HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2023
24. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

206. BGH 6 StR 95/22 - Beschluss vom 13. Dezember 2022 (LG Ansbach)

BGH; Höchstdauer einer Unterbrechung (Konzentrationsmaxime; Verhandeln zur Sache; substantielle Förderung des Verfahrens; willkürliche Zerstückelung einheitlicher Verfahrensvorgänge).

§ 229 StPO

1. Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat. (BGH)

2. So verhält es sich etwa dann, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, um dadurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten. (Bearbeiter)


Entscheidung

148. BGH 4 StR 263/22 - Beschluss vom 24. November 2022 (LG Essen)

Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen, hinreichend deutlich zu beweisender Vorgang; Auslandszeugen: Aufklärungspflicht des Gerichts, Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, Gesamtabwägung, Bemessung des Beweiswertes, Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation, voraussichtliche Unergiebigkeit der Aussage, voraussichtliche Unerreichbarkeit des Zeugen, Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO; Gerichtsbeschluss: Darlegung der maßgeblichen Erwägungen); Einziehung von Tatmitteln (Erbbaurecht; taugliches Einziehungsobjekt: Erbbaurecht, Rechte; Tatmittel: keine Sonderrechtsfähigkeit, Tatobjekt bei tatsächlichem Einsatz einer Sache, dingliche Rechte, innere Einheit).

§ 244 StPO; § 74 StGB

1. Zur bestimmten Bezeichnung konkreter Tatsachen im Sinne des Beweisantrages sind bei einem unter Beweis gestellten komplexen, mehraktigen Tun schlagwortartige Verkürzungen zulässig, wenn sie den zu beweisenden Vorgang in seinen entscheidungserheblichen Umrissen hinreichend deutlich werden lassen.

2. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich mithin – insoweit nicht anders als bei Annahme eines bloßen Beweisermittlungsantrags – nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO.

3. Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden kann. Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen.

4. In die gebotene Abwägung hat das Tatgericht – vor dem Hintergrund der bisherigen Beweislage – des Weiteren die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen einzustellen. Dabei kommt der Aussage ein besonderes Gewicht zu, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind. Bei der Bemessung des Beweiswertes der Aussage ist das Tatgericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Neben der antizipierenden Würdigung des Inhalts einer Aussage des Zeugen kann die Ablehnung eines auf Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteten Beweisantrags im Einzelfall auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Beweiswert des Zeugen wegen der voraussichtlichen Unergiebigkeit seiner Aussage oder der Unerreichbarkeit des Zeugen gering ist. Hierzu zählen grundsätzlich auch solche Fallgestaltungen, in denen der Aufenthalt eines Zeugen zwar bekannt, aber damit zu rechnen ist, dass er entweder einer Ladung nicht folgen oder im Falle seines Erscheinens keine Angaben zur Sache machen werde. Dies gilt insbesondere für Zeugen, die der Beteiligung an der

Tat verdächtig sind und denen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht.

6. Auch hierbei handelt es sich aber um Gesichtspunkte, die nicht isoliert gewürdigt werden dürfen, sondern lediglich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden können, wobei der Bedeutung und dem Beweiswert des Zeugenbeweises vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme der zeitliche und organisatorische Aufwand einer Aufklärungsmaßnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens gegenüberzustellen sind.

7. In dem für die Ablehnung eines auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteten Beweisantrags erforderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) müssen die maßgeblichen Erwägungen schließlich so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller möglich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen, und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht.

8. Das Erbbaurecht als Recht an einem Grundstück, ist ein taugliches Einziehungsobjekt. Denn als Gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB können außer Sachen, deren Einziehung Volleigentum des Täters oder Teilnehmers an ihnen voraussetzt, auch Rechte eingezogen werden, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (vgl. § 74 Abs. 3 StGB: „zustehen“, § 75 Abs. 1 StGB) und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt.

9. Zur Begehung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist nicht jeder Gegenstand, der zu der Tat irgendeine räumliche oder zeitliche Verbindung hat. Die Benutzung eines Gegenstandes nur bei Gelegenheit der Begehung einer Straftat reicht nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll.

10. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass jedenfalls solche dinglichen Rechte, die an der zur Tatbegehung (körperlich) verwendeten Sache bestehen und dabei dem Volleigentum (§ 903 BGB) rechtlich angenähert sind, statt der Sache als Tatobjekte eingezogen werden können. Die Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass derartige Rechte ihrem Inhaber eine Herrschaft über die Sache vermitteln, die derjenigen des Eigentümers – jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit des deliktischen Einsatzes der Sache – nicht wesentlich nachsteht. Infolgedessen bildet eine solche Rechtsposition des Täters oder Teilnehmers an der Sache mit dieser eine dem Volleigentum angenäherte „innere Einheit“, die sich einziehungsrechtlich dahin auswirkt, dass neben der tatsächlich für die Tatbegehung gebrauchten Sache auch das an ihr bestehende Recht als tatverstrickt anzusehen ist.


Entscheidung

157. BGH 3 StR 127/22 - Urteil vom 3. November 2022 (LG Oldenburg)

Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung (Zeitpunkt; normativer Beruhensbegriff; Rügebefugnis der Staatsanwaltschaft in der Revision).

§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 257c StPO; § 337 Abs. 1 StPO; 339 StPO

1. Die Staatsanwaltschaft kann in der Revision Verstöße gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO in Bezug auf außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Gespräche auch dann zu Lasten des Angeklagten rügen, wenn sie an den Erörterungen beteiligt war und damit kein Informationsdefizit hat. § 339 StPO findet keine Anwendung, da § 243 Abs. 4 StPO nicht allein den Verteidigungsbelangen des Angeklagten und damit seinem Schutz dient, sondern zudem bezweckt, die Öffentlichkeit und Transparenz des Verständigungsverfahrens zu gewährleisten.

2. Die Mitteilung über während, jedoch außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Erörterungen gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist regelmäßig umgehend nach einem verständigungsbezogenen Gespräch, mithin sogleich nach Fortsetzung der Hauptverhandlung, erforderlich.

3. Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO ist bei Zugrundelegung der von der herkömmlichen Dogmatik des Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne eines um normative Aspekte angereicherten Beruhensbegriffs regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

4. Dem Gericht ist es unbenommen, im Rahmen einer transparenten und kommunikativen Verhandlungsführung ein mögliches Prozessergebnis bei einem Geständnis des Angeklagten in Aussicht zu stellen, solange damit keine endgültige Festlegung oder Zusage verbunden ist.


Entscheidung

124. BGH 1 StR 284/22 - Beschluss vom 29. Dezember 2022

Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, wenn keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist (allein vom Angeklagten verschuldete Gründe nicht ausreichend).

§ 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StPO

Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung eines bestellten Verteidigers kann regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist. Könnte der Angeklagte derart die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren.


Entscheidung

203. BGH 6 StR 340/21 - Urteil vom 14. Dezember 2022 (LG Schwerin)

Unzulässige Aufklärungsrüge; Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Voraussetzung einer vorausgegangenen ordnungsgemäßen Beweiserhebung: Belehrung über das Zeugnisverweigerungsecht, Beweisverwertungsverbot; Revisionsvorbringen: Angabe über Genehmigung

der Verwertung); hilfsweise vorgenommene Beweiserwägungen trotz Beweisverwertungsverbots.

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 255a Abs. 2 StPO; § 58a StPO; § 55 StPO; § 52 Abs. 3 StPO

1. Die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a Abs. 2 StPO setzt eine vorangegangene ordnungsgemäße Beweiserhebung unter Wahrung der wesentlichen Verfahrensvorschriften voraus.

2. Fehlt es aus gesetzlich zwingenden Gründen schon an der Verwertbarkeit eines zentralen Beweismittels und kann deshalb keine für die Verurteilung zureichende Tatsachenbasis als erwiesen angesehen werden, besteht keine Möglichkeit und erst recht kein sachlich-rechtlicher Grund zur Darstellung hierauf gestützter (hypothetischer) Beweiserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen. Selbst wenn einzelne Erwägungen der hilfsweise vorgenommenen Bewertung lückenhaft oder sonst rechtsfehlerhaft sein sollten, könnte hierauf auch nichts beruhen.


Entscheidung

146. BGH 4 StR 169/22 - Beschluss vom 12. Oktober 2022 (LG Frankenthal)

Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage: Urteilsgründe, Einbeziehung aller Umstände, weitere Darlegungsanforderungen bei nur teilweiser Überzeugung, außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe, körpernahes Geschehen, konstante Schilderung, objektive Spurenlage; schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes).

§ 261 StPO; § 176c StGB

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können. Vermag sich der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen nur teilweise zu überzeugen, können sich daraus weitere Darlegungsanforderungen ergeben. Zwar existiert kein Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf. In einem solchen Fall ist es aber regelmäßig erforderlich, dass auch außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benannt werden können, die es dem Tatrichter ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.


Entscheidung

200. BGH 6 StR 249/22 - Beschluss vom 9. August 2022 (LG Hannover)

Versuchter Totschlag (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont); lückenhafte Beweiswürdigung (Einlassung des Angeklagten: Erfordernis der Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge; Darstellung der wesentlichen Beweiserwägungen; Darstellung des wesentlichen Inhalts einer Zeugenaussage).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 212 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 24 Abs. 1 StGB

1. Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat.

2. Der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage ist in den Urteilsgründen jedoch darzustellen, wenn dies aus sachlich-rechtlichen Gründen notwendig ist, um die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das Tatgericht soll belegen, warum es – unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände festgestellt hat.


Entscheidung

136. BGH 2 StR 319/21 - Beschluss vom 4. Oktober 2022 (LG Frankfurt am Main)

Verschlechterungsverbot (Konkurrenzkorrektur: höhere Einzelstrafen, Summe der bisherigen Einzelstrafen, neue Gesamtstrafe).

§ 358 Abs. 2 StPO

Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht in Fällen, in denen wegen einer Konkurrenzkorrektur aufgrund der Revision eines Angeklagten neue Einzelstrafen festzusetzen sind, der Verhängung einer höheren Einzelstrafe nicht entgegen. Werden vom ersten Tatgericht als rechtlich selbständig erachtete Taten durch das Revisionsgericht oder ein neues Tatgericht zur Tateinheit verbunden, ist der Unrechtsgehalt dieser einen Tat gegenüber den bisher getrennt behandelten Einzelakten erhöht. Das Verschlechterungsverbot gebietet dann nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen.


Entscheidung

202. BGH 6 StR 338/22 - Urteil vom 14. Dezember 2022 (LG Halle)

Unzulässige Aufklärungsrüge (Angabe einer bestimmten Beweistatsache und die für die Beweiseignung und -bedeutung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wichtigen Umstände); Auskunftsverweigerungsrecht (Umfang); Beweisantrag (konkrete Beweisbehauptung).

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 55 Abs. 1 StPO

Zwar ist in § 55 StPO nur von der Auskunftsverweigerung auf einzelne Fragen die Rede. Jedoch kann ein Zeuge die Auskunft dann insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist.