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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 40

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 189/24, Urteil v. 14.11.2024, HRRS 2025 Nr. 40


BGH 3 StR 189/24 - Urteil vom 14. November 2024 (OLG Hamburg)

BGHSt; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (Straftaten, die ein Mitglied im Interesse der Vereinigung begeht; tatbestandliche Handlungseinheit; Umfang des Strafklageverbrauchs; Berücksichtigung von Vorverurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit derselben mitgliedschaftlichen Beteiligung: Strafzumessungslösung).

§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 129a Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 66 StGB § 264 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG

Leitsätze

1. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen zu einer einzigen Tat im sachlich-rechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verwirklichte Tatbestände werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein - mehr als unwesentlich - höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308). (BGHSt)

2. Ist der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung rechtskräftig verurteilt worden und ergibt sich sodann ein weiteres Delikt, das er zuvor als Mitglied im Vereinigungsinteresse begangen hatte, so kann er trotz der tateinheitlichen Tatbestandsverwirklichung wegen dieses das andere Strafgesetz verletzenden Beteiligungsakts verfolgt und bestraft werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage oder Urteilsfindung war (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358). (BGHSt)

3. Zu der später bekannt gewordenen prozessualen Tat ist in dem neuen Verfahren abermals über die Strafe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu entscheiden, ohne die Vorverurteilung anzutasten. Bei der Strafzumessung hat das Gericht eine durch das frühere Erkenntnis bedingte Härte zu berücksichtigen. (BGHSt)

4. Zwar kann die Frage, welche Ausführungen zu den Strafzumessungserwägungen in solchen Fällen in den Urteilsgründen zu verlangen sind, nicht pauschal beantwortet werden. Es sollte aber erkennbar sein, dass sich das Tatgericht der tateinheitlichen Straftatbestandsverwirklichung trotz zweier prozessualer Taten und des deshalb gebotenen Nachteilsausgleichs bewusst gewesen ist. Eine rechnerische Dokumentation einzelner Zumessungsschritte ist aber nicht zwingend erforderlich. (Bearbeiter)

5. Eine Anrechnung der im früheren Verfahren rechtskräftig verhängten Strafe kann ausnahmsweise notwendig werden, wenn in dem anhängigen Verfahren auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In derartigen Fällen kommt ein Nachteilsausgleich im Wege der Strafzumessung allenfalls in Betracht, wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird. Ansonsten ist lediglich die Anrechnung möglich. Deren Umfang bemisst sich, da die Vorverurteilung als Vollstreckungstitel bestehen bleibt, nach der vormals festgesetzten Strafhöhe, nicht nach der bisherigen Vollstreckungsdauer. (Bearbeiter)

6. Ein Täter kann grundsätzlich noch wegen eines Vereinigungsdelikts verfolgt werden, selbst wenn es sachlichrechtlich in Tateinheit mit einem anderen, bereits ausgeurteilten Tatbestand steht, soweit das neue Verfahren sich auf - prozessual selbständige - weitere Handlungen bezieht, mittels derer er sich mitgliedschaftlich betätigte. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Februar 2024 dahin geändert, dass die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gesprochen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge „und“ Erziehungspflicht. Es hat sie deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

A.

I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Im März 2014 reiste die Angeklagte, die deutsche und algerische Staatsangehörige ist, mit ihrer im Januar 2013 geborenen Tochter von der Türkei in das syrische Bürgerkriegsgebiet aus. Sie hatte ihr Kind im Mai 2013 schon einmal in dieses Gebiet zu seinem zuvor übergesiedelten Vater, ihrem Ehemann, verbracht und dort bis November 2013 mit beiden gelebt.

Nach der erneuten Ausreise begab sich die Angeklagte mit der Einjährigen in die von der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) kontrollierte Stadt Rakka. Dort traf sie wiederum den Ehemann, der zwischenzeitlich dem IS beigetreten war, bezog mit der Familie eine Wohnung und schloss sich ebenfalls der Organisation an. Während er dem IS in herausgehobener Stellung als Medienbeauftragter und Kämpfer diente, übernahm sie die ihr von der Vereinigung als Frau zugedachte Rolle der Haushaltsführung und - auch ideologischen - Kindererziehung. Sie unterwarf sich den Regeln und Befehlen der Organisation. Dem Ehemann „hielt“ sie „den Rücken frei“, damit er seine Tätigkeiten für den IS ausüben konnte. Die Vereinigung alimentierte sie hierfür mit einem regelmäßigen, zu Händen des Ehemanns über dessen Vergütung hinaus entrichteten Zuschuss in Höhe von 50 US-$. Die Sicherheitslage in Rakka verschärfte sich zunehmend; ab Sommer 2015 war die Stadt fortlaufend Luftangriffen ausgesetzt. So beschädigte die Druckwelle einer Bombe das Gebäude, in dem die Angeklagte mit ihrer Familie wohnte. Im September 2015 tötete eine Drohne den Ehemann, woraufhin die Angeklagte ein Witwengeld in Höhe von 300 US-$ erhielt und mit Sachspenden unterstützt wurde.

Ende 2015 ehelichte die Angeklagte entsprechend den Vorgaben der Vereinigung nach islamischem Ritus einen aus Tunesien stammenden, versehrten IS-Kämpfer. Auch ihm führte sie den Haushalt. Die Familie erhielt finanzielle Zuwendungen durch den IS. Nach tätlichen Übergriffen des Mannes ließ sich die Angeklagte im Jahr 2017 scheiden. Als sich abzeichnete, dass Rakka noch intensiver angegriffen wird, zog sie mit ihren mittlerweile drei Kindern - sie hatte im September 2014 einen Sohn und im Februar 2017 eine weitere Tochter geboren - in die verbliebene IS-Hochburg Mayadin. Schließlich reiste sie mit ihnen im August 2017 zurück in die Türkei.

Die Angeklagte war sich bei ihrer erneuten Ausreise im März 2014 bewusst, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen in dem syrischen Bürgerkriegsgebiet, insbesondere die Bombardierungen, Gefahren für Leib und Leben ihrer Tochter begründeten. Ihr war ebenso bekannt, dass der IS dort über eine Vielzahl von Kämpfern verfügte und mit tödlicher Gewalt nicht nur gegen das Assad-Regime, sondern auch gegen andere bewaffnete Gruppierungen vorging. Kurze Zeit nach ihrer Ankunft in Rakka erhielt sie im Einzelnen Kenntnisse über von der Vereinigung begangene Terroranschläge und andere Gräueltaten, etwa das Verbrennen gegnerischer Soldaten sowie die Vertreibung und Versklavung der Jesiden. Sie sah sich als „Staatsbürgerin“ eines realen „islamischen Staates“ und befürwortete die auf den Regeln der Scharia basierende Gesellschaftsordnung, die der IS eingeführt hatte und aufrechterhielt. Die Angeklagte war sich darüber klar, dass sie innerhalb der Organisation Beiträge leistete, die deren Bestand und Entwicklung förderten.

II. Nach Verfahrenseinstellungen und -beschränkungen gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) sowie - zu Lasten der nach Syrien verbrachten Tochter - wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 Variante 1 StGB) angenommen. Die Konkurrenzen hat es, ohne dies näher auszuführen, dahin bewertet, dass zwei tatmehrheitliche Fälle (§ 53 Abs. 1 StGB) des Vereinigungsdelikts vorlägen, von denen einer mit dem zum Nachteil des Kindes begangenen Sonderdelikt in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) stehe.

B.

Die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Angeklagte wegen - lediglich eines Falls - mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht verurteilt wird, sowie zur Änderung des Strafausspruchs dahin, dass gegen sie auf eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - anstatt der Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Höhe - erkannt wird. Im Übrigen hat sich kein ihr nachteiliger Rechtsfehler ergeben.

I. Die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier selbständiger Zuwiderhandlungen gegen das Vereinigungsverbot der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB hat keinen Bestand. Vielmehr ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein einheitlicher Verstoß gegen diese Strafvorschriften gegeben (zur Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale auf sogenannte IS-Rückkehrerinnen vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 26 ff., sowie AK 18/22, juris Rn 19 ff.; vom 18. Oktober 2022 - AK 31/22, juris Rn. 21 ff.; vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, juris Rn. 21 f.), der mit der Verletzung des § 171 Variante 1 StGB tateinheitlich zusammentrifft.

Zwar entspricht die konkurrenzrechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht der mit dem Beschluss vom 9. Juli 2015 (3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) begründeten Rechtsprechung des Senats zu den Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung im Sinne der §§ 129 ff. StGB. Danach liegt ein Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht insoweit vor, als die Angeklagte als Mitglied des IS solche vereinigungsbezogenen Tätigkeiten ausführte, die zugleich zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 171 StGB beitrugen. Hinzu tritt als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit ein weiterer selbständiger Fall des Vereinigungsdelikts, soweit die Angeklagte mit ihren Beteiligungshandlungen keinen weiteren Straftatbestand verwirklichte, etwa diese nur gelegentlich der Fürsorge- oder Erziehungspflichtverletzung vornahm (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 38; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. November 2022 - StB 49/22, juris Rn. 8; vom 3. Mai 2023 - StB 26/23, juris Rn. 8).

An dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht länger festzuhalten. Vielmehr verbindet der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB (oder § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) grundsätzlich alle Betätigungen des Mitglieds für die terroristische (oder kriminelle) Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Diese tatbestandliche Handlungseinheit umfasst mithin nicht nur Beteiligungsakte, die im Übrigen straflos sind, sondern auch solche, die noch ein weiteres Strafgesetz verletzen. Die anderen Delikte werden durch die mitgliedschaftliche Beteiligung zu Tateinheit verklammert. Nur wenn in Anwendung der allgemein geltenden Regeln der Klammerwirkung mindestens zwei weitere, durch verschiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein - mehr als unwesentlich - höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander. Im Einzelnen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht im Ausgangspunkt Tateinheit zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und einer Straftat, die das Mitglied in Verfolgung von deren Zwecken oder mit dem Ziel der Festigung ihres organisatorischen Zusammenhalts begeht. Ein tatmehrheitliches Zusammentreffen (so noch für die Geheimbündelei nach §§ 128, 129 RStGB RG, Urteil vom 8. Mai 1890 - 997/90, JW 1890, 228; für die mitgliedschaftliche Beteiligung nach § 129 Abs. 1 StGB aF OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1977 - 3 Ws 99/77, NJW 1977, 2222) scheidet schon im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB aus (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 [S], juris Rn. 26 [in BGHSt 29, 149 nicht abgedruckt]; Urteile vom 16. April 1980 - 3 StR 64/80 [S], NJW 1980, 2029, 2030; vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24 mwN). Welche Folgen sich daraus für mehrere jeweils noch einen anderen Straftatbestand verwirklichende Beteiligungshandlungen ergeben, ist unterschiedlich bewertet worden.

a) Vor der oben genannten Entscheidung aus dem Jahr 2015 (BGHSt 60, 308) hatte der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mehrere mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung idealkonkurrierende Straftaten, auch wenn sie an sich im Verhältnis zueinander selbständig sind, aufgrund einer Klammerwirkung zu einer materiellrechtlichen Tat verbunden werden können. In dem grundlegenden Urteil vom 11. Juni 1980 (3 StR 9/80, BGHSt 29, 288) waren die Konkurrenzen dahin beurteilt worden, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung zwei weitere anderenfalls realkonkurrierende Delikte, die im Verhältnis zu ihr leichter oder annähernd gleichgewichtig sind, zu Tateinheit verklammert (so bereits für die während eines längeren Zeitraums psychisch vermittelte Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Variante 4 StGB aF BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985, 986; ebenso für die mitgliedschaftliche Betätigung in einem verbotenen Verein gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VereinsG BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 3. März 2004 - 3 StR 10/04, NStZ-RR 2004, 201, 202). Wiege eine der anderen Straftaten mehr als unwesentlich schwerer als das Vereinigungsdelikt, stünden sie hingegen in Tatmehrheit zueinander und an sich jeweils in Tateinheit mit ihm. Soweit der Täter wegen einer milderen beziehungsweise gleichgewichtigen Straftat in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, könne er später zwar wegen einer tatmehrheitlichen schwereren Straftat belangt werden, jedoch aufgrund Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der auch insoweit idealkonkurrierenden mitgliedschaftlichen Beteiligung (s. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, aaO, S. 291 ff.).

Diese Grundsatzentscheidung hatte sich maßgeblich auf ein Urteil des Feriensenats vom 29. August 1952 - 4 StR 963/51 (BGHSt 3, 165) berufen, wonach mehrere selbständige Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene fortgesetzte Tat als rechtliche Handlungseinheit zusammengefasst werden könnten, wenn lediglich eine der Handlungen noch einen Straftatbestand mit höherem Gewicht erfülle. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht allerdings in der Folgezeit aufgegeben. Nach heute einhelliger Auffassung aller Strafsenate verklammert ein drittes Delikt zwei für sich gesehen selbständige Straftaten, mit denen es jeweils in teilidentischen Ausführungshandlungen zusammenfällt, nur dann nicht, wenn beide ein höheres Gewicht haben (s. grundlegend BGH, Beschluss vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29; nachfolgend etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310 Rn. 21; vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4 ff.; vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 6 Rn. 10; vom 8. März 2022 - 6 StR 49/22, juris Rn. 3; vom 30. Januar 2024 - 5 StR 607/23, NStZ-RR 2024, 151, 152; ferner LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 83 mwN). Diese anderen Gesetzesverstöße stehen in Realkonkurrenz zueinander und jeweils in Idealkonkurrenz zu dem dritten Delikt. In solchen Fällen liegen zwei Taten im sachlichrechtlichen Sinne (§§ 53 ff. StGB) sowie regelmäßig zwei Taten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) vor. Dies bedeutet, dass etwa die Vorverurteilung wegen einer Dauerstraftat in Tateinheit mit einem schwereren Delikt nicht die erneute Verurteilung wegen eines weiteren durch eine andere selbständige Handlung begangenen schwereren Delikts wiederum in Tateinheit mit nämlicher Dauerstraftat hindert.

In der Folgezeit hatte der Senat diese - mittlerweile gefestigten - Grundsätze zur Klammerwirkung auch auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer den §§ 129 ff. StGB unterfallenden Vereinigung angewandt (s. vor allem BGH, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 3 StR 550/91, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 4; vom 28. Oktober 2003 - 3 StR 43/03, BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 2; vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 3 Rn. 17; daneben BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - AK 32/14, NStZ-RR 2015, 10 f.), ohne dass die zugrundeliegenden Fälle Anlass gegeben hatten, auf Fragen des Strafklageverbrauchs einzugehen. Vereinzelt hatte er allerdings an einer sachlichrechtlichen Entklammerung bereits bei einem schwerer wiegenden Delikt festgehalten (s. BGH, Beschluss vom 20. April 2006 - 3 StR 284/05, NStZ-RR 2006, 232, 233). Wiederholt hatte er sich nur in prozessualer Hinsicht auf die Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1980 (BGHSt 29, 288) bezogen und nicht explizit zu den Konkurrenzen verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1998 - StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 14).

b) Mit dem Beschluss vom 9. Juli 2015 (3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) hat der Senat sodann die Auffassung vertreten, die Verbindung aller mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit habe bei solchen - im Vereinigungsinteresse ausgeführten - Einzelakten zu unterbleiben, die auch den Tatbestand einer weiteren Strafvorschrift erfüllten. Zwar träfen diese anderen Delikte gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB tateinheitlich mit dem durch den jeweiligen - isolierten - Beteiligungsakt gleichzeitig verwirklichten Vereinigungsdelikt nach § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB (oder § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) zusammen. Soweit sich nach den allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergebe, stünden anderweitig strafbare Betätigungen jedoch sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit. Raum für eine Klammerwirkung gebe es insoweit nicht. Der gewählte Lösungsweg ermögliche somit einen Gleichlauf von materieller und prozessualer Tat.

Zur Begründung ist in dem Beschluss im Wesentlichen angeführt, eine Zusammenfassung zu tatbestandlicher Handlungseinheit bedürfe der materiellen Rechtfertigung. Das dafür maßgebende Kriterium sei die Gleichwertigkeit der verschiedenen Beteiligungshandlungen. Es bestimme sich anhand des Unrechts- und Schuldgehalts des jeweiligen Einzelakts. Die eine Zusammenfassung legitimierende Gleichwertigkeit sei mit Blick auf das Rechtsgut der §§ 129 ff. StGB nur dann gegeben, wenn die betreffende Betätigung strafrechtlich „neutral“ sei, mithin keinen weiteren Straftatbestand erfülle.

Nachfolgend hat der Senat die dargelegte Auffassung der Bewertung der Konkurrenzen zugrunde gelegt (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 7. August 2018 - 3 StR 74/18, juris Rn. 3; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27; vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, NStZ 2023, 727 Rn. 16), zuletzt allerdings wieder in Zweifel gezogen (s. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - AK 43/24, juris Rn. 32).

2. Entgegen dieser konkurrenzrechtlichen Rechtsprechung umfasst die materiellrechtliche Tat - vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze über die Entklammerung - prinzipiell die gesamte Beteiligung des Mitglieds.

a) Die rechtliche Einheit aller mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen ergibt sich aus dem Wortlaut und der Tatbestandsstruktur des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB als Organisationsdelikt (nachfolgend aa]), dem Willen des historischen Gesetzgebers (unten bb]) sowie dem durch die Vorschrift geschützten Rechtsgut (unten cc]). Aus vergleichenden Betrachtungen folgt nichts anderes (unten dd]).

aa) Die gesetzlich normierte pauschalisierende Handlungsbeschreibung „sich an einer [...] Vereinigung als Mitglied beteiligt“ bewirkt die Zusammenfassung von typischerweise mehreren, unter Umständen völlig unterschiedlichen Verhaltensweisen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit (s. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1960 - 3 StR 26/59, BGHSt 15, 259, 261 f.; Beschlüsse vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 314 f.; vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 5 Rn. 6; ähnlich für die geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 27. September 1978 - StB 160/78, BGHSt 28, 169, 173; vom 7. August 1996 - 3 StR 318/96, BGHSt 42, 215, 217 f.; Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 4 ff.; allgemein El-Ghazi, Revision der Konkurrenzlehre, 2020, S. 441 ff.). Der Tatbestand enthält keinen Anhalt für Einschränkungen.

(1) Die Tathandlung des Sichbeteiligens als Mitglied liegt vor, wenn der Täter sich einvernehmlich in die Vereinigung eingliedert (Mitgliedschaft) und von innen her zur Förderung ihrer Ziele tätig wird (Beteiligung); beide Elemente kennzeichnen dieses Organisationsdelikt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123; Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 26 ff.). Einerseits genügt eine bloß formale oder passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft grundsätzlich nicht. Vielmehr ist zumindest eine auf eine gewisse Dauer angelegte Förderungshandlung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 121 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 4. September 2024 - AK 71/24, juris Rn. 43; vgl. bereits für die Geheimbündelei gemäß §§ 128, 129 RStGB RG, Urteil vom 17. Oktober 1893 - Rev. 2572/93, RGSt 24, 328, 330). Andererseits gibt die Eingliederung des Täters in die Organisation den Beteiligungsakten erst das deliktsspezifische Unrechtsgepräge. Selbst in Zeiten ohne eine aktive Tätigkeit für die Vereinigung kann eine Mitgliedschaft bestehen, so dass sich die mitgliedschaftliche Beteiligung auf Jahre erstrecken kann (s. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 33; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, aaO S. 123; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 294; Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 356; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 117; zu einem Ausnahmefall infolge jahrelanger Unterbrechung vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 355 ff.; allgemein LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 98; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129 Rn. 66).

Eine Auslegung, wonach tatbestandsmäßig ausschließlich die einzelnen Beteiligungshandlungen seien und nach dem Beitritt zur Vereinigung jede von ihnen den Tatbestand stets aufs Neue („stoßweise“) erfülle (so Werle, NJW 1980, 2671, 2674; ders., Die Konkurrenz bei Dauerdelikt, Fortsetzungstat und zeitlich gestreckter Gesetzesverletzung [fortan: Konkurrenz], 1981, S. 162, 169; im Anschluss daran BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 27), entspricht diesem Verständnis nicht (s. Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 224 f.). Denn es besteht kein Grund, die gesetzliche Handlungsbeschreibung allein auf die vom Mitglied ausgeführten Einzelakte zu reduzieren.

(2) In dem Tatbestand des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB ist nicht angelegt, dass eine Beteiligungshandlung, die ein weiteres Strafgesetz verletzt, eine neue selbständige materiellrechtliche Tat darstellt. Da sich die rechtliche Einheit der mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte bereits aus dem dort pauschal bestimmten Handlungsunrecht ergibt, bedarf sie keiner zusätzlichen materiellen Rechtfertigung (so aber BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 35 ff.). Bei den tatbestandsrelevanten Betätigungen handelt es sich nicht um in sich abgeschlossenen Vorgänge, die im rechtlichen Ansatz als selbständige Straftaten zu erfassen wären (s. Cording, Der Strafklageverbrauch bei Dauer-und Organisationsdelikten [fortan: Strafklageverbrauch], 1993, S. 71 f.). Vielmehr stellt die Ausgliederung einer anderweitig strafbaren mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlung aus der tatbestandlichen Handlungseinheit einen nicht in den Regelungen der §§ 129 ff. StGB begründeten Wertungsakt dar (vgl. Cording, Strafklageverbrauch, 1993, S. 72; Lampe/Schneider, GA 1999, 105, 116; Schlüchter/Duttge/Klumpe, JZ 1997, 995, 998; van Lessen, NStZ 2016, 446, 447; NK-StGB/Ostendorf, 5. Aufl., § 129 Rn. 32; ferner Lippold, Die Konkurrenz bei Dauerdelikten als Prüfstein der Lehre von den Konkurrenzen, 1985, S. 34 f.).

