HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 485
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 524/15, Beschluss v. 08.03.2016, HRRS 2016 Nr. 485
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
im Fall B. III. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen;
im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jedoch bleiben die insoweit zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat in den Fällen B. I. und IV. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Diebstahls bzw. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte im Fall B. III. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist.
a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte und ein unbekannter Begleiter mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L. heranfuhren und beide aus dem Auto sprangen. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der Angeklagte das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden liegenden Geschädigten, der um Hilfe rief. Der Angeklagte nahm diesem im Anschluss daran gewaltsam eine Schreckschusswaffe weg, als L. diese aus seinem Hosenbund ziehen wollte.
b) Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386). Gerade dieses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen indes nicht; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Ziehen an dem Opfer bereits die Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllte.
In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings einen Sachverhalt subsumiert, der ein gemeinschaftliches Vorgehen belegen würde. Dieser kann der Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden, denn er weicht in einem entscheidenden Punkt von den Feststellungen ab, indem er schildert, der Unbekannte habe „zumindest mit an dem am Boden liegenden Zeugen gezogen“, „während der Angeklagte (…) durch Schläge auf diesen einwirkte“. Diese Gleichzeitigkeit des Vorgehens ist gerade nicht festgestellt und wird auch durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Dort hat das Landgericht die Aussage des Geschädigten L., auf die es die Feststellungen gegründet hat, so wiedergegeben, dass der Angeklagte allein auf sein Opfer eingeschlagen habe, während der unbekannt gebliebene Dritte den Kofferraum des Wagens öffnete. Dieser sei dann zwar hinzugekommen und er und der Angeklagte hätten - nach dem Eindruck des Zeugen - versucht, ihn in den Kofferraum zu zerren. Als der Unbekannte alsdann aber der Schreckschusswaffe des Geschädigten gewahr geworden sei, habe er von ihm abgelassen; der Angeklagte allein habe sich wieder auf ihn gestürzt und ihm die Waffe abgenommen.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB damit nicht erfüllt; der Senat kann aber nicht ausschließen, dass weitere, die Tatbestandsverwirklichung belegende Feststellungen möglich sind und verweist die Sache insoweit zu umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
c) Die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 485
Externe Fundstellen: NJW 2016, 1898; NStZ-RR 2016, 139
Bearbeiter: Christian Becker