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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2017
18. Jahrgang
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Von Marco Rehmet, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg[*]
Im Rahmen einer unbefangenen Lektüre mag § 5 Nr. 10a StGB zunächst für Erstaunen sorgen, hebt sich die neue Vorschrift doch deutlich vom übrigen Regelungsspektrum des § 5 StGB ab; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nahezu universellen Reichweite: Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben im Sinne der §§ 265c ff. StGB sind vom Geltungsbereich des deu-
tschen Strafrechts umfasst, wenn sie im Ausland vorgenommen werden. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass sich die Tat auf einen Wettbewerb beziehen muss, der im Inland stattfindet.
Diese Erweiterung des Katalogs von § 5 StGB ist ausweislich der Gesetzesbegründung dem frühen Vollendungsstadium der §§ 265c ff. StGB geschuldet.[1] Für die Tatbestandsverwirklichung dieser abstrakten Gefährdungsdelikte ist es weder erforderlich, dass die erkaufte Manipulationshandlung tatsächlich ausgeführt wird, noch dass es zu einer Wettsetzung kommt.[2] Trotz des Bezugs zu einem im Inland stattfindenden Wettbewerb, wird durch die im Ausland vorgenommene Tathandlung kein inländischer Tatort im Sinne der §§ 3, 9 StGB begründet.[3] Die Ausdehnung nationaler Strafgewalt könnte insofern nur über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen. Diese Vorschrift macht die Geltung des deutschen Strafrechts jedoch von der lex loci abhängig und ist auf deutsche Staatsangehörige bzw. Täter beschränkt, die es nach der Tat geworden sind. Damit seien Umgehungsversuche durch Auslandsflucht und Strafbarkeitslücken vorprogrammiert.[4] Diese Unsicherheit soll § 5 Nr. 10a StGB beheben: Die Regelung entbehrt die lex loci und erfasst jeden Täter, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit er ist.
An dieser Stelle sei bereits so viel vorweggenommen: Der Strafgesetzgeber hat bei der Ausgestaltung seines Strafanwendungsrechts nicht freie Hand. Jede Geltungsbereichsnorm – und damit auch § 5 Nr. 10a StGB – muss durch ein völkerrechtlich anerkanntes Geltungsprinzip gedeckt sein. Ob dies auf § 5 Nr. 10a StGB zutrifft, ob die prima facie universelle Reichweite jener Vorschrift tatsächlich gegeben ist und ob sie damit letztlich den Zielen des Strafgesetzgebers gerecht wird, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Die neuen Straftatbestände zum Schutz des Sports fanden bisher zwar Aufmerksamkeit[5], jedoch wurde es mit der Erweiterung des § 5 StGB bisweilen allenfalls bei einer kurzen Bemerkung belassen[6]. Insoweit trifft Jeßbergers Warnruf zu, dass den Geltungsbereichsnormen vorschnell völkerrechtliche Unbedenklichkeit attestiert wird.[7] In diesem Sinne soll der hier vorgelegte Beitrag zugleich dem Warnruf Jeßbergers Folge leisten.
Dabei wird zunächst – in der hier gebotenen Kürze – auf die Grundlagen des Strafanwendungsrechts eingegangen, um insbesondere die Anforderungen herauszuarbeiten, denen eine völkerrechtskonforme Geltungsbereichsnorm gerecht werden muss (hierzu II.). Anschließend wird geprüft, ob § 5 Nr. 10a StGB eben jenen Anforderungen entspricht, indem der legitimierende Anknüpfungspunkt in dieser Vorschrift gesucht wird (hierzu III.). Zuletzt ist zu klären, wie zukünftig eine völkerrechtskonforme Ausrichtung jener Vorschrift erreicht werden kann (hierzu IV.).
Das – in den §§ 3 ff. StGB normierte – Strafanwendungsrecht regelt den sachlichen Geltungsbereich des deutschen Strafrechts.[8] Zu diesem Regelungsspektrum gehört der transnationale Geltungsbereich, d.h. die "[…]Gesamtheit aller Sachverhalte mit Auslandsberührung[…]"[9]. Ein Spezifikum dieser Auslandsberührung und damit diesen Geltungsbereich prägend, ist der Umstand, dass mindestens zwei Staaten beteiligt sind: Einerseits der Staat, der Strafgewalt beansprucht und andererseits der Staat, der hierdurch betroffen ist, sei es in personaler oder territorialer Hinsicht. Damit konfligieren zugleich mindestens zwei Rechts- und Interessenssphären. Diesen Konflikt gilt es durch das Völkerrecht zu lösen, regelt jenes doch als Rechtsordnung die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten.[10]
Den völkerrechtlichen Ausgangspunkt bildet die Staatensouveränität. "Wer unabhängig vom Willen anderer allein nach seinem eigenen Willen entscheiden kann[…]"[11], ist souverän. Unabhängigkeit, d.h. de iure die Entscheidungsmacht eines Staates über seine inneren und äußeren Angelegenheiten[12], ist der Souveränitätskern und Schutzgegenstand des sog. Nichteinmischungsgrundsatzes.[13] Dieser Nichteinmischungsgrundsatz wird durch das Erfordernis des legitimierenden Anknüpfungspunktes[14] konkretisiert.[15] Dieser wiederum besagt, dass "zwischen dem normierenden Staat und dem von ihm normierten Auslandssachverhalt eine ‚echte Verknüpfung‘ bestehen [muss]"[16]. Wann im Sinne dieses Erfordernisses eine Verknüpfung legitim bzw. echt ist, ergibt sich inhaltlich aus den völkerrechtlichen Geltungsprinzipien.[17] Im Ergebnis muss eine nationale Geltungsbereichsnorm – um im Einklang mit dem Völkerrecht zu stehen – durch ein anerkanntes Geltungsprinzip gedeckt sein.
Die soeben getroffenen Feststellungen bedeuten für das weitere Vorgehen, dass § 5 Nr. 10a StGB dahingehend untersucht werden muss, ob die Regelung durch ein völkerrechtliches Geltungsprinzip gedeckt ist.
Aufschlussreich könnte zunächst eine normimmanente Herangehensweise sein. Ein Hinweis auf das in § 5 Nr. 10a StGB realisierte Geltungsprinzip könnte sich aus der Norm ergeben, in die jene Vorschrift eingebettet ist, mithin aus § 5 StGB. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Strafwendungsrechts insofern Freiheit genießt, als er sich den Geltungsprinzipien nicht nur bedienen kann, sondern auch gewisse Kombinations- und Modifikationsmöglichkeiten besitzt.[18] In diesem Kontext kann § 5 StGB nicht auf ein einziges Geltungsprinzip reduziert werden, vielmehr beinhaltet die Vorschrift unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Ganz überwiegend wird dennoch in ihr die Realisierung des völkerrechtlich anerkannten[19] Schutzprinzips in Form des sog. Realprinzips (Staatsschutzprinzip) gesehen.[20]
Hinsichtlich Inhalt und Reichweite des Realprinzips besteht Einigkeit darüber, dass das sog. Realprinzip im engeren Sinne[21] tauglicher Regelungsgegenstand sein kann.[22] Dabei geht es um den Schutz staatlicher Kerninteressen, namentlich des staatlichen Bestands, seiner territorialen Integrität und Sicherheit sowie seiner politischen Unabhängigkeit.[23] Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe schützen die Integrität des Sports sowie die Vermögensinteressen.[24] Im Falle der Tatbestandsverwirklichung der §§ 265c ff. StGB, d.h. der abstrakten Gefährdung jener Rechtsgüter, werden staatliche Kerninteressen freilich in keinerlei Weise beeinträchtigt. Wie die Vergangenheit lehrt[25], kann
trotz eines Sportwettbetrugs der Bestand des Staates weiterhin gedeihen.
Dies führt zu der Problematik, inwieweit das Realprinzip Rechtsgüter über den engeren Sinn hinaus erfasst, mit anderen Worten wo die völkerrechtlichen Grenzen verlaufen.
Dieser Grenzverlauf könnte im Zweck des Staatsschutzprinzips gesucht werden.[26] Entscheidend ist dafür zunächst der Souveränitätsbezug der Tat. Wie oben bereits angesprochen konkretisieren die Geltungsprinzipien das Erfordernis des legitimierenden Anknüpfungspunktes. Dieses Erfordernis ist wiederum selbst eine Konkretisierung des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatzes. Dieser Grundsatz entspringt wiederum der Staatssouveränität und schützt diese zugleich. Im Ergebnis schützen damit die Geltungsprinzipien – wenn auch im entfernteren Sinne – die Staatssouveränität.[27] Dieser Souveränitätsbezug liegt beim Realprinzip in der Gefährdung bzw. Verletzung des Staates.[28] Der im Rahmen des Realprinzips abzuwehrende Angriff muss sich daher unmittelbar gegen den Staat richten.[29] Damit steht zugleich fest, dass das Staatsschutzprinzip ausschließlich Allgemeinrechtsgüter zu schützen vermag[30] und kein Instrument zur Durchsetzung beliebiger kriminalpolitischer Vorstellungen des Strafgewaltstaates sein kann[31].
Wie wirkt sich dies auf § 5 Nr. 10a StGB aus? Bei dem geschützten Vermögensinteresse handelt es sich um ein Individualrechtsgut. Dieses ist dem Staatsschutzprinzip entzogen. Die geschützte Integrität des Sports ist demgegenüber zwar allgemein, müsste aber auch Rechtsgutsqualität aufweisen. Dies erscheint äußerst fragwürdig. Bei der Integrität des Sports stehen die Unverfälschtheit und Authentizität sportlicher Wettbewerbe im Mittelpunkt; es geht um sportliche Werte wie Leistungsbereitschaft, Fairness und Teamgeist.[32] Sollen diese Werte mit dem Instrument des Strafrechts durchgesetzt werden, müsste dies konsequenterweise im Lichte der Wertvermittlung auch für andere Verhaltensweisen gelten, wie etwa durch die Pönalisierung von lautem Musikhören in der Straßenbahn oder des Ausspuckens in der Öffentlichkeit. Damit würde aber weder dem Strafrecht als ultima ratio, noch seinem Stellenwert als "schärfstes Schwert des Staates" entsprochen.[33] Vielmehr würde Strafrecht zu einem probaten Mittel zur Volkserziehung[34] umgestaltet und Allzweckwaffe gegen alles Störende[35].[36] Im Ergebnis stellt die Integrität des Sports damit kein taugliches (Allgemein-)Rechtsgut dar und kann mithin nicht Regelungsgegenstand des Staatsschutzprinzips sein.[37]
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass § 5 Nr. 10a StGB nicht durch das Realprinzip gedeckt werden kann.
Über die herkömmlichen Geltungsprinzipien hinaus, kann die Ausdehnung nationaler Strafgewalt auch auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen beruhen.[38] § 5 Nr. 10a StGB sieht ausweislich seines Wortlauts eine solche Vereinbarung zwar nicht ausdrücklich vor, jedoch sind die neuen Straftatbestände zum Schutz des Sports und die damit einhergehende strafanwendungsrechtliche Regelung nicht nur eine Reaktion auf die in der 5. UNESCO-Weltkonferenz der Sportminister (MINEPS V) im Mai 2013 verabschiedeten Berliner Erklärung, sondern auch eine Reaktion auf die Vorgaben des von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommens des Europarats über die Manipulation von Sportwettbewerben (folgend als ÜEMS bezeichnet).[39] Insoweit könnte die neue strafanwendungsrechtliche Regelung als "strafrechtliche Flankierung" eben jenes Übereinkommens völkerrechtlich legitimiert werden.[40] So heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass "angesichts der globalen Dimensionen von Manipulation im Sport[…]ein abgestimmtes Vorgehen der Staatengemeinschaft sinnvoll[ist]"[41]. Klärungsbedürftig ist allerdings, was dies für die Reichweite des § 5 Nr. 10a StGB bedeutet.
Indem zwischenstaatliche Abkommen Regelungen über den Geltungsbereich treffen, wird zumeist das Ziel verfolgt, bei der "Bekämpfung" bestimmter Straftaten eine
gemeinsame internationale Grundlage zu schaffen.[42] Dies geschieht zumeist durch eine sog. Pflichtentrias[43]: Den beteiligten Staaten wird auferlegt, das zu "bekämpfende" Verhalten in ihrem innerstaatlichen Recht zu pönalisieren, in bestimmten Fällen Strafgewalt über jene Taten auszuüben und sich zur engen Zusammenarbeit zu verpflichten. Dabei ist zu beachten, dass den beitretenden Staat eine konkrete Umsetzungspflicht trifft.[44]
Nach Artikel 15 Ziff. 1 ÜEMS hat jede Vertragspartei zunächst sicherzustellen, "[…]dass in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktion für die Manipulation von Sportwettbewerben vorgesehen ist, wenn diese entweder mit Nötigung, mit Korruption oder mit Betrug im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts einhergeht". Dieser Vorgabe kommen die §§ 265c ff. StGB nach.
Von größerer Relevanz sind jedoch die völkervertraglichen Regelungen, die die zwischenstaatliche Strafgewalt betreffen. In diesem Sinne sieht Artikel 19 Ziff. 1 ÜEMS eine Strafgewalterstreckungspflicht vor: "Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: (a) in ihrem Hoheitsgebiet oder (b) an Bord eines Schiffes unter ihrer Flagge oder (c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach ihrem Recht eingetragen ist oder (d) von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat". Gerichtsbarkeit meint in diesem Sinne nicht nur die Rechtsprechungsgewalt, sondern die Festlegung der Reichweite staatlicher Strafgewalt.[45] Während die §§ 3, 4 StGB dem Artikel 19 Ziff. 1 lit. a – c ÜEMS gerecht werden, besteht bezüglich Artikel 19 Ziff. 1 lit. d ÜEMS die bereits eingangs angesprochene Problematik der mit der lex loci verbundenen Unsicherheit, die § 5 Nr. 10a StGB zu beheben versucht. Die Existenz dieser Geltungsbereichsnorm kann vor diesem Hintergrund nur damit erklärt werden, dass Artikel 19 Ziff. 1 lit. d ÜEMS erschöpfend Rechnung getragen werden soll.
Daneben sieht Artikel 19 Ziff. 5 ÜEMS eine Öffnungsklausel vor, wonach das Übereinkommen unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht ausschließt. Damit besteht die Möglichkeit, über den umzusetzenden Mindeststandard des Artikel 19 Ziff. 1 ÜEMS hinausgehende Regelungen zu treffen, sofern diese im Einklang mit dem Völkerrecht stehen.
Was sagt dies nun in concreto über die Reichweite des § 5 Nr. 10a StGB aus? Zunächst ist sich zu vergegenwärtigen, dass der Grund, warum mit der Ausübung extraterritorialer Strafgewalt der Nichteinmischungsgrundsatz nicht verletzt ist, darin besteht, dass der in seiner Gebietshoheit betroffene Vertragsstaat eben jener Ausübung vertraglich zugestimmt hat.[46] Immerhin hat er die gleiche Möglichkeit. Damit ist zugleich darüber entschieden, wem gegenüber extraterritoriale Strafgewalt gerechtfertigt werden kann, nämlich nur gegenüber den Vertragsparteien der zwischenstaatlichen Vereinbarung. Die Vereinbarung wirkt gem. Art. 34 WVRK nur inter partes. Von den völkervertraglichen Rechten und Pflichten werden Drittstaaten nicht betroffen: pacta tertiis nec nocent nec prosunt.[47] Damit gelten die Geltungsbereichs- und Kompetenzregelungen, die das Übereinkommen des Europarats über die Manipulation von Sportwettbewerben vermittelt, nur zwischen den Vertragsstaaten. Dies ist die erste Einschränkung der Reichweite des § 5 Nr. 10a StGB.
Die zweite Einschränkung besteht darin, dass sich die Ausdehnung von Strafgewalt auf Grundlage eines Geltungsprinzips von jener auf Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung unterscheidet: Dieser Unterschied besteht zum einen in der eben angesprochenen Wirkung inter partes und zum anderen in der Bindung an die konkreten völkervertraglichen Vorgaben.[48] § 5 Nr. 10a StGB kann mit anderen Worten nicht weiter reichen, als es das Übereinkommen bestimmt. Vor dem Hintergrund des Mindeststandards des Artikel 19 Ziff. 1 lit. d ÜEMS kann § 5 Nr. 10a StGB damit zunächst nur Auslandstaten von deutschen Staatsangehörigen und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erfassen. Alles, was § 5 Nr. 10a StGB darüber hinaus einbezieht (etwa die Auslandstat durch Ausländer), kann allenfalls auf die Öffnungsklausel des Artikel 19 Ziff. 5 ÜEMS gestützt werden und dürfte insoweit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zuwiderlaufen. Eine solche allgemeine Regel ist der völkerrechtliche Nichteinmischungsgrundsatz.[49] Im Ergebnis müsste § 5 Nr. 10a StGB also dann, wenn sein Ursprung aus der Öffnungsklausel resultiert, durch ein völkerrechtliches Geltungsprinzip gedeckt sein. Außer dem Realprinzip, das – wie oben festgestellt – § 5 Nr. 10a StGB zu legitimieren nicht im Stande ist, kommen weitere Geltungsprinzipien nicht in Betracht. Die Reichweite des § 5 Nr. 10a StGB erfährt infolgedessen eine zweite Einschränkung dadurch, dass sie ausschließlich Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erfasst. Extraterritoriale Strafgewalt, die hierüber hinausgeht, ist völkerrechtlich nicht legitim.
Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen. Ausweislich der Schlussbestimmungen des Übereinkommens bedarf es für dessen Inkrafttreten fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats (Artikel 32 Ziff. 4 ÜEMS). Erforderlich ist die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (Artikel 32 Ziff. 3 ÜEMS). Nach heutigem Stand – 08. Dezember 2017 – haben bislang Portugal, Norwegen und die Ukraine jenes Übereinkommen ratifiziert.[50] Damit ist das Überein-
kommen noch nicht in Kraft getreten. Ihm kommt (noch) keine bindende Wirkung oder Erfüllungspflicht nach Treu und Glauben zu.[51] Wenn das Übereinkommen angesichts dessen noch keine Rechtswirkungen entfalten kann, liegt es nahe, dass es ebenso wenig eine Legitimationswirkung für die Ausübung extraterritorialer Strafgewalt bereithält.
Es ist damit festzuhalten, dass die Reichweite des § 5 Nr. 10a StGB auf die Erfassung von Auslandstaten deutscher Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, begrenzt ist und zwar nur gegenüber den Vertragsparteien des Übereinkommens. Mangels Inkrafttretens vermittelt besagtes Übereinkommen zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch keine Legitimationswirkung.
Am Ende sei noch geklärt, wie die völkerrechtskonforme Ausrichtung des § 5 Nr. 10a StGB zukünftig erreicht werden könnte.
Es wurde oben bereits festgestellt, dass der völkerrechtliche Nichteinmischungsgrundsatz eine allgemeine Regel des Völkerrechts ist. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gem. Art. 25 S. 1 GG Bestandteil des Bundesrechts. Lässt sich § 5 Nr. 10a StGB also nicht durch ein völkerrechtliches Geltungsprinzip decken, wird der völkerrechtliche Nichteinmischungsgrundsatz und damit eine allgemeine Regel des Völkerrechts verletzt. Nach Art. 25 S. 2 GG gehen diese allgemeinen Regeln den Gesetzen vor, mithin auch den Geltungsbereichsnormen; sie haben diesen Normen gegenüber Anwendungsvorrang.[52] Im Falle eines Widerspruchs der einfachgesetzlichen Regelung mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts ist somit Letztere maßgebend und verdrängt innerdeutsches Recht.[53] § 5 Nr. 10a StGB ist damit nicht etwa verfassungswidrig oder nichtig.[54] Vielmehr hat dies zur Konsequenz, dass der Nichteinmischungsgrundsatz als sog. Anwendungssperre fungiert: Der Anwendungsbereich der strafanwendungsrechtlichen Regelung wird um den Teil gekürzt, der nach den völkerrechtlichen Vorgaben unzulässig ist.[55] Ist § 5 Nr. 10a StGB – wie zum jetzigen Zeitpunkt des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens – in seiner Gesamtheit nicht mit den völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, kann er konsequenterweise auch gar nicht erst angewendet werden.
Wenn sich die Verletzung des Nichteinmischungsgrundsatzes auf den Anwendungsbereich des § 5 Nr. 10a StGB auswirkt, wird vor allem derjenige zur völkerrechtskonformen Ausrichtung berufen sein, der die Norm anwendet, insbesondere also die Strafverfolgungsbehörden als Rechtsanwender. Anknüpfungspunkt kann hier § 153c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO sein.[56] Im Rahmen dieser Opportunitätsvorschrift kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung bei Auslandstaten absehen; sie entscheidet nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei können nicht nur völkerrechtliche Vorgaben beachtet werden[57], vielmehr kommt eine Ermessensreduktion in Betracht.[58] Der BGH stellte hierzu fest, dass das Verfolgungsermessen (auch) Raum für die Rücksichtnahme auf nationale Interessen des Auslands lasse.[59] Vor diesem Hintergrund kann eine Ermessensreduktion von der Warte des Art. 25 GG aus bei Sachverhalten angenommen werden, in denen die Anwendung der Geltungsbereichsnorm zu Ergebnissen führen würde, die mit den völkerrechtlichen Vorgaben nicht im Einklang stehen, etwa weil mit der Anwendung der Nichteinmischungsgrundsatz und damit die Interessen des Auslands verletzt würden.[60]
Ferner sind auch Auswirkungen auf die Revisibilität denkbar. Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO). Gesetz in diesem Sinne ist jede Rechtsnorm (§ 7 EGStPO). Hierzu gehören auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts.[61] Urteile, die auf § 5 Nr. 10a StGB beruhen, könnten angesichts dessen mit der Verletzung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts in Form des Nichteinmischungsgrundsatzes gerügt werden.
Jeßbergers Warnruf der vorschnellen Attestierung völkerrechtlicher Unbedenklichkeit der Geltungsbereichsnormen hat sich damit im Ergebnis bestätigt. § 5 Nr. 10a StGB ist alles andere als völkerrechtlich unbedenklich.
Dabei müssen zwei Zeitpunkte unterschieden werden, wobei freilich in keinem § 5 Nr. 10a StGB vollkommen im Einklang mit dem Völkerrecht steht. Zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen des Europarats über die Manipulation von Sportwettbewerben noch nicht in Kraft getreten ist, kann mangels Legitimationswirkung auf Grundlage des § 5 Nr. 10a StGB extraterritoriale Strafgewalt nicht ausgeübt werden. Die Geltungsbereichsnorm kann ferner nicht durch das einzig in Betracht kommende Realprinzip gedeckt werden.
Sobald das Übereinkommen in naher Zukunft in Kraft tritt (und dies ist der zweite Zeitpunkt), ist der Anwendungsbereich der Vorschrift zum einen auf deutsche Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sowie zum anderen
ausschließlich auf die Vertragsparteien eben jenes Übereinkommens beschränkt. Die Ausdehnung deutschen Strafrechts über diesen Bereich hinaus, ist völkerrechtswidrig. Die nahezu universelle Reichweite, die § 5 Nr. 10a StGB prima facie propagiert, trifft damit letztlich nicht zu.
Auch die Vorstellung des Gesetzgebers, mit § 5 Nr. 10a StGB Umgehungsversuchen Deutscher vorzubeugen, schlägt damit insgesamt nicht durch. Der besonders spitzfindige Täter wird seine Auslandsflucht dann eben nicht in irgendeinen ausländischen Staat antreten, sondern in einen Nichtvertragsstaat, der das von den §§ 265c ff. StGB pönalisierte Verhalten nicht mit Strafe bedroht. Deutsche Strafgewalt könnte in diesem Fall weder unter dem Gesichtspunkt des § 5 Nr. 10a StGB (Stichwort: inter partes) noch aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Stichwort: lex loci) legitimiert werden.
Zukünftig haben somit vor allem die Rechtsanwender, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, besondere Achtsamkeit im Umgang mit § 5 Nr. 10a StGB zu pflegen, um eine völkerrechtskonforme Ausrichtung zu gewährleisten.
[*] Der Verfasser ist Student der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und studentischer Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. Herzlicher Dank gebührt Herrn Prof. Dr. Jörg Arnold und Herrn Dr. Oliver Harry Gerson für wertvolle, anregende Kritik und Unterstützung.
[1] BT-Drs. 18/8831, 14.
[2] BT-Drs. 18/8831, 16.
[3] Ein solcher Tatort ließe sich allenfalls über ein extensives Verständnis des § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB begründen, indem der Erfolgsort der abstrakten Gefährdungsdelikte – hier der §§ 265c ff. StGB – an jedem Ort zu sehen ist, an dem sich die abstrakte Gefahr realisieren, d.h. in eine konkrete Gefahr umschlagen könnte, vgl. hierzu grundlegend Hecker ZStW 115, 880, 886 ; Heinrich GA 1999, 72, 77; ders., in: Heinrich/Hilgendorf/Mitsch/Sternberg-Lieben (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Weber zum 70. Geburtstag, 2004, S. 91, 103 ff.; OLG Köln NJW 1968, 954; Beisel/Heinrich JR 1996, 95 ,96; Löhnig JR 1997, 496 ff.
[4] So BT-Drs. 18/8831, 14.
[5] Vgl. u.a. Krack ZIS 2016, 540 ff.; Rübenstahl JR 2017, 264 ff., 333 ff., Bohn KriPoZ 2017, 88 ff.; Reinhart SpuRt 2016, 235 ff.; Satzger Jura 2016, 1142 ff.; Löffelmann Recht und Politik 2/2016, 1 ff., abrufbar unter: http://www.recht-politik.de/wp-content/uploads/2016/02/Ausgabe-vom-22.-Februar-2016-Strafbarkeit-des-Sportwettbetrugs-PDF-Download.pdf (zuletzt abgerufen am 22.09.2017).
[6] So z.B. Krack ZIS 2016, 540, 549 f.
[7] Jeßberger , Der transnationale Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, 2011, S. 221.
[8] Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 24.
[9] Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 19; Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. (2014), Vorbem. §§ 3–9 Rn. 6.
[10] Roegele , Deutscher Strafrechtsimperialismus, 2014, S. 24.
[11] Stein /Buttlar, Völkerrecht, 11. Aufl. (2005), Rn. 510.
[12] Dahm /Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. (1989), § 23 II 1.
[13] Verdross /Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. (1984), § 490.
[14] Auch geläufig als sog. genuine-link-Erfordernis.
[15] Vgl. Ziegenhain, Extraterritoriale Rechtsanwendung und die Bedeutung des Genuine-Link-Erfordernisses, 1992, S. 46.
[16] Ipsen , Völkerrecht, 6. Aufl. (2014), § 5 Rn. 71. Darüber hinaus ist in konstruktiver Hinsicht das Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Rechtssetzungsbefugnis strittig, namentlich ob entweder alles erlaubt, was nicht verboten ist, vgl. zu dieser Lehre vom sinnvollen Anknüpfungspunkt etwa Conrad, Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit im Rechtshilfe- und Strafanwendungsrecht, 2013, S. 249, 253; Henrich, Das passive Personalitätsprinzip im deutschen Strafrecht, 1994, S. 16; Ziegenhain, Extraterritoriale Rechtsanwendung und die Bedeutung des Genuine-Link-Erfordernisses, 1992, S. 30; Ipsen a.a.O. (Fn. 16), § 5 Rn. 70 ff. oder alles verboten, was nicht erlaubt ist, so die Lehre von der völkerrechtlichen Erlaubnisnorm, vgl. u.a. Weiß JZ 2002, 696, 701; Ambos, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. (2017), Bd. 1, Vor § 3 Rn. 12; Rosswog, Das Problem der Vereinbarkeit des aktiven und passiven Personalgrundsatzes mit dem Völkerrecht, S. 37; Roegele a.a.O. (Fn 10), S. 55.
[17] Territorialitätsprinzip, Flaggenprinzip etc.; Vgl. zu dieser "inhaltlichen Ausgestaltung" Roegele a.a.O. (Fn. 10), S. 60, 63.
[18] Satzger , Internationales und Europäisches Strafrecht, 7. Aufl. (2016), § 4 Rn. 2.
[19] Vgl. Ambos, Internationales Strafrecht, 4. Aufl. (2014), § 3 Rn. 68 m.w.N.
[20] Vgl. etwa Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. (2017), Bd. 1, Vor §§ 3 ff. Rn. 19 a.E.; Safferling, Internationales Strafrecht, (2011), § 3 Rn. 43; Ambos a.a.O. (Fn. 19), § 3 Rn. 75.
[21] Terminologie nach Ambos a.a.O. (Fn. 19), § 3 Rn. 69.
[22] Vgl. u.a. Scholten, Das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit in § 7 StGB, 1995, S. 40; Ambos a.a.O. (Fn. 19), § 3 Rn. 69; Epping RiW 1991, 461, 466; Pottmeyer NStZ 1992, 57, 59; Zieher, Das sog. Internationale Strafrecht nach der Reform, 1977, S. 78; Verdross/Simma a.a.O. (Fn. 13), § 1183 f.; BVerfGE 92, 277, 321.
[23] Vgl. die übersichtliche Darstellung bei Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 256.
[24] Vgl. BT-Drs. 18/8831, 11.
[25] Vgl. etwa den "Fall-Hoyzer", Darstellung bei Bösing, Manipulation im Sport und staatliche Sanktionsmöglichkeiten. Zur Notwendigkeit eines neuen Straftatbestandes gegen Bestechlichkeit und Bestechung im Sport, 2014, S. 25 f.
[26] So Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 257; wohl auch Roegele a.a.O. (Fn. 10), S. 84.
[27] Vgl. zum Ganzen Roegele a.a.O. (Fn. 10), S. 63.
[28] Roegele a.a.O. (Fn. 10), S. 84.
[29] Vgl. Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 257.
[30] Oehler , Internationales Strafrecht, 2. Aufl. (1983), Rn. 586; ferner Böse a.a.O. (Fn. 20), Vor §§ 3 ff. Rn. 19.
[31] So Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 257 (Fn. 217); ebenfalls Oehler a.a.O. (Fn. 30), Rn. 126; Roegele a.a.O. (Fn. 10), S. 83; ferner Ambos a.a.O. (Fn. 19), § 3 Rn. 79; vgl. auch Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 64. Aufl. (2017), § 5 Rn. 1 a.E. sowie Kolbe, Strafprozessuale Aspekte der Dopingverfolgung, 2012, S. 90.
[32] BT-Drs. 18/8831, 10.
[33] Vgl. zum Ganzen Satzger Jura 2016, 1142, 1152.
[34] So Satzger Jura 2016, 1142, 1152.
[35] Satzger , Jura 2016, 1142, 1152.
[36] Ebenfalls kritisch Krack ZIS 2016, 540, 544.
[37] Eine mögliche Kombination mit Personalitätsgrundsätzen scheidet darüber hinaus bereits deshalb aus, da § 5 Nr. 10a StGB keinerlei personale Aussagen trifft. Mangels Kategorisierung als Weltrechtsdelikte scheidet auch das Weltrechtspflegeprinzip aus, ungeachtet dessen, dass § 5 Nr. 10a StGB ansonsten auch systematisch fehlplatziert wäre.
[38] Vgl. etwa Böse a.a.O. (Fn. 20), Vor §§ 3 ff. Rn. 31; Eser a.a.O. (Fn. 9), Vorbem. §§ 3–9 Rn. 22; Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 286 ff.; Roegele a.a.O. (Fn. 10), S. 30; Ambos a.a.O. (Fn. 19), § 3 Rn. 79 a.E.
[39] Vgl. BT-Drs. 18/8831, S. 12. Abrufbar ist die deutsche Version des Übereinkommens unter: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-86-DE-F1-1-ANNEX-1.PDF (zuletzt abgerufen am 16.09.2017); zur Unterzeichnung Deutschlands vgl. unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/country/GER?p_auth=9wD13E9Y (zuletzt abgerufen am 22.09.2017).
[40] So Böse a.a.O. (Fn. 20), § 5 Rn. 23 zu § 5 Nr. 6 lit. b StGB als strafrechtliche Flankierung des Haager Kindesentführungsübereinkommens.
[41] BT-Drs. 18/8831, 12.
[42] Werle /Jeßberger, in: Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. (2007), Bd. 1, Vor § 3 Rn. 51.
[43] Terminologie nach Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 165.
[44] Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 166.
[45] Vgl. zu diesem synonymen Verständnis Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 167.
[46] Böse a.a.O. (Fn 20), Vor §§ 3 ff. Rn. 31 m.w.N.
[47] Herdegen , Völkerrecht, 15. Aufl. (2016), § 15 Rn. 19.
[48] Vgl. Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 286 ff.; Roegele a.a.O. (Fn. 10), S. 171.
[49] Vgl. Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 215 m.w.N.
[50] Vgl. den Unterschriften- und Ratifikationsstand, abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/215/signatures?p_auth=SanYV3TL (zuletzt abgerufen am 08.12.2017).
[51] Vgl. Herdegen a.a.O. (Fn. 47), § 15 Rn. 16.
[52] BVerfGE 23, 288, 316 f.
[53] Steinberger , in: Isensee/Kirchof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, (1992), § 173 Rn. 54.
[54] Vgl. Steinberger a.a.O. (Fn. 53), § 173 Rn. 51, 55.
[55] Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 215.
[56] Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 135.
[57] "Prozessuales Korrektiv" nach Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 135.
[58] Werle /Jeßberger a.a.O. (Fn. 42), Vor § 3 Rn. 357.
[59] BGHSt 34, 334 ff. = HRRS 2016 Nr. 337.
[60] Vgl. Jeßberger a.a.O. (Fn. 7), S. 217 f.
[61] Beulke , Strafprozessrecht, 13. Aufl. (2016), Rn. 563.