HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2017
18. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Der 5. (Berliner) Strafsenat[*]

Von RA Dr. Gerhard Strate, Hamburg

I. Einleitung

Der 5. Strafsenat existiert seit dem 1. Januar 1952, ist also in diesem Jahr in sein Pensionsalter getreten. Ob er in seiner jetzigen Besetzung und aktuellen Entscheidungspraxis tatsächlich in Pension treten sollte, will ich hier nicht näher untersuchen. Ich möchte die Tour d’horizon durch die Geschichte dieses Senats beschränken auf die Phase bis zum Frühjahr 1997, also des Strafsenats, der in seinem Briefkopf und sogar im Poststempel als "5. (Berliner) Strafsenat" auftrat. Als die Stunde des Abschieds – des Umzugs nach Leipzig – im Frühjahr 1997 anstand, hatte die Berliner Strafverteidigervereinigung ein Essen veranstaltet, bei dem Gerhard Jungfer eine Tischrede zum Thema "Abschied vom 5. (Berliner) Strafsenat" an die Adresse seiner nun reisenden Mitglieder hielt. Sie war durchdrungen von einer tief gefühlten Hassliebe, die Gerhard Jungfer – wie alle Kollegen, die damals im Revisionsgeschäft sich mühten – gegenüber diesem Senat hegte. Die immer wieder großen Enttäuschungen, die eintraten, wenn die tatsächlich (oder vermeintlich) großartigen Präsentationen wichtiger Rechtsfragen durch uns Anwälte mit einem Einzeiler – dem Verdikt der offensichtlichen Unbegründetheit – beantwortet wurden, führte vielfach zu Verbitterung. Dennoch: Dieser Senat war "unser" Senat. Trotz gelegentlicher Verbitterung blieb immer ein großer Respekt das tragende Gefühl. Das sage ich für die Verteidiger, die damals – wie Gerhard Jungfer – in Norddeutschland und in Berlin an der Front standen und für geschehenes Unrecht Remedur erhofften. Was bei diesem 5. (Berliner) Strafsenat eine bleibende Konstante war: Er nahm nie Rücksicht auf die öffentliche Wahrnehmung eines Falles und des betroffenen Angeklagten in den Medien. Auch nahm dieser Strafsenat bei seiner Entscheidungsfindung nie Rücksicht auf die Zahl der Verhandlungstage, die sich im Falle einer Urteilsaufhebung als unnütze Zeitvergeudung herausstellen sollten.

II. Historie des 5. Strafsenats

Doch zunächst möchte ich drei Zeitabschnitte bilden. Ich benenne sie nach den drei Vorsitzenden, die dieser Senat in der Zeit bis 1997 hatte: die Ära Sarstedt, die Ära Herrmann und die Ära Laufhütte.

1. Ära Sarstedt

Werner Sarstedt gehörte dem 5. (Berliner) Strafsenat seit dessen Installation im Januar 1952 an. Bis Mitte 1955 hatte der 5. Strafsenat drei Vorsitzende, über die ich fast nichts zu erwähnen weiß: Neumann, Geier und Rotberg. Sie blieben alle nur kurz. Geier war später Vorsitzender des in Karlsruhe residierenden 6. Strafsenats, der in erster und letzter Zuständigkeit die politischen Strafprozesse, vor allem gegen Mitglieder der verbotenen KPD, führte. Seine Verhandlungsleitung stand oft im Mittelpunkt öffentlicher Kritik. Er ließ die Angeklagten nicht immer zu Wort kommen. Auch Sarstedt hatte keine gute Meinung von ihm. Später erzählte er gerne die Geschichte von einem Anruf auf der Geschäftsstelle des 6. Strafsenats.

Sarstedt wollte Geier sprechen. Der war nicht erreichbar. Die Geschäftsstelle teilte ihm mit: "Unser Senatspräsident ist in einer Hauptverhandlung und vernimmt sich gerade selbst."

Seit 1956 gehörte Sarstedt dem 5. (Berliner) Strafsenat als dessen Vorsitzender an, damals noch unter der Amtsbezeichnung "Senatspräsident". Vorsitzender des 5. Strafsenat blieb er bis zum November 1977. Sarstedt war ein hochgebildeter Mann und außerdem ein großartiger Jurist. Seine Publikationen sind Legion. Schon 1952 veröffentlichte er seine erste Urteilanmerkung in der "Juristischen Rundschau". Es sollten viele folgen, ebenso Aufsätze und veröffentlichte Reden sowie vor allem seine erstmals umfänglich 1962 veröffentlichte "Revision in Strafsachen". Seine Wortwahl war geschliffen und gestanzt. Auch hatte er Kenntnisse aus dem angloamerikanischen Rechtskreis. Dessen Stil, geprägt durch die Leitlinie "Brevity – Don’t confuse quantity with quality. Say little and say it well", gab vielfach den Entscheidungen des 5. (Berliner) Strafsenats den Stempel.

Aus der Ära Sarstedt ist noch eine weitere große Richterpersönlichkeit zu nennen: Else Koffka. Sie war eine der ersten weiblichen Juristinnen, die 1924, im Alter von 23 Jahren, das Referendarexamen erfolgreich, und das mit der Note "gut", absolvierte. Schon 1925 promovierte sie bei Martin Wolff mit "cum laude" und war im Anschluss Assistentin von James Goldschmidt und Eduard Kohlrausch. Ihre Karriere als Juristin wurde während der Nazizeit jäh unterbrochen. Sie hatte einen jüdischen Großvater und war eine Frau. Nach dem Kriege arbeitete sie zunächst kurzzeitig als Rechtsanwältin. Seit November 1949 war sie Landgerichtsrätin in Berlin und begann – gemeinsam mit Sarstedt – am 2. Januar 1952 ihre Tätigkeit beim 5. (Berliner) Strafsenat. Im September 1967 trat sie in den Ruhestand. Bis weit über das Ende ihrer beruflichen Tätigkeit publizierte sie, vor allem Anmerkungen in der "Juristischen Rundschau", in denen sie ein großes Gespür für die rechtsstaatliche Bedeutung des Prozessrechts zeigte.[1]

2. Ära Herrmann

Die Ära Herrmann beginnt im Dezember 1977. Er blieb im Amt bis zum März 1989. Wer kennt Horst Herrmann? Eigentlich niemand. Er hat – soweit ersichtlich – nie etwas veröffentlicht. Der Ehrgeiz, im juristischen Fach bei den Kollegen und Zeitgenossen Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen oder gar etwa der Nachwelt in Erinnerung zu bleiben, war ihm völlig fremd. Er war bar jeder Eitelkeit. Er kam aus der Berliner Justiz. Und manchmal kam bei ihm die Berliner Kodderschnauze durch. Darunter hatten weniger die Verteidiger zu leiden. Wer dabei anwesend war, wird die Szene nie vergessen, wie er 1983 den damals 33 Jahre alten Richter am Amtsgericht Schluckebier, der als Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft auftrat, mit der spöttischen Bemerkung überzog: "Meinen Sie das ernst, Herr Bundesanwalt?" Die Revision des Angeklagten, deren Verwerfung der Vertreter der Bundesanwaltschaft beantragt hatte, war erfolgreich. Dem Richter am Amtsgericht Schluckebier hat der Anranzer in Form einer aufgedrängten Titelanmaßung nicht wehgetan. Schluckebier ist heute Mitglied im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Herrmann war Jahrgang 1924. Er hatte um sich herum eine Crew von Senatsmitgliedern, die mit ihm fast gleichaltrig waren: Die waren alle aus den Jahrgängen 1923 bis 1926. Das waren die Bundesrichter Fleischmann, Fuhrmann, Schuster, Rebitzki, Niepel. Der jüngste war Hartmuth Horstkotte mit dem Jahrgang 1931.[2] Diese sieben Richter waren ein eingespieltes, bis 1988 zusammengehöriges Team, dem Gerhard Jungfer und die anderen damals im Revisionsrecht tätigen Anwälte gegenüberstanden.[3] Zeigte der 5. (Berliner) Strafsenat schon in der Ära Sarstedt gegenüber der Rechtsprechung in Karlsruhe Eigenwilligkeit und Unabhängigkeit, so entwickelte das Team um Herrmann ein Insiderverständnis von regelrechtem Eigensinn. Sie hielten sich von den vier Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe nicht fern – was heißt: Sie wichen nicht offenkundig von Rechtsprechung jener Senate ab. Sie waren aber diesen Senaten auch nicht nahe. Wer als Verteidiger in einem Plädoyer auf eine die eigene Ansicht stützende Entscheidung des 2. Strafsenats hinwies, kassierte zwar nicht hörbares Gelächter, wohl aber eine hochgezogene Augenbraue des Vorsitzenden. Der junge Revisionsverteidiger merkte dann sofort, dass das ein Patzer war. In der Ära Herrmann bekam der 5. Strafsenat ein Profil, als wäre er nicht ein Senat des Bundesgerichtshofs, sondern quasi der letzte detachierte und irgendwie übriggebliebene Strafsenat des untergegangenen Reichsgerichts, aber immerhin bewahrend dessen beste Traditionen, nämlich eine hohe Konstanz in der Wahrung des formellen Rechts. Die Verteidiger mussten im Gegenzug in Kauf nehmen, dass Strafmaßrevisionen nahezu keine Aussicht auf Erfolg hatten.

Dies möchte ich im Folgenden an zwei Beispielen kurz erläutern[4] :

a) Besetzung von Schöffen

Goethe bezeichnet (in den Gesprächen mit Eckermann) die Berliner einen "verwegenen Menschenschlag". Das gilt vor allem, wenn ein Berliner im Umgang mit einem klaren Gesetzestext auf gute Ideen kommt. So war es Ende der Siebziger Jahre beim Landgericht Berlin üblich geworden, immer am Donnerstag eine Bank von Reserveschöffen einzuberufen. Das sollte zeitliche Verzögerun-

gen verhindern, wenn ein Hauptschöffe zu Beginn einer Sitzung kurzfristig ausfiel. Das Gesetz kennt den Begriff des Reserveschöffen nicht. § 49 Abs. 1 GVG sieht vor, dass die Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste einzuberufen seien, wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich wird. Die Reserveschöffen waren nun die Erfindung eines findigen Präsidialrichters, der veranlasste, dass für jeden Donnerstag der Woche drei Hilfsschöffen geladen wurden, ohne dass überhaupt feststand, ob ein Hauptschöffe ausfällt. Sobald dann doch ein Hauptschöffe wegblieb, ging ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle in das Wartezimmer der Reserveschöffen und schickte einen von ihnen in den Sitzungsaal. Die Verhandlung konnte auf diese Weise zügig fortgesetzt werden. Diese Verfahrensweise monierte der 5. Strafsenat, denn sie öffne dem Missbrauch Tür und Tor, weil sie es ermögliche, unbequeme Hilfsschöffen dadurch zu "verbrauchen", dass sie als Reserveschöffen geladen und nicht eingesetzt werden, möge auch ein solcher Missbrauch beim Landgericht Berlin bisher nicht vorgekommen sein. Er schrieb dem Präsidium des Landgerichts folgendes ins Stammbuch:

"Der Präsident des Landgerichts meint, wenn das geschilderte Verfahren schon nicht gesetzmäßig sei, so sei es wenigstens vertretbar. Der Bundesgerichtshof habe es mit Beschluß vom 25. Juni 1963 – 5 StR 231/63 – gebilligt. Das ist unrichtig. Zunächst kommt es bei der Hinzuziehung falscher Schöffen nicht darauf an, ob dies auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Die Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO geht weiter als Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach ihr ist das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Auf die Gründe dafür kommt es nicht an. Außerdem ist die genannte Ansicht nicht vertretbar, weil sie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspricht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Bundesgerichtshof sie in dem erwähnten Beschluss gebilligt habe. In der damaligen Sache war die Rüge, dass ein falscher Schöffe mitgewirkt habe, nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)."[5]

Diese Entscheidung mit der klaren Ansage, in Besetzungsfragen strikt das Gesetz zu beachten, hebt sich wohltuend ab von der in der späteren Revisionsrechtsprechung immer wieder zu beobachtenden Tendenz, die Misshandlung des Gesetzes dann zu billigen, wenn sie "noch vertretbar" und nicht schon "willkürlich" war.[6] Sie erging bereits vor dem Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979, mit dem den Verteidigern ab dem 1.1.1979 auferlegt wurde, die Fehlerhaftigkeit der Gerichtsbesetzung schon zu Beginn der Sitzung zu rügen. Der mit dieser Gesetzesänderung verfolgte Plan, die Zahl erfolgreicher Besetzungsrügen einzudämmen, war am grünen Tisch ausgeheckt. Er bewirkte das Gegenteil, eine regelrechte "Renaissance der Besetzungsrüge".[7] Sie ermunterte die in der Instanz tätigen Strafverteidiger zu regelrechten Heimsuchungen auf den Verwaltungsgeschäftsstellen der Landgerichte. Mit der zitierten Entscheidung des 5. Strafsenats im Rücken wurde jeder kleine Gesetzesverstoß bei der Wahl der Schöffen, der Auslosung und Zuweisung der Hilfsschöffen und der Zulosung der Hauptschöffen zu bestimmten Sitzungstagen penibel aufgespürt.

Neben Gerhard Jungfer waren es vor allem die Kollegen Peter Danckert und Michael Bärlein, die seinerzeit mit fein elaborierten Besetzungsrügen beim 5. Strafsenat ihren Mandanten zu einem neuen Prozess verhelfen konnten.[8] Ein Fall, über den Gerhard Jungfer besonders gerne sprach, war die langjährige und von ihm aufgedeckte Übung des Landgerichtspräsidenten in Bremen, die Auslosung der Schöffen in seinem Dienstzimmer zu veranstalten. Dem im Gesetz vorgesehenen Gebot der Öffentlichkeit dieses Vorgangs genügte er, indem er auf dem Gang vor seinem Dienstzimmer, das ohnehin keinen Publikumsverkehr hatte, durch einen Gerichtsdiener zweimal laut ausrufen ließ: "Öffentliche Auslosung der Schöffen!" Das war dem 5. Strafsenat nicht öffentlich genug. Ein langwieriger Wirtschaftsstrafprozess wurde mit dem auf zwanzig Zeilen reduzierten Beschluss des 5. Strafsenats für erledigt erklärt:

"Das Gericht war mit der Hilfsschöffin O P nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO). Ihre Listenstelle ist durch den Präsidenten des Landgerichts in dessen Dienstzimmer ausgelost worden. Zwar wurde der Auslosungstermin zu Beginn der Sitzung auf dem vor dem Zimmer gelegenen Flur ausgerufen. Eine Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung durch Aushang war jedoch zu keiner Zeit und an keiner Stelle erfolgt. Die Wachtmeister in der Pförtnerloge des Landgerichtsgebäudes waren über diese Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt.

Damit war das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GVG verletzt. Die Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung, bei der es um den gesetzlichen Richter geht, können nicht geringer sein als die Voraussetzungen der Öffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet allerdings nicht, dass jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo eine öffentliche gerichtliche Sitzung stattfindet. Es reicht aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen. Daran fehlte es hier. Denn die Sitzung war nicht mit einer schriftlichen Bekanntmachung angekündigt worden und auch nicht in der Pförtnerloge des Gebäudes zu erfragen; außerdem fand sie in einem sonst nicht für öffentliche Sitzungen genutzten Raum statt.

Dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte, der die Kontrollmöglichkeiten bei der Schöffenauslosung wesentlich beeinträchtigte, hat der Präsident

des Landgerichts richtig erkannt und dementsprechend bereits vor geraumer Zeit eine neue Auslosung der Haupt- und Hilfsschöffen vorgenommen."[9]

b) Schmücker-Verfahren

Der 5. (Berliner) Strafsenat hat noch weitere Verdienste. Ich erwähnte eingangs, dieser Senat habe sich nie darum gekümmert, wie die Wahrnehmung seiner Entscheidungen in der Öffentlichkeit war. Eine seiner Großtaten war die dreimalige Aufhebung des Urteils gegen Ilse Schwipper und vier weitere Beschuldigte in dem sog. Schmücker-Verfahren. Worum ging es? In der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 1974 wurde der 22-jährige Student Ulrich Schmücker im Berliner Grunewald sterbend aufgefunden. Ein "Kommando Schwarzer Juni" übernahm tags darauf die Verantwortung für den Mord: Schmücker sei als Verräter hingerichtet worden. Der Fall beschäftigte 16 Jahre lang immer wieder die Gerichte und über mehrere Monate einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Die Quintessenz des Prozesses zog am 18. Januar 1991 Ingeborg Tepperwien, damals Vorsitzende der 18. Strafkammer des Landgerichts Berlin.[10] Es habe sich um einen "Extremfall rechtsstaatswidrigen Verhaltens staatlicher Behörden" gehandelt, auf den man nur mit dem Abbruch des Verfahrens angemessen reagieren könne. Das Verfahren wurde durch Ihre Strafkammer eingestellt, die fünf Angeklagten wurden für viele Jahre der Untersuchungshaft entschädigt. Das Verfahren zuvor war geprägt durch Einflussnahmen des Berliner Landesamts für Verfassungsschutz auf die Strafverfolgungsbehörden. Stefan Aust, einer der besten Kenner des Verfahrens fasst dessen Hintergründe wie folgt zusammen:

"Es wurden falsche Akten angefertigt und echte beseitigt, Spuren gelegt, Polizei und Staatsanwaltschaft beeinflusst, Spitzel in die Kanzlei von Verteidigern eingeschleust, Telefone abgehört, Beschuldigte mit Druck und Versprechungen zu Geständnissen genötigt. Tatsächlich gelang es, Jürgen Bodeux, der die Tatwaffe geliefert und den Tatort mit ausgekundschaftet hatte, zum Kronzeugen zu machen. Alles mit dem Ziel, die Mitglieder der Wolfsburger Kommune, von deren Schuld man ja überzeugt war, wegen Mordes verurteilen zu lassen, ohne dass dabei die Beteiligung der Verfassungsschützer offenbar wird."[11]

Dass diese Saat letztlich doch nicht aufging und dieser Extremfall rechtsstaatswidrigen Verhaltens nicht dauerhaft blieb, ist dem 5. (Berliner) Strafsenat zu verdanken.

Die erste Hauptverhandlung dauerte im Jahre 1976 37 Tage. Das Verfahren endete am 22. Juni 1976 für Ilse Schwipper mit einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitstrafe, für die übrigen Angeklagten mit mehrjährigen Jugendstrafen. Der 5. Strafsenat hob dieses Urteil auf wegen eines Verstoßes gegen 245 StPO – Ablehnung der beantragten Verlesung einer Urkunde, einem präsenten Beweismittel.[12] Der Beschluss umfasst zwanzig Zeilen.

Die zweite Hauptverhandlung wurde in den Jahren 1978/1979 durchgeführt. Um dann am 17. Juli 1979 zu einem gleichlautenden Urteil wie vorher zu gelangen, brauchte die neu zuständige Strafkammer 109 Verhandlungstage. Der 5. Strafsenat hob auch dieses Urteil – gegen den Antrag des Generalbundesanwalts – mit Beschluss vom 14. Oktober 1980 auf.[13] Der Beschluss war dieses Mal etwas länger: 60 Zeilen. Er befasste sich ebenfalls nur mit einer einzigen Verfahrensrüge. Dieses Mal war es die fehlerhafte Zurückweisung von Fragen an den Kronzeugen Bodeux zu seinen Einkünften. Ein Verstoß gegen § 241 Abs. 2 StPO.

Das dritte Verfahren gegen Ilse Schwipper u.a. wurde in den Jahren 1981 bis 1986 an 391 Tagen verhandelt. Es endete am 3. Juli 1986 mit erneuten Verurteilungen. Am 21. März 1989 wurde auf die Revision der Angeklagten hin auch dieses Urteil erneut aufgehoben.[14] Der Beschluss erging dieses Mal ohne vorherigen Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts. Es war die letzte Entscheidung des 5. Strafsenats in der "Reichsgerichtsbesetzung" (Herrmann, Fleischmann, Fuhrmann, Schuster, Horstkotte). 10 Tage später, Ende März 1989 ging Horst Herrmann in Pension. Die Entscheidung umfasste dieses Mal 14 Seiten. Da für die längeren Texte Hartmuth Horstkotte zuständig war, dürfte er der Berichterstatter gewesen sein.

Die Begründung befasst sich mit mehreren Verfahrensrügen, die der 5. Strafsenat jeweils durchgreifen lässt. Im Mittelpunkt stand die Beanstandung, die Urteilsverkündung sei unter Missachtung des Anspruchs auf das letzte Wort als Überraschungsentscheidung vollzogen worden. Einen Tadel ins Klassenbuch enthält folgender Satz:

"Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Urteilsverkündung sei überraschend erfolgt, wird auch durch den übrigen Verfahrensablauf des 3 Juli 1986 bewiesen."[15]

3. Ära Laufhütte

Dem Ausscheiden des Horst Herrmann folgte Heinrich-Wilhelm Laufhütte als Vorsitzender des Senats. Er war ein unendlich kluger Richter, unter dessen Vorsitz es gelang, die rechtlichen Probleme der Wiedervereinigung strafrechtlich, verfassungsrechtlich und völkerrechtlich aufzuarbeiten. Die drei großen Entscheidungen 23. November 1993,[16] vom 25. März 1993[17] und vom 20. März 1995[18] tragen deutlich seine Handschrift. In der Auseinandersetzung mit der Kritik an den früheren Entschei-

dungen beruft sich der 5. Strafsenat in dem Urteil vom 20. März ausdrücklich auf die Radbruchsche Formel,[19] ein letztlich überzeugender Schritt.

Unter dem Vorsitz Laufhüttes ist auch eine Reihe weiterer wichtiger Entscheidungen ergangen. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere der Beschluss vom 27. Februar 1992 zum Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung des Beschuldigten[20]. Insbesondere diese Entscheidung wurde in der Literatur zu den "bedeutendsten strafprozessrechtlichen Entscheidungen des BGH"[21] gezählt. Das ist sie mit Sicherheit. Die hier begründete Beweisverbotslehre, die nicht unmittelbar einen Verfahrensfehler konstatiert und an dessen Feststellung die Frage anknüpft, ob das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen könne (so das herkömmliche Konzept des § 337 StPO), stattdessen den Verfahrensfehler einbettet in vielgestaltige Abwägungsüberlegungen, mit deren Hilfe der geschehene Gesetzesverstoß nochmals seziert und gewichtet wird, bedeutet das Ende des herkömmlichen Revisionsrechts[22]. Das hier erstmals mit Aplomb vorgestellte Widerspruchserfordernis hat darüber hinaus zu rechtsdogmatisch kaum noch zu bewältigenden Problemen – insbesondere hinsichtlich aufgespaltener Feststellungen im Falle uneinheitlichen Widerspruchsverhaltens mehrerer Angeklagter – geführt[23].

Angesichts dieser Entwicklung, die aus Verteidigersicht dem Revisionsverfahren jegliche Prognostizierbarkeit nimmt (noch nicht einmal im Sinne einer vagen Prognose), ergreift mich ein längst entwöhntes Sehnen nach jenem "Reichsgerichtssenat", der als 5. (Berliner) Strafsenat bis zum Ende der 80iger Jahre die Instanzgerichte immer wieder – und das mit einer gewissen Verlässlichkeit – wissen ließ, wo er die Grenzen setzt[24].


[*] Es handelt sich um das leicht überarbeitete Manuskript eines Vortrags, den der Verfasser am 8. November 2017 auf einer Gedenkveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. zu Ehren des am 3. Juli 2017 verstorbenen Strafverteidigers und Rechtsanwalts Gerhard Jungfer im Plenarsaal des Kammergerichts gehalten hat.

[1] Nur beispielhaft: BayObLG in JR 1967, 189 m. Anm. Koffka (zum Entschuldigtsein eines Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wegen verspäteter Ladung). Noch im Alter von 73 kommentierte sie die §§ 13 – 26 des StGB für die 9. Auflage des 1974 erschienenen Leipziger Kommentars.

[2] Er war zuvor Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz und federführend für das 1. StRG, mit dem 1969 der Allgemeine Teil des StGB grundlegend umgestaltet wurde.

[3] Als Revisionsverteidiger trafen sich damals im Sitzungssaal des 5. (Berliner) Strafsenats in der Witzlebenstraße 4-5 häufig – neben Gerhard Jungfer – die Berliner Anwälte Wolfgang Ziegler, Peter Danckert, Michael Bärlein und Nicolas Becker sowie aus dem alten Bundesgebiet Johann Schwenn, Reinhold Schlothauer, Rainer Hamm sowie Gunter Widmaier.

[4] Auf die Besonderheiten der "Ära Laufhütte" werde ich erst am Schluss kurz eingehen.

[5] BGH 5 StR 278/77, 5 StR 279/77 = JR 1978, 210 m. Anm. Karlheinz Meyer.

[6] Beispielhaft hierfür BGH 1 StR 249/81 = NStZ 1982, 476, 477; ebenso noch BGH 1 StR 544/09 = in NStZ-RR 2013, 166 (bei Cierniak/Zimmermann).

[7] Jungfer StV 1982, 462.

[8] Vgl. nur die in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des 5. (Berliner) Strafsenats in BGHSt 29, 144, BGHSt 30, 129 und 255 sowie in BGHSt 31, 157, mit denen Besetzungsrügen beim Landgericht Berlin stattgegeben wurde.

[9] BGH 5 StR 189/83 = StV 1983, 446.

[10] Das Einstellungsurteil ist – die Rechtshistoriker danken – vollständig dokumentiert in StV 1991, 371 (mit Vorbemerkung Häusler). Ingeborg Tepperwien wurde im folgenden Jahr Richterin am Bundesgerichtshof und war von 2001 bis 2010 Vorsitzende Richterin des 4. Strafsenats.

[11] Stefan Aust , Tod im Grunewald, im Internet unter: http://www.zeit.de/2012/18/Verfassungsschutz-NSU-Schmuecker.

[12] Beschluss vom 5. Juli 1977 – 5 StR 144/77 – noch unter Vorsitz von Sarstedt und unter Mitwirkung von Herrmann.

[13] BGH 5 StR 206/80 = NStZ 1981, 71, 72.

[14] BGH 5 StR 120/88 = NStZ 1989, 283.

[15] BGH 5 StR 120/88, Rn. 18 = NStZ 1989, 283 (Zitat nicht abgedruckt).

[16] BGHSt 39, 1 = NJW 1993, 141.

[17] BGHSt 39, 168 = NJW 1993, 1932.

[18] BGHSt 41, 101 = NJW 1995, 2728.

[19] BGHSt 41, 101, 105 = NJW 1995, 2728, 2730 f.

[20] BGHSt 38, 214 ff.

[21] So Roxin JZ 1992, 923.

[22] Strate HRRS 2008, 76 ff.

[23] Hierzu instruktiv die unvergessene Edda Weßlau in StV 2010, 41, 43: "Subjektivierung des Beweisrechts".

[24] Die Retrospektive zeigt die Vergangenheit gerne in frohen Farben. Die Geschichte des 5. (Berliner) Strafsenats, wird sie denn einmal geschrieben werden, wird auch schwarze Kleckse zutage fördern. Das Urteil vom 30. April 1968 – 5 StR 670/67 – in der Sache Rehse (in NJW 1968, 1339) gehört hierzu. Werner Sarstedt führte den Vorsitz; Horst Herrmann war beisitzendes Senatsmitglied. Die in dieser Betrachtung etwas ausgeblendete Kehrseite des die Rechtsprechung des 5. (Berliner) Strafsenat prägenden Konservatismus beleuchtet kritisch und treffsicher Nicolas Becker in StV 1985, 399.