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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1089

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 220/20, Beschluss v. 18.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1089


BGH 3 StR 220/20 - Beschluss vom 18. August 2020 (OLG Stuttgart)

Beschränkung des Verfahrens.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Verfahren in Ziffer I.E.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Beihilfe zum Mord beschränkt;

das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und der Beihilfe zum Mord schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im Fall I.E.2 der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Mord.

2. Es ist auszuschließen, dass sich die Verfahrensbeschränkung auf die im Fall I.E.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Jahren und damit auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt. Das Oberlandesgericht hat den nach seiner Auffassung tateinheitlich abzuurteilenden Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ausdrücklich nicht strafschärfend gewürdigt (UA S. 92).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1089

Bearbeiter: Christian Becker