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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2024
25. Jahrgang
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Dem Umstand, Cannabis sei eine „weiche Droge“, darf aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden, weil das KCanG Regelungen allein zu dieser Droge enthält.
Ob beim Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit einer oder mehreren Einzelgeldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet oder eine Geldstrafe selbständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dabei hat es unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht. Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet; sie bedarf daher besonderer Begründung. Dies gilt erst recht, wenn bei im
Wesentlichen gleich gelagerten Taten, die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht nahe liegt.
Einem fehlerhaften Beschluss über eine nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe kommt keine Bindungswirkung für ein neu über eine Gesamtstrafe zu entscheidendes Gericht zu.
1. Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen.
2. Auch bei der Gesamtstrafenbildung braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig. Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird.
3. Eine Beschränkung der Revision auf die Gesamtstrafenaussprüche ist grundsätzlich statthaft. Soweit in der Rechtsprechung des BGH eine solche Revisionsbeschränkung als unwirksam erachtet wurde, wenn bei der Begründung der Gesamtstrafe zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen worden ist (vgl. zuletzt BGH HRRS 2023 Nr. 556), sähe der Senat darin – ohne dass dies hier entscheidungserheblich wäre – keinen tragfähigen Grund, einer grundsätzlich möglichen Rechtsmittelbeschränkung die Wirksamkeit abzusprechen.
Vordelinquenz soll zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose im Rahmen des § 63 StGB nur dann herangezogen werden können, wenn diesen Taten auch Symptomcharakter zukommt, sie also auf dem Zustand im Sinne des § 63 StGB beruhen. Ob das Fehlen des symptomatischen Zusammenhangs allerdings nur einer tragenden Heranziehung entgegenstünde (so BGH HRRS 2020 Nr. 1283) oder überhaupt einer Berücksichtigung (vgl. nur BGH HRRS 2022 Nr. 1063), wird uneinheitlich beantwortet. Der Senat neigt der Ansicht zu, dass sich individuell bedeutsame Bedingungsfaktoren für die zu erwartende Delinquenz im Einzelfall auch aus nicht von der Störung beeinflusstem Vorverhalten ergeben können, was zu begründen ist (vgl. dazu schon BGH HRRS 2023 Nr. 1355). Denn kriminalitätsfördernde Faktoren, die in Vordelinquenz zu Tage treten, verlieren durch das Hinzutreten einer Störung im Sinne des § 20 StGB nicht zwingend ihre Relevanz für das erwartete zukünftige Verhalten und mithin auch nicht für eine die Persönlichkeit des Täters umfassende Prognose.
1. Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne § 70 StGB liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt nicht ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf dem Täter lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit selbst sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen; sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen.
2. Eine Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten ist ferner nur zu bejahen, wenn der Täter bei Tatbegehung gegen eine der speziellen Pflichten verstößt, die ihm bei der Ausübung seines Berufs oder Gewerbes auferlegt sind. Auch hierfür bedarf es eines berufstypischen Zusammenhangs der Tat zu der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Allein die Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit vermag kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu begründen.