HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1302
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 379/19, Beschluss v. 20.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1302
Der Antrag der Verurteilten vom 12. August 2020 auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird verworfen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 auf die Revision der Verurteilten P. B. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2019 im sie betreffenden Schuldspruch geändert und ihre weitergehende Revision sowie die Revision des Verurteilten M. B. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen gerichtete Anhörungsrügen der Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 verworfen. Nunmehr beantragen die Verurteilten erneut die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der bereits zuvor vertretenen Argumentation, dieses sei mangels Unterschriften der Richter unter der zugestellten Urteilsausfertigung unwirksam.
Der Antrag ist unzulässig. Das Erkenntnisverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1302
Bearbeiter: Christian Becker