HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2025
26. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


Entscheidung

40. BGH 3 StR 189/24 – Urteil vom 14. November 2024 (OLG Hamburg)

BGHSt; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (Straftaten, die ein Mitglied im Interesse der Vereinigung begeht; tatbestandliche Handlungseinheit; Umfang des Strafklageverbrauchs; Berücksichtigung von Vorverurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit derselben mitgliedschaftlichen Beteiligung: Strafzumessungslösung).

§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 129a Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 66 StGB § 264 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG

1. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen zu einer einzigen Tat im sachlich-rechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verwirklichte Tatbestände werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein – mehr als unwesentlich – höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308). (BGHSt)

2. Ist der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung rechtskräftig verurteilt worden und ergibt sich sodann ein weiteres Delikt, das er zuvor als Mitglied im Vereinigungsinteresse begangen hatte, so kann er trotz der tateinheitlichen Tatbestandsverwirklichung wegen dieses das andere Strafgesetz verletzenden Beteiligungsakts verfolgt und bestraft werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage oder Urteilsfindung war (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 30. März 2001 – 3 StR 342/00, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1; Beschluss vom 30. März 2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 358). (BGHSt)

3. Zu der später bekannt gewordenen prozessualen Tat ist in dem neuen Verfahren abermals über die Strafe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu entscheiden, ohne die Vorverurteilung anzutasten. Bei der Strafzumessung hat das Gericht eine durch das frühere Erkenntnis bedingte Härte zu berücksichtigen. (BGHSt)

4. Zwar kann die Frage, welche Ausführungen zu den Strafzumessungserwägungen in solchen Fällen in den Urteilsgründen zu verlangen sind, nicht pauschal beantwortet werden. Es sollte aber erkennbar sein, dass sich das Tatgericht der tateinheitlichen Straftatbestandsverwirklichung trotz zweier prozessualer Taten und des deshalb gebotenen Nachteilsausgleichs bewusst gewesen ist. Eine rechnerische Dokumentation einzelner Zumessungsschritte ist aber nicht zwingend erforderlich. (Bearbeiter)

5. Eine Anrechnung der im früheren Verfahren rechtskräftig verhängten Strafe kann ausnahmsweise notwendig werden, wenn in dem anhängigen Verfahren auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In derartigen Fällen kommt ein Nachteilsausgleich im Wege der Strafzumessung allenfalls in Betracht, wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird. Ansonsten ist lediglich die Anrechnung möglich. Deren Umfang bemisst sich, da die Vorverurteilung als Vollstreckungstitel bestehen bleibt, nach der vormals festgesetzten Strafhöhe, nicht nach der bisherigen Vollstreckungsdauer. (Bearbeiter)

6. Ein Täter kann grundsätzlich noch wegen eines Vereinigungsdelikts verfolgt werden, selbst wenn es sachlichrechtlich in Tateinheit mit einem anderen, bereits ausgeurteilten Tatbestand steht, soweit das neue Verfahren sich auf – prozessual selbständige – weitere Handlungen bezieht, mittels derer er sich mitgliedschaftlich betätigte. (Bearbeiter)


Entscheidung

59. BGH 4 StR 304/24 – Beschluss vom 10. Oktober 2024 (LG Osnabrück)

Erlaubnistatumstandsirrtum (Vorstellungsausfälle aufgrund psychischer Erkrankung; natürlicher Vorsatz); Schuldunfähigkeit (Abgrenzung zur verminderten Schuldfähigkeit); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose).

§ 16 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 Satz 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 185 Halbsatz 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB; § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

1. Geht ein vorsätzlich handelnder Täter irrig davon aus, dass Umstände gegeben sind, die den Tatbestand eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen, und wäre sein Handeln auf der Grundlage dieser Annahmen gerechtfertigt, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Vorsatzstrafbarkeit entfallen lässt.

2. Dies gilt, soweit es um die Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit und nicht um eine Unterbringung nach § 63 StGB geht, grundsätzlich auch dann, wenn diese Fehlvorstellung krankheitsbedingt ist. Vorstellungsausfälle, die auf einer psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen – auch wenn sie im Rahmen einer nach § 63 StGB

zu treffenden Entscheidung nicht dazu führen, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale (im Sinne eines natürlichen Vorsatzes) verneint werden müssten – die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters.

3. Zu den Anforderungen an den Ausschluss einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB bei schwerwiegender krankhafter seelischer Störung.

4. Steht fest, dass ein Angeklagter bei der Begehung ihm nachgewiesener Straftaten auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und beruht die Tatbegehung hierauf, so ist – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Angeklagte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine Tat ist erheblich, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte zählen regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 S. 1 StGB. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Dabei sind die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Dabei gilt auch hier das Gebot einer erschöpfenden und widerspruchsfreien Erörterung der festgestellten prognoserelevanten Faktoren und Umstände.


Entscheidung

62. BGH 4 StR 309/24 – Beschluss vom 22. Oktober 2024 (LG Kaiserslautern)

Konkurrenzen (Besitz, Herstellen und Zugänglichmachen von kinder- oder jugendpornographischen Inhalten; Tateinheit: Verklammerung); Gesamtstrafenbildung (Revision: Abweichende Bewertung der Konkurrenzen, Beruhen).

§ 184b StGB; § 184c StGB; § 337 Abs. 1 StPO

1. Der zeitgleiche Besitz von kinderpornographischen Inhalten verknüpft den Besitz kinderpornographischer Inhalte mit jeder Handlung des Zugänglichmachens zu einer einheitlichen Tat. Die Tatvariante des Zugänglichmachens verdrängt grundsätzlich diejenige des Besitzes nur für den Zeitraum der Zugänglichmachung und nur die zugänglich gemachten Dateien. Geht der Besitz in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über den – für das Zugänglichmachen erforderlichen – Besitz hinaus, tritt das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das jeweilige Verbreitungsdelikt.

2. Der durchgehende Besitz kinderpornographischer Inhalte ist nicht in der Lage, mehrere selbstständige Herstellungs- bzw. Verbreitungstaten zu verklammern.


Entscheidung

84. BGH 6 StR 462/24 – Beschluss vom 12. November 2024 (LG Bayreuth)

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Tathandlung des Herstellens, Tathandlung des Besitzes: konkurrenzrechtliches Verhältnis).

§ 184b StGB

Dient das Herstellen kinderpornographischer Inhalte zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und der Beschaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat von der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Inhalte vollständig umfasst. Von einer tateinheitlichen Begehungsweise (§ 52 StGB) zwischen Herstellen und Besitz ist hingegen dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

43. BGH 3 StR 32/24 – Urteil vom 25. September 2024 (LG München II)

Volksverhetzung (Verbreitung von Inhalten; „Kettenverbreitung“ bei Weitergabe an einen einzelnen Empfänger); Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfung; Vertretbarkeitskontrolle Anforderungen an freisprechendes Urteil).

§ 130 StGB; § 261 StPO

1. Einen Inhalt verbreitet, wer ihn in seiner Verkörperung einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist.

2. In der Fallgruppe der „Kettenverbreitung“ ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe des Inhalts an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger den Inhalt durch verkörperte Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet.

3. Die Möglichkeit, dass einer der Empfänger den Inhalt zur Prüfung der Strafbarkeit an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, eröffnet – zumindest ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände – keinen unkontrollierbaren Empfängerkreis. In dem Fall, in dem der in Rede stehende Inhalt in einem einzigen Schreiben verkörpert ist, verhindert dessen Eingang bei den Strafverfolgungsbehörden vielmehr in der Regel, dass der Inhalt an andere Personen gelangen und weiter gestreut werden kann.


Entscheidung

60. BGH 4 StR 308/24 – Beschluss vom 6. November 2024 (LG Dortmund)

Sexueller Missbrauch von Kindern (Sexuelle Handlung: Erheblichkeit, spezifisch sexualbezogener Handlungsrahmen); sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.

§ 174 StGB; § 176 Abs. 1 StGB; § 184h Nr. 1 StGB

1. Sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Dazu bedarf es regelmäßig einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (st. Rspr.).

2. Bei Tatbeständen, die dem Schutz von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit zwar geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen für das geschützte Rechtsgut unbedeutende Berührungen genügen aber auch hier regelmäßig nicht. Die Schwelle zur Erheblichkeit kann jedoch überschritten sein, wenn über die bloße kurze Berührung hinaus weitere Umstände hinzukommen, die das Gewicht des Übergriffs erhöhen (st. Rspr.). Dabei kann es auch von Bedeutung sein, ob der Täter einen spezifisch sexualbezogenen Handlungsrahmen schafft oder in sonst erheblicher Weise auf das Tatopfer einwirkt.


Entscheidung

26. BGH 2 StR 222/24 – Urteil vom 25. September 2024 (LG Fulda)

Mord (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab, Beweiswürdigung, Gesamtschau, Brandlegung, hochgradige Alkoholisierung, affektive Erregung, Tötungsmotiv, konkreter Handlungsantrieb, Indizwirkung); besonders schwere Brandstiftung (konkrete Gefahr des Todes: latente Gefährlichkeit, enge räumliche Nähe zur Gefahrenquelle); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einziehungsanordnung).

§ 211 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 64 StGB; § 55 StGB; § 261 StPO

1. Das Wissens- oder das Wollenselement eines bedingten Tötungsvorsatzes können fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können.

2. Zwar trifft es zu, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter kein Tötungsmotiv im engeren Sinne hat, weil er den tödlichen Erfolg nicht erstrebt, sondern seinen Eintritt lediglich billigend in Kauf nimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem von einem Tötungsmotiv zu unterscheidenden konkreten Handlungsantrieb keine Indizwirkung für die Frage zukommt, ob der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat oder nicht; die Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann Hinweise auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft geben, zur Erreichung seines Handlungsziels gegebenenfalls schwerste Folgen in Kauf zu nehmen.

3. § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen und einen hierauf bezogenen Vorsatz voraus. Wann eine solche Gefahr objektiv gegeben ist, entzieht sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung; die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben; in dieser Situation muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr.


Entscheidung

35. BGH 2 StR 498/23 – Urteil vom 11. September 2024 (LG Gera)

Beweiswürdigung (sexuelle Nötigung: Zusammenschau der festgestellten Indiztatsachen); sexuelle Nötigung (sexuelle Handlungen mit einer Person, die zur Tatzeit zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage ist: Bewusstseinsstörung, schwere andere seelische Störung, Sachverständiger).

§ 261 StPO; § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen mit einer Person unter Strafe, die zur Tatzeit zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage, mithin dazu „absolut unfähig“ ist. Erfasst werden insbesondere sexuelle Handlungen an einer Person, die sich in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsbeeinträchtigung, in Ohnmacht, Schlaf, Narkose oder aber in einem schweren Rauschzustand befindet. Bloße Enthemmung, Verlangsamung oder Hilfsbedürftigkeit des Opfers genügen hingegen nicht.


Entscheidung

41. BGH 3 StR 301/24 – Beschluss vom 12. November 2024 (LG Koblenz)

Raub (Gewahrsamsverhältnisse bei Bankautomaten); Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; räuberische Erpressung (Vermögensnachteil); räuberische Erpressung (Stoffgleichheit); Konkurrenzen bei mehraktigen Raubdelikten.

§ 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB

Wer die Herausgabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich im Verhältnis zum Ursprungsgegenstand einen stoffgleichen Vermögensvorteil.