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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1214

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, AK 31/22, Beschluss v. 18.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1214


BGH AK 31/22 - Beschluss vom 18. Oktober 2022 (OLG Düsseldorf)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Abgrenzung zu alltäglichen Verrichtungen ohne Organisationsbezug).

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.

Die Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 (2 BGs 392/20) am 31. März 2022 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeklagte habe sich im Zeitraum ab September 2014 bis zum 5. Januar 2019 durch dieselbe Handlung - bis zum 6. April 2015 als Jugendliche im Besitz strafrechtlicher Reife und ab dem 7. April 2015 bis zum 6. April 2018 als Heranwachsende - in verschiedenen Orten in Syrien mitgliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG.

Der Angeklagten wird in dem Haftbefehl im Sinne eines dringenden Tatverdachts zur Last gelegt, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten G., ihrem Ehemann nach islamischen Ritus, im Juli 2014 über die Türkei nach Syrien ausgereist und sich dort spätestens im September 2014 dem IS angeschlossen zu haben.

Unter dem 9. August 2022 hat der Generalbundesanwalt wegen dieser Tat Anklage beim Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. In der Anklageschrift hat der Generalbundesanwalt - über den Haftbefehl hinausgehend - weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen der Angeklagten genannt, und zwar das Sich-Bereiterklären gegenüber dem IS, an einem bewaffneten Anschlag in Deutschland teilzunehmen, das Absolvieren einer Schießausbildung und das Sammeln von Geld.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Gegenstand der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Zu dessen Anpassung oder Erweiterung ist gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO nur das Oberlandesgericht Düsseldorf befugt. Bereits die haftbefehlsgegenständlichen Beteiligungshandlungen tragen die Anordnung der Haftfortdauer.

2. Die Angeklagte ist der ihr im Haftbefehl angelasteten Tat dringend verdächtig.

a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Kurz nach dem Tod al-Baghdadis berief die Organisation Abu Ibrahim al-Haschimi al-Kuraschi zu dessen Nachfolger.

Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura-Räte“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.

Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz - sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen wäre.

bb) Die Angeklagte radikalisierte sich in Deutschland im Sinne der IS-Ideologie und identifizierte sich mit dessen Handlungsweisen und Zielen. Sie heiratete nach islamischem Ritus den gesondert Verfolgten G., der ebenfalls dem salafistischen Islam anhing, und reiste mit ihm im Juli 2014 über die Türkei nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der Vereinigung aus. Dort schlossen sich beide spätestens im September 2014 dem IS an. Der Ehemann versah nach einer Waffenausbildung Dienste in verschiedenen Einheiten der Organisation, die Angeklagte kümmerte sich der IS-Ideologie folgend um den Haushalt und die Erziehung der beiden in Syrien geborenen gemeinsamen Kinder. Der gesondert Verfolgte und die Angeklagte wurden von der Organisation alimentiert. Jedenfalls ab August 2015 warb die Angeklagte zudem im Internet für den IS und bemühte sich, Mädchen und Frauen in Deutschland zu einer Reise nach Syrien zu bewegen, was teilweise auch gelang. Dazu gab sie über das Internet Ratschläge, wie eine Ausreise und die Heirat eines IS-Kämpfers zu bewerkstelligen seien. Eine der von der Angeklagten zur Ausreise aufgeforderten Mädchen war Sch., die ihren Versuch, nach Syrien zu gelangen, allerdings abbrach und nach Deutschland zurückkehrte. Sch. griff am 26. Februar 2016 im Auftrag des IS im Hauptbahnhof H. einen Bundespolizisten mit einem Messer an und verletzte ihn.

