HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2009
10. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Beweisverbote und Völkerrecht: Die Affäre Liechtenstein in der Praxis

Zugleich Besprechung von AG Bochum vom 10. April 2008, 64 Gs 1491/08 (AG Bochum I), vom 8. April 2009, 64 Gs-35 Js 220/07 – 1491/08 (AG Bochum  II), LG Bochum vom 22. April 2008, 2 Qs 10/08 (LG Bochum I = HRRS 2009 Nr. 1111) und vom 7.   August 2009, 2 Qs 2/09 (LG Bochum II = HRRS 2009 Nr. 1112)

Von Prof. Dr. Günter Heine, Universität Bern

A. Einleitung

Weltwirtschaftskrise und Steueroasen gelten als "zwei Übel, die sich wechselseitig verstärken". [1] Die "Raffgier" des Steuerhinterziehers gefährdet nach Einschätzung der Politik die soziale Marktwirtschaft und damit unser wirtschaftliches Fundament. [2] Bei einem solchen Szenario, systemischen Risiken also, wechseln leicht die Akteure: Makrokriminalität verlangt nach starker politischer Hand zur Sicherung des Gemeinwohls, [3] so exemplarisch im Fall der schweizerischen UBS-Bank, wo auf den Druck der us-amerikanischen, fast omnipotenten Aufsichtsbehörde zur Offenlegung von Kundendaten zuerst eine schweizerische Regierungsdelegation in den USA vorstellig und anschließend gleichsam im Wege der Staatsnothilfe die UBS angewiesen wurde, die begehrten Kundendaten fristgemäß an die USA auszuhändigen. [4]

Von einer solchen Politisierung des Strafrechts sind wir in Deutschland noch weit entfernt. Sind wir das wirklich? Zum Prüfstein wird die strafrechtliche Aufarbeitung der Affäre Liechtenstein, und damit vor allem die Frage, ob und inwieweit die Daten, die aus der Straftat eines Mitarbeiters der Liechtensteiner LGT-Bank stammen, hierzulande strafprozessual verwertbar sind. Dies betrifft auch die Frage, ob auf dieser Grundlage Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zulässig sind – so die hier mitzubesprechenden Entscheidungen der Bochumer Justiz – und was für die erlangten Beweismittel gilt.

Die neuen Herausforderungen betreffen das im Verhältnis von Staat und Steuerpflichtigem einzuhaltende Verfahren und den modus operandi. Das Fürstentum Liechtenstein leistete zum hier entscheidenden Zeitpunkt im Verhältnis zum Ausland selbst bei kriminellem Steuerbetrug nicht einmal "kleine" Rechtshilfe. [5] Jahrelang führte für interessierte Kreise "eine breite Straße nach Liechtenstein". [6] Im Zuge knapper öffentlicher Kassen und der Finanzkrise drehte sich der Wind, sodass sich für den deutschen Fiskus eine besondere Gelegenheit bot, als ein Mitarbeiter der Liechtensteiner LGT sich unberechtigt Kontendaten über mehr als 4'500 Personen aneignete. Als starke Hand auf deutscher Seite hat sich der BND erwiesen. Seine Mitarbeiter haben, soweit heute bekannt ist, nach Verhandlungen über die Qualität des Materials und über eine neue Personenidentität gegen eine aus dem deutschen Haushalt zu leistende Zahlung von über 4 Mio. Euro diese Bankdaten angekauft und an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. [7]

Der Ankauf der Bankdaten erfüllt zweifellos den Tatbestand der Beihilfe zu § 17 II Nr. 2 UWG. [8] Ob sich daraus Sperren für das Strafverfahren ergeben können, ist die Frage.

Das Recht der Beweisverbote befindet sich bekanntlich in einem "unbefriedigenden Zustand". [9] Einigkeit besteht allenfalls insoweit, als die gravierende Verletzung von Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des Betreffenden dienen, zu verfahrensrechtlichen Verboten führen (können). Wir sichten daher zuerst denkbare Verfahrensverstöße (unten B) und gehen im Anschluss der Frage von Beweisverwertungsverboten nach (unten C).

B. Bestandsaufnahme: Verfahrensver­stöße auf nationaler und völkerrecht­licher Ebene

I. Amtshilfe?

Die Weitergabe der Daten vom BND an die Strafverfolgungsorgane kann nicht mit Amtshilfe legitimiert werden. Denn Amtshilfe führt nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit; eine gesetzlich beschränkte Befugnis der Steuerfahndung darf nicht unterlaufen werden. [10] Entsprechend legt Art. 112 II Abgabenordnung (AO) fest, dass Amtshilfe verboten ist, wenn die Behörde "hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist".

II. § 116 AO?

Entgegen AG Bochum II (Erw. 2c) kommt als Rechtsgrundlage für die Weitergabe auch nicht § 116 AO in Frage. [11] Der BND darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen zwar "geheimdienstliche Mittel" anwenden (§ 3 BND-Gesetz i.V.m. § 8 II BVerfSch-Gesetz). Diese Eingriffsbefugnisse gehen aber weit über das hinaus, was Behörden der Strafverfolgung bzw. Steuerfahndung gestattet ist. Wegen dieser exklusiven Eingriffstiefe sind besondere Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen: Die "Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland" muss "von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland" sein (§ 1 II BND-Gesetz). Diese Voraussetzungen sind in casu schlechterdings nicht erfüllt.

Soweit der Geheimdienst ausnahmsweise zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten herangezogen wird, sind gesetzliche Wertungen und Vorgaben des BVerfG entscheidend. Nach § 9 III BND-Gesetz i.V.m. § 20 BVerfSchG wird die Übermittlung personenbezogener Informationen an deutsche Behörden auf enumerierte Großgefahren begrenzt, um die es hier gerade nicht geht. [12] Und nach BVerfG sind dem BND solche Aktivitäten nur zum Schutz hochkarätiger Gemeinschaftsgüter erlaubt, deren Verletzung schwere Schäden für den äußeren und inneren Frieden und für die Rechtsgüter Einzelner zur Folge hätte. [13] Auf einer Wertungsstufe mit terroristischer Vereinigung, Mord und Totschlag, soweit diese geeignet sind, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Mitleidenschaft zu ziehen, liegen die Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft- oder Erbschaftssteuer, selbst als systemische Frage, sicherlich nicht. Und ebenso wenig legalisieren die Wertkategorien des § 100a StPO die Umtriebe des BND. [14] Selbst wenn eine Parallele zu dem G 10-Gesetz zu ziehen wäre und damit "schwere Kriminalität" im Fokus für den Ankauf stünde, [15] so streitet gegen eine Weitergabe jedenfalls das formelle Trennungsgebot. Denn die Bindung strafprozessualer Ermittlungsmethoden an bestimmte Verdachtsschwellen würde ebenso unterlaufen wie das Bestimmtheitsgebot. [16] Deshalb ist der Ankauf des durch eine – zumal selbst geförderte – strafbare Handlung erlangten Materials auch nicht von den allgemeinen Ermittlungsbefugnissen der §§ 399 I, 404 AO i.V.m. §§ 161 I, 161a, 163 I StPO gedeckt. [17]

Daher existiert weder eine Pflicht noch ein Recht des BND, die Strafjustiz nach § 116 AO über akquirierte Anhaltspunkte für Steuerdelikte zu unterrichten. Insofern ist unerheblich, ob der BND Bote der Strafverfolgungsorgane war oder er in bestimmtem Rahmen entscheidungsbefugt war. Denn bei bloßer Botentätigkeit würden die herkömmlichen Eingriffsbefugnisse für Strafverfolgungsbehörden glatt umgangen. [18]

III. Verstoß gegen Völkerrecht

Die Inszenierung des Ankaufs der CD-ROM durch den BND und die Steuerfahndung zur Durchführung von Steuerstrafverfahren ist entgegen LG Bochum II Erw. 2c aa als völkerrechtswidrige Handlung i.S.v. Art. 1 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 56/83 (Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen v. 28. Januar 2002) [19] i.V.m. Art. 1, 4 ff., 16 ff. ILC-Entwurf 2001 [20] zu verstehen. Wo das Strafrecht nolens volens auf globalisierte Fragestellungen trifft, sind notwendigerweise die Antworten auch

supranational zu erwarten. Angesichts der Novität des Ansatzes [21] ist dies eingehender zu begründen.

1. Sonderrechte für geheimdienstliche Tätigkeit?

Vorbei sind auch im Völkerrecht die Zeiten, in denen der Geheimdienst nach der Devise verfahren konnte: "If you are in Rome, do as the Romans". [22] Denn das Völkerrecht hat sich weiterentwickelt. "Gross violations of commonly accepted legal standards" setzen den Maßstab.[23] Denn insbesondere zur Achtung der staatlichen Souveränität, zur Non-Desavouierung völkerrechtlicher Verträge und zur Verhinderung von Begleitkriminalität im Namen des Staates ist eine "jungle world (zu verhindern) which places a premium on skills in subversion, espionage ... and other forms of intervention". [24] Deshalb existiert auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG), nach der die strafrechtliche Ahndung geheimdienstlicher Tätigkeit ausgeschlossen wäre. [25]

2. Bedeutung der Resolution Nr. 56/83

Ungeachtet der Präambel Ziff. 3 hat diese Resolution als Völkergewohnheitsrecht direkten Einfluss auf das deutsche Recht, [26] auch zumal die Beurteilung davon unberührt bleibt, "dass die gleiche Handlung nach innerstaatlichem Recht als rechtmäßig beurteilt wird" (Art. 3). Zwar klärt diese Resolution nicht die Voraussetzungen einer völkerrechtswidrigen Handlung, durchaus aber – vom LG Bochum II Erw. 2c aa verkannt – Grundsätze der Verantwortlichkeit von Staaten [27] (und deren Rechtsfolgen, worauf unter C zurückzukommen ist). Zur Absicherung wird zudem die weitere Entwicklung des Völkerrechts berücksichtigt.

3. Zur Völkerrechtswidrigkeit bei Mittel-Zweck-Bezug
a) Fallgruppen

"Gross violations of commonly accepted legal principles" liegen eindeutig vor bei Verstößen gegen die Folterkonvention. [28]

Unterhalb dieses Kernbereichs ist von einem völkerrechtswidrigen Akt auszugehen, wenn Souveränitätsrechte anderer Staaten verletzt werden. [29] Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips, das über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts ist, liegt zweifelsohne dann vor, wenn der Datenkauf in Liechtenstein erfolgt sein sollte. Denn die extraterritoriale Durchsetzung des inländischen Rechts ist schlichtweg verboten. [30] Dies gilt auch für eigenmächtige Ermittlungshandlungen eines ausländischen Geheimdienstes. [31] Dieser Fall ist freilich wenig wahrscheinlich, darf man doch davon ausgehen, dass der BND völkerrechtlich nicht unberaten seine Tätigkeit durchführte.

 

Souveränitätsrechte sind weiter auch dann verletzt, wenn ein Beschuldigter aus dem Ausland ins Inland entführt wird. [32] Gleiches gilt bei Verstößen im Rahmen von Rechtshilfeverhältnissen, insbesondere der Umgehung des Rechtshilfeweges. Das ist nicht nur der Fall bei Zweckentfremdung von Daten (s. Art. 102 ff., 126 ff. SDÜ), sondern auch, wenn der vertraglich vereinbarte Rechtshilfeweg nicht beachtet wird, etwa wenn eine unzuständige Behörde Informationen aus dem Ausland übersendet und die zuständige Stelle anschließend eine Verwertung verbietet. [33] Und ebenso völkerrechtswidrig ist eine spontane Rechtshilfe, die sich später als unzulässig herausstellt. [34] Gleiches gilt schließlich, wenn der Spezialitätsvorbehalt nicht eingehalten wird, also das im Rechtshilfeweg übersandte Beweismaterial nicht nur zur Verfolgung der ausdrücklich genannten Straftaten oder Personen verwertet wird. [35]

Wenn

  • unter Umgehung der völkerrechtlichen Bindungen des europäischen Rechtshilfeübereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
  • und dem Fürstentum Liechtenstein (wonach keinerlei Rechtshilfe in Fiskalsachen geleistet wird),
  • unter das Bankgeheimnis des ausländischen Staates fallende Informationen über deutsche Steuersünder,
  • erlangt nicht durch freiwillige Übergabe einer Behörde des ersuchten Staates, sondern durch kriminellen Akt,
  • für Zwecke der Strafverfolgung angekauft werden,

so liegt dies auf derselben Wertungsstufe; der Zweckbezug des Ankaufs nicht zur polizeilichen Abwehr von Großgefahren, sondern zur Strafverfolgung von Steuerstraftaten ist offensichtlich völkerrechtswidrig. [36] Deshalb besteht kein Zweifel, dass das in Rede stehende Szenario die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung i.S.d. Art. 12 Resolution 56/83 darstellt.

b) Verantwortlichkeit Deutschlands

Zwei Fragen stellen sich: Steht einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Deutschlands nicht entgegen, dass die Datensätze nicht durch ein staatliches Organ, sondern durch eine Privatperson entwendet würden? Und ist, zweitens, Deutschland nicht deshalb tangiert, weil die Straftat bereits vollendet war bzw. die Daten bereits erlangt waren, als der BND die Bühne betrat?

Beginnen wir mit der ersten Frage.

aa) Ausschluss der Zurechnung wegen des Handelns Privater?

Grundsätzlich müssen sich die Staaten Handlungen von Privatpersonen nicht zurechnen lassen. [37] So genügt die bloße Anerkennung eines faktischen Zustandes ebenso wenig wie ein bloß verbales Einverständnis mit dem Verhalten Privater. [38] Das öffentliche Herausstreichen der Aktion als gute Investition durch einen deutschen Minister reicht folglich nicht. Anderes gilt dagegen, wenn der Staat in einer konkreten Situation die gebotene Sorgfalt (due diligence) außer Acht lässt [39] oder er es an geeigneten Repressionsmaßnahmen als Reaktion auf das Privatverhalten fehlen lässt, so z.B. an der strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der privaten Täter. [40] In diesen Fällen besteht eine Verantwortlichkeit des Staates aus originärer Zuständigkeit.

Zudem kann eine Staatenverantwortlichkeit aus abgeleiteter Zuständigkeit in Frage kommen. Eine "Komplizenschaftshaftung" des Staates entsteht, wenn Völkerrechtsverletzungen zum Nachteil eines anderen Staates durch tatsächliche Unterstützung von Privatpersonen erfolgen. [41] In diesem Fall muss die Beihilfehandlung den Eingriff der Völkerrechtsverletzung tatsächlich erleichtert haben, wobei vor allem materielle, insbesondere finanzielle Unterstützung und politischer support von Bedeutung sind. [42] Hinzukommen muss, dass die Haupthandlung auch dann völkerrechtswidrig wäre, wenn sie vom Beihilfe leistenden Staat begangen würde (Art. 16 lit. b ILC-Entwurf). Es genügt Kenntnis der Umstände (Art. 16 ILC-Entwurf). [43]

bb) Zurechenbarkeit!

Nach diesen Grundsätzen ist eine Zurechnung des völkerrechtswidrigen Verhaltens zu Deutschland zu bejahen, sei es aus originärer (Art. 4 ff. ILC-Entwurf), sei es aus abgeleiteter (Art. 16 ff. ILC-Entwurf) Verantwortlichkeit. Nicht entscheidend ist dabei entgegen LG Bochum II Erw. 2c bb und Beulke, [44] dass der "Datendiebstahl" als solcher abgeschlossen ist. Denn maßgebend ist, dass ein völkerrechtswidriger Zustand [45] final für Zwecke der Umgehung einer völkerrechtlichen Verpflichtung und zur Strafverfolgung von Steuerpflichtigen ins Werk gesetzt wurde, [46] und zwar vom BND. Diesbezüglich gilt völkerrechtlich, dass ein Verhalten von Amtsträgern dem Staat zugerechnet wird, wenn sich der Organträger oder die Anstellungskörperschaft oder eine Oberbehörde dies zu Eigen machen. [47] Gleiches gilt, wenn die fragliche Tätigkeit von einem Akt delegierter Staatsgewalt gedeckt ist. [48]

Die eigentliche Umgehung des Rechtshilfeverhältnisses Deutschland/Fürstentum Liechtenstein erfolgte erst durch den Ankauf der Daten, final für deutsche Strafverfolgungszwecke – bis dahin "schlummerte" das Gefahrenpotential in der Hand des Privaten. In Worten der strafrechtlichen Dogmatik gesprochen wurde der maßgebende Unwert "Erfolg" der abstrakt gefährlichen und strafbaren Handlungsweise des Privaten erst durch den BND realisiert.

Völkerrechtlich betrachtet ist nicht die strafrechtliche Haupttat, § 17 UWG, maßgebend, sondern die finale Aktivierung dieses privat abgeschirmten Sprengsatzes

zur Düpierung der Vertragspartei Liechtenstein. [49] Dies belegen die monatelangen Verhandlungen und die Zahlung einer hohen Geldsumme, sie war gleichsam der Schlüssel zum Tresor des Privaten. Hinzukommt die politische Rückendeckung "von oben" und die nachträgliche Akklamation. Wenn aber völkerrechtlich betrachtet schon eine fehlende Repression gegen eine Privatperson eine Zurechnung zum Staat auslösen kann, so gilt dies umso mehr, je aktiver sich Staatsakteure beteiligen, um die eigentlichen Früchte aus einem potentiell völkerrechtswidrigen Zustand zu ernten!

Defences des Völkerrechts kommen nicht zum Tragen, [50] sodass wir als Ergebnis festhalten:

In Deutschland darf die Weitergabe der involvierten Daten allenfalls zur strafrechtlichen Verfolgung von Staatsschutzdelikten bzw. Großrisiken erfolgen. Dazu gehört Steuerhinterziehung evidentermaßen nicht. Völkerrechtlich liegt bei der Weitergabe der Daten an die Strafverfolgung ein glatter Bruch des Rechtshilfeverhältnisses Deutschland/Fürstentum Liechtenstein vor.

Führt dieser Völkerrechtsverstoß zur Unverwertbarkeit der Daten im Steuerstrafverfahren?

C. Verbot der Verwertung von Beweismitteln im Strafverfahren

Drei Fragen stellen sich: Sind, erstens, die auf der angekauften CD-ROM gespeicherten Daten in einem Steuerstrafverfahren verwertbar? (unten II.). Zweitens stellt sich die Frage einer Fernwirkung: Sind die Ergebnisse einer durch die Daten der CD-ROM inspirierten Durchsuchung verwertbar? (unten III.). Vorab wird begründet, dass die Beibringung der Daten durch einen Privaten keine Vorentscheidung zur Folge hat (unten I.).

Im deutschen Strafverfahren besteht bekanntlich kein allgemeiner Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Ein Beweisverwertungsverbot wird vielmehr nur aus übergeordneten wichtigen Gründen angenommen, was nach der Rechtsprechung prinzipiell im Einzelfall durch eine Abwägung der betroffenen Interessen zu klären ist. [51]

I. Verwertbarkeit wegen Beibringung durch Private?

1. Allgemein

Entgegen dem LG Bochum I (Erw. 4c aa) liegt hier kein Fall vor, wonach die Beweismittel, weil durch Private in rechtswidriger Weise gewonnen, verwertbar wären. Zwar wird eine Zuständigkeit innerstaatlicher Organe für private Rechtsverletzungen von einer wohl h.M. bislang im Grundsatz abgelehnt [52] – freilich nur im Grundsatz: Ein Beweisverbot kann in Frage kommen, wenn das Verhalten des Privaten dem Staat zurechenbar ist, wobei auch Eingriffe unterhalb der Schwelle des § 136a StPO einschlägig sein können. [53]

Diese Voraussetzungen für Ausnahmen vom Grundsatz sind in casu erfüllt. Völkerrechtlich besteht kein Zweifel, dass die rechtswidrige und strafbare Beweisbeschaffung dem Staat zuzurechnen ist. [54] Nichts anderes gilt, wenn insoweit nationale Autonomie bestünde [55] und deshalb eine Pflicht zur Zurückweisung des Beweismittels bestehen müsste. [56] Eine solche Pflicht folgt zunächst aus dem Grundsatz des rechtshilfefreundlichen Verhaltens und dem Gebot der Beachtung staatlicher Souveränität, [57] sodann aus dem Verbot der entlohnten Erlangung von Beweismitteln mittels Straftaten, gerichtet an die Strafverfolgungsbehörden, [58] und schließlich aus dem Umstand, dass die offiziellen Verlautbarungen des Staatsoberhaupts des Fürstentum Liechtensteins als Absage an die strafprozessuale Verwertung der CD-ROM zu verstehen sind. [59]

2. Abgeschlossener Vorgang?

Teilweise wird bei abgeschlossenem Vorgang eine Unverwertbarkeit abgelehnt. [60] Wie gesehen, [61] erfolgt die eigentliche Umgehung des Rechtshilfeverhältnisses erst durch den Ankauf der Daten, final für deutsche Strafverfolgungszwecke. Daher liegt ein erneuter und qualitativ anderer Rechtsverstoß vor – wie er etwa von Rogall verlangt wird. [62]

3. Hypothetischer Ersatzeingriff?

Eine Unverwertbarkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Staat das im Streit stehende Beweismittel sich hätte rechtmäßig beschaffen können. [63] Denn erstens hätte dem Informanten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ein Auskunftsverweigerungs-recht (§§ 55 I StPO) zugestanden. Zweitens hätte der Informant auf diesem Wege seine hohe Belohnung nicht kassieren können. Drittens war ein Zugriff auf ihn, mangels Bekanntheit, nicht möglich. [64] Und viertens war das Vorgehen des BND usw. durch einen vorherigen richterlichen Beschluss strafprozessual nicht zu legitimieren. [65]

II. Unverwertbarkeit der CD-ROM

1. Allgemein

Man könnte Zweifel anmelden, ob die völkerrechtswidrige finale Aktivierung des durch eine Straftat erlangten Datensatzes zur Umgehung der völkerrechtlichen Verpflichtung in Interessen der betroffenen Steuersünder eingreift, mithin die verletzten Rechtsnormen auch dem Schutz der Beschuldigten dienen. [66]

Richtigerweise ist heute die internationale Rechtshilfe als international arbeitsteilige Strafverfolgung zu verstehen, die sich durch eine dreidimensionale Sichtweise kennzeichnet. Der Betroffene ist, auch im Bereich der sog. kleinen Rechtshilfe, nicht bloßes Objekt zwischenstaatlicher Abmachung von Staatssubjekten, sondern gleichrangig teilnehmendes Rechtssubjekt. [67] Es steht deshalb außer Frage, dass allgemein die finale Umgehung des Rechtshilfeweges zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot führt. [68] Und im hiesigen Fall ist entscheidend, dass das liechtensteinische Bankgeheimnis sich als Bankkundengeheimnis versteht, das zum Schutz vertraulicher Informationen der Anleger besteht. Dieses nationale Informationsbeherrschungsrecht setzt sich rechtshilferechtlich fort und erfährt völkerrechtliche Unterstützung, wodurch es zu einem subjektiven Recht des Einzelnen erstarkt.

Doch auch auf der Grundlage der herkömmlichen zweidimensionalen Betrachtungsweise ergibt sich keine Änderung. Zwar besteht danach kein originärer individualrechtlicher Anspruch auf Unterlassung. [69] Jedoch hat der BGH bereits 1987 in einem Grundsatzentscheid klargestellt, dass die Betroffenen jedenfalls mittelbar geschützt sind. Dieser "völkerrechtliche Reflex" [70] erstarkt zu einem unmittelbaren Beweisverwertungsverbot, "wenn und sobald der ersuchte Staat eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er einer solchen Verwertung widerspricht und die Rechtshilfe verweigert, und wenn er nach dem Rechtshilfeübereinkommen ... zu einer solchen Verweigerung berechtigt ist". [71] Dass eine solche Konstellation vorliegt, haben wir gesehen. [72]

Von Bedeutung ist zudem, dass dieses supranationale Beweisverwertungsverbot ungeachtet dessen erfolgt, ob die Verstöße gegen die dem Staat zurechenbaren völkerrechtlichen Verhaltensvorschriften nach innerstaatlichem Recht als rechtmäßig beurteilt werden (Art. 3 Resolution 56/83). Indes ist hier kein Konflikt ersichtlich, kommen doch die Verwertungsverbote der Regeln der Telekommunikationsüberwachung analog zum Zug (§§ 100a IV 2, 100b V 3, IV, 100d V StPO). Wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Beweisgewinnung fehlen ebenso wie eine ausreichende Schwere der tatsächlich verfolgten Delikte wegen Steuerhinterziehung. [73] Bei Zulassung von Beweismitteln, die der Staat unter Verletzung von gewichtigen Rechtsnormen gewonnen hat, wird die Rechtsgemeinschaft den Einwand des "tu quoque" erheben – der Staat darf nicht den Anschein erwecken, mit dem Rechtsbrecher auf einer Stufe zu stehen. [74]

Auf derselben Wertungsebene liegen Entscheidungen des BVerfG. So hat es für den BND das Verbot aufgestellt, dass die Übermittlungsschwelle für personenbezogene Daten (zu denen auch Bankkundendaten gehören) im Falle der Strafverfolgung nicht unter diejenige abgesenkt werden darf, welche ansonsten für staatliche Eingriffe

nach § 100a StPO gelten [75] – solche Daten dürfen nicht für Zwecke zugänglich gemacht werden, die keinen geheimdienstlichen Methodeneinsatz rechtfertigen könnten. [76] Und die heimliche Infiltration eines informationstechnische Systems zur Erlangung von solchen personenbezogenen Daten ist nur bei "tatsächlichen Anhaltspunkten für ein überragend wichtiges Rechtsgut" zulässig. [77] Auch wenn in casu im Vergleich zu dem hohen Gefährdungspotential der Infiltration [78] gleichsam ein milderes Mittel zum Einsatz gelangte, so wird dieses Minus auf der Sollens-Seite kompensiert durch den Schaden, der durch den Bruch des Völkerrechts konkret einzutreten droht. [79]

2. Auswirkungen auf die Durchsuchung

Die Voraussetzungen für den Durchsuchungsbeschluss des AG Bochum I wurden praktisch ausschließlich mit jenen Daten begründet, die vom BND angekauft und an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden. Zwar dürfen nach h.M. auch Erkenntnisse, die einem Verwertungsverbot unterliegen, unter bestimmten Voraussetzungen für den Anfangsverdacht bei Ermittlungen herangezogen werden. [80] Anderes gilt dagegen wegen der Eingriffsintensität bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, zu denen auch Durchsuchungsbeschlüsse gehören. Die erforderlichen "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte" [81] dürfen nicht auf unverwertbare Erkenntnisse gestützt werden – andernfalls ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig, er ist aufzuheben. [82] So liegt der Fall hier.

Der Durchsuchungsbeschluss des AG Bochum I lässt darüber hinaus befürchten, dass die für §§ 102, 105a, 162 StPO notwendige "Beschlussherrschaft" nicht bei dem Ermittlungsrichter lag. Zwar gilt bekanntlich "jura novit curia", welcher Grundsatz im Verhältnis Ermittlungsrichter/Verfolgungsbehörden durch die modifizierte Regel des "da mihi factum, dabo tibi jus" ergänzt wird. Die "schlanke" Begründung des Beschlusses lässt indes schwere Zweifel aufkommen, ob dem AG Bochum I die einschlägigen Fakten ausreichend bekannt und der rechtliche Hintergrund hinreichend bewusst war – um schon gar nicht von einer Vernebelung seitens der Strafverfolgungsbehörden zu sprechen. [83] Eine grobe Verkennung der für den Richtervorbehalt erforderlichen Voraussetzungen [84] kann auch dann vorliegen, wenn bei supranationalen Bezügen der Tat mit völkerrechtlichen Eckdaten der für diese Bewertung relevante Sachverhalt dem Ermittlungsrichter nicht unterbreitet wird – was zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses und möglicherweise dazu führt, dass die Funde der Durchsuchung ihrerseits unverwertbar sind.

III. Unverwertbarkeit der durch die Durchsuchungsmaßnahme erlangten Beweismittel

Dürfen die im Rahmen der rechtswidrigen Durchsuchung erlangten weiteren Beweismittel, wie etwa private Kontoauszüge oder Schriftstücke und Belege mit Hinweisen auf inländisches und ausländisches Kapitalvermögen und deren Herkunft im Hinblick auf die Gründung, Statuten, Mittelausstattung, Vermögensentwicklung und Ertrag von Stiftungen, zum Zwecke der Verurteilung der Tatverdächtigen herangezogen werden?

Die wohl vorherrschende Meinung lehnt eine derartige Fernwirkung von Beweisverboten prinzipiell ab. [85] Denn ein Verfahrensverstoß dürfe mit Rücksicht auf die Inquisitionsmaxime und das Legalitätsprinzip nicht das gesamte Strafverfahren lahmlegen. Zur Debatte steht aber nicht die ausnahmslose Geltung dieser Einschränkung. So lässt auch der BGH eine Fernwirkung zu, und zwar "je nach Sachlage und Art des Verwendungsverbots". [86]

Wie gesehen, ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig und deshalb aufzuheben (soeben II. 2.). Schon wegen dieses selbständigen Verfahrensverstoßes aufgrund eines kontaminierten Beweismittels ist kein Raum für eine Verwertung der durch die Durchsuchungsmaßnahme erlangten Funde. [87]

Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, ergibt sich Gleiches auch auf der Grundlage einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Übrigen auch durch Art. 35 lit.b Resolution 56/83 vorgeschrieben ist. [88]

Auf der einen Seite stehen für Deutschland entgangene vielfache Millionen Euro, resultierend aus Steuernachzahlungen, Geldstrafen und Geldauflagen usw. Diese Posten sind aber durchwegs mit dem Fragezeichen des

praktischen Eintreibens versehen. Hinzu kommt die Lahmlegung des Strafverfahrens und ein möglicher Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege. [89]

Auf der anderen Seite steht dagegen die Selbstbindung und Selbstbeschränkung des Staates, der die Wahrheit im Strafprozess eben nicht um jeden Preis, sondern nur in der von ihm gesetzten oder akzeptierten (supranationales Recht) Weise erforschen darf. Zudem schwächt es die Legitimation von Strafen, wenn öffentlich zur Sprache kommt, dass der Staat sich bei der Beweisgewinnung selbst einen mehrfachen Rechtsbruch zurechnen lassen muss. [90] Weiter kommt ein Gesichtspunkt zum Tragen, der ansonsten im Hinblick auf Strafverfolgungsorgane abgelehnt wird: die Disziplinierung der Geheimdienste.

Es entspricht der Sachgesetzlichkeit dieser Behörde, dass, erstens, ihre Tätigkeit nicht transparent, sondern eben geheim ist, und deshalb Sachaufklärung strukturell erschwert ist, weil in der Regel keine Aussagegenehmigung erteilt wird. Zweitens bewegt sich der BND zu einem guten Teil in einer rechtlichen Grauzone. Wenn schon an diesen Gefahrenpotentialen für bürgerliche Freiheitsrechte nicht zu rütteln ist, so sind jedenfalls im Strafverfahren starke Signale notwendig durch ein entschiedenes: "So nicht!"

Schließlich kommt hinzu, dass ein Gegengewicht, wie in der Einleitung vermerkt, rechtlich verlangt ist gegenüber einem starken Staat, der sich im Zeitalter der Globalisierung wie andere mächtige Gruppen geriert, mit starker politischer Hand seine faktische Macht zur Durchsetzung staatlich definierter Gemeinwohlinteressen zu gebrauchen. [91] Greift der Staat dabei zu Mitteln des Paktierens mit Straftätern und umgeht er in concreto final Rechtshilfeverhältnisse, so gerät unversehens der Strafprozess zum verlängerten Arm der Innen- und Außenpolitik. Die Justiz experimentiert mit einem hoch toxischen Beweismittel und läuft Gefahr, erstens die moralische Überlegenheit des Strafverfahrens zu zerstören [92] und zweitens die Chance zu verspielen, dem Leviathan Grenzen zu setzen zugunsten der Freiheitsrechte der einzelnen Bürger – ein umfassendes Beweisverwertungsverbot tut Not. [93]


[1] Süddeutsche Zeitung v. 22.10.2008.

[2] So Peter Müller, Ministerpräsident des Saarlandes, ZRP 2008, 221, 222.

[3] S. bereits Hobbes, in: Gaskin (ed.), Human Nature and De Corpore Politico (1994), S. 3, 172.

[4] S. näher Heine, in: Emmenegger (Hrsg.), Cross-Border Banking (2009), S. 165 ff.

[5] S. näher Heine, in: Kunz/Herren/Cottier/Matteotti (Hrsg.), Roland von Büren-FS (2009), S. 917.

[6] Näher Salditt, in: Harald-Schaumburg-FS (2009), S. 1269, 1276 f.

[7] S. Spatscheck, in: Hassemer/Kempf/Maccia (Hrsg.), Klaus-Volk-FS (2009), S. 771, 774, Rode, in: AG Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (Hrsg.), Strafverteidigung im Rechtsstaat (2009), S. 365.

[8] Kelnhofer/Krug StV 2008, 660, 664, Sieber NJW 2008, 881, 883, Schünemann NStZ 08, 305, 308, Spatscheck a.a.O. (Fn 7), S. 780, Stahl/Demuth DStR 2008, 600 f., Trüg/Habetha NStZ 2008, 481, 489, dies., NJW 2008, 888 f., s. Heine a.a.O. (Fn. 5), S. 921, Bruns StraFo 2008, 190, vgl. Beulke Jura 2008, 653, 664; and. wohl Kölbel NStZ 08, 241, 244.

[9] Jahn, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld usw., Gutachten C zum 67. Deutschen Juristentag 2008 (2008), S. C 21 m. zahlr. Nachw., Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 52. Aufl. (2009), Einl. 55a, Lesch, in: Hassemer/Kempf/Moccia (Hrsg.), Klaus-Volk-FS (2009), S. 311.

[10] H.M., s. z.B. Sieber NJW 2008, 881, 885, Heine a.a.O. (Fn. 5), S. 924, Spatscheck a.a.O. (Fn. 7), S. 778 f., Salditt  PStR 2008, 84.

[11] Ebenso Kelnhofer/Krug StV 2008, 660, 665, Schünemann NStZ 2008, 305, 307, Trüg/Habetha NJW 2008, 887, 890, näher Heine a.a.O. (Fn. 5), S. 917, 924 f.; and. Kölbel NStZ 2008, 241, 243.

[12] Ebenso Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1269, 1279, Schünemann NStZ 2008, 305, 306, Trüg/Habetha NStZ 2008, 481, 489.

[13] BVerfG NJW 2000, 55. Vgl. dazu Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1269, 1278.

[14] Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1269, 1279.

[15] So Sieber NJW 2008, 881, 883.

[16] Näher Heine a.a.O. (Fn. 5), S. 917, 924 f.

[17] So die überwiegende Lehre, s. Sieber NJW 2008, 881, 883 f.; Trüg/Habetha NJW 2008, 888 f.; Beulke Jura 2008, 653, 664.

[18] S. Salditt PStR 2008, 84.

[19] A/62/49, Vol. I.

[20] Report of the International Law Commission, UN DOC. A/56/10 (2001), 43 ff., vgl. zur Entwicklung Epiney, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten für rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit Aktionen Privater (1992), S. 23 ff., Rosenne, The International Law Commission’s Draft Articles on State Responsibility, part 1 (1991), 22 ff.

[21] Vgl. aber z.B. BGH JZ 1990, 1031 m. Anm. Schroeder, Gless JR 2008, 317, 320 ff.; unergiebig insoweit die Beschlüsse des 67. Dt. Juristentages 2008, vgl. Abt. Strafrecht VI.

[22] Vgl. demgegenüber noch Oppenheim, International Law: A Treatise § 455 (ed. Lauterbach), 8. Aufl. (1955).

[23] Fleck Michigan Journal of International Law 28: 687 (2007), 693 m. zahlr. Nachw., Fassbender EuGRZ 2003, 1, 8; ferner Crawford/Peel/Olleson EJIL 12 (2001), 963, 976 ff.

[24] Wright, Essays on Espionage and International Law 3, 13, 25 (1962).

[25] S. BVerfGE 92, 277, 320 f. auf der Grundlage eines umfassenden Gutachtens des Heidelberger MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht.

[26] S. Int. Court of Justice, Urteil v. 26.2.2007, Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro, 91/2007, RN 398, vgl. auch Lüderssen, NZZ-Online v. 14.3.2008, 1 f.

[27] S. International Law Commission, Draft articles on Responsibility of States, 2001, 31.

[28] S. EGMR EuGRZ 2008, 466 ff. (Fall Gaefgen), Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 2. Aufl. (2008), S. 514 f., Werle, Völkerstrafrecht (2003), S. 264 f., Hassemer, in: Werner-Maihofer-FS (1988), S. 202.

[29] S. Böse ZStW 114 (2002), 148, 177 ff., Gless wistra 08, 317, 321 ff., Holenstein PStR 2008, 90. Ferner Ziegenhahn, Der Schutz der Menschenrechte in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen (2002), passim.

[30] S. bereits Scheller, Ermächtigungsgrundlagen für die internationale Rechts- und Amtshilfe zur Verbrechensbekämpfung, 1997, S. 276 ff., IGH, Urteil v. 7.9.1927 ("Lotus-Entscheidung"), Peters, Völkerrecht AT, 2. Aufl. (2008), Kap. 4/1 ff.

[31] Beulke Jura 2008, 653, 664, Gless wistra 2008, 317, 322, vgl. Bülte wistra 2008, 292, 296.

[32] S. Schweiz. BGer EuGRZ 1985, 435, Schultz, Schweiz. Jahrbuch für Internationales Recht 1967, S. 67 ff., Schünemann, in: Paul-Günter Pötz Festgabe (1993), S. 215, 229 ff.; vgl. aber BVerfG NStZ 1986, 178 f., BGH NJW 1984, 563, NJW 1987, 3087.

[33] Vgl. BGHSt 34, 334, 342 ff., vgl. auch Böse ZStW 114 (2002), 148, 174, Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. (2006), Einl. 74.

[34] Schweiz. BGE 125 II 247 ff.

[35] Böse ZStW 114 (2002), 148, 172, Gless/Eymann StV 2008, 318, 320 sowie schweiz. BGE 116 I b 457, 128 II 305 ff., Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (2001), Rn 331, 527. Ferner Schuster, Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im deutschen Strafprozess (2006), S. 28. Vgl. aber BGH NStZ 2007, 345 mit zu Recht krit. Anm. Lagodny.

[36] Ebenso Schünemann NStZ 2008, 305, 307, Lüderssen a.a.O. (Fn. 26), 1 f., Holenstein PStR 2008, 90, 91.

[37] Vgl. Epiney, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten für rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit Aktionen Privater (1992), S. 98 ff., 272, Wolf, Die Haftung der Staaten für Privatpersonen nach Völkerrecht (1997), S. 61 ff., auch zur Entwicklung, Felder, Die Beihilfe im Recht der völkerrechtlichen Staatenverantwortlichkeit (2007), S. 65, zur Entwicklung S. 17 ff.

[38] S. International Law Commission (JLC), Commentaries to the draft articles on Responsibility of States (UN Doc. A/56/10, IV. E. 2), Art. 11 N 6, Epiney a.a.O. (Fn. 37), S. 108 ff., Wolf a.a.O (Fn. 37), S. 152.

[39] S. Epiney a.a.O. (Fn. 37), S. 205 ff., Wolf a.a.O (Fn. 37). S. 69 ff., 103 f., 781, je mit zahlr. Nachw.

[40] S. Felder a.a.O. (Fn. 37), S. 74 f., vgl. Yearbook of Humanitarian Law (YILC) 1975 II, S. 82 f., Art. 11 N 37. Dieser Rechtsgedanke hat sich auch im Rom-Statut niedergeschlagen, s. Art. 28b iii IStGH-Statut, dazu Ambos, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. (2008), § 7 Rm 56 f. m. zahlr. Nachw.

[41] S. Wolf a.a.O. (Fn. 37), S. 340, 780 m. zahlr. Nachw. zur Völkerrechtspraxis.

[42] Näher Felder a.a.O. (Fn. 37), S. 255 ff.

[43] S. ILC Commentaries a.a.O. (Fn. 38), Art. 16 N. 3, 5; Boivin IRRC 859 (2005), 467, 471 f.

[44] Beulke Jura 2008, 653, 664.

[45] S. Art. 41 Nr. 2 ILC-lEntwurf, Felder a.a.O. (Fn. 37), S. 235 f.

[46] Ebenso Holenstein PStR 2008, 90 f.

[47] S. Wolf a.a.O. (Fn. 37), S. 189 ff., 779 m. zahlr. Nachw.

[48] S. Wolf a.a.O. (Fn. 37), S. 202 ff., 779.

[49] S. JLC, Draft articles on Responsibility of States, 2001, 47, International Court of Justice, Urteil v.27.2.2007, Bosnia and Herzegowina v. Serbia and Montenegro, 91/2007, RN. 385, 397, 399 ff.

[50] Näher Heine, in: Roland von Büren-FS (Fn.5), S. 928 f.

[51] S. BVerfG NStZ 2006, 47; BGHSt 19, 331, 51, 289 f., Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. (2009), Einl. 55; Senge, in: Pfeiffer (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. (2008), Rn 27 vor § 48 sowie die Nachweise b. Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), s. C 34 ff., Rogall JZ 1996, 944 ff., ders. JZ 2008, 818, 824.

[52] Vgl. BGHSt 34, 39, 52; 44, 129, 134; Rogall JZ 2008, 818, 828, weit. Nachw. b. Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess (2008), S. 170 ff., 325 f., Jahn, DJT-Gutachten (Fn. 9), S. C 100 f., Löffelmann, Die normativen Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafverfahren (2008), S. 221 ff.; ferner Kölbel NStZ 2008, 241, 242.

[53] Vgl. AG Winsen NJW 1986, 2002, SK-Wolter, vor § 151 Rn. 116, Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), S. C 103, vgl. Godenzi a.a.O. (Fn. 52), S. 333, Meyer-Goßner, StPO, 5. Aufl. (2009), § 136a Rn 3a; aber auch Rogall JZ 2008, 818, 829.

[54] S. oben B. 3 b bb. Ebenso Holenstein PStR 2008, 90 f., Spatscheck a.a.O. (Fn. 7), S. 781.

[55] S. z.B. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1 § 9 S. 101, BGHSt 37, 30 m. Anm. Schroeder JZ 1990, 1034; vgl. aber zutr. Gless JR 2008, 317, 322 f.; unentschieden Meyer-Goßner a.a.O. (Fn. 53), Einl. 56d, § 136a Rn 3a.

[56] S. Godenzi a.a.O (Fn. 52), S. 178 ff., zust. Rogall JZ 2008, 818, 828.

[57] S. Lagodny, in Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (2006), Einl. 84 ff., s. Popp a.a.O. (Fn. 37) S. 201, Bülte wistra 2008, 292, 296.

[58] S. Amelung, in: Duttge u.a. (Hrsg.), Ellen-Schüchter-GedS, 2002, S. 422, s. auch DJT Erfurt 2008 Beschlüsse Abt. Strafrecht V 12c cc.

[59] S. Statement S. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein v. 19.2.2008, http:/www.fuerstenhaus.lide/presse/reden/dok_index/2008_02_19-statement_SDE-Medienkonferenz. pdf, Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher, Aktuelle Ereignisse, http://www.llv.li/amtsstellen/IIv-pia-reden/IIv-pia-aktuellereden.htm? rid = 107 189 & language = 1.

[60] S. oben bei Fn. 44, BGH JZ 1990, 1033 f. Löffelmann a.a.O. (Fn. 52), S. 221, Rogall JZ 2008, 818, 828; and. z.B. Bockemühl, Private Ermittlungen im Strafprozess (1996), S. 125 ff.

[61] S. oben bei Fn. 49, vgl. allgemein Schroeder JZ 1990, 1034 f.

[62] Rogall JZ 2008, 818, 828.

[63] Zu diesem Erfordernis bei privater Beweisbeschaffung s. Godenzi a.a.O. (Fn. 52), S. 287 ff., 333. Generell krit. Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), S. 77 f.

[64] Verkannt von Sieber NJW 2008, 881, 882.

[65] Ebenso Salditt PStR 2008, 84, 87, Bruns StraFo 2008, 189, 191, wobei der Ankauf als solcher unter engen Voraussetzungen noch gutgeheißen werden könnte, näher Heine, in: Roland v. Büren-FS (Fn.), S. 919, 923, vgl. noch BVerfG NJW 2000, 65 ("internationale Gefahrenlage").

[66] Zu diesem konsierten Minimal-Erfordernis s. z.B. Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), S. C 31 ff., Rogall JZ 2008, 818, 828, Amelung, in: Günter-Bemmann-FS (1997), S. 510 ff.

[67] S. grundlegend Lagodny, Die Rechtsstellung des Auszuliefernden (1987), S. 11 ff., Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Einl. 84 ff. 105 ff.; Gless JR 2008, 317 f.; Gless/Eymann StV 2008, 321; Fassbender EuGRZ 2003, 1, 12 f.

[68] S. Gless JR 2008, 322 m.w.N.; vgl. Böse ZStW 114 (2002), 174 f.

[69] BGHSt 34, 344; Vogler, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. (1993), Rn 23 f., 42 vor § 1 IRG, ferner BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGHSt 30, 347, 349 f.

[70] BGHSt 34, 344; Schuster a.a.O. (Fn. 35), S. 136.

[71] BGHSt 34, 343; Schuster a.a.O. (Fn. 35), S. 141, vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. (Fn. 51), Einl. Rn 149 m.w.N.

[72] S. oben Fn. 59.

[73] Ebenso Schünemann NStZ 2008, 305, 309; Trüg/Habetha NStZ 2008, 490; Beulke Jura 2008, 653, 665; vgl. Spatscheck a.a.O. (Fn. 7), S. 785.

[74] S. zu dem von Amelung begründeten Folgenbeseitigungsanspruch Amelung, Ellen-Schlüchter-GedS (2002), S. 422 ff., ähnl. Bruns StraFo 2008, 191.

[75] BVerfG NJW 2000, 55, 66.

[76] BVerfG NJW 2000, 55, 65; Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1280.

[77] BVerfG NJW 2008, 822, 829 ff.; dazu Salditt a.a.O. (Fn. 6), 1280.

[78] BVerfG NJW 2008, 822, 825 f.

[79] Dazu auch Schroeder JZ 1990, 1034 f.

[80] BGHSt 34, 362; Meyer-Goßner a.a.O (Fn. 51), § 152 Rn 4; and. Hengstenberg , Die Frühwirkung der Verwertungsverbote (2007), S. 115 ff., 132, 146, 192, 194, Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), S. C 85.

[81] Zu § 102 StPO s. BVerfG NJW 1991, 690, NJW 1995, S. 2839, Meyer-Goßner a.a.O. (Fn. 51), § 102 RN 2 m.w.Nachw.

[82] Vgl. Beulke, in Löwe/Rosenberg Bd. 4, 26. Aufl. (2006), § 152 Rn 27; Dencker StV 1994, 667, 670; Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), S. C 85; Schroeder JZ 1990, 1034, 1035; Hengstenberg a.a.O. (Fn. 80), S. 192 ff. Ferner Beschlüsse des 67. Dt. Juristentages 2008, auf dem mit dem eindrucksvollen Abstimmungsergebnis O: 60:15 dem Antrag, dass Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, prozessuale Zwangsmaßnahmen begründen können, eine Absage erteilt wurde.

[83] So Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1282; ders. PStR 2008, 86.

[84] Vgl. BGHSt 51, 285; Roxin NStZ 2007, 616; Wohlers StV 2008, 434.

[85] BGHSt 27, 355, 358; 34, 362, 364; 35, 32, 34; Meyer-Goßner a.a.O. (Fn. 51) § 136a Rn 31, Gössel,in: Löwe/Rosenberg 26. Aufl. (2006), Band 1 Einl. Rn 106 und die Nachweise bei Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), S. C 92.

[86] BGHSt 51, 7; vgl. auch BVerfGE 109, 331 ff.

[87] Ebenso Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1283, vgl. auch Kelnhofer/Krug StV 2008, 660, 667; Bruns StraFo 2008, 191; ferner Prittwitz StV 2008, 486; and. Beulke Jura 2008, 653, 665.

[88] S. Report of the ILC of its fifty-third session a.a.O. (Fn. 20), Art. 35, S. 96 ff. Innerstaatlich s. LG Frankfurt StV 2003, 327 und die Nachw. bei Jahn DJT-Gutachten (Fn. 9), S. C 94 f.

[89] S. Beulke Jura 2008, 653, 664.

[90] S. Amelung, in: Ellen-Schlüchter-GedS (2002), 422, ders,. in: Günter-Bemmann-FS (1997), S. 517 f., Gless, in: Löwe/Rosenberg 26. Aufl. (2006) Band 4, § 136a Rn 78.

[91] Vgl. Fassbender EuGRZ 2003, 1, 11 ff., vgl. auch Kotzur, Theorieelemente des internationalen Menschenrechtsschutzes (2001), S. 165, Thürer ZaöRV 60 (2000), 557, 599.

[92] Vgl. Saliger ZStW 116 (2004), 35, 60 ff., Hassemer in: Arthur-Kaufmann-FS (1988), S. 202, Lüderssen NZZ-Online v. 14.3.2008, 5.

[93] Im Ergebnis ebenso Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1280 f.; Schünemann NStZ 2008, 305, 309 f.; Trüg/Habetha NStZ 2008, 481, 491,; Stahl/Demuth DStR 2008, 600, 665; Bruns StraFo 2008, 191; and. Kelnhofer/Krug, StV 2008, 660, 667 f.; Frank/Titz ZRP 2008, 127; Göres/Kleinert NJW 2008, 1353, 1359 (unter dem Aspekt der Erlangung von Straffreiheit mittels Selbstanzeige, § 371 AO); Spatscheck, in: Klaus-Volk-FS (Fn. 7), S. 786. Zur Frage der Unverwertbarkeit eines Geständnisses ohne qualifizierte Belehrung s. näher Heine, in: Roland-von-Büren-FS (Fn.5), S. 935 f., aber auch Salditt a.a.O. (Fn. 6), S. 1281.