Das für eine solche Ausgliederung herangezogene Kriterium der fehlenden Gleichwertigkeit der vereinigungsbezogenen Betätigungen, das in dem durch den weiteren Gesetzesverstoß erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt begründet sei, erweist sich als dem Tatbestand fremd. Das verbindende Element zwischen den Einzelakten ist nicht in der allgemeinen Bewertung der entsprechenden tatsächlichen Vorgänge zu finden, sondern beruht auf einer Missachtung der sich aus der gesetzlichen Umschreibung des Handlungsunrechts ergebenden konkreten strafrechtlichen Verbotsnorm. In den Kategorien dieses Verbots muss sich deshalb auch ein Gleichwertigkeitskriterium messen lassen, ohne sich auf Gesichtspunkte zu erstrecken, die für den Tatbestand nicht bedeutsam sind (s. Erb, GA 1994, 265, 271 f.). Ein Unwerturteil über die Beteiligungshandlungen ist deshalb nach Maßgabe der §§ 129 ff. StGB zu treffen, nicht anderer Strafvorschriften, gegen die das Mitglied zugleich verstoßen hat und die eigene Strafandrohungen vorsehen (vgl. Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 225 [Fn. 35]). Eine abweichende Sichtweise vermengt die Auslegung des Tatbestandes mit der Beurteilung der Konkurrenzen.

bb) Aus den Materialien des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181) lässt sich ein Hinweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers entnehmen, die als Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot unter Strafe gestellte mitgliedschaftliche Beteiligung als rechtliche Einheit zu erfassen.

In dem Entwurf der Bundesregierung vom 1. September 1975 ist zu dem durch dieses Gesetz eingeführten § 129a StGB im Zusammenhang mit einer zunächst vorgesehenen Regelung zur Strafmilderung aufgrund Aufklärungshilfe dargelegt: „Der Begriff ‚Tat‘ im Sinne von § 129a Abs.[ 5 Nr.] 3 StGB bezeichnet nicht nur die Tat nach § 129a Abs. 1 oder 2 StGB, sondern zugleich die Straftaten, die in Idealkonkurrenz mit § 129a StGB von Mitgliedern der terroristischen Vereinigung begangen werden. Zur ‚Tat‘ des § 129a StGB gehören sämtliche Beteiligungsakte der Mitglieder der terroristischen Vereinigung“ (BT-Drucks. 7/4005 S. 9). In dem nachfolgenden Text ist zudem klargestellt, „strafbar ... [sei] nicht das ‚passive‘ Mitglied, sondern nur derjenige, der sich als solches betätigt“ (BT-Drucks. aaO, S. 10).

Zwar spricht vieles dafür, dass der Gesetzesentwurf auf das Verständnis von der rechtlichen Einheit aller mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, das sich zuvor in der Rechtsprechung zum damals geltenden § 129 Abs. 1 StGB durchgesetzt hatte, schlicht Bezug nahm (so BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 36). Gleichwohl weisen die Materialen - wie in anderen vergleichbaren Fällen auch (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 45 ff.) - darauf hin, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen diese Tatbestandsauslegung erhob und sie sich zu eigen machen wollte.

cc) Die Zusammenfassung aller mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte deckt sich mit dem Schutzgut der §§ 129 ff. StGB. Es greift zu kurz, den Umfang der tatbestandlichen Handlungseinheit rechtsgutsbezogen mittels des Gleichwertigkeitskriteriums zu bestimmen.

(1) Die benannten Strafvorschriften dienen - zumindest in erster Linie - dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung einschließlich des öffentlichen Friedens. Die Vorschriften sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die ihren Ausdruck in der Gründung oder Fortführung einer festgefügten Organisation findet, welche kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik ein erhöhtes Risiko für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt. Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (s. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328, 331; Urteile vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82, BGHSt 31, 202, 207; vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51, 53; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 41; vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 Rn. 31; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 1 mwN).

Der auf eine solche besondere kriminelle Qualität bezogene Zweck der Vorschriften hat über den Schutz individueller Rechtsgüter hinaus eine gemeinschaftsbezogene Dimension. Ratio legis ist - neben der in das Stadium der Vorbereitung konkreter Straftaten hineinreichenden Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes (s. BGH, Beschlüsse vom 17. August 1978 - 4 ARs 8/78, BGHSt 28, 110, 116; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6) - gerade die Erweiterung der Strafbarkeit zum Schutz der Allgemeinheit vor der spezifisch vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82, BGHSt 31, 202, 207; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 1 f.).

(2) Die Schutzbelange der §§ 129 ff. StGB erschöpfen sich somit nicht in der vorverlagerten Sicherung anderer Rechtsgüter aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs und dem Nebenstrafrecht. Für den weitergehenden, gegen die spezifisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit gerichteten Schutzzweck ist die Mitgliedschaft des Täters, mithin die gemeinsame Teilhabe an der Organisation, von zumindest ebenso hoher Bedeutung wie einzelne Beteiligungshandlungen. Dies spricht gegen eine Sichtweise, die den für die Konkurrenzen ausschlaggebenden Unterschied zwischen anderweitig strafbaren und „neutralen“ Betätigungen darin erkennt, dass letztere die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie - mittelbar - noch unbestimmter (Individual-)Rechtsgüter bloß steigerten, während erstere ein solches Rechtsgut bereits verletzten (so aber BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 38 f.).

Der Strafgrund für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen (oder kriminellen) Vereinigung ist verschieden von demjenigen für die versuchte Beteiligung an einem geplanten Delikt gemäß § 30 StGB in dessen Vorfeld. Im Hinblick auf die spezifisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit kommt es nicht darauf an, welchem Mitglied eine aus der Vereinigung heraus begangene Straftat konkret zuzurechnen ist, auch wenn sie ihrer Zielsetzung entspricht. Handelt es sich um eine Straftat, deren Begehung lediglich der Förderung des organisatorischen Zusammenhalts oder der Schlagkraft der Organisation dient, so ist der Bezug zu einem durch die Vereinigungsdelikte mittelbar geschützten (Individual-)Rechtsgut ohnehin zumeist nicht herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 40). Sammelt beispielsweise ein Mitglied Gelder für seine terroristische Vereinigung ein und nutzt dazu einen PKW, spielt es für dieses Schutzgut keine Rolle, ob er das Fahrzeug mit oder ohne die erforderliche Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und Haftpflichtversicherung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) führt (aufgrund einer Schwerebetrachtung mit gleichem Ergebnis auch Werle, Konkurrenz, 1981, S. 174 ff.).

dd) Weder aufgrund einer Betrachtung anderer rechtlich begründeter Handlungseinheiten noch aus der konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Dauerdelikten lassen sich tragfähige Schlüsse auf den Umfang der tatbestandlichen Handlungseinheit der mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte ziehen.

(1) Mit den im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffenen Rechtsfiguren der natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 315 f.; vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 10 ff.) und der - mittlerweile aufgegebenen - fortgesetzten Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93, BGHSt 40, 138, 145 ff.; LK/Rissing-van Saan aaO, Rn. 69 ff.) ist die tatbestandliche Handlungseinheit schon im Ansatz nicht vergleichbar. Denn bei jenen verwirklicht der Täter mit mehreren Handlungen jeweils selbständig einen Straftatbestand; deren Zusammenfassung beruht auf einer - vom Rechtsanwender praeter legem geforderten - Betrachtung unter Heranziehung wertender Kriterien, namentlich der „Gleichartigkeit“ (vgl. hierzu LK/Rissing-van Saan aaO, Rn. 13, 70 mwN). Die Verbindung der mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte ist hingegen kein Ergebnis derartiger wertender Ãœberlegungen, sondern Folge der gesetzlichen Ausgestaltung des Tatbestandes mittels einer pauschalisierenden Handlungsbeschreibung (s. Cording, Strafklageverbrauch, 1993, S. 72; ferner Erb, GA 1993, 265, 271).

(2) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung einzelner Dauerstraftaten lässt sich (entgegen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 31 ff.) nicht auf das in § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB geregelte Organisationsdelikt übertragen.

(a) Zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) sowie einer unter deren Nutzung begangenen anderen Straftat besteht trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte Tatmehrheit, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschlüsse vom 18. Februar 1998 - 1 ARs 1/98, juris Rn. 5; vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vom 20. Februar 2019 - 3 StR 400/18, NStZ 2020, 358 Rn. 8). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mit der Waffe begangene weitere Straftat schwerer wiegt als das Waffendelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; noch offengelassen in BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153). Dem neuen Tatentschluss kommt Zäsurwirkung zu. Anders liegt es, wenn der Täter von Anfang an die Absicht hat, die Waffe bei der anderen Straftat einzusetzen (s. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, NStZ 1992, 276). Nach deren Beendigung liegt in der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe eine zusätzliche materiellrechtliche Handlung (s. BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 35; Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., § 52 WaffG Rn. 97 f., 120 mwN).

(b) Die Rechtsprechung stellt demzufolge hinsichtlich der waffenrechtlichen Dauerdelikte auf den jeweils neuen Willensentschluss als maßgebliche Zäsur ab (ebenso für die strafverkehrsrechtlichen Dauerstraftaten der § 316 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG BGH, Urteil vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66, BGHSt 21, 203; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29, 30 mwN). Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Fiktion (so aber BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 34). Dies ergibt sich bereits daraus, dass keine Zäsurwirkung angenommen wird, soweit der Täter von Anfang an die Absicht hat, die Schusswaffe bei der anderen Straftat einzusetzen.

Darüber hinaus wird das Dauerdelikt als Handlungskontinuum (Ausübung der tatsächlichen Gewalt) durch zeitliche Zäsuren in aufeinanderfolgende, materiellrechtlich verselbständigte Handlungsabschnitte aufgeteilt. Eine Ausgliederung isolierter Einzelakte aus dem fortlaufend den Tatbestand verwirklichenden Verhalten findet nicht statt.

b) Hinzu kommt, dass die im Jahr 2015 begründete konkurrenzrechtliche Rechtsprechung selbst dann zu einer Zergliederung des Schuldspruchs hat führen können, wenn er ausschließlich die mitgliedschaftliche Beteiligung beinhaltet.

Bei strikter Anwendung der zuletzt geltenden Maßstäbe kann ein Täter gegebenenfalls wegen mehrerer tatmehrheitlicher Fälle allein des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB zu verurteilen sein, obwohl er sich als Mitglied an lediglich einer terroristischen Vereinigung durchgehend aktiv beteiligte. Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Beurteilung der Konkurrenzen bezogen auf die mitgliedschaftliche Beteiligung nicht darauf ankommt, ob die Verletzung anderer Strafgesetze nach § 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden ist (s. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 255/17, juris). Es wäre konsequent gewesen, die Fälle gleich zu behandeln, in denen hinsichtlich des durch den Beteiligungsakt begangenen weiteren Delikts eine Verfahrensvoraussetzung, etwa der erforderliche Strafantrag, fehlt (zur Verklammerung durch eine nicht verfolgbare Straftat s. BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 9; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 31 mwN). Gleiches hätte gelten können, wenn für die andere Straftat ein Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist oder das Gesetz ihre Subsidiarität bestimmt (vgl. - im Hinblick auf § 125 StGB in der bis zum 29. Mai 2017 gültigen Fassung - BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 3 StR 310/21, juris Rn. 2).

Bei dem Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 64), das für jede Gesetzesverletzung gesonderter Prüfung bedarf (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 383/03, juris Rn. 2 mwN; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 195/21, juris Rn. 10), ist nicht nur die Fallgestaltung zu bedenken, dass das andere (ausgliedernde) Delikt verjährt ist, sondern darüber hinaus diejenige, dass die mit ihm zusammentreffende (ausgegliederte) mitgliedschaftliche Beteiligung der Verjährung unterliegen könnte (kritisch LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 38). Nach § 78a Satz 1 StGB fällt der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt, an dem die Tat beendet ist, mithin das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Dieses Unrecht umfasst die gesamte tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7 f.). Allerdings stellt sich die Frage, ob für eine nicht in diese rechtliche Einheit fallende Beteiligungshandlung die Verjährungsfrist selbständig zu laufen beginnt. Wenn ein solcher Einzelakt als eigenständige materiellrechtliche Tat zu betrachten ist, dann drängt es sich auf, ihn im Hinblick auf die §§ 78 ff. StGB einem eigenen Schicksal zu unterwerfen. Er verjährte folglich unabhängig davon, ob das Mitglied in der Folgezeit noch - „neutrale“ oder weitere Straftatbestände erfüllende - Beteiligungsakte ausführte. Das Ergebnis wäre, dass für eine derartige einzelne vereinigungsbezogene Betätigung im Hinblick auf § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB nach Fristablauf das Verfahrenshindernis bestünde, während die mitgliedschaftliche Beteiligung zuvor und danach verfolgbar bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 3 StR 220/20, juris; vorausgehend, allerdings ohne Erörterung der Problematik BGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 - AK 37/19, juris Rn. 15 ff., 34; im Anschluss hieran LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 203). Dies hätte naheliegend selbst dann zu gelten, wenn das die Ausgliederung bewirkende andere Delikt seinerseits verjährt wäre.

Sowohl eine derartige Ausurteilung mehrerer isolierter mitgliedschaftlicher Beteiligungen an nur einer Vereinigung als auch eine solche inselhafte Verjährung einzelner Beteiligungshandlungen liefen der Struktur des Tatbestandes zuwider.

c) Ferner ist an der ab dem Jahr 2015 praktizierten konkurrenzrechtlichen Rechtsprechung nicht deshalb festzuhalten, weil auf diese Weise mit Blick auf den Ne-bis-in-idem-Grundsatz (Art. 103 Abs. 3 GG) ein Gleichlauf von materiellrechtlicher und prozessualer Tat erreicht werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 41).

Zunächst vermag ein als wünschenswert erachtetes Ergebnis für sich gesehen nicht die sachliche Richtigkeit einer bestimmten Rechtsanwendung zu begründen (ebenso BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO). Im Ãœbrigen trifft die Aussage über einen derartigen Gleichlauf auch in der Sache nicht für jeden Fall zu:

Auf der Grundlage der in der Entscheidung aus dem Jahr 2015 dargelegten Beurteilung der Konkurrenzen weichen die Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB und die Tat im Sinne des § 264 StPO insoweit voneinander ab, als die Möglichkeit besteht, dass trotz zwei oder mehr tatmehrheitlich zusammentreffender Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung verfahrensrechtlich Tatidentität vorliegt. Es ist anerkannt, dass realkonkurrierende Straftaten lediglich eine prozessuale Tat bilden können. So liegt es, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06, BVerfGK 7, 417, 418 f.; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 f.; Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362; vom 9. April 2008 - 3 StR 86/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 44 Rn. 2 f.; vom 4. September 2013 - 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102 Rn. 15; vom 11. September 2024 - 4 StR 147/24, juris Rn. 12; näher zum Tatbegriff des § 264 StPO sogleich unter B. I. 3. a] aa] und bb]). Ein Rechtssatz, wonach - bei Verletzung anderer Strafgesetze anzunehmende - mehrere materiellrechtlich selbständige mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen stets unterschiedliche prozessuale Taten darstellten, ist damit unvereinbar. Denn je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine enge innere Verknüpfung im dargelegten Sinne anzunehmen sein. Die im hiesigen Fall getroffenen Feststellungen legen dies nahe.

d) Nach alledem führt die Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung eine rechtliche Einheit aller im Vereinigungsinteresse ausgeführten Handlungen des Mitglieds unabhängig von deren Strafbarkeit im Übrigen vorsieht. Auf dieser Grundlage gelten für die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse keine Sonderregeln. Es besteht kein Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen zur Ver- und Entklammerung abzuweichen (s. oben unter B. I. 1. a]). Demgegenüber überzeugt die Ansicht nicht, wonach Beteiligungsakte, die ein weiteres Strafgesetz verletzen, aus der tatbestandlichen Handlungseinheit ausscheiden; im Einzelfall führt sie auch zu unbefriedigenden Ergebnissen.

3. Die danach gebotene konkurrenzrechtliche Beurteilung zieht verfahrens- und sachlichrechtliche Folgefragen etwa im Zusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot nach sich. Sie betreffen Fälle, in denen das Mitglied wegen Betätigungen rechtskräftig vorverurteilt ist, die von der tatbestandlichen Handlungseinheit umfasst sind. Die Probleme können indes auf der Grundlage bestehender verfassungs- und strafgerichtlicher Rechtsprechung sachgerechten Lösungen zugeführt werden, die sich bruchlos in die allgemeinen zum Strafklageverbrauch entwickelten Rechtsgrundsätze einfügen und die gesetzlichen Regelungen über die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 ff. StGB) beachten.

a) Wenn der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit einem anderen Delikt rechtskräftig verurteilt worden ist und sich sodann ein weiteres Delikt ergibt, das er zuvor als Mitglied durch eine zusätzliche Tätigkeit im Interesse der Vereinigung begangen hatte, verklammert die tatbestandliche Handlungseinheit der Beteiligungshandlungen beide jeweils teilidentisch verwirklichten Tatbestände zu einer materiellrechtlichen Tat, sofern keiner oder nur einer von ihnen ein höheres Gewicht hat. Ebenso liegt lediglich eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn die Vorverurteilung allein auf mitgliedschaftliche Beteiligung lautet. Gleichwohl tritt in beiden Fallkonstellationen mit dem später bekannt gewordenen, das andere Strafgesetz verletzenden Beteiligungsakt regelmäßig eine zweite prozessuale Tat hinzu. Wegen eines solchen Verdachts kann der Täter deshalb weiterhin verfolgt werden, falls der zugrundeliegende Sachverhalt nicht tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage oder Urteilsfindung war. Ob das weitere Delikt schwerer wiegt, ist dabei nicht entscheidend. Strafklageverbrauch ist demgegenüber eingetreten, wenn bereits in dem abgeschlossenen Verfahren der Verfolgungswille der Anklagebehörde sich auf den betreffenden Beteiligungsakt bezogen oder das Tatgericht ihn untersucht hatte.

Für diese Begrenzung des Strafklageverbrauchs auf einen Teil der tatbestandlichen Handlungseinheit kommt es auf den Begriff der prozessualen Tat und den Gedanken des Vertrauensschutzes an. Maßgebend sind folgende Erwägungen:

aa) Wird durch eine rechtliche Handlungseinheit ein vielaktiges Geschehen zu einer materiellrechtlichen Tat verbunden, liegt nicht zwangsläufig auch verfahrensrechtlich Tatidentität vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat von der Regel, dass ein Sachverhalt, der eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB darstellt, als eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO zu beurteilen ist (s. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06, BVerfGK 7, 417, 418; BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47 Rn. 7; vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 21; vom 11. September 2024 - 4 StR 147/24, juris Rn. 11), zu Recht Ausnahmen zugelassen. Sie haben in erster Linie für die Organisationsdelikte der mitgliedschaftlichen Beteiligung und Betätigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB, § 20 VereinsG gegolten (so insbesondere BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 293 ff.; vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschlüsse vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358; vom 11. Juni 2002 - StB 12/02, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 11; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 1 Ws 700/15, juris Rn. 5 ff.). Die maßgebenden Entscheidungen des Senats sind keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (s. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Januar 1981 - 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 29 ff.; vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279; vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04, BVerfGK 5, 7, 8) und haben in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Erb, GA 1994, 265, 272 f.; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 228 ff.; Kröpil, DRiZ 1986, 448, 451; Mitsch, NStZ 2002, 159, 160; Neuhaus, MDR 1989, 213, 218 ff.; Radtke, Zur Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1994, S. 96 ff.; Rieß, NStZ 1981, 74, 75; ferner Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, S. 582 ff.). Solche Abweichungen von der Regel haben zudem die fortgesetzte Handlung sowie - nichttragend - die Bewertungseinheit betroffen (s. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 255 ff. mwN; hierzu Erb, NStZ 1998, 253; ablehnend allerdings BGH, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 ARs 8/97, NStZ 1997, 508).

Die Ausnahmen liegen in den verschiedenen Funktionen des Begriffs der materiellrechtlichen und desjenigen der prozessualen Tat begründet. Der erste dient als Voraussetzung für ein funktionierendes System schuldangemessenen Strafens, der zweite als Kriterium zur Bestimmung der Grenzen der Rechtshängigkeit, damit der tatrichterlichen Kognitionspflicht, und der Rechtskraft, damit des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (für ein einheitliches Verständnis des Umfangs der prozessualen Tat im Hinblick auf § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 13; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 20; Erb, GA 1994, 265, 268 f., 277; ders., NStZ 1998, 253, 254).

Während mit der adäquaten Reaktion auf strafrechtliche Schuld ein Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit angesprochen ist, gründet sich der Ne-bis-in-idem-Grundsatz auf das Gebot der Rechtssicherheit (s. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Januar 1981 - 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 30 ff.; vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279; Urteil vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359 Rn. 88, 100; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256; vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1). Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Strafklageverbrauch eintritt, ist als Prüfungsmaßstab außerdem der Gedanke des Vertrauensschutzes heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279, 280; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358; vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 23 mwN).

bb) Der - wesentlich vorrechtlich geprägte (s. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256) - prozessuale Tatbegriff lässt es demnach zu, einen Beteiligungsakt des Vereinigungsmitglieds, der ein weiteres Strafgesetz verletzt, im Verhältnis zur bereits abgeurteilten idealkonkurrierenden mitgliedschaftlichen Beteiligung als verfahrensrechtlich selbständig zu beurteilen. Denn die Tat im Sinne des § 264 StPO bestimmt sich nach dem geschichtlichen, damit dem zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen bildet also zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklageschrift beschreibt. Umfasst werden aber auch alle mit diesem zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führte (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 20 mwN).

Wird ein weiterer - in tatsächlicher Hinsicht nicht identischer - Beteiligungsakt erst später bekannt, kann er nach diesen Vorgaben als verfahrensrechtlich selbständig zu beurteilen sein, wenn er sich von den vereinigungsbezogenen Betätigungen, die dem Mitglied in dem abgeschlossenen Verfahren zur Last lagen, in seiner Qualität wesentlich abhebt. So liegt es jedenfalls, wenn das nachträglich hervorgetretene Verhalten noch einen anderen Straftatbestand erfüllt. Ob und inwieweit eine solche prozessuale Selbständigkeit auch in Fällen anzunehmen sein kann, in denen sich weitere „neutrale“ mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen herausstellen, kann hier dahinstehen (im rechtlichen Ansatz befürwortend BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 14).

cc) Der Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359 Rn. 83, 95) steht der Begrenzung des Strafklageverbrauchs auf einen abgeurteilten Teil der materiellrechtlichen Tat nicht grundsätzlich entgegen. Er besagt, dass ein Angeklagter erst dann darauf vertrauen darf, mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung sei eine nicht berücksichtigte in Tateinheit mit einem Beteiligungsakt begangene andere Straftat miterledigt, wenn dieses strafbare Verhalten in seiner konkreten Ausgestaltung festgestellt worden oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen gewesen ist, sei es unter dem Gesichtspunkt des Vereinigungsdelikts (s. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279, 280; BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 295 f.; vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 23). Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten im Zweitverfahren ist der dem Erstverfahren zugrundeliegende tatsächliche Lebenssachverhalt. Ãœber die in der Anklageschrift angeführte prozessuale Tat hinaus kommt bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung ein solches schutzwürdiges Vertrauen in Betracht, wenn das Tatgericht Aufklärungsbemühungen zu weiteren Betätigungen mit dem Ziel entfaltet hatte, sie auf ihre strafrechtliche Bedeutung für den Angeklagten zu überprüfen (s. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, aaO; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 229).

dd) Für die prozessuale Tat und den Vertrauensschutz ist (entgegen BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 295 ff.) nicht maßgeblich, ob eine mit einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt zusammenfallende weitere Straftat schwerer wiegt als das Vereinigungsdelikt. Denn das Schwerekriterium steht in keinem Zusammenhang mit den Funktionen der prozessualen Tat (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 85; ferner Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 240). Soweit ein Angeklagter darauf vertrauen würde, dass von dem vorausgegangenen rechtskräftigen Urteil ein nicht ausgeurteiltes Delikt erfasst wird, nur weil dieses mit einem anders gelagerten mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt zusammenfällt, der in dem Erstverfahren keine Rolle gespielt hatte, verdiente dies keinen rechtlichen Schutz. Aus der gegenüber der Vorverurteilung nicht erhöhten Strafdrohung kann schutzwürdiges Vertrauen nicht hergeleitet werden.

b) Der in tatsächlicher Hinsicht nicht identische, anderweitig strafbare und somit prozessual selbständige Beteiligungsakt kann trotz der Vorverurteilung im neuen Verfahren zu einem Schuldspruch führen, der nicht nur auf das weitere Delikt, sondern auch nochmals auf die mitgliedschaftliche Beteiligung lautet. Zumindest aus den Urteilsgründen muss sich allerdings ergeben, dass das Erst- und das Zweitverfahren nur eine materiellrechtliche Tat zum Gegenstand haben.

Ein solches Vorgehen, das in der Trennung der Tatbegriffe im sachlich- und verfahrensrechtlichen Sinne begründet liegt, erklärt sich wie folgt:

aa) Erstreckt sich die ausschließlich auf die prozessuale Tat bezogene Rechtskraft eines Urteils lediglich auf einen Teil der durch die mitgliedschaftliche Beteiligung verklammerten materiellrechtlichen Tat, so ist es konsequent, mit dem neuen Erkenntnis den anderen, nicht erfassten Teil auf eine Strafbarkeit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen und zu ahnden (aA BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 296 f.; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 235 f.). Dieser prozessual selbständige Handlungsabschnitt vermag nicht nur den Tatbestand des weiteren Delikts, sondern auch weiterhin denjenigen des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB zu erfüllen.

Weder sachlichrechtlich noch verfahrensrechtlich ist es geboten, das Organisationsdelikt vom Schuldspruch auszunehmen. In den früheren Senatsentscheidungen werden Argumente für die abweichende Rechtsansicht nicht explizit genannt (vgl. Rieß, NStZ 1981, 74: unterbliebene neuerliche Verurteilung wegen § 129 StGB „auffällig“ und „widersprüchlich“). Zwar könnte eine Tenorbeschwer als Grund für eine derartige Einschränkung der Kognitionspflicht in Betracht gezogen werden. Es ist indes gerade Folge der Aufspaltung einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB in zwei Taten gemäß § 264 StPO, dass zwei strafrechtliche Erkenntnisse zu den vom Täter jeweils verwirklichten Straftatbeständen ergehen können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass sich beide Schuldsprüche auf dieselbe tatbestandliche Handlungseinheit beziehen.

bb) Diese Beurteilung steht im Einklang mit der vormaligen Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang, soweit der Bundesgerichtshof angenommen hatte, die rechtskräftige Aburteilung eines Teilakts als selbständige Einzeltat bilde kein Hindernis, die weiteren von dieser Entscheidung nicht erfassten Teilakte des nun als fortgesetzte Handlung gewerteten Tatgeschehens gesondert zu verfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1962 - 4 StR 388/62, NJW 1963, 549; vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. November 1983 - 2 StR 668/83, NStZ 1984, 231; Urteil vom 15. Januar 1985 - 1 StR 755/84, NJW 1985, 1174 mwN; ferner BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22, 35 f.). In derartigen Fällen hatte der Angeklagte folglich damit zu rechnen, dass zu seinem als eine materiellrechtliche Tat zu beurteilenden Gesamtverhalten zwei im Hinblick auf die Deliktsbezeichnung (teil-)identische Schuldsprüche ergehen (etwa Diebstahl und fortgesetzter Diebstahl).

cc) Der erstrebte Schuldspruch hat Bedeutung für die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit in Staatsschutzstrafsachen einschließlich der Ermittlungsbefugnisse des Generalbundesanwalts. Wenn eine neuerliche Verurteilung Zuwiderhandlungen gegen das Vereinigungsverbot der §§ 129 ff. StGB einschließen kann, sind die Vorschriften der § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142a GVG anwendbar (vgl. Rieß, NStZ 1981, 74).

c) Zu der später bekannt gewordenen prozessualen Tat ist im neuen Verfahren abermals über die Strafe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu entscheiden, ohne die Vorverurteilung anzutasten. Zunächst ist der Strafrahmen allein auf der Grundlage des Schuldspruchs bezogen auf diese Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zu bestimmen. Sodann muss bei der konkreten Strafzumessung eine durch das frühere Erkenntnis bedingte Härte unter Zugrundelegung des Strafrahmens für die gesamte Handlung im sachlichrechtlichen Sinne berücksichtigt werden.

Eine solche Verfahrensweise ist geboten, weil das Zweitverfahren, das die nämliche materiellrechtliche Tat betrifft, es erforderlich macht, mit dem neuen Urteil nochmals über die Strafe zu entscheiden, auf die bereits mit dem vorausgegangenen Urteil für einen Teil dieser Tat erkannt worden war. Dabei ist davon auszugehen, dass der Angeklagte im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre nur ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden (s. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 297; zustimmend Rieß, NStZ 1981, 74, 75). Zu einem Eingriff in die Rechtskraft des über die eigenständige prozessuale Tat ergangenen Urteils ist das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht nicht befugt. Im Einzelnen gilt:

aa) Eine Strafzumessungslösung, die an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfen kann (s. BGH, Urteile vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 66; vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 392), wird den Vorschriften über die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen am besten gerecht. Danach ist zunächst der Strafrahmen entsprechend § 52 Abs. 2 StGB auf der Grundlage des Schuldspruchs für die neue prozessuale Tat (der mitgliedschaftlichen Beteiligung in Tateinheit mit dem weiteren Delikt) zu bestimmen. Sodann muss bei der konkreten Strafzumessung eine durch die Vorverurteilung bedingte Härte berücksichtigt werden (ebenso BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, aaO; Kröpil, DRiZ 1986, 448, 451 f.). Dabei ist der Strafrahmen anzuwenden, den § 52 Abs. 2 StGB für die gesamte materiellrechtliche Tat vorsieht, so dass die Summe beider Straferkenntnisse jedenfalls nicht über die danach zu bestimmende Obergrenze hinausgehen darf. Es liegt nahe, fiktiv die für die materiellrechtliche Tat angemessene Strafe zu bestimmen und hiervon das im rechtskräftigen Urteil festgesetzte Strafmaß in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, aaO).

Der neue Tenor ist allerdings von derartigen Darlegungen freizuhalten, weil sie nicht den vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils betreffen. Die Frage, welche Ausführungen zu den Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen zu verlangen sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Wenigstens sollte erkennbar sein, dass sich das Tatgericht der tateinheitlichen Straftatbestandsverwirklichung trotz zweier prozessualer Taten und des deshalb gebotenen Nachteilsausgleichs bewusst gewesen ist. Eine rechnerische Dokumentation einzelner Zumessungsschritte wird demgegenüber nicht zwingend erforderlich sein.

bb) Eine Gesamtstrafenlösung analog § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 f. StGB (Asperationsprinzip) scheidet hingegen aus (so aber Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, S. 451, 584; Neuhaus, MDR 1989, 213, 217; ders., StV 1990, 342, 343 f.; Schlehofer, GA 1997, 101, 114; van Lessen, NStZ 2016, 446, 453; zweifelnd für die fortgesetzte Handlung BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - 2 StR 590/84, BGHSt 33, 122, 125 f.). Sie läuft den gesetzlichen Vorgaben zuwider, weil § 52 StGB (Absorptions- und Kombinationsprinzip) für eine materiellrechtliche Tat nicht mehrere selbständige (Einzel-)Strafen vorsieht. So könnte im Fall der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe die Strafhöhe den durch das sachliche Recht einheitlich bestimmten Strafrahmen (§ 52 Abs. 2 StGB) übersteigen.

cc) Eine Anrechnungslösung analog § 51 StGB überzeugt im Grundsatz ebenfalls nicht (so aber Erb, GA 1994, 265, 279 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 1985 - 1 Ws 83/85, NStZ 1986, 278, 279; Beulke, FS BGH Wissenschaft, 2000, S. 781, 805 f.; Mutzbauer, FS Fischer, 2018, S. 751, 753; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 264 Rn. 36). Denn es ist kein tatsächlich erlittener Freiheitsentzug anzurechnen, sondern dem Umstand Rechnung zu tragen, dass über die gesetzlich vorgesehene einheitliche Strafe in zwei selbständigen Verfahren, gleichsam in aufeinanderfolgenden Etappen, zu entscheiden ist und somit der Strafausspruch des Ersturteils - unabhängig vom Vollstreckungsstand - beim Zweiturteil Berücksichtigung finden muss.

Allerdings kann eine Anrechnung der im früheren Verfahren rechtskräftig verhängten Strafe ausnahmsweise notwendig werden, wenn in dem anhängigen Verfahren auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In derartigen Fällen kommt ein Nachteilsausgleich im Wege der Strafzumessung allenfalls in Betracht, wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird. Ansonsten ist lediglich die Anrechnung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 297; Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 7; vom 12. Juli 2023 - 4 StR 130/22, JR 2024, 104 Rn. 7). Deren Umfang bemisst sich, da die Vorverurteilung als Vollstreckungstitel bestehen bleibt, nach der vormals festgesetzten Strafhöhe, nicht nach der bisherigen Vollstreckungsdauer.

dd) Für die formellen Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat die anderweitig strafbare Beteiligungsakte umfassende tatbestandliche Handlungseinheit zur Konsequenz, dass sich die Verurteilungen im Erst- und im Zweitverfahren auf eine Straftat und eine Strafe im Sinne der § 66 Abs. 1 bis 3 StGB beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - 2 StR 590/84, BGHSt 33, 122, 125). Anderenfalls könnte die Anordnung der Sicherungsverwahrung von prozessualen Zufälligkeiten abhängen. Was für weitere an das Strafmaß anknüpfende - strafrechtliche und außerstrafrechtliche - Regelungen gilt (vgl. die Aufstellung in BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 44), kann hier dahinstehen.

d) Entsprechend der Fallkonstellation, in welcher der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung rechtskräftig verurteilt worden ist und ein weiterer Beteiligungsakt bekannt wird, der gegen ein anderes Strafgesetz verstößt, ist diejenige zu behandeln, in der die Vorverurteilung ausschließlich auf ein anderes Delikt lautet und sich erst nachher eine Straftat gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB herausstellt, im Rahmen derer jenes Delikt einer der Beteiligungsakte war. Denn für die Konkurrenzen kommt es nicht auf die konkrete rechtliche Bewertung durch das Gericht im Erstverfahren, sondern auf die tatsächliche Rechtslage an (s. BGH, Beschluss vom 9. September 1998 - StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1).

Nach dem oben Dargelegten kann der Täter grundsätzlich noch wegen des Vereinigungsdelikts verfolgt werden, obwohl es sachlichrechtlich in Tateinheit mit dem anderen, bereits ausgeurteilten Tatbestand steht (für einen Verbrauch der Strafklage indes BGH, Beschluss vom 9. September 1998 - StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; Krauth, FS Kleinknecht, 1985, S. 215, 237 [Fn. 60]; vgl. aber auch OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 1 Ws 700/15, juris Rn. 5 ff.; im Sinne der in der Entscheidung aus dem Jahr 2015 dargelegten konkurrenzrechtlichen Beurteilung BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 32 ff. [in BGHSt 64, 10 nicht abgedruckt]). Das neue Verfahren bezieht sich allein auf die - prozessual selbständigen - weiteren Handlungen, mittels derer er sich mitgliedschaftlich betätigte. War der betreffende Sachverhalt dagegen tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage und Urteilsfindung, ist Strafklageverbrauch eingetreten.

II. Die vom Oberlandesgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe Bestand. Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt (s. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, juris Rn. 19; BeckOK StPO/Wiedner, 53. Ed., § 354 Rn. 82 mwN). Es ist deshalb auszuschließen, dass der Staatsschutzsenat bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Einzelstrafe als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt hätte.

III. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 40

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede