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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2011
12. Jahrgang
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1. Ein wuchtig und gezielter in den „Brustbereich“ ist eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, die regelmäßig für Tötungsvorsatz spricht. Eine Stelle im vorderen Bereich des Oberkörpers, die den Tötungsvorsatz deshalb in Frage stellte, weil ein wuchtiger Stich gerade hierhin zielte, ist kaum vorstellbar, bei einem Stich in den Brustbereich ist dies jedenfalls nicht der Fall.
2. Auch die festgestellte „affektive Erregung“ des Angeklagten bei der Tat spricht nicht gegen einen Tötungsvorsatz, da eine gewisse affektive Erregung bei einem tödlichen Angriff normal ist. Die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit spricht regelmäßig für eine realistische Wahrnehmung des Bedeutungsgehalts der Tat.
3. Die richterliche Überzeugung erfordert keine absolute, das Gegenteil zwingend ausschließende, letztlich mathematische Gewissheit (st. Rspr.). Allein die Denkbarkeit eines Geschehensablaufs, für den die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte bieten, führt daher nicht dazu, dass er zu Gunsten oder gar zu Lasten des Angeklagten zu unterstellen oder auch nur erörterungsbedürftig wäre (st. Rspr.).
1. Beihilfe kann schon vor der Entschließung des Haupttäters zur Tat geleistet werden.
2. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsund Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben.
3. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB setzt nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt. Ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat
zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert. Eine solche Erleichterung oder Förderung der besonders schweren räuberischen Erpressung vermittels der Äußerungen der Angeklagten in ihrer Wohnung bedarf indessen einer ausdrücklichen Feststellung.
1. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weiteren Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGHSt 37, 294, 297 f.).
2. In der auf offener Straße gegenüber einem Kind ausgesprochenen Aufforderung des Angeklagten, seinen Penis anzufassen, kann nur dann ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB gesehen werden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren Anschluss zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt.
1. Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob er hinsichtlich der einzelnen Taten der Serie jeweils einen individuellen, (nur) diese fördernden Tatbeitrag geleistet hat.
2. In solchen Fällen sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen; die (zusätzliche) organisatorische Einbindung des Täters in das betrügerische Geschäftsunternehmen vermag dann diese Einzeltaten der Deliktsserie rechtlich nicht zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.).
1. Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (§ 221 Abs. 3 StGB). (BGHSt)
2. Das Verlassen des Opfers ist nur noch ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vornimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsätzlichen Rechtscharakter der Tat. Letztlich ist bei der Bewertung von Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel, ob strafbares Tun oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ liegt (st. Rspr.). Dieser liegt darin, dass der Täter die gebotene Hilfeleistung unterlässt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich (zusätzlich) entfernt. (Bearbeiter)
3. Das pflichtwidrige Garantenverhalten führt im Rahmen von § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu einer Verantwortlichkeit für den daraus resultierenden Verletzungserfolg, sondern zur strafrechtlichen Haftung für die nicht abgewendete konkrete Gefahr. (Bearbeiter)
4. Für „echte“ Unterlassungsdelikte gilt § 13 StGB nicht. „Echte“ Unterlassungsdelikte müssen keinen Taterfolg aufweisen (vgl. BGHSt 14, 280, 281). (Bearbeiter)
5. Bei Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge würde zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs der Grundsatz entsprechend gelten, dass die Mindeststrafe eines auf Konkurrenzebene hinter einem anderen Delikt zurücktretenden Delikts eine Sperrwirkung entfaltet. (Bearbeiter)
1. Grundsätzlich reicht es aus, wenn die Täuschung (hier: eine mit falschem Namen und/oder Anschrift bezeichnete Person wolle einen Vertrag abschließen), den Irrtum des Getäuschten (hier: diese Person ist „zahlungsfähig“, da sie nicht in Schuldnerdateien eingetragen ist), mitverursacht hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der im Abgleich der Schuldnerdateien liegende Überprüfungsmechanismus bekanntermaßen ins Leere gehen musste. Unter diesen Umständen stellt sich daher die Frage nach einer Risikoverteilung nicht, ohne dass der Senat der Frage nachgehen müsste, ob dies in anderen Fallgestaltungen Bedeutung gewinnen kann.
2. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind regelmäßig keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (st. Rspr.). Dies gilt auch bei einer zwingend vorgeschriebenen Ausweisung (BGH StV 2008, 298 und NStZ 2002, 196 mwN); anderes kann nur dann gelten, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Ausweisung als besondere Härte erscheinen lassen (BGH, aaO). Derartige Umstände müssen sich jedenfalls von den notwendig oder erfahrungsgemäß häufig mit einer Ausweisung verbundenen Belastungen wegen einzelfallbedingter Besonderheiten in klar erkennbarer Weise nachhaltig unterscheiden.
3. Auch bei einer Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei bedeutsamen atypischen Umständen von einer Ausweisung absehen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in derartigen Fällen die Ausländerbehörden ungewöhnliche Besonderheiten im Rahmen ihrer gerichtlich überprüfbaren Entscheidung zu bedenken haben (vgl. BGH, NStZ, aaO), eine Erörterung der Voraussetzungen einer Regelausweisung als wesentlicher Strafzumessungsgrund ist daher nicht geboten.
4. Untersuchungshaft ist jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH NStZ 2011, 100; NStZ-RR 2003, 110). Erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft oder Krankheit während der Untersuchungshaft können allenfalls dann strafmildernd sein, wenn damit ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind. Allein der Hinweis auf ein eingeschränktes Wohlbefinden belegt dies nicht.
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 mwN). Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Es reicht aus, wenn der Täter sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535).
2. Der bestimmende Drang, sich bei den Jugendlichen seines Umfelds Respekt zu verschaffen und nicht mehr verlacht zu werden, kann ein objektiv niedriger Beweggrund iS des § 211 StGB sein. Darauf, ob der Angeklagte seine Motive selbst als „niedrig“ bewertete, kommt es nicht an.
3. Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHSt 35, 116; 47, 128 mwN). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt.
4. Eine Anzeigeerstattung als Tötungsmotiv kann wegen des krassen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat als auf tiefster Stufe stehend anzusehen sein (BGH NStZ-RR 2010, 175). Dies gilt besonders, wenn nicht das Tatopfer, sondern dessen Mutter die Strafanzeige erstattete.
5. Bei einer gleichgültigen Haltung des Angeklagten gegenüber dem Opfer ist zu erörtern, ob der Totschlag in dem Bewusstsein begangen wurde, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung stellt einen niedrigen Beweggrund dar, wenn der Täter meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können (BGHSt 47, 128; BGHR aaO niedrige Beweggründe 44).
1. Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder – nach Vollendung des Raubes – als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH NStZ-RR 2008, 342 und BGHSt 52, 376).
2. Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind (BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH NStZ 2010, 150).
1. Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) „bei der Tat verwendet“, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt, sodass es in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird.
2. Bemerkt ein Geschädigter die Waffe oder das Werkzeug nicht, so wurde das Tatmittel bei der Tat ihm gegenüber nicht als Drohmittel „verwendet“. In Betracht kommt dann eine Strafbarkeit wegen (einfachen) schweren Raubes gem. § 250 Abs. 1 StGB, der eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht voraussetzt.
3. Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Wenn der Täter mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt.
1. Die den Heimtückemord kennzeichnende besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung liegt darin, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt, indem er es in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder ihn doch wenigstens zu erschweren. Allein ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang einer Tötung mit der vorangegangen heimtückischen Tötung eines anderen genügt hierfür nicht.
2. Maßgeblich für die Frage der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers im Rahmen der Subsumtion unter das Mordmerkmal der Heimtücke ist der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
3. Zwar kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegen tritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Angriff“, der nicht erst dann beginnt, wenn der Stich, Schlag oder Schuss selbst geführt oder gelöst wird, sondern auch die unmittelbar davor liegende Phase umfasst. Dies ändert nichts daran, dass Heimtücke nur zu bejahen ist, wenn der Täter bei Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz handelt.
1. Der § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Inbrandsetzens eines Gebäudes ist nur dann verwirklicht, wenn das Gebäude von seinen Bewohnern zumindest vorübergehend tatsächlich als Mittelpunkt ihrer (privaten) Lebensführung zu Wohnzwecken genutzt wird (st. Rspr.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (st. Rspr.). Indizien für eine Wohnnutzung können hierbei neben der Gebrauchsdauer z.B. das regelmäßige Übernachten (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 10 mwN) und Zubereiten von Speisen sowie die postalische Erreichbarkeit sein.
2. Da Wohnen mehr ist als sich nur Aufhalten, kann selbst eine Vielzahl von Besuchen in einem Gebäude, die ausschließlich der Vornahme von Instandhaltungsarbeiten, der Hausreinigung oder der Gartenpflege dienen, nicht zur Begründung eines – auch nur vorübergehenden – räumlichen Lebensmittelpunktes führen. Deshalb muss sich das Tatgericht auch nicht zwingend mit der Frage auseinandersetzen, wie oft sich die Wohnungsinhaber in dem fraglichen Gebäude aufhielten, ohne dort zu übernachten.
3. Erleidet der Angeklagte bei einer Brandstiftungstat einen hohen Eigenschaden, den er nicht durch eine Ver-
sicherungsleistung kompensieren kann, rechtfertigt dies keine Strafmilderung, wenn der Angeklagte diese typischen und für ihn vorhersehbaren Auswirkungen der Tat in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
4. Das Sachurteil muss den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muss vollständig abgeurteilt werden.
5. Nimmt das Tatgericht einen Versicherungsmissbrauch an, so muss es zuvor auch Hinweisen auf einen möglichen versuchten Betrug nachgehen. Eine solche Tat würde zur Brandstiftung nicht nur in Tatmehrheit stehen, sondern ließe auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsmissbrauchs aufgrund der in § 265 Abs. 1 StPO enthaltenen Subsidiaritätsklausel entfallen.
Nach der – auch vom 1. Strafsenat (BGH NStZ 2011, 455 f.) nicht in Frage gestellten – neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter anderem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist; diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer dahin entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters, also Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, einen – ihm grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (vgl. etwa BGH NStZ 2003, 533, 534; BGHSt 50, 359, 366; 51, 280, 284; anders noch BGHSt 45, 253, 255 ff.).
1. Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB bezieht sich nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt nur in Betracht, wenn sie dasselbe Opfer betreffen (BGH NJW 2011, 1825, 1827).
2. Art. 316e EGStGB ist weiterhin geltendes Recht und als Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 6 StGB zu beachten.
Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sobald er unmittelbar aus der Tat in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist (BGHSt 51, 65, 68; 50, 299, 309). Schafft der Täter der Zwangsvollstreckung unterliegendes Bargeld unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 StGB beiseite, indem er es an einem dem drohenden Gläubigerzugriff nicht zugänglichen Ort versteckt, so erlangt er dadurch über dieses Geld die weitere und nicht mehr durch die Gefahr einer Pfändung belastete unbeschränkte tatsächliche Verfügungsmacht. Darin liegt ein unmittelbar aus der Tat erwachsener Vermögensvorteil.
1. Die Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.
2. Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen.
Wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) macht sich ein Täter nur strafbar, wenn er bei den sexuellen Handlungen die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.
Pornographische Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB sind solche, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotionalindividualisierter Bezüge vergröbernd darstellen, die den Menschen
zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht. Alleine die verallgemeinernde Beschreibung in den Urteilsgründen als „Pornofilme, in denen heterosexuelle Kontakte dargestellt wurden“, ist keine hinreichende Feststellung für ein sexualbezogenes Verhalten in diesem Sinne.