Die Angeklagte verblieb mit ihrer Familie bis Anfang des Jahres 2019 im Herrschaftsgebiet des IS. Sie ergab sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern am 6. Januar 2019 den Kräften der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Zunächst wurde die Angeklagte in dem von kurdischen Kräften geführten Lager Ha. in Nordsyrien untergebracht. Nachdem sie sich im März 2019 an einem Angriff auf kurdische Sicherheitskräfte im Camp Ha. beteiligt hatte, wurde sie in eine Sicherheitszelle bei K. und dann im Mai 2019 in das Lager R. im Nordosten Syriens verlegt, welches von der autonomen kurdischen Verwaltung Nordost-Syrien betrieben wird. Die Angeklagte wurde im Zuge einer vom Auswärtigen Amt organisierten und koordinierten Rückholaktion am 30./31. März 2022 von Syrien nach Deutschland verbracht.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung „Islamischer Staat“ beruht er auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf verschiedenen polizeilichen Auswerteberichten. Hierzu liegen zwei Sachaktenordner „Strukturerkenntnisse IS“ vor.

bb) Zu den Tatvorwürfen hat sich die Beschuldigte bislang nicht im Einzelnen eingelassen. Die bei der Rückholaktion der Bundesregierung eingesetzten Beamten des Bundeskriminalamts haben sie allerdings während des Flugs nach Deutschland am 30./31. März 2022 im Rahmen eines Gefahrenabwehrvorgangs befragt, nachdem sie sie vorsorglich über die Beschuldigtenrechte nach § 136 StPO belehrt hatten. Nach dem über die Befragung erstellten Vermerk vom 1. April 2022 hat sich die Angeklagte vor allem zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrer Hinwendung zum Islam, ihrer Heirat nach islamischem Ritus, ihrer Ausreise und ihrem Grenzübertritt nach Syrien im Juli 2014, ihrem Aufenthalt im Herrschaftsgebiet des IS und den dortigen Wohnortwechseln der Familie, der Versorgung des Haushalts und ihrer Kinder sowie der abschließenden Internierung in den Flüchtlingslagern geäußert. Die Umstände der Radikalisierung, der Heirat nach islamischem Ritus und der Ausreise nach Syrien werden belegt durch weitere Angaben der Angeklagten gegenüber den Zeuginnen S. (Terrorismusforscherin der Universität G.) und D. (Hilfsorganisation Gr. e.V.) sowie gegenüber zwei Journalisten und durch die Bekundungen früherer Schulfreundinnen der Angeklagten sowie durch Ausweis- und Personenstandsdokumente, Ermittlungsvermerke, Telekommunikationsinhalte und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes.

Durch die eigenen Angaben der Angeklagten, mehrere TKÜ- und Chatinhalte aus dem familiären Umfeld, Schilderungen im Buch einer Zeugin „Maryam A. - Mein Leben im Kalifat“ und insbesondere auch durch Interviews des Ehemanns der Angeklagten im Jahr 2019, aufgefundene IS-Registrierungsbögen und von KHK T. ausgewertete weitere Dokumente des IS wird des Weiteren belegt, dass sich die Angeklagte auf die Kampfausbildung ihres Ehemannes - nach dessen Registrierung als Kämpfer in J. - zunächst in einem Frauenhaus des IS unterbringen ließ und anschließend durch die Haushaltsführung und Kindererziehung dessen mutmaßlich infolge einer Beinverletzung lediglich leistbaren Einsatz für Polizei- und Wachdienste in A., B., Ak. und Ra. ermöglichte und unterstützte. Aus den durch das FBI nachgereichten Unterlagen des IS und den Angaben des Ehemanns in Interviews ergibt sich auch, dass dieser und die Angeklagte durch die Vereinigung alimentiert wurden.

Dass die Angeklagte verschiedene Personen zur Ausreise zum IS nach Syrien zu bewegen versuchte, was ihr teilweise gelang, stützt sich auf die Angaben mehrerer Zeugen, die Ausführungen in dem Buch einer Zeugin „Maryam A. - Mein Leben im Kalifat“, Ermittlungsberichte und Behördenerklärungen des BND sowie hinsichtlich der geplanten Ausreise der Zeugin Sch. auch auf entsprechende Chatinhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl, die Anklageschrift (S. 18 bis 33) und die dort jeweils angeführten Nachweise aus der Sachakte Bezug genommen.

c) In rechtlicher Hinsicht ist der unter Gliederungspunkt II. 2. a) geschilderte Sachverhalt im Haftbefehl zutreffend dahin gewürdigt, dass die Angeklagte einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig ist (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB. Nach beiden Varianten setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft), zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus. Beide Merkmale sind durch das der Angeklagten vorgeworfene Verhalten erfüllt (zu den insoweit nach st. Rspr. anzulegenden Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff. mwN).

aa) Die Angeklagte wurde einvernehmlich in die Organisation des IS aufgenommen. Das Ziel der Ausreise mit ihrem Ehemann war dieser Personenverband. Sie begab sich aus eigenem Antrieb in das Herrschaftsgebiet der Vereinigung, um an dem religiös-fundamentalistischen, auf den Regeln der Sharia beruhenden Gemeinwesen teilzuhaben. Im Folgenden hielt sie sich jahrelang freiwillig beim IS auf, wobei sie dessen Regeln befolgte und sich mit der Ideologie, Handlungsweise und den Zielen der Organisation identifizierte. Die Angeklagte ordnete sich somit der Vereinigung unter. Dass dies mit deren Willen geschah, folgt etwa daraus, dass der IS ihren Einsatz für die Organisation entlohnte und sie und ihren Ehemann alimentierte.

bb) Die der Angeklagten vorgeworfenen Aktivitäten sind auch als aktive Beteiligungshandlungen am IS zu beurteilen. Ihr Verhalten erschöpfte sich von vorneherein nicht in einem bloßen Leben im „Kalifat“. Vielmehr warb die Angeklagte im Internet für den IS, bemühte sich, Mädchen und Frauen in Deutschland zu einer Reise nach Syrien zu bewegen, was teilweise auch gelang, und gab Ratschläge, wie eine Ausreise und die Heirat eines IS-Kämpfers zu bewerkstelligen seien. Unabhängig davon, dass darin bereits aktive Beteiligungshandlungen zu sehen sind, brachte sie dadurch auch zum Ausdruck, dass es ihr in ihrem Verhalten von vornherein maßgeblich um die Förderung der Vereinigung ging. Der entschiedene Wille der Angeklagten zur Stärkung des IS rechtfertigt es auch, die Betätigungen im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.; ferner SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeklagten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Polizei- und Wachdienste ihres Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35 mwN).

cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.

dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich jedenfalls aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeklagte Deutsche ist und die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist.

3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität.

a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

aa) Die Angeklagte hat angesichts ihrer langen Mitgliedschaft im IS und ihrer vielfältigen Betätigung für die Organisation im Fall ihrer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht zu rechnen. Von der Straferwartung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Denn nach vorläufiger Einschätzung wird der Aufenthalt der Angeklagten im kurdischen Flüchtlingslager und im türkischen Gewahrsam nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; ferner BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 473/20, NStZ-RR 2021, 387).

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Eine tragfähige soziale Einbindung der Angeklagten im Bundesgebiet besteht, nachdem die Angeklagte ihre Ausbildung abgebrochen und den Lebensmittelpunkt in Deutschland vor ihrer Ausreise insgesamt aufgegeben hatte, derzeit trotz zwischenzeitlicher Unterbringung ihrer Kinder bei der Großmutter ihres Ehemanns nicht. Für ein Untertauchen im In- und Ausland könnte die Angeklagte auch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 37 mwN).

b) Die zu würdigenden Umstände begründen die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten Haftgrund gestützt werden kann.

4. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 50 Stehordner. Das Ermittlungsverfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden. Die Anklage ist Anfang August 2022 erhoben und der Angeklagten und ihren Verteidigern zugestellt worden. Der Staatsschutzsenat hat mit Beschluss vom 15. September 2022 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 15. September 2022 hat der Vorsitzende des Senats Termin zum Beginn der Hauptverhandlung auf den 20. Oktober 2022 bestimmt und zudem Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung anberaumt.

6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1214

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede