HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2019
20. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

785. BGH 3 StR 67/19 - Beschluss vom 20. März 2019

Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe (Anfrageverfahren; „formlose Einziehung“; Verhältnismäßigkeit; Rechtswirkungen der Einziehungsanordnung).

§ 73 StGB; § 132 Abs. 3 GVG

1. Die „formlose“ Vermögensabschöpfung – namentlich durch den Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe – ist auch nach der Neufassung der §§ 73 ff. StGB weiterhin zulässig (s. dazu im Einzelnen BGH HRRS 2019 Nr. 497). Nach der Auffassung des Senats hindert ein solcher Verzicht indes jedenfalls bei sichergestellten Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften nicht, dass gleichwohl eine Anordnung der Einziehung erfolgt.

2. Jedenfalls bei der Einziehung sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften hat eine Einziehungsanordnung trotz eines erklärten Verzichts nicht nur klarstellende Funktion, sondern führt zu weitergehenden Rechtswirkungen. Denn der Angeklagte kann durch seine Verzichtserklärung regelmäßig nur seinen Besitz, nicht jedoch das Eigentum an dem Bargeld auf den Staat übertragen, da er Eigentum an dem Geld selbst nicht erworben hat. Eigentümer des Geldes ist in der Regel vielmehr nach wie vor der Käufer der Betäubungsmittel. Demgegenüber stellt die gerichtliche Einziehungsanordnung – wie sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. ergibt – in jedem Fall sicher, dass der Staat das Eigentum an sichergestellten Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften erlangt.

3. Die Auffassung, dass eine Einziehungsentscheidung in den hier in Rede stehenden Fällen „ins Leere“ ginge, weil dem Angeklagten auch dadurch „mehr als das Besitzrecht“ nicht entzogen werden könne (so versteht der Senat die Entscheidung BGH HRRS 2018 Nr. 457 des 5. Strafsenats), wird der Bedeutung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht gerecht, wonach allein die Einziehungsanordnung sicherstellt, dass das Eigentum an dem Gegenstand in jedem Fall auf den Staat übergeht. Die Rechtswirkungen einer Einziehungsanordnung gehen

ungeachtet ihrer möglicherweise geringen praktischen Bedeutung und einer im Einzelfall denkbaren Übertragung des Eigentums an dem Kaufgeld auf den Betäubungsmittelhändler durch Vermischung (§§ 947, 948 BGB) über diejenigen einer Verzichtserklärung des Angeklagten hinaus.

4. Das Gesetzesverständnis, wonach die Verzichtserklärung einer Einziehungsanordnung nicht entgegensteht, nimmt dem Angeklagten nicht die Möglichkeit, sich durch den Verzicht auf die Taterlöse glaubhaft von seiner Tat zu distanzieren und das Tatgericht so unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue zu einer milderen Strafe zu bewegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Verzichtserklärung des Angeklagten der Entscheidung des Gerichts stets vorausgeht. Strafmilderung kann sich der Angeklagte nur erhoffen, falls er sich spätestens im Verlauf der Hauptverhandlung bereitfindet, auf die Taterlöse zu verzichten. Dies kann das Tatgericht unabhängig davon strafmildernd berücksichtigen, ob es sich im Rahmen der Urteilsfindung letztlich dazu entschließt, ungeachtet der Verzichtserklärung die Einziehung anzuordnen.


Entscheidung

759. BGH 1 StR 114/19 - Beschluss vom 21. Mai 2019 (LG Stuttgart)

Strafschärfende Berücksichtigung mittäterschaftlichen Handelns (kein Ausschluss durch bereits vorliegende Strafschärfug wegen bandenmäßiger Begehung).

§ 46 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen. Insbesondere schließt der Umstand der bandenmäßigen Begehung eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist Bandenmitgliedschaft nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt.


Entscheidung

826. BGH 2 StR 40/19 - Urteil vom 5. Juni 2019 (LG Kassel)

Grundsätze der Strafzumessung (Strafzumessung bei mehreren Tatbeteiligten: unzulässige Gleichbehandlung bei ungleicher Sachlage).

§ 46 StGB

Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten jeder nach dem Maß seiner Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung hinsichtlich verschiedener Täter gestützt werden kann. Anders liegt es jedoch ausnahmsweise, wenn es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine Gleichbehandlung verschiedener Täter trotz erheblich unterschiedlicher Strafzumessungssachverhalte geht und die Berechtigung dieses Ergebnisses auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann.


Entscheidung

784. BGH 3 StR 64/19 - Beschluss vom 4. April 2019 (LG Düsseldorf)

Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (Legalprognose; Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten; umfassende Würdigung; prognostische Unsicherheiten; Berücksichtigung der Handlungsmotive und Beweggründe; Verwertung von auf eine versuchte Tat bezogenen Umständen trotz Rücktritts).

§ 56 Abs. 1 StGB; § 24 StGB

1. Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen. In diesem Rahmen können die Umstände der Tat zum einen insofern Bedeutung erlangen, als die inneren Beweggründe, die den Täter zu der Tat veranlasst haben, ebenso wie die von ihm bei und mit der Tatverwirklichung verfolgten Ziele Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit und damit auf die Gefahr weiterer Straftaten zulassen; zum anderen können auch äußere Umstände wie die Vorbereitung der Tat oder die Art und Weise des Tatablaufs entsprechende Anknüpfungspunkte bieten.

2. Um die privilegierende Wirkung des Rücktritts (§ 24 StGB) zu sichern, dürfen in denjenigen Fällen, in denen der Täter zwar vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, jedoch wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen ist, der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Umstände für die Strafzumessung bei dem verbliebenen Delikt grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Ein darüber hinausgehendes allgemeines Verwertungsverbot, das die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vom Rücktritt erfassten Strafvorwurfs hinsichtlich der verbleibenden Delikte sperren würde, ist der Vorschrift des § 24 Abs. 1 StGB – anders als etwa § 51 BZRG – indes nicht zu entnehmen, so dass die Verwendung im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB zulässig bleibt.

3. Voraussetzung für die tragfähige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist eine vollständige und belastbare Entscheidungsgrundlage, die das Tatgericht durch die umfassende und bestmögliche Aufklärung aller für die Prognosebildung relevanten Umstände herzustellen hat. Nur so kann den prognostischen Unwägbarkeiten Rechnung getragen werden, die sich aus dem weit gefassten Begriff der künftigen Straffreiheit, der alle Arten von Straftaten unabhängig von ihrer Schwere einschließt und nicht auf die Bewährungszeit beschränkt ist, ergeben. Dies gilt umso mehr, als der Grundsatz „in dubio pro reo“ hier nicht eingreift und das erkennende Gericht zu einer positiven Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit gelangen muss.

4. Die Handlungsmotive und Beweggründe, die den Angeklagten zu der Tat veranlasst haben, bilden dabei als „psychische Wurzel der Tat“ regelmäßig einen wesentlichen Bestandteil der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage. Ihr besonderes Gewicht beziehen sie daraus, dass sie im Unterschied zu anderen Prognosekriterien - wie etwa den Lebensverhältnissen des Angeklagten - an ein konkretes strafrechtlich relevantes Handeln des Angeklagten anknüpfen und jedenfalls für diesen Fall Aufschluss darüber geben können, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen er sich zu einem strafbaren Verhalten hat verleiten lassen. Dies kann Anknüpfungspunkte für die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten in der Zukunft bieten. So wird die Gefahr etwa gerin-

ger zu bewerten sein, wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handelte, als wenn der Täter eine zielgerichtete Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter unter Ausnutzung einer Gelegenheit verfolgte, die sich jederzeit wieder ergeben kann.


Entscheidung

782. BGH 3 StR 181/19 - Beschluss vom 5. Juni 2019 (LG Koblenz)

Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Beeinträchtigung von Gesundheit; Arbeits- und Leistungsfähigkeit; Intervalle der Abstinenz); Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Verhältnis von Handeltreiben in nicht geringer Menge und Erwerb).

§ 64 StGB; § 29 BtMG; § 29a BtMG

Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln i.S.v. § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Fehlende Beeinträchtigungen der Gesundheit bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen stehen dem ebenso wenig entgegen wie Intervalle der Abstinenz. Es kann grundsätzlich bereits genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt.


Entscheidung

846. BGH 2 StR 545/18 - Beschluss vom 30. April 2019 (LG Frankfurt am Main)

Strafaussetzung (Legalprognose: maßgeblicher Zeitpunkt, Prognoseindizien; Vorliegen besonderer Umstände).

§ 56 Abs. 1 StGB; § 56 Abs. 2 StGB

1. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist der der jetzigen Entscheidung, nicht derjenige eines länger zurückliegenden Ereignisses oder einer vorangegangenen Entscheidung.

2. Zeiten längerer Straffreiheit zwischen Tat und Aburteilung sind als „Verhalten nach der Tat“ bedeutsame Prognoseindizien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten.

3. So wie mit einer Bewährungsaussetzung verbundene flankierende Maßnahmen die Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose schaffen können, kann sich auch aus einem (angeordneten) Berufsverbot eine günstige Prognose ergeben: Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte das Berufsverbot missachtet, und die ansonsten negative Legalprognose Verhalten im Zusammenhang mit vom Berufsverbot erfassten Tätigkeiten betrifft.

4. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Zudem kann auch die (mögliche) Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, für die Beurteilung, ob „besondere Umstände“ vorliegen, von Bedeutung sein. Hat der Tatrichter Umstände von Gewicht bei seiner Legalprognose unberücksichtigt gelassen, erweist sich damit auch die unter Außerachtlassung dieser Aspekte begründete Annahme, es fehle an „besonderen Umständen“, als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

5. Der erhebliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung oder eine überlange Verfahrensdauer sind weitere Aspekte, die in die insoweit vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit einzubeziehen sind.


Entscheidung

786. BGH 3 StR 87/19 - Urteil vom 2. Mai 2019 (LG Hannover)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (umfassende Gesamtwürdigung von Täter und Tat; Verhältnismäßigkeit; Erforderlichkeit; Angemessenheit; Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr; Vorrang außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme; keine Pflicht zur Prüfung einer möglichen Aussetzung der Vollstreckung).

§ 63 StGB; § 62 StGB

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, er werde infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.

2. Die bei der Anordnung notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Das Tatgericht muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.

3. Nach dem für alle Maßregeln zu beachtenden und in § 62 StGB hervorgehobenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßregel stets zu beachten, dass lediglich in dem zur Zweckerreichung nötigen Maße in Rechtsgüter des Betroffenen eingegriffen werden darf und dass eine Unterbringung nur dann in Betracht kommt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB ist daher in der Regel die Überlegung geboten, ob der Gefährlichkeit des Täters ausreichend durch außerstrafrechtliche Sicherungssysteme - etwa die (ggf. zeitweise) Betreuung - begegnet werden könnte.

4. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bestimmt § 62 StGB, dass die Unterbringung nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Dabei sind die in der Vorschrift genannten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend zu würdigen und zur Schwere des mit

der Maßregel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen

5. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 63 StGB besteht kein Anlass, dem Gericht vor dem vollständigen Absehen von der Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit eine Pflicht zur Prüfung der Frage aufzuerlegen, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt, die das Gewicht des Grundrechtseingriffs reduzieren und deshalb zur Bejahung der Verhältnismäßigkeit führen könnte.


Entscheidung

829. BGH 2 StR 96/19 - Beschluss vom 15. Mai 2019 (LG Aachen)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat auch bei mehreren Ursachen).

§ 64 StGB

Es ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache oder „bestimmender Auslöser“ für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat. Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen.


Entscheidung

775. BGH 1 StR 471/18 - Beschluss vom 26. April 2019 (LG Mannheim)

Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (wesentliche Aufklärungshilfe auch bei bereits erfolgter Tatentdeckung); Einziehung (erforderlicher Hinweis in der Hauptverhandlung: Antrag im Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell: erforderliche Entkoppelung von Fragen der Schuld und des Tatunrechts).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 265 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB

1. Eine vorherige Tatentdeckung muss einer wesentlichen Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht entgegenstehen. Denn ein ausreichender Aufklärungserfolg ist auch dann anzunehmen, wenn die Tat ohne die Angaben des Tatbeteiligten nicht oder nicht im gegebenen Umfang ermittelt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Taten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen.

2. Der Einziehungsantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer genügt nicht, den Angeklagten hinreichend auf die Möglichkeit der Nebenentscheidung hinzuweisen. Der Hinweis ist aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 265 Abs. 1 StPO durch die neu eingefügte Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO förmlich durch das Gericht zu erteilen.

3. Die im Wege des sogenannten Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafe dar (vgl. BGHSt 52, 124 Rn. 35 f.). Die unterschiedliche Höhe der gewährten Kompensationen bei Mitangeklagten lässt besorgen, dass das Tatgericht hierfür einen rechtsfehlerhaften Ansatz gewählt, nämlich den für vollstreckt erklärten Teil nach der Höhe der verhängten Strafen bemessen hat.


Entscheidung

777. BGH 1 StR 614/18 - Beschluss vom 26. Februar 2019 (LG Kempten)

Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die Vermutung wiederlegende schulderhöhende Gesichtspunkte, actio libera in causa); Verhältnis von vertypten und unvertypten Strafmilderungsgründen bei Annahme eines minderschweren Falls.

§ 21 StGB; § 50 StGB

1. Bei verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (vgl. BGHSt 7, 28, 30 f), so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr). Schulderhöhend sind besondere Umstände der Tatbegehung wie die näheren Umstände der Tatausführung – etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung (vgl. BGHSt 49, 239, 246), eine besondere Handlungsintensität, eine Mehrzahl von Geschädigten, mitverwirklichte Straftatbestände oder andere Tatmodalitäten. Auch der erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderte Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich verantwortlich (st. Rspr.).

2. Sind Handlungsmodalitäten indes Ausdruck und Folge der Minderung der Hemmungsfähigkeit, dürfen sie dem Täter in dem Umfang, in dem die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zum Vorwurf gemacht und deshalb auch nicht straferschwerend angelastet werden (st. Rspr).

3. Nach den Grundsätzen der actio libera in causa (Grundsatz der Vorverlagerung der Schuld) kann allerdings eine spätere Minderung der Verantwortlichkeit des Täters zur Tatzeit ohne Bedeutung bleiben. Auch Vorverschulden des Täters kann schulderhöhend berücksichtigt werden, so dass an ein konkret tatbezogenes Verschulden des Täters vor Tatbeginn angeknüpft und eine Strafmilderung trotz Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit aufgrund vorhergehender schulderhöhender Momente versagt werden kann (vgl. BGHSt 49, 239, 245). Das gilt stets dann, wenn der Täter die Wirkung des auf einer psychischen Störung beruhenden, in der konkreten Tatsituation zur erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führenden Defekts vorwerfbar verursacht oder verstärkt hat oder damit hätte rechnen können, Straftaten solcher Art zu begehen. Dies ist grundsätzlich bei allen Persönlichkeitsstörungen denkbar, deren tatfördernde Wirkung der Täter kennt. Die Zurechnung eines Vorverschuldens kommt aber nur in Betracht, wenn das betreffende Verhalten sich nicht seinerseits als Ausdruck der Störung darstellt.

4. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.). Bei Vorliegen eines zweiten gesetzlich vertypten Milderungsgrundes ist entsprechend zu verfahren und, soweit das Vorliegen eines minder schweren Falls bei Annahme nur eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes abzulehnen ist, der zweite vertypte Strafmilderungsgrund zusammen mit dem ersten in die Gesamtwürdigung einzustellen.


Entscheidung

760. BGH 1 StR 54/19 - Beschluss vom 25. April 2019 (LG Halle)

Einziehung (Einziehung nach Verfahrenseinstellung nur noch im Wege des selbstständigen Einziehungsverfahren; Mittäter nicht Dritter im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 76a Abs. 3 StGB; § 435 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO

1. Die Einziehung von Taterträgen bei einem Mittäter, gegen den das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann nicht auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Der Mittäter ist nicht „Dritter“ im Sinne der Vorschrift.

2. Die Taterträge können in einem solchen Fall nur noch nach § 76a Abs. 3 StGB im selbstständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden. Dieses setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO voraus.


Entscheidung

761. BGH 1 StR 75/19 - Beschluss vom 6. Juni 2019 (LG Köln)

Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur ausnahmsweises Erlangen der Taterträge durch den Täter selbst, Erforderlichkeit einer Dritteinziehung).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB

1. Wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person handelte, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er Verfügungsgewalt über die Taterträge erlangt. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Beauftragten, Vertreters oder Organs zu trennen ist. Der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft stellt daher trotz Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen dar. In solchen Fällen ist die Dritteinziehung bei der Gesellschaft vorrangig. Die Gesellschaft ist damit als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbständiges Einziehungsverfahren gegen sie zu führen.

2. Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den als Organ handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zur Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung besonderer, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigender Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte und zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht trennte, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt. In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten.


Entscheidung

796. BGH 3 StR 480/18 - Urteil vom 21. März 2019 (LG Kleve)

Negative Gefährlichkeitsprognose bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Tatbegehung aus einer besonderen Situation heraus; besondere Beziehung zum Opfer).

§ 63 StGB

Wird die Tat eines Schuldunfähigen aus einer besonderen Situation heraus begangen, ist im Rahmen der für die Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB erforderlichen Gefährlichkeitsprognose regelmäßig die Feststellung erforderlich, dass sich entsprechend besondere Umstände in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut ergeben könnten.


Entscheidung

737. BGH 4 StR 91/19 - Beschluss vom 9. April 2019 (LG Kaiserslautern)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Art der Lebensführung des Angeklagten).

§ 46 Abs. 2 StGB

Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf ihm strafschärfend nur dann angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt.


Entscheidung

858. BGH 4 StR 47/19 - Urteil vom 4. Juli 2019 (LG Essen)

Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Strafaussetzung zur Bewährung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Reihenfolge der Vollstre-

ckung: Erstreckung auf bereits angeordnete Unterbringung; mehrfache Anordnung der Maßregel).

§ 56 Abs. 1 und 2 StGB; § 64 StGB; § 67 Abs. 6 StGB; § 67f StGB

1. Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen.

2. Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 StPO). Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren erfordert zunächst die Feststellung einer günstigen Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt des tatrichterlichen Erkenntnisses ist. Ferner muss das Tatgericht darlegen, worin es die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sieht, welche die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen sollen. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, ist dabei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden. Die besonderen Umstände müssen umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt.

3. Zwar ist nach der Umgestaltung des § 64 StGB in eine Sollvorschrift die Anordnung der Maßregel bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht mehr zwingend. Jedoch kommt ein Absehen von der Unterbringungsanordnung – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – nur in Ausnahmefällen in Betracht.

4. Ein solcher Ausnahmefall folgt nicht daraus, dass bereits eine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet ist. Vielmehr ergibt sich aus § 67f StGB, dass von einer an sich gebotenen Unterbringungsanordnung gerade nicht deshalb abgesehen werden kann, weil eine bereits früher angeordnete und noch vollstreckbare Unterbringungsanordnung besteht.

5. Der Gesetzgeber hat durch die am 1. August 2016 in Kraft getretene Vorschrift des § 67 Abs. 6 StGB die Möglichkeit geschaffen, zur Vermeidung unbilliger Härten die im Maßregelvollzug verbrachte Zeit auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen.

6. In Fällen, in denen sich der Verurteilte zur Zeit der neuen Anordnung bereits aufgrund einer früheren Verurteilung im Vollzug der Maßregel befindet, wird die frühere Unterbringung ohne Unterbrechung kraft der neuen Anordnung fortgesetzt. Dadurch wird, dem Grundsatz des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO entsprechend, auch in diesen Fällen die Unterbringung grundsätzlich vor der in einem anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe vollzogen und eine – gegebenenfalls den Therapieerfolg gefährdende – Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug vermieden.


Entscheidung

776. BGH 1 StR 476/18 - Urteil vom 26. Juni 2019 (LG Aschaffenburg)

Strafzumessung (erforderliche Darstellung im Urteil: nur bestimmende Zumessungsgründe, keine erschöpfende Aufzählung aller in Betraft kommenden Erwägungen erforderlich).

§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet. Einen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es indes dar, wenn das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erkennbar außer Betracht lässt.


Entscheidung

869. BGH 4 StR 256/19 - Beschluss vom 3. Juli 2019 (LG Baden-Baden)

Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU).

§ 55 StGB

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen.


Entscheidung

883. BGH 2 StR 114/19 - Beschluss vom 17. April 2019 (LG Aachen)

Einziehung (Anforderungen an den Ausspruch über die Anordnung).

§ 33 Abs. 2 BtMG

Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss.