Grenzfall führen, in dem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.

2. Bei einer Tötung, die primär zur Befriedigung des Geschlechtstriebes erfolgt, sind die Voraussetzungen einer Strafmilderung im Sinne der „Rechtsfolgenlösung“ regelmäßig auch dann nicht erfüllt, wenn seitens des Opfers ein Todeswunsch gegeben ist. Eine Einwilligung kann bei einer vorsätzlichen Tötung unter den engen Voraussetzungen des § 216 StGB – die das Tatgericht vorliegend rechtsfehlerfrei verneint hat – Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.


Entscheidung

507. BGH 5 StR 516/15 - Beschluss vom 14. März 2016 (LG Potsdam)

Täuschung und Irrtum beim potentiell betrügerischen Vertrieb gefälschter Arzneimittel im Internet (für überwiegend wahrscheinlich-Halten der Wahrheit durch das Opfer; Vorsatz).

§ 263 StGB

Beim Vertrieb gefälschter Arzneimittel scheidet ein vollendeter Betrug mangels Irrtum der Käufer regelmäßig aus, wenn diese es für zumindest überwiegend wahrscheinlich halten, ein gefälschtes Produkt zu erwerben. Ist der von den Verkäufern genutzte Internetauftritt nach Ansicht des Tatgerichts nicht geeignet, die Erwerber über die Echtheit der vertriebenen Produkte zu täuschen, kann überdies die Täuschung sowie – mit Blick auf den versuchten Betrug – der Irrtumsvorsatz zweifelhaft sein.


Entscheidung

499. BGH 5 StR 68/16 (alt: 5 StR 296/14) - Beschluss vom 15. März 2016 (LG Berlin)

Sorgfaltswidrigkeit einer ohne fremde Hilfe durchgeführten Geburt.

§ 222 StGB

Der Senat muss nicht entscheiden, ob – wofür viel spricht – schon allein die Entscheidung einer erstgebärenden und hinsichtlich des Geburtsverlaufs völlig unerfahrenen Frau, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, angesichts der damit offensichtlich verbundenen Gefahren für das Kind sorgfaltswidrig ist (vgl. BGH HRRS 2010 Nr. 38). Das ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Angeklagte an einer Blutgerinnungsstörung leidet und bereits einmal während einer Regelblutung ohnmächtig wurde.


Entscheidung

487. BGH 3 StR 538/15 - Beschluss vom 9. Februar 2016 (LG Verden)

Schwerer Bandendiebstahl (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme; „Tippgeber“)

§ 242 StGB; § 244a StGB

1. Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben.

2. Wer lediglich einen Hinweis auf ein in Betracht kommendes Tatobjekt gibt, in das dann später andere

Bandenmitglieder ohne den „Tippgeber“ einbrechen, ist regelmäßig nur wegen Beihilfe bzgl. dieser Tat strafbar.


Entscheidung

485. BGH 3 StR 524/15 - Beschluss vom 8. März 2016 (LG Aurich)

Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich; Erfordernis eines gemeinsamen Einwirkens auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung).

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung. Ein solches gemeinsames Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung liegt nicht bereits darin, dass zwei Beteiligte gemeinsam an dem am Boden liegenden Opfer ziehen, nachdem es von einem Täter zu Boden geschlagen wurde.


Entscheidung

508. BGH 5 StR 584/15 - Beschluss vom 6. April 2016 (LG Cottbus)

Bestechlichkeit (Einfließenlassen von zugewandten Vorteilen bei der Ermessensausübung; Regelbeispiel; Vorteil großen Ausmaßes; Übertragung der Grundsätze vom Betrug und der Steuerhinterziehung).

§ 332 StGB; § 335 StGB

Der Senat hält es für sachgerecht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Variante 1 StGB und zur Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorteilen „in großem Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, in denen er das Bedürfnis nach Rechtssicherheit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils grundsätzlich 50.000 € festgesetzt hat, auf die Bemessung des „Vorteils großen Ausmaßes“ nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu übertragen.


Entscheidung

441. BGH 2 StR 450/15 - Urteil vom 9. März 2016 (LG Mühlhausen)

Gewerbsmäßige Hehlerei (Voraussetzungen).

§ 259 Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Zwar kann bei einmaligem Sicherverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände aus deren späterer sukzessiven Veräußerung im Einvernehmen mit dem Vortäter nicht ohne Weiteres auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass der Angeklagte den Betrieb eines „kriminellen Gewerbes“ plant und seinen Lebensunterhalt dauerhaft ganz oder jedenfalls teilweise hierdurch bestreiten will.