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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2011
12. Jahrgang
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Marcus Danzer: Bekämpfung von Umsatzsteuerkarussellgeschäften. Inhalt und Effizienz der gesetzlichen Instrumentarien des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes (StVBG); Verlag Dr. Kovac, 313 Seiten, 88 €, Hamburg 2008.
Unter einem "typischen" unehrlichen Steuerbürger stellen wir uns jemanden vor, der die Steuer mit kleinen oder groß angelegten unlauteren Mitteln unter Inkaufnahme einer Straftat zu drücken versucht. Möglichst wenig abzugeben ist hier das Credo des kleinen oder großen Mannes. Bei der Umsatzsteuer tritt ein anderer, typisch zu nennender Akteur hinzu: Der heute auch zu den §§ 370 ff. AO ohne Umschweife oft so genannte "Umsatzsteuerkarussellbetrüger". Er zapft die Steuer sogar als Finanzquelle fast unerschöpflichen Ausmaßes an. Mithilfe der innergemeinschaftlichen Lieferung, die Spuren zu verwischen hilft, und unter Ausnutzung des Vorsteuerabzuges nach dem Ausfall eines planmäßig verschwindenden oder insolventen sog. missing traders, wird das für den deutschen Steuerstaat enorm bedeutsame Umsatzsteueraufkommen erheblich gemindert. Auch wenn zu den genauen Schadenssummen nur Schätzungen verfügbar sind, darf doch ein ernsthaftes Schädigungsrisiko in Milliardenhöhe als realistisch betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 2001 das - anschließend zügig novellierte - "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz" erlassen. Dieses Gesetz soll die sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäfte "effektiv bekämpfen". Die Effizienz der mit diesem Gesetz geschaffenen Regelungen untersucht Marcus Danzer in seiner Jenenser Dissertation, die von der Steuerrechtlerin Leisner-Egensperger betreut wurde. Seine Ausführungen beziehen sich auf den Zeitraum vom 2002 bis Mitte 2007. Sie stellen keine empirische Untersuchung dar (S. 25), sondern streben an, das zulässige rechtliche Wirkungspotential des StVBG systematisch zu ergründen.
Danzer leitet seine Arbeit mit einer hilfreichen Darstellung der systemimmanenten besonderen "Betrugsanfälligkeit" der Umsatzsteuer ein (S. 19-49). Er erläutert dabei das Grundmodell der Kartellgeschäfte. Er weist auf deren Variabilität, nicht aber auch auf die Fragwürdigkeit des gewählten Begriffs "Umsatzsteuerkarussell" hin. Hier und im Folgenden spricht er stets etwas unbefangen von Betrugsfällen, ohne sich auch mit den Abweichungen von § 263 StGB auseinanderzusetzen oder einen eigenen materiellen Betrugsbegriff zu umreißen. Er schildert dafür aber auch den "Kettenbetrug im Baugewerbe" und weitere "Betrugsmodelle" bei der Umsatzsteuer. Danzer zeigt, dass eine - politisch nicht gewollte - Durchsetzung des längst pro forma angestrebten Ursprungslandprinzips (Art. 402 I MwStRSystRL), die "Betrugsanfälligkeit" deutlich senken könnte (S. 45 ff.).
Nachdem Danzer selbst trotz der von ihm betonten Schätzungsproblematik für einen dringlichen Handlungsbedarf mit einem Ausrufungszeichen eintritt (S. 47-49), zeichnet er die Entstehungsgeschichte des StVBG nach (S. 51-71), mit dem der Gesetzgeber einen solchen Handlungsbedarf ebenfalls bejahte. Anlässe für dieses Gesetz waren nach seiner Schilderung zunehmend öffentlich diskutierte Fälle erheblicher Umsatzsteuerhinterziehungen durch sog. Kartellgeschäfte. Man ging in damals wirkungsmächtigen Schätzungen davon aus, dass bis zu 20 Milliarden DM an Umsatzsteuerausfällen jährlich allein dem deutschen Steueraufkommen durch diese und ähnliche Geschäfte drohen. Besondere Bedeutung hatte insoweit eine Rüge des Bundesrechnungshofes, nach der die Bundesregierung (das BMF) nicht genügend gegen die zunehmenden Umsatzsteuerhinterziehungen unternehme (BT-Drs. 14/4226, S. 216). Im Ganzen stellt Danzer
hier den Entstehungsprozesses des Gesetzes und seiner davon umfassten Einzelregelungen verlässlich dar. Es folgen Hinweise auf die Änderungen, denen die Regelungen des StVBG schon 2002 und 2003 unterzogen worden sind (S. 72-80). Die 2007 erfolgte Abschaffung des § 370a AO erwähnt Danzer trotz des im Sommer 2008 beendeten Promotionsverfahrens in der Abhandlung nicht mehr (vgl. aber den Hinweis im Vorwort).
Die Dissertation untersucht nun die einzelnen Neuerungen des StVBG inklusive ihrer späteren Änderungen (bis 2007) auf ihre "Normeffizienz", wobei sie auch Fragen einer etwaig mangelnden Gemeinschaftsrechts- oder Verfassungskonformität aufgreift. Eingangs behandelt Danzer die zwischenzeitlich als Alternative neben der USt-ID modifizierte sanktionierbare Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe einer Steuernummer in ausgestellten Rechnungen (S. 81-91). Er bewertet sie vorsichtig positiv, da sie die zeitnahe Ermittlung fördere, bei näherer Betrachtung keine unzumutbaren (Kosten-)Folgen nach sich ziehe und auch das Steuergeheimnis nicht konkret gefährde. Den verkürzten Voranmeldungszeitraum für Neuunternehmer gemäß § 18 II 3 UStG begrüßt Danzer aus den gleichen Gründen (S. 91-94). Die in § 18f UStG eingeführte staatliche Befugnis, die Zustimmung zu Steuervergütungen bei der Umsatzsteuer nur gegen Sicherheitsleistung zu erteilen, wird dagegen nicht als effektives Mittel bei der Bekämpfung des "Umsatzsteuerbetruges" identifiziert, weil sie sich gerade nicht gegen den missing trader richte (S. 94-111). Die Regelung sei aber bei einer gegenüber dem - bedenklich undifferenzierten - Wortlaut eingeschränkten Handhabung immerhin mit dem EU-Recht vereinbar und hinsichtlich der Prüfung einzelner Unternehmer, die eine Vorsteuer geltend machen, von Nutzen.
Auch der neue, heute auf "grobe Fahrlässigkeit" erweiterte spezialgesetzliche Haftungstatbestand § 25d UStG wird von Danzer als ineffektiv beurteilt, da seine - schon bedenklich niedrig angesetzten! - subjektiven Voraussetzungen noch immer eine nennenswerte Praxis der Norm verhinderten (S. 111-136). Die Gemeinschaftsrechtkonformität der Norm will Danzer erneut über eine einschränkende, an der Verhältnismäßigkeit orientierte Auslegung gewährleisten. Dies vermag allerdings vor dem Hintergrund der schon jetzt bestehenden Bestimmtheitsbedenken nur denjenigen zu überzeugen, der - wie Danzer - den Gesetzgeber bei der Einführung von Haftungstatbeständen für völlig frei hält (S. 270). Danzer selbst zeigt, dass der Gesetzgeber schon den Haftungsumfang und den Haftungsschuldner alles andere als vorhersehbar umrissen hat, die Enthaftung des von der Vermutung des § 25d II UStG Betroffenen unklar ist und die Norm auf eine Verletzung des Grundsatzes des Sofortabzugs der Vorsteuer in seinem herkömmlichen Verständnis hinausläuft. Da § 25d UStG aus seiner Sicht dem Ziel der "Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges" gar nicht effektiv dienen könne, sind die Zweifel an der Legitimität einer so beschaffenen Norm neben § 71 AO weiter unausgeräumt.
Strafrechtlich besonders interessant ist die Analyse der neu eingeführten Tatbestände § 26b UStG (Ordnungswidrigkeit der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) und § 26c UStG (Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens). Sie sollen, wie Danzer erklärt, die vom Gesetzgeber bejahte Ahndungslücke schließen, die vorliegt, wenn eine Umsatzsteuerschuld, die korrekt in einer Rechnung ausgewiesen und gegenüber dem Finanzamt angemeldet wurde, planmäßig vom missing trader vereinnahmt aber nicht entrichtet wird. Schon die mangelnde Zahlung einer Steuerschuld ist daher nun zum Schutz des Umsatzsteueraufkommens und zur Vermeidung eines Verdrängungswettbewerbs infolge ungerechtfertigt erlangter Umsatzsteuervorteile eine Ordnungswidrigkeit (dazu S. 136-149). Die gewerbsmäßige und bandenmäßige Nichtentrichtung der Umsatzsteuer ist nun eine Straftat (S. 150-159). Danzer hält die Bußgeldnorm für offensichtlich ungeeignet, auf die - vom Gesetzgeber ins Auge gefassten - Strukturen organisierter Umsatzsteuerkriminalität einzuwirken. Eine bloße Ordnungswidrigkeit mit einem so geringen Bußgeldrahmen von 50.000 € könne hier keine disziplinierende Wirkung entfalten (S. 148 f. ohne jede Erörterung von § 17 IV OWiG). Lediglich schlecht organisierte Unternehmer und solche, die kurzfristig Liquiditätsvorteile anstreben, dürften nach Einschätzung Danzers - obwohl der Gesetzgeber sie gar nicht habe treffen wollen - von der Norm zur Umsatzsteuerdisziplin angehalten werden. Bei der Herleitung dieser und anderer nachvollziehbarer Ergebnisse greift Danzer allerdings auch zu Postulaten bzw. Scheinbegründungen, die insbesondere in einer Dissertation nicht befriedigen. So soll z.B. bei der Berechnung der von § 26b UStG erfassten Umsatzsteuerschuld das "Lästigkeitsprinzip" greifen, weil dies "sinnvoll" sei. Die fehlgehende Tatbestandskonzeption des § 26b UStG, die von vornherein keine organisierte Kriminalität, sondern säumige Unternehmer über § 240 AO hinaus betrifft, rechtfertigt Danzer kurzerhand mit der korrigierenden Anwendbarkeit des - einen vernünftig konturierten Tatbestand voraussetzenden! - Opportunitätsprinzips gemäß § 47 OWiG (S. 147 f.).
Dem Straftatbestand des § 26c UStG bescheinigt Danzer "bedingte Effizienz", da einzelne missing trader die Strafe fürchten mögen und bisher säumige Unternehmer nochmals verstärkt zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten angehalten würden. Er billigt den Tatbeteiligten dabei bemerkenswerterweise und zustimmungswürdig die Selbstanzeige des § 371 AO zu (S. 152 ff.). Im Übrigen sind seine Ausführungen wenig befriedigend. Er greift die durch frühere Literatur schon aufgeworfene Frage, ob die qualifizierenden Merkmale überhaupt geeignet sind, die tatsächlich angestrebten Fälle zu bezeichnen, ohne andere Fälle mehr als nötig in die Gefahr einer Strafbarkeit zu ziehen, eher kursorisch auf. Insbesondere seine Ablehnung der von Reiß erhobenen Kritik an der Verfassungswidrigkeit des § 26c UStG wegen Verstoßes gegen Art. 103 II GG überzeugt nicht. Danzer selbst kann nur Einschränkungen des § 26c UStG mit knappen Verweisen auf die zu wahrende Verhältnismäßigkeit postulieren, obschon er zu § 370a AO selbst übertragbar ausführt, dass derartige - von ihm bei § 26c UStG als unumgänglich angesehene - Einschränkungsversuche keinerlei Stütze im Gesetz oder in der bisherigen Rechtsprechung finden könnten (S. 178). Allein der Gebrauch tradierter Begriffe wie Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit macht eine Norm nicht stets bestimmt. Zudem unterbleiben Erörterungen des bandenmäßigen Handelns komplett. Zum Beispiel hinsichtlich der Kon-
kurrenzen schweigt die Arbeit zum spannenden Fall einer zunächst falsch angemeldeten Umsatzsteuer, die anschließend auch nicht entrichtet wird.
Danzer widmet sich dann der erneut auch strafrechtlich bedeutsamen Umsatzsteuernachschau des § 27d UStG (S. 159-174). Sie ermöglicht eine überraschende summarische Prüfung von Unternehmern ohne Bindung an die Voraussetzungen der Außenprüfung. Danzer begrüßt diese Regelung uneingeschränkt, da sie helfe, tatsächlich nur vorgetäuschte nachhaltige Geschäftsaktivitäten eines missing traders schnell zu erkennen. Die zahlreichen Bedenken, die Umsatzsteuernachschau werde in der Praxis schlicht als Option zur anlasslosen Umgehung der höheren Voraussetzungen der Außenprüfung dienen und praktisch eine gegen Art. 13 GG verstoßende Durchsuchung auch hinsichtlich anderer Steuerarten bedeuten, setzt Danzer den Normwortlaut und sein Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen. Hierfür will er zwar keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat fordern, immerhin aber einen - nicht näher umrissenen - "konkreten Aufklärungsbedarf" für ihre Durchführung voraussetzen (S. 160). Zugunsten des Steuerpflichtigen stuft er die Umsatzsteuernachschau nicht als Prüfung iS des § 371 II Nr. 1 a AO ein (S. 163 ff.), so dass ihre Durchführung allein eine Selbstanzeige nicht hindern soll.
Den folgenden Abschnitt widmet Danzer dem heute aufgehobenen § 370a AO, der banden- und gewerbsmäßig begangenen Steuerhinterziehung (S. 174-198). Die in diese Norm gesetzten Erwartungen habe sie bislang allerdings nicht erfüllen können. Die Gründe hierfür liegen für Danzer insbesondere in unbegründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des § 370a AO und in einem im Vergleich mit den bestehenden Einnahmeaussichten immer noch zu geringen Entdeckungsrisiko. Danzer selbst bejaht die Verfassungsgemäßheit des § 370a AO mit einer höchst zweifelhaft zu nennenden Argumentation: Obschon das Merkmal "in großem Ausmaß" erforderlich sei (S. 178 f.), könne man für die Frage der Bestimmtheit allein auf die anderen qualifizierenden Merkmale abstellen, da das "große Ausmaß" lediglich täterbegünstigend wirke. Im Übrigen genüge es, wenn der Täter im Irrtumsfall infolge eines fahrlässigen Verhaltens straflos bleibe (!, dazu S. 197 f., zuvor schon näher S. 185 ff.; aA z.B. mwN BGH NJW 2005, 474). Schließlich widmet sich Danzer auch der durch Art. 4 StVBG eingeführten Einordnung des § 370a AO als Geldwäschevortat (S. 198-208). Er sieht hierin ein nur wenig effizientes Mittel der "Bekämpfung von Umsatzsteuerkarussellen". Erneut fällt auf, dass Danzer Bedenken hinsichtlich einer bestimmten Auslegung neuer Tatbestände oberflächlich bearbeitet. So genügt ihm hier ein eigener Vorschlag, zu dem sich erst durch die "bislang nicht vorhandene obergerichtliche Rechtsprechung … zeigen" werde, ob er auch "praktisch umsetzbar" sei (S. 205, 207).
Danzer kommt zu dem Schluss, dass das StVBG die "Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges" tatsächlich nur wenig erleichtert habe (S. 209 f., 265). Dies sei dem generell "betrugsanfälligen" Besteuerungssystem des geltenden Umsatzsteuerrechts zuzuschreiben. Er diskutiert deshalb konsequent auch weitergehende, auf Systemänderungen im Umsatzsteuerrecht bedachte "Bekämpfungsvorschläge". Dies stellt einen Vorzug seiner am StVBG ansetzenden Arbeit dar. Erörtert werden: Das sog. Mittler-Modell (S. 210-221), das Modell "Reverse-Charge" mit und ohne Gesamtschuldnerhaftung (S. 221-236), das österreichische "Vorsteueranrechnungsmodell" (S. 237-240), das Modell des ifo-Instituts (S. 240-247), die generelle Ist-Versteuerung (S. 247-249) und die generelle Ist-Versteuerung mit "Cross-Check" (S. 250-256). Er kommt zu dem Schluss, dass die Modelle oftmals eine derzeit kaum zu erzielende Änderung des Europäischen Umsatzsteuerrechts (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und einen oft erhöhten Kontrollaufwand voraussetzen würden (S. 256-263, 265). Ob eines der Modelle gegenüber dem von Danzer als unbefriedigend charakterisierten status quo vorzugswürdig sei, dazu enthält sich der Autor letztlich eines Urteils. So scheint nach den Erkenntnissen dieser Arbeit im Ergebnis alles ineffizient zu sein, ohne dass sich angesichts einer abwehrenden Haltung der Europäischen Kommission eine Lösung abzeichnen würde: das aktuelle Umsatzsteuersystem, die (strafrechtliche) "Bekämpfung des Umsatzsteuerkarussellbetruges" und die diskutierten Zukunftsmodelle.
Die Arbeit Danzers fast weithin die Erkenntnisse zusammen, die zur mangelnden Effizienz des StVBG bestehen, und sie ergänzt diesen Kenntnisstand. Das Literaturverzeichnis weist allerdings in seiner Aktualität bisweilen Schwächen auf, wenn etwa die 52. Auflage des Fischer die letzte von Danzer verwertete Auflage darstellt, oder der Aufsatz von Tormöhlen UVR 2006, 207 außen vor bleibt. Bemerkenswert ist, dass Danzer die Effektivität einer Norm einzig daran misst, ob sie die vom Gesetzgeber erklärtermaßen gesetzten Ziele erreicht (S. 24). Kritische Hinterfragungen etwa zum zweiten genannten Rechtsgut der §§ 26b, 26c UStG - der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen - kommen ihm dabei nicht in den Blick. Etwa die Legitimationsfrage, ob §§ 26b, 26c UStG vor dem Hintergrund des Ultima-Ratio-Grundsatzes "schlampige Unternehmer" überhaupt mit Kriminalstrafe bedrohen darf, ist für Danzer kaum von Interesse. Da die Arbeit zudem erklärtermaßen nicht empirisch ansetzt, schmälert der rein konsequenzialistische Ansatz der Arbeit den Wert ihrer im einzelnen oft zustimmungswürdigen und belastbaren Ergebnisse. Brauchbar ist die Arbeit vor allem als beispielhafte Analyse dafür, wie eine all zu schnell erfolgende (Straf-)Gesetzgebung durch unklare Normen tatsächlich ihr Ziel verfehlt, die Praxis verbessert im Sinne einer Eindämmung strafwürdiger Sachverhalte zu steuern. Danzer stellt dies insgesamt gut lesbar dar. Hierbei setzt er notwendigerweise ein Maß an steuerrechtlichem Vorwissen voraus, das ein Strafrechtler, der steuerstrafrechtlich interessiert und/oder tätig ist, aber auch besitzen dürfte. Ein wenig störend ist an der Darstellung, dass die Überschriften zum Teil unpräzise sind. So wird z.B. Kritik an der Norm(gebung) bereits vor dem damit überschriebenen Abschnitt dargelegt, oder es werden Normen "im Lichte des Grundgesetzes" untersucht, nachdem zuvor die Wahrung des - etwa nicht verfassungsrechtlichen? - Art. 103 II GG bezüglich eben dieser Norm erörtert wurde (so zB S. 183 ff., 189).
Die Arbeit hinterlässt einen etwas gespaltenen Eindruck. Ihr Leser bleibt nicht ohne Gewinn zurück. Danzer informiert brauchbar über den Mitte 2007 bestehenden
Erkenntnisstand zu den Lösungsansätzen, mit denen der Gesetzgeber den tatsächlich dringend zu nennenden Problemen des Missbrauchs der Vorsteuervergütung entgegen treten will. Er gibt auch einen guten Überblick über die zukunftsgerichtete Diskussion neuer Eindämmungsstrategien. Jedenfalls die strafrechtliche Analyse der speziellen "Betrugsbekämpfungsvorschriften" vermag dagegen nur sehr bedingt zu überzeugen.
Prof. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School, Hamburg
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Sönke Gerhold: Das System des Opferschutzes im Bereich des Cyber- und Internetstalking; Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF) Bd. 61; 211 Seiten, 49,00 €, Nomos Verlag Baden-Baden 2010.
Die Arbeit von Sönke Gerhold, die Ende 2009 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Dissertation angenommen wurde, befasst sich unter den Gesichtspunkten der Prävention sowie der angemessen Sanktionierung von Cyberstalking auf 198 Seiten mit der Effizienz des gegenwärtigen Reaktionssystems auf derartige Persönlichkeitsverletzungen.
Ausgangspunkt der Untersuchung bildet dabei die Erkenntnis, dass die Theorie eines solchen Schutzkonzeptes eine inter- sowie eine intradisziplinäre Gesamtschau erforderlich macht, da jedes einzelne Rechtsgebiet jeweils nur unter beschränkten Gesichtspunkten eine präventive bzw. repressive Wirkung entfalten kann. Erst die Verzahnung der verschiedenen Regelungsbereiche vermag einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Zu Recht weist deshalb Gerhold bereits im Vorwort darauf hin, dass organisatorisch eine enge Kooperation unter allen Beteiligten, die jeweils mit einzelnen Schutzfunktionen betraut sind, notwendig ist und es insoweit eines vernetzten Systems der unterschiedlichen rechtlichen Interventionsmöglichkeiten bedarf. Die professionell agierenden Personenkreise müssen sich dieser Verzahnung bewusst sein, dementsprechend beraten und - soweit erforderlich - fachübergreifende Unterstützung leisten (können).
Die Untersuchung von Gerhold gliedert sich in fünf Abschnitte. Im ersten Teil setzt sich Gerhold mit den zivilrechtlichen Interventionsmöglichkeiten in Fällen von Cyber-Stalking auseinander. Dieser Teil macht etwa die Hälfte der gesamten Arbeit aus und befasst sich neben mit der Löschungsklage schwerpunktmäßig mit der Unterlassungsklage sowie den Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Vor der abschließenden Zusammenfassung dieser Interventionsmöglichkeiten werden kurz noch weitere zivilrechtliche Handlungsoptionen, wie etwa gerichtliche Schutzanordnungen, strafbewehrte Unterlassungserklärungen oder weitergehende Ansprüche nach dem KOG behandelt. Dem Löschungsanspruch gegenüber dem Täter wird dabei der größte Platz eingeräumt und dort wiederum insbesondere die Identifikation des Anspruchsgegners als Verfahrensvoraussetzung vertieft. Dabei geht Gerhold auf das Problem der Identifikation des Stalkers bei Verwendung von Handys und Telefonen, Anrufen über IP-Telefone oder beim SMS-Verkehr ebenso ein, wie auf Fragen der Identifikationsmöglichkeiten bei Verwendung einer tätereigenen bzw. fremden Homepage oder im E-Mail-Verkehr.
Im zweiten Teil der Untersuchung stehen die strafrechtlichen Interventionsmöglichkeiten bei Cyber-Stalking im Vordergrund. Nach der grundsätzlichen Klärung der Anwendbarkeit des StGB werden die verschiedenen Straftatbestände, die im Zusammenhang mit Cyber- und Internetstalking denkbar sind, dargestellt. Dabei nimmt der Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB eine besondere Stellung ein. Außerdem wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit Dritter ebenso behandelt, wie prozessuale Besonderheiten bei der Verfolgung von Cyberkriminalität. Den Abschluss bildet auch hier eine zusammenfassende Ergebnisdarstellung.
Der dritte Teil der Untersuchung behandelt die letzte Säule möglicher Interventionen, nämlich solche öffentlich-rechtlicher Art. Dabei geht es um die diversen polizeilichen Handlungsmöglichkeiten, wozu Identitätsfeststellungen, Verbote weiterer Kontaktaufnahme und Gefährderansprachen ebenso gehören, wie Ingewahrsamnahmen oder rechtliche Beratungen durch die Polizei. Das Kapitel schließt wiederum mit einem zusammenfassenden Überblick über die gefundenen Ergebnisse.
Der vierte Teil der Arbeit widmet sich sodann dem notwendigen Zusammenspiel der einzelnen Handlungsoptionen. Ausgangspunkt aller Überlegungen bildet dabei die Erkenntnis, dass die verschiedenen Alternativen alle einem einheitlichen Zweck dienen, nämlich den notwendigen Schutz des Opfers vor Stalking zu gewährleisten. Sie zielen aber auf jeweils unterschiedliche Sachverhalte und Intensitäten von Beeinträchtigungen ab. Das mögliche Instrumentarium reicht von niederschwelligen Eingriffsmöglichkeiten, etwa in Form polizeilicher Gefährderansprachen für Fälle ganz geringen Unrechtsgehaltes, bis hin zur unbedingten Freiheitsstrafe oder Einweisung in eine psychiatrische Klinik in Fällen von schwerwiegenden Straftaten. Zwischen diesen beiden Polen liegt eine ganze Bandbreite denkbarer Abstufungen, wodurch auf die unterschiedlichsten Sachverhalte, Stalkerpersönlichkeiten sowie die zugrundeliegenden Motivationen stets angemessen reagiert werden kann.
Das Polizeirecht führt dabei vornehmlich kurzfristige Entlastungen herbei und durchbricht eingefahrene Kreisläufe. Das zivilrechtliche Instrumentarium schafft Rechtspositionen und gestaltet die Zukunft, wohingegen das Strafrecht vergangene und nicht hinnehmbare Rechtsverletzungen ahndet. Auf diese Weise greift das Polizei-, Zivil- sowie Strafrecht in Form eines einheitlichen Interventionsrechts ineinander. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen werden die jeweiligen Präventionsstrategien gezielt kombiniert und geschickt miteinander verwoben. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Straftatbestand des § 238 StGB, der das Normbewusstsein der Bevölkerung stabilisiert und dem Betroffenen gleichzeitig die Gewissheit gibt, massiven Belästigungen nicht schutzlos ausgeliefert zu sein oder diese nur tatenlos hinnehmen zu müssen. Deshalb geht mit § 238 StGB eine nicht unerhebliche generalpräventive Wirkung einher.
Der letzte Teil der Arbeit fasst schließlich die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit nochmals in einem Fazit zusammen. Dabei steht erneut das Problem der zivilrechtlichen Auskunftsansprüche im Mittelpunkt, da eine entsprechende Auskunft unabdingbare Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme des Cyber-Stalkers sind. Andernfalls wäre der Betroffene seinem "Bully" im Bereich niederschwelliger Bedrohungen und Belästigungen tatsächlich rechtsschutzlos ausgeliefert, obwohl das Gesetz an sich ausreichende Interventionsmöglichkeiten vorsehen würde. Gerhold fordert deshalb "sowohl eine Prüfungspflicht für gespeicherte Daten, eine Klarstellung im TKG, dass der allgemeine Auskunftsanspruch neben diesem Gesetz anwendbar bleibt, eine Öffnung des TMG hinsichtlich des allgemeinen Auskunftsanspruchs oder einen selbstständigen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch". Die Notwendigkeit einer weitergehenden Gesetzesänderung sieht er jedoch nicht, zumal einer technisch überlegenen Kenntnis des "Bullys" rechtlich nicht begegnet werden könne. Nach Ansicht von Gerhold ist hier vielmehr eine funktionsfähige und technisch gut ausgebildete Ermittlungsbehörde erforderlich, die Dank notwendiger sachlicher und personeller Ausstattung in die Lage versetzt wird, auch zeitaufwendige Ermittlungen durchzuführen.
Die sprachlich durchweg gut gelungene Arbeit von Gerhold zeichnet sich vor allem durch den "Blick über den Tellerrand" aus. Völlig zu Recht ist seine Arbeit durch eine inter- sowie intradisziplinäre Gesamtschau geprägt, wodurch die verschiedenen Ebenen und Verzahnungen der jeweiligen Regelungsbereiche unter präventiven bzw. repressiven Gesichtspunkten aufgearbeitet werden. Die Untersuchung sei deshalb all denjenigen Personen empfohlen, die sich beruflich mit dem Thema "Stalking" befassen. Dazu gehören Strafverteidiger und aber auch vornehmlich im Zivilrecht tätige Anwälte ebenso, wie Staatsanwälte, Familienrichter oder Polizeibeamte. Hervorzuheben ist aber nicht zuletzt der Umstand, dass die Lektüre auch für technisch weniger Versierte durchaus geeignet erscheint, da der Autor die notwendigen Grundlagen und technischen Voraussetzungen einfach und verständlich erklärt.
Soweit Gerhold im Bereich des Strafrechts kurz auf die Privat- und Nebenklage eingeht, so sind die dortigen Ausführungen durch das 2. Opferschutzreformgesetz, das zum 01.10.2009 in Kraft trat, allerdings überholt. § 238 StGB berechtigt nunmehr nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zum Anschluss als Nebenkläger. Seit der Reform ist Stalking-Opfern nach § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO auch ein Rechtsanwalt beizuordnen. Eines Prozesskostenhilfeantrags bedarf es somit nicht mehr. Auf dieses kleine Manko, das jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Veröffentlichung noch hätte behoben werden können, kommt es jedoch ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass möglicherweise auf die Darstellung der Rechtslage vor der FGG-Reform vom 17.12.2008 zu Gunsten von Ausführungen zur Vollstreckbarkeit hätte verzichtet werden können. Ähnliches gilt für Hinweise auf die tatsächlichen Hilfestellungen und zahlreichen Beratungsangebote privater Träger im Zusammenhang mit Stalking, die sich lediglich in zwei Verweisen wiederfinden. Trotz dieser kleinen Schwäche handelt es sich bei der Untersuchung von Gerhold um eine durchweg lesenswerte Abhandlung, die in anschaulicher Art und Weise die drei Säulen des einheitlichen Schutzkonzeptes gegen Persönlichkeitsverletzungen durch Cyber-Stalking unter den Gesichtspunkten der Prävention und der angemessenen Sanktion darstellt. Aufgrund der inter- sowie intradisziplinären Ausrichtung wendet es sich damit an einen großen Leserkreis, den das Buch zweifellos auch verdient.
RA und Fachanwalt für Strafrecht Marvin Schroth, Karlsruhe