HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 182
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 138/10, Beschluss v. 20.05.2010, HRRS 2011 Nr. 182
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen leichtfertigen Subventionsbetruges in zwei Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen, gegen den Angeklagten K. eine solche von 75 Tagessätzen verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der d. GmbH sowie der F. GmbH. Beide Gesellschaften waren im Bereich Drucktechnik tätig. Durch das Elbe-Hochwasser im Jahre 2002 sind bei beiden Unternehmen, die in Langenstriegis und in Dresden ansässig sind, Schäden entstanden. Hierfür beantragten die Angeklagten Zuwendungen aus dem Sonderprogramm "Hochwasser", die ihnen für beide Unternehmen auch gewährt wurden. In dem Subventionsverfahren bezüglich der F. gaben die Angeklagten an, dass die Rollenoffsetdruckmaschine WEB 52, die tatsächlich im Eigentum der d. stand, der F. gehöre. Weiterhin teilten sie in Bezug auf die d. der Subventionsbehörde nicht mit, dass sie einen Gabelstapler nicht (wie ursprünglich in ihrem Auftrag vorgesehen) ersetzt, sondern repariert hatten, wodurch sich die angesetzten Kosten von ursprünglich 30.000 € auf 9.000 € verringerten. Eine diesbezügliche Mitteilung erfolgte allerdings im Subventionsverfahren bezüglich der F.
Das Landgericht hat beide Handlungen jeweils als leichtfertigen Subventionsbetrug gewertet. Die Eigentümerstellung sei ebenso eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB wie die spätere Reparatur des Gabelstaplers, die nicht im Subventionsverfahren bezüglich der d. nachträglich gemeldet worden sei.
Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der objektive Tatbestand des § 264 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Subventionsempfänger die subventionserheblichen Tatsachen dem Subventionsgeber zwar mitteilt, jedoch unter Bezugnahme auf ein anderes Subventionsverfahren. Dies ist jedenfalls in den Fällen zweifelhaft, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Subventionsgeber die Mitteilung ohne weiteres zuzuordnen vermag.
Gleichfalls keiner Entscheidung bedarf es hier, ob bei der gegebenen Sachlage die Eigentumsverhältnisse an der Rollenoffsetdruckmaschine WEB 52 subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB waren, zumal - zumindest soweit es sich aus den Feststellungen ergibt - beide Gesellschaften über dieselbe Gesellschafterstruktur verfügten und der Gegenstand auch von der F. genutzt wurde. Angesichts dessen kann für die Subventionserheblichkeit von Bedeutung sein, ob die falsche Zuordnung möglicherweise in einem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Gesellschaften stehen könnte. Dies wäre der Fall, falls ein erkennbares Interesse an der hierdurch im Ergebnis bewirkten Vermögensverschiebung vorliegen könnte.
2. Das Landgericht hat jedenfalls die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 4 StGB nicht ausreichend dargetan. Leichtfertigkeit ist enger als die bloße Fahrlässigkeit und von der Rechtsprechung bislang als vorsatznahe Schuldform verstanden worden, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt (BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.). Worin hier das Landgericht dieses erhöhte Maß an Fahrlässigkeit sieht, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich und versteht sich auch im Blick auf den vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht von selbst.
Ein erhöhtes Maß der Fahrlässigkeit ist den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Dies gilt im besonderen Maße im Hinblick auf den Angeklagten K. Dieser war nach den Urteilsgründen für die Außenbeziehungen, insbesondere für die Kundenbeziehungen zuständig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war er als der nach der internen Aufgabenverteilung jedenfalls nicht primär Zuständige nicht verpflichtet, die Anträge seines Mitgeschäftsführers und Mitgesellschafters, des Angeklagten W., inhaltlich zu überprüfen. Er konnte grundsätzlich auf dessen Handeln vertrauen. Dies gilt jedenfalls solange, als sich für den ressortmäßig nicht zuständigen Organwalter keine Anhaltspunkte für Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben (vgl. BGHSt 46, 30, 35; Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 205 ff.). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist gleichfalls nicht erkennbar.
Dieser Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Von einer Aufrechterhaltung von Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sieht der Senat ab, weil insoweit Wechselbeziehungen zur inneren Tatseite denkbar sind. Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung der Angeklagten rechtfertigen könnten, hat der Senat nicht selbst auf einen Freispruch der Angeklagten durcherkannt. Es bietet sich jedoch im vorliegenden Fall an, nach §§ 153, 153a StPO zu verfahren.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 182
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 311
Bearbeiter: Ulf Buermeyer