HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 535
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 49/22, Beschluss v. 08.03.2022, HRRS 2022 Nr. 535
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass er schuldig ist:
des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Schriften, und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich der tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in den Fällen II.2 bis 10 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„In diesen Fällen sind die entsprechenden Beschaffungstaten bei einer möglichen Tatzeit bis 14. September 2008 verjährt. Allerdings hatte der Angeklagte den in festgestellter Weise verschafften Besitz an den kinderpornographischen Videoaufnahmen bis zur Durchsuchung in dessen Wohnung am 26. März 2020 aufrechterhalten. Hinsichtlich des Dauerdelikts des (tatbestandlich von der Besitzverschaffung nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB in der vom 1. April 2004 bis 4. November 2008 geltenden Fassung unterschiedenen) Besitzes gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der vom 1. April 2004 bis 4. November 2008 geltenden Fassung ist keine Verjährung eingetreten, denn diese beginnt erst nach der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19, Rn. 3).
Für die Taten 2 bis 10 führt dies dazu, dass tateinheitlich zu den jeweiligen Schuldsprüchen wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen derjenige des Besitzes kinderpornographischer Schriften tritt. Zwar handelt es sich beim Besitz gegenüber dem Sich-Verschaffen um einen subsidiären Auffangtatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08). Doch gilt dies nicht, sofern hinsichtlich des Verschaffensaktes Verjährung eingetreten ist. (…) Der Besitz der verschiedenen Tatvideos verklammert die tatmehrheitlichen Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs nicht zur Tateinheit, weil das Dauerdelikt in seinem Unwertgehalt deutlich hinter den Missbrauchstaten zurückbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 464/10 mwN).
Der Senat kann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der umfänglich geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19, Rn. 4 f.).“ Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 535
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede