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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2011
12. Jahrgang
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1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes kumulativ – dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutschland übertragen wird, – der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war? (BGH)
2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass jede Maßnahme oder Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ i.S.v. Art. 34 AEUV darstellt und daher unzulässig sein kann. Solche Maßnahmen können nach Art. 36 AEUV aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu auch das Urheberrecht zählt (EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1989, 79), gerechtfertigt sein, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (EuGH, Slg. 1989, 79; EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1971, 487). (Bearbeiter)
3. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Beihilfestrafbarkeit Art. 34 AEUV nicht verletzt. (Bearbeiter)
4. Nach dem im Urheberrecht bislang allgemein anerkannten Territorialitätsprinzip kann ein inländisches Urheberrecht allein durch eine im Inland begangene Handlung verletzt werden. Erfolgen Verletzungshandlungen oder Beihilfehandlungen hierzu ausschließlich im Ausland, so steht das einem Schutz des inländischen Urheberrechts nach deutschem Strafrecht entgegen. (Bearbeiter)
5. § 106 UrhG ist auch in der Tatbestandsvariante des unberechtigten Inverkehrbringens ein Erfolgsdelikt. Vollendung tritt erst ein, wenn ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Werkstück erlangt hat. (Bearbeiter)
1. Zur nicht geringen Menge von Benzodiazepinen und Zolpidem. (BGHSt)
2. Die Grenzwerte betragen für Diazepam 2.400 mg, für Alprazolam 240 mg, für Clonazepam 480 mg, Lorazepam 480 mg, für Lormetazepam 360 mg, für Midazolam 1.800 mg, für Oxazepam 7.200 mg, für Temazepam 4.800 mg, für Tetrazepam 4.800 mg, für Triazolam 120 mg und für Zolpidem 4.800 mg. (Bearbeiter)
3. Bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Diazepam, Alprazolam, Clonazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Tetrazepam und Triazolam und Zolpidem stützt sich der Senat auf die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode, nach der in Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe anhand der durchschnittlichen Konsumeinheit (hier: Tagesbedarf) und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen. (Bearbeiter)
4. Werden Medikamente, mit den in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Wirkstoffen, ohne die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung über die deutsche Hoheitsgrenze ins Ausland verbracht, erfüllt eine solche Handlung den (Grund)Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG auch dann, wenn es sich um ausgenommene Zuwendungen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Tathandlungen in einem gewinnbringenden Verkauf liegen. (Bearbeiter)
5. In den Fällen, in denen ein Täter über ein Genehmigungserfordernis irrt, ist jeweils nach dem in Betracht kommenden Verbotstatbestand zu differenzieren. Dient die Genehmigung dazu, ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten im Einzelfall zu erlauben, so handelt es sich bei einem Irrtum über ein solches Genehmigungserfordernis, wovon das Landgericht auch zu Recht ausgegangen ist, nicht um einen Tatbestands-, sondern um einen Verbotsirrtum (BGH NStZ-RR 2003, 55, 56). (Bearbeiter)
6. Rechnet der Angeklagte bei seiner Tat zumindest mit der Möglichkeit, Unrecht zu tun, spricht dies gegen das Vorliegen eines Verbotsirrtums (BGH NStZ 1996, 236, 237). (Bearbeiter)
7. Zwar wird die Vermeidbarkeit durch die Rechtsauskunft einer verlässlichen Person in der Regel ausgeschlossen. Verlässlich in diesem Sinne ist aber nur eine zuständige, sachkundige, unvoreingenommene Person, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet (BGHSt 40, 257, 264). (Bearbeiter)
1. Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger. (BGHR)
2. Durch die Berechnung überhöhter Gebühren und deren Einbehalt bei der Weiterleitung der vereinnahmten Teilzahlungen verletzt ein Gerichtsvollzieher die ihm gegenüber den Gläubigern obliegende Vermögensbetreuungspflicht. Er fügt den Gläubigern einen Vermögensnachteil zu. (Bearbeiter)
3. Die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Er hat die Herrschaft über seinen vollstreckbaren Anspruch und bleibt somit auch „Herr“ seines Verfahrens. (Bearbeiter)
1. Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge betragen für Diazepam 2.400 mg, für Alprazolam 240 mg, für Clonazepam 480 mg, Lorazepam 480 mg, für Lormetazepam 360 mg, für Midazolam 1.800 mg, für Oxazepam 7.200 mg, für Temazepam 4.800 mg, für Tetrazepam 4.800 mg, für Triazolam 120 mg und für Zolpidem 4.800 mg. (Bearbeiter)
2. Bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Diazepam, Alprazolam, Clonazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Tetrazepam und Triazolam und Zolpidem stützt sich der Senat auf die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode, nach der in Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe anhand der durchschnittlichen Konsumeinheit (hier: Tagesbedarf) und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen.
3. Werden Medikamente, mit den in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Wirkstoffen, ohne die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung über die deutsche Hoheitsgrenze ins Ausland verbracht, erfüllt eine solche Handlung den (Grund)Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG auch dann, wenn es sich um ausgenommene Zuwendungen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Tathandlungen in einem gewinnbringenden Verkauf liegen.
4. In den Fällen, in denen ein Täter über ein Genehmigungserfordernis irrt, ist jeweils nach dem in Betracht kommenden Verbotstatbestand zu differenzieren. Dient die Genehmigung dazu, ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten im Einzelfall zu erlauben, so handelt es sich bei einem Irrtum über ein solches Genehmigungserfordernis, wovon das Landgericht auch zu Recht ausgegangen ist, nicht um einen Tatbestands-, sondern um einen Verbotsirrtum (BGH NStZ-RR 2003, 55, 56).
5. Rechnet der Angeklagte bei seiner Tat zumindest mit der Möglichkeit, Unrecht zu tun, spricht dies gegen das Vorliegen eines Verbotsirrtums (BGH NStZ 1996, 236, 237).
6. Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 30a BtMG darf auch in den Fällen der Anlage III zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von sog. ausgenommenen Zubereitungen die erforderliche Gesamtwürdigung nicht ausbleiben. Die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gelten auch für diesen Fall und sind nicht von vornherein durch ein erforderliches „Korrektiv“ des gesetzlichen Strafrahmens zurückzusetzen.
1. Soweit unberechtigter Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) auf der Grundlage von Scheinrechnungen erfolgt, reicht es für die Sachdarstellung in den Urteilsgründen aus, dass dessen Höhe beziffert wird. Aus dem Umstand, dass Scheinrechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte.
2. Soweit Umsatzsteuer dadurch verkürzt wurde, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen des Unternehmens steuerbare Umsätze verschwiegen wurden, sind demgegenüber Feststellungen zur Höhe der verschwiegenen Umsätze erforderlich. Im Einzelfall kann sich aber auch ohne diese insbesondere aus einem Geständnis eine tragfähige Urteilsgrundlage ergeben. Auch Angaben von Beamten der Finanzverwaltung zu tatsächlichen Gegebenheiten können – wie bei sonstigen Zeugen auch – taugliche Grundlage der Überzeugung des Tatgerichts sein (BGH NJW 2009, 2546 Rn. 18 f.).
3. Erweist sich die Berechnung der verkürzten Steuern auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen als einfacher Rechenschritt, kann ausnahmsweise die Feststellung allein der hinterzogenen Steuern ausreichend sein.
1. Der Senat lässt offen, ob der objektive Tatbestand des § 264 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Subventionsempfänger die subventionserheblichen Tatsachen dem Subventionsgeber zwar mitteilt, jedoch unter Bezugnahme auf ein anderes Subventionsverfahren. Dies ist jedenfalls in den Fällen zweifelhaft, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Subventionsgeber die Mitteilung ohne weiteres zuzuordnen vermag.
2. Leichtfertigkeit ist enger als die bloße Fahrlässigkeit und von der Rechtsprechung als vorsatznahe Schuldform verstanden worden, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt (BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.).
1. Nimmt ein Amtsträger dafür, dass er Diensthandlungen vorgenommen hat oder künftig vornehme, wiederkehrend Zuwendungen entgegen, so stehen die einzelnen Tathandlungen in tatbestandlicher Handlungseinheit, wenn sie Teilleistungen betreffen, die auf einer einheitlichen, die Gewährung eines bestimmten Vorteils insgesamt umfassenden Unrechtsvereinbarung beruhen.
2. Sind die Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt, so besteht zwar eine Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Jedoch kann diese indizielle Bedeutung durch Umstände entkräftet werden, die für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint. Dies hat der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstände zu überprüfen.
3. Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen. Schutzgut der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) ist nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Daher stehen mögliche Regressforderungen der Anstellungskörperschaft einem Verfall nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, denn die Körperschaft ist nicht in diesem Sinne Verletzte der Bestechlichkeit.
4. Erhält ein Amtsträger aufgrund der mit einem Dritten getroffenen Unrechtsvereinbarung für eine den Dienstherrn schädigende Untreuehandlung eine Belohnung, so hat er diese grundsätzlich „für“ die Tat zulasten des Dienstherrn und nicht „aus“ ihr erlangt. Auf Erlangtes „für“ die Tat bezieht sich § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB indes nicht. „Aus“ der Tat zum Nachteil des Dienstherrn ist der Bestechungslohn allerdings ausnahmsweise dann erlangt, wenn er mit dem durch das pflichtwidrige Handeln entstandenen Schaden inhaltlich so verknüpft ist, dass der Vermögensnachteil des Dienstherrn und der Vermögenszuwachs beim Täter gleichsam spiegelbildlich miteinander korrespondieren. Dies kann etwa der Fall sein, wenn einem Dritten Vorteile aus dem Vermögen des Dienstherrn verschafft werden, die dessen Aufwendungen für den Bestechungslohn kompensieren oder die ganz oder teilweise dem Täter zufließen sollen.
1. Verkauft der Angeklagte einen Revolver an eine Vertrauensperson der Polizei, erfüllt ein solches „Scheingeschäft“ nicht den Tatbestand des „Überlassens“ im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG, da das von dieser Vorschrift geschützte Rechtsgut, nämlich zu verhindern, dass Waffen unter Missachtung der waffenrechtlichen Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben, in einer solchen Fallgestaltung nicht gefährdet wird (BGH NStZ 2010, 456, 457). Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an einer Tatvollendung. Der Versuch ist nicht strafbar, da sich die Versuchsstrafbarkeit gemäß § 52 Abs. 2 WaffG ausschließlich auf Delikte nach § 52 Abs. 1 WaffG bezieht.
2. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Waffengeschäft um ein Scheingeschäft mit einer Vertrauensperson der Polizei gehandelt hat, steht einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen nicht entgegen. Handeltreiben stellt auch im Waffenrecht kein Erfolgsdelikt dar. Deshalb ist es für die Tatvollendung rechtlich unerheblich, ob der durch das Handeltreiben erstrebte Umsatz im Einzelfall überhaupt möglich oder undurchführbar war, weil die zum Schein als Käufer auftretende Vertrauensperson der Polizei diesen Umsatz durch ihren Einsatz gerade verhindern wollte.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz bzw. das Kriegswaffenkontrollgesetz tat-
einheitlich zusammentreffen (BGH NStZ-RR 2003, 124). Dies gilt selbst dann, wenn diese Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1; BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2).
1. Den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. VereinsG erfüllt, wer als Mitglied eine aktive, auf Dauer gerichtete Tätigkeit zur Förderung der Ziele des verbotenen Vereins entfaltet. Die Betätigung als Mitglied setzt eine Übereinstimmung zwischen dem Täter und dem Verein dahingehend voraus, dass der Täter dem Kreis des Vereins zugehört und in dieser Eigenschaft tätig wird; die Betätigung auf der Grundlage eines nur einseitigen Willensentschlusses genügt nicht. Eine förmliche Beitrittserklärung ist indes nicht erforderlich.
2. Demgegenüber unterstützt einen verbotenen Verein im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, wer, ohne Mitglied zu sein, Hilfe in einer Form leistet, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung bezogen ist und der eine messbare organisatorische Bedeutung zukommt.
3. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG ist ein – insoweit den §§ 129 ff. StGB vergleichbares – Organisationsdelikt, bei dem mehrere den Tatbestand erfüllende Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden, es sei denn, der Täter unterbricht seine mitgliedschaftliche Beteiligung mit der Folge, dass für einen bestimmten Zeitraum die Voraussetzungen der Vorschrift nicht festgestellt werden können, und beginnt sie sodann wieder neu. Ist das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine einheitliche Handlung im sachlichrechtlichen Sinn zu werten, so liegt auch eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO vor.