HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

September 2010
11. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Anwendbarkeit ausländischen Gesellschaftsrechts im Rahmen der Untreue zum Nachteil einer EU-Auslandsgesellschaft

Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 = HRRS 2010 Nr. 493

Von Rechtsanwalt Dr. Jan Schlösser, Berlin, und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Marcus Mosiek, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Eine nach dem Recht der British Virgin Islands gegründete, dort ansässige und in das Handelsregister eingetragene Limited diente dem Zweck, Unterhaltungselektronik aus Deutschland unter anderem nach Russland zu exportieren. Ihre Gesellschafter und "Directors" waren zu gleichen Teilen der Angeklagte und eine weitere Person. Die Geschäfte wurden über Bankkonten der Limited in Hamburg und Kopenhagen abgewickelt. Verkauft wurden die Waren in Russland von einer weiteren Gesellschaft, die von denselben Personen gehalten wurde. Die durch den Verkauf erlangten Einnahmen sollten nur teilweise versteuert werden. Der nicht der Besteuerung zugeführte Teil der Einnahmen wurde "in bar gesammelt" und in einem Moskauer Bankschließfach verwahrt. Die beiden Gesellschafter überwarfen sich. Nachdem einer von ihnen begonnen hatte, Bareinnahmen in Höhe von mehreren Millionen Euro für eigene Zwecke zu verwenden, ohne den späteren Angeklagten darüber zu informieren, entschloss sich letzterer, Transaktionen zu seinen Gunsten von den Konten der Limited vorzunehmen. Er überwies von Hamburg aus insgesamt etwa 1,8 Mio. € auf seine privaten Konten in Österreich.[1]

II. Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung

Der strafrechtlichen Beurteilung durch das Landgericht Hamburg unterlag die Frage, ob die von den Konten der Limited vorgenommenen Überweisungen eine Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten der Limited darstellen. Die Strafkammer verneinte dies und sprach den Angeklagten frei. Ihrer Ansicht nach sei der Angeklagte gegenüber der Limited weder vermögensbetreuungspflichtig noch sei diese überhaupt rechtsfähig gewesen.[2]

Letzterem widersprach der BGH und führte aus, dass nach seiner Auffassung die Frage, ob dem Angeklagten als "Director" der Limited eine Vermögensbetreuungspflicht oblag, in einer erneuten Verhandlung geklärt werden müsse.[3] Für diese sieht der Senat dann die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer begründet.[4] Der neu zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Kammer wird vom BGH auch der rechtliche Maßstab an die Hand gegeben, anhand dessen die Frage nach dem Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht zu beantworten sein wird. Rechtlicher Maßstab ist nach Auffassung des 5. Senats "das ausländische Gesellschaftsrecht".[5] Dieser Rückgriff auf ausländisches materielles Recht und damit eine andere Rechtsordnung stellt die Besonderheit des Falles dar und markiert die grundsätzliche Bedeutung der BGH-Entscheidung: Es handelt sich - soweit ersichtlich - um das erste höchstrichterliche Judikat zur Fremdrechtsanwendung im Rahmen der Untreue.[6]

III. Maßgeblichkeit ausländischen Rechts nach der Gründungstheorie

Eine solche Entscheidung hat verhältnismäßig lange auf sich warten lassen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen definierte der EuGH bereits im Jahre 2003 mit seiner - mittlerweile berühmten - "Inspire Art"-Entscheidung. Das Judikat erging zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften (Artt. 43, 48 EGV) und führte dazu, dass ausländische Unternehmen in Deutschland auch dann nach dem Recht des Gründungsstaates zu behandeln sind, wenn sie allein in Deutschland tätig werden bzw. hier ihren effektiven Verwaltungssitz haben.[7] Dies war die Geburtsstunde der Gründungstheorie auch für die deutsche Rechtsordnung, in der bis dato die Sitztheorie vorherrschend war.[8]

Der effektive Verwaltungssitz befand sich vorliegend (offenbar) in Hamburg. Nach der Sitztheorie hätte es in einem solchen Fall (Divergenz von statutarischem und effektivem Verwaltungssitz) noch der Umwandlung in eine Gesellschaft deutschen Rechts bedurft, beispielsweise in eine GmbH. Sodann wäre im Rahmen der Untreue deutsches Gesellschaftsrecht zur Anwendung gekommen. Dies hat sich infolge der "Inspire Art"-Entscheidung des EuGH, die der Gründungstheorie zum Durchbruch verholfen hat, grundlegend geändert. Anwendbar ist nunmehr ausschließlich das Recht des Gründungsstatuts, hier der International Business Companies Act der British Virgin Islands, auf den sich nach Assoziierungsabkommen der Geltungsbereich des Europarechts erstreckt.[9]

IV. Anwendung des ausländischen Gründungsstatuts im Rahmen der Untreue

In der Literatur wurde frühzeitig aufgezeigt, dass die Anwendung ausländischen Gesellschaftsrechts im Rahmen der Untreue durch deutsche Rechtsanwender zu grundsätzlichen Problemen und Fragestellungen führt. Erhoben wurden insbesondere praktische und verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Fremdrechtsanwendung:

- Grundlage der praktischen Bedenken ist der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig größte Probleme haben werden, das "gelebte" ausländische Recht zu (er-)kennen und untreuespezifisch auf die Tatbestandsmerkmale anzuwenden.[10] Diese Schwierigkeit - so die prognostische Einschätzung -, werde häufig zu Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO führen.[11] Die Entscheidung des 5. Senats bestätigt diese Vermutung. Den Verfahrensbeteiligten wird nahe gelegt, aufgrund des nur geringen Inlandsbezuges des Verfahrens, der einen "überaus schonenden Einsatz justizieller Ressourcen durch die Strafverfolgungsbehörden angezeigt erscheinen" lasse, alsbaldige Einstellungsmöglichkeiten zu erwägen.[12]

- Die zuvor genannten praktischen Probleme erhalten zusätzlich eine (verfassungs-)rechtliche Dimension, wenn man die - gegebenenfalls auf dem Rücken des Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgetragenen - Schwierigkeiten der Rechtsfindung typisiert und - darüber begründet - einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip annimmt.[13] Spiegelbildlich hierzu sind für den Rechtsunterworfenen die Rechtsfolge "Strafe" und deren tatbestandliche Voraussetzungen in einem Fall der Fremdrechtsanwendung nur schwer vorhersehbar.[14]

Der 5. Senat sieht letztere Gefahr jedoch nicht und meint, dass die "gebotene Anwendung des Gründungsstatuts einer EU-Auslandsgesellschaft bei der Bestimmung pflichtwidrigen Handelns ihres ‚Director' … mit dem verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgebot vereinbar (Art. 103 Abs. 2 GG)" sei.[15] Begründet wird das mit der Erwägung, dass auch "für die Bestimmung der Fremdheit einer Sache … die Anwendung ausländischen Rechts anerkannt" sei.[16] Diese Argumentation des Gerichts ist nur auf den ersten Blick gut nachvollziehbar, verwischt bei näherem Hinsehen aber die Problemlage: Denn zum einen kann auch eine bislang anerkannte Methode verfassungsrechtlich zweifelhaft sein. Zum anderen ist die Bestimmung des Fremdheitsbegriffes mit weitaus weniger Schwierigkeiten verbunden als die Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale "Vermögensbetreuungspflicht" und "Pflichtverletzung" bei der Untreue, die beide Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Diskussion sind.[17] Dennoch ist es aus

rechtspolitischen Gründen nachvollziehbar - und war deshalb auch zu erwarten -, dass sich der BGH über den Begriff der Vorhersehbarkeit bzw. Bestimmtheit nicht per se das "Schwert des Strafrechts" aus der Hand nehmen lässt. Dies gilt zumal, da auch der 5. Senat gegenüber einer individuellen Schuldzuschreibung vorsichtig bleibt, was sich daran zeigt, dass er die von der Literatur reklamierten Bedenken bei der Fremdrechtsanwendung (offenbar) auf die subjektive Tatseite verlagert: Nach Ansicht des Senats müssen Zweifel am Wissen um die durch ausländisches Recht konstituierten Pflichten lediglich dann nicht aufkommen, wenn (kumulativ) "die durch das Tatgericht festzustellenden Umstände auch weiterhin ein internationales Handelsgeschäft erfahrener Kaufleute in nicht nur geringem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg und deren bewusste Unterwerfung unter fremdes Recht" belegen.[18] Ins Positive gewendet bedeutet dies aber, dass das Vorliegen von Kenntnis und damit Vorsatz[19] hinsichtlich der Pflichtenstellung nach ausländischem Recht immer schon dann kritisch zu hinterfragen sein soll, wenn auch nur eine der zuvor genannten Voraussetzungen nicht vorliegt. Speziell für den Bereich der Fremdrechtsanwendung hat der 5. Senat damit die Anforderungen an den Vorsatznachweis im Rahmen der Untreue besonderen Restriktionen unterworfen.[20]

Die von der Literatur aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Demokratieprinzip[21] werden vom 5. Senat nicht geteilt. Denn - so der BGH wörtlich - "Bedeutung und Tragweite der hinreichend bestimmten Strafvorschrift bleiben durch diesen zur Pflichtenbestimmung heranzuziehenden Maßstab unberührt."[22] Diese Aussage wird nur verständlich, wenn man die weiteren Erwägungen des Gerichts zur allgemeinen Normstruktur des § 266 StGB mit in die Betrachtung einbezieht.

V. Allgemeine Aussagen zur Deliktsstruktur des § 266 StGB

Die Begründung des Gerichts für die Ablehnung eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip bezieht sich der Sache nach auf die (Streit-)Frage, ob es sich bei der Untreue um einen Blanketttatbestand handelt oder die Vermögensbetreuungspflicht respektive Pflichtwidrigkeit normatives Tatbestandsmerkmal ist.[23] Ein Blanketttatbestand wird durch eine außerhalb des Tatbestandes liegende Norm ausgefüllt.[24] Im Rahmen eines normativen Tatbestandsmerkmals wird auf die "andere Norm" - im vorliegenden Zusammenhang: das ausländische Gesellschaftsrecht - nur indirekt zurückgegriffen und die ihr zugrunde liegende Wertentscheidung zur Interpretation eines Tatbestandsmerkmals herangezogen.[25] Diese Interpretation stellt einen autonomen Akt strafrechtlicher Begriffsbildung dar, der - im Unterschied zur Heranziehung einer Norm im Rahmen eines Blanketttatbestandes - die Verbindung zu der außerhalb des Tatbestandes liegenden Norm "durchtrennt". Obwohl die Grenzen zwischen einem Blanketttatbestand und einem normativen Tatbestandsmerkmal fließend sind, werden an diese Differenzierung eindeutige und unterschiedliche Folgen geknüpft.[26] Mit guten Gründen wird in der Literatur etwa die Ansicht vertreten, dass eine Missachtung des Parlamentsvorbehalts vorliege, wenn - über Blanketttatbestände - Verstöße gegen ausländisches Gesellschaftsrecht pönalisiert werden, da der deutsche Gesetzgeber dann über die das wesentliche Unrecht mitprägenden Aspekte des Untreuetatbestandes nicht selbst entschieden habe.[27] Einer weiteren Diskussion dieser Frage bedarf es vorliegend allerdings nicht. Denn indem der 5. Senat den Begriff der Pflichtwidrigkeit als normatives Tatbestandsmerkmal - und damit nicht als Blanketttatbestand - einstuft, stellt sich für das Gericht die Frage eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip nicht.[28] In diesem Fall entscheidet das außerstrafrechtliche ausländische Recht nicht selbst über die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens, sondern schafft "lediglich die - für sich genommen strafrechtlich wertungsfreie und ihrerseits nicht dem Bestimmtheitsgebot unterstehende - Grundlage

für eine anschließende untreuespezifische Präzisierung".[29]

VI. Ergebnis und Ausblick

Aus der vorliegenden Entscheidung lassen sich zusammenfassend drei Schlüsse ziehen:

- Erstens ist es grundsätzlich möglich, Organe einer ausländischen juristischen Person mit effektivem Verwaltungssitz im Inland bei Verstößen gegen ausländisches Gesellschaftsrecht in Deutschland wegen Untreue zu bestrafen. Die Merkmale der Vermögensbetreuungspflicht und der Pflichtwidrigkeit sind in diesem Fall nach Maßgabe des einschlägigen ausländischen Rechts durch den Tatrichter zu bestimmen.

- Zweitens ist in Fremdrechtskonstellationen bei der Annahme vorsätzlichen Verhaltens besondere Zurückhaltung geboten und unter Rückgriff auf den Kriterienkatalog des BGH zu prüfen, ob erhebliche Zweifel am Wissen um die durch ausländisches Recht konstituierten Pflichten vorgelegen haben.

- Drittens soll die Notwendigkeit einer Bestrafung (also das Strafbedürfnis) mit davon abhängen, wie groß der Inlandsbezug des zu beurteilenden Geschehens ist.

Die Ergebnisse, zu denen der 5. Senat gekommen ist, zeugen von Augenmaß und sind daher begrüßenswert. Zwar darf eine (Straf-)Rechtsordnung vor den Herausforderungen der Globalisierung nicht kapitulieren. Der Befund einer immer unübersichtlicher werdenden Welt muss sich aber auf die Frage der (subjektiven) Zurechenbarkeit eines Geschehens auswirken. Eben dieser Gesichtspunkt markiert die Grenzlinien, innerhalb derer eine personale Verantwortung vertretbar ist. Dafür, dass der BGH diese Grenzlinien zukünftig eng(er) stecken wird, sprechen nicht nur die Ausführungen des Gerichts zur subjektiven Tatseite, sondern auch ein weiterer Aspekt, der gegebenenfalls auf einen Kurswechsel der höchstrichterlichen Rechtsprechung jenseits der Fremdrechtsanwendung hindeutet. So wird in der Entscheidung wörtlich festgestellt, dass sich aus dem Untreuetatbestand für beide Tatbestandsalternativen - "noch" - vollständige abstrakt-generelle Verhaltensnormen ableiten lassen.[30] Der 5. Senat spricht damit die verfassungsrechtlich bedenkliche Weite des Untreuetatbestandes offen an. Ob hierdurch ein vorsichtigerer Umgang des Gerichts mit dem Tatbestand der Untreue insgesamt angedeutet werden sollte, bleibt mit Spannung abzuwarten. Judikate des BVerfG aus der jüngeren Vergangenheit legen dies - zurückhaltend formuliert - nahe.[31] Hinzuweisen ist insbesondere auf die Entscheidung vom 23. Juni 2010, in welcher das BVerfG unter anderem folgende Restriktionen verfassungsrechtlich untermauert hat:

- Vermögensbezug der verletzten Pflicht,[32]

- gravierende Pflichtverletzung,[33]

- Verbot des "Verschleifens" der Tatbestandsmerkmale Pflichtwidrigkeit und Schaden, wie es etwa bei Anwendung des allgemeinen Schädigungsverbots zum Tragen kommt,[34] sowie

- konkrete Bezifferung des Nachteils im Rahmen der "schadensgleichen Vermögensgefährdung" anhand anerkannter (kaufmännischer) Berechnungsverfahren und Bewertungsmaßstäbe, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen.[35]


[1] Zum Sachverhalt BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 2 ff. = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 2 ff.

[2] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 1, 7 = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 1, 7.

[3] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 9 ff., 13 ff. = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 9 ff., 13 ff.

[4] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 25 = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 25.

[5] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 18, 23 = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 18, 23.

[6] Vgl. aber AG Stuttgart wistra 2006, 226 m. Anm. Schumann; zu weiteren Fällen der Fremdrechtsanwendung in der Praxis des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts Mosiek StV 2008, 94 ff.

[7] Zum Ganzen Pattberg, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Directors einer englischen Limited in Krise und Insolvenz (2010) S. 52 ff. m. w. N.; zur (strafrechtlichen) Bedeutung dieser Rechtsprechung für die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Schlösser NZG 2008, 126, 131; Mosiek StV 2008, 94, 95.

[8] BGH NJW 2005, 1648, 1649.

[9] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 13, 15 = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 13, 15.

[10] Schlösser wistra 2006, 81, 87; Schmitz in: Joerden/Szwarc (Hrsg.), Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland - rechtsstaatliche Grundlagen (2007) S. 209; Mosiek StV 2008, 94, 99: "Praktische Undurchführbarkeit"; Altenhain/Wietz NZG 2008, 569, 571.

[11] Schlösser wistra 2006, 81, 87; Mosiek StV 2008, 94, 99.

[12] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 26 = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 26.

[13] Schlösser wistra 2006, 81, 87; Altenhain/Wietz NZG 2008, 569, 571 f.

[14] Rönnau ZGR 2005, 832, 856; Schmitz in: Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland - rechtsstaatliche Grundlagen (2007) S. 208; Mosiek StV 2008, 94, 98; ausführlich zum Streitstand Wietz, Vermögensbetreuungspflichtverletzung gegenüber einer im Inland ansässigen Auslandsgesellschaft (2009) S. 123 ff. m. w. N.

[15] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 20 = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 20. In diesem Sinne auch Radtke GmbHR 2008 729, 735; Mankowski/Bock ZStW 120 (2008) 704, 709 ff.; Ransiek/Hüls ZGR 2009, 157, 178; dazu ferner Pattberg, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Directors einer englischen Limited in Krise und Insolvenz (2010) S. 294 ff.

[16] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 22 m. w. N. = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 22.

[17] Vgl. dazu jüngst auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn 96 = HRRS 2010 Nr. 656: "Ihre Bestimmung im Einzelfall bringt jedoch nicht unerhebliche Unsicherheiten mit sich."

[18] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 27 m. w. N. = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 27; zu dem Gesichtspunkt der freiwilligen Unterwerfung unter ausländisches Recht (allerdings im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot) ferner Radtke GmbHR 2008, 729, 734 f.; Böse in: NK StGB (3. Aufl.) 2010, vor § 3 Rn 67.

[19] Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale der Untreue beziehen. Zum Vorsatz gehört dabei in jedem Fall, dass sich der Täter der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des Handelns ergibt, genügt nicht. Praktisch bedeutet dies, dass Unkenntnis oder irrige Auslegung der für die Pflichtwidrigkeit maßgebenden Normen des Rechts, einschließlich des Vertragsrechts, aber auch des Wirtschaftsverkehrs, zum Vorsatzausschluss führt. Selbst leichtfertigste Fehlbeurteilung schließt dabei den Vorsatz aus. Zutreffend in diesem Sinne etwa Tiedemann in: Scholz (Hrsg.), GmbHG (10. Aufl.) 2010, vor §§ 82 ff. Rn 6.

[20] Zu den mitunter strengen Anforderungen des BGH an den Vorsatznachweis angesichts der Weite des objektiven Untreuetatbestandes BGHSt 46, 30, 35; 47, 148, 156 f.; 47, 295, 302; 48, 331, 346 ff.; für die Geltung der allgemeinen Regeln Fischer, StGB (57. Aufl.) § 266 Rn 176 m. w. N.

[21] Rönnau ZGR 2005, 832, 856 f.; Mosiek StV 2008, 94, 98 f.; Altenhain/Wietz NZG 2008, 569, 572.

[22] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 22 m. w. N. = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 22; vgl. dazu auch Mankowski/Bock ZStW 120 (2008) 704, 715 ff.

[23] Schmitz in: Joerden/Szwarc (Hrsg.), Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland - rechtsstaatliche Grundlagen (2007) S. 208; Rönnau ZStW 119 (2007) 887, 904 ff.; Pattberg, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Directors einer englischen Limited in Krise und Insolvenz (2010) S. 287 ff.

[24] Allgemein dazu Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts. Allgemeiner Teil (5. Aufl.) § 12 III. 2 m. w. N.

[25] Allgemein dazu Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts. Allgemeiner Teil (5. Aufl.) § 26 IV. 2 m. w. N.

[26] Kritisch zur Differenzierung zwischen Blanketttatbeständen und normativen Tatbestandsmerkmalen im Rahmen der Fremdrechtsanwendung Mankowski/Bock ZStW 120 (2008) 704, 721 f.

[27] Rönnau ZGR 2005, 832, 856 f.; Mosiek StV 2008, 94, 98 f.

[28] Für die Annahme eines normatives Tatbestandsmerkmals jüngst auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn 97 = HRRS 2010 Nr. 656: "komplexes normatives Tatbestandsmerkmal".

[29] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 21 m. w. N. = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 21.

[30] BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09 - Rn 21 m. w. N. = HRRS 2010 Nr. 493 Rn 21.

[31] Zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung siehe BVerfG NJW 2009, 2370 ff. (dazu Jahn JuS 2009, 859 ff.; Fischer StV 2010, 95 ff.); Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn 111 = HRRS 2010 Nr. 656: "Die Ziele dementsprechender Auslegung müssen von Verfassungs wegen darin bestehen, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken … Die (Fort-)Entwicklung geeigneter dogmatischer Mittel zu diesem Ziel obliegt in erster Linie den Strafgerichten und hier vornehmlich den Revisionsgerichten."

[32] BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn 133 = HRRS 2010 Nr. 656.

[33] BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn 112 = HRRS 2010 Nr. 656.

[34] BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn 113, 149 = HRRS 2010 Nr. 656.

[35] BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn 113, 114, 136 ff., 142, 149, 150 f. = HRRS 2010 Nr. 656; vgl. dazu bereits Schlösser StV 2008, 548, 551 f.; ders. NStZ 2009, 663, 665 f.