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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2012
13. Jahrgang
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1. Ein Ehemann, der den Leidensweg seiner Frau über Jahre begleitet hat und in ihren Wunsch, sterben zu wollen, eng eingebunden war, kann ihre Klage auf die Freigabe eines Betäubungsmittels zur Durchführung ihres Suizids auch nach ihrem Tod aus eigenem Recht fortführen.
2. Art. 8 EMRK kann auch dann ein Recht auf eine gerichtliche Prüfung umfassen, wenn das geltend gemachte Recht selbst noch umstritten ist (hier: Recht auf aktive Sterbehilfe).
3. Das Recht, über das eigene Lebensende frei entscheiden zu können, stellt eine Ausprägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens dar.
1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a. = HRRS 2011 Nr. 488) verstößt § 66a StGB – wie die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung insgesamt – gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG herzuleitende Abstandsgebot. Die Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Mai 2013 und nur nach Maßgabe der in dem Urteil getroffenen Weitergeltungsanordnung angewendet werden. Danach ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Regel nur verhältnismäßig, wenn von dem Verurteilten eine konkrete Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht.
2. Abgesehen von dem bereits festgestellten Verfassungsverstoß ist § 66a StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nicht noch aus anderen Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar.
a) Die mit dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung verbundene Ungewissheit des Verurteilten führt nicht zu besonderen Belastungen psychischer oder physischer Art, die unmenschlich, grausam oder erniedrigend wären und daher gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen würden. Vielmehr kann der Verurteilte durch sein Verhalten während der Strafhaft selbst zu einer für ihn günstigen Gefährlichkeitsprognose beitragen.
b) Das Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Vorbehalt kann nicht rein vorsorglich, sondern nur bei einer Gefahr von Straftaten angeordnet werden, durch die potentielle Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Bei der Prognose ist das Verhalten des Betroffenen in der Strafhaft angesichts dessen begrenzter Aussagekraft mit besonderer Vorsicht zu würdigen.
c) Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) EMRK, dessen Wertungen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, folgt nur das – bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung erfüllte – Erfordernis eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen der die Schuldfeststellung enthaltenden Verurteilung und der Freiheitsentziehung, nicht hingegen das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit.
d) Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der Bestimmtheit oder der Rechtssicherheit. Diese verlangen nur, dass der Betroffene über die Länge einer Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt Gewissheit erlangt, der nach der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens eine verbindliche Entscheidung erlaubt. Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist dies erst nach der Hauptverhandlung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung der Fall.
3. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet für die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus den gesetzlichen Verfahrensvorschriften sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist allerdings nicht bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Gerichte verletzt. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.
b) Bei der Anwendung des § 76 Abs. 2 GVG oder des § 33b Abs. 2 JGG, die eine Besetzungsreduktion zulassen, wenn nicht der Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters erfordert, steht der Kammer zwar kein Ermessen zu. Jedoch kommt ihr bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
c) Seinen Beurteilungsspielraum überschreitet ein Gericht nicht bereits deshalb, weil es in einem Verfahren, in der die Verhängung einer zuvor vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in Frage steht, eine Besetzungsreduktion beschließt. Schwierigkeit und Umfang einer Sache ergeben sich nicht ohne weiteres aus der Schwere der zu erwartenden Sanktion, sondern beurteilen sich insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der zu erwartenden Beweisaufnahme und der Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen.
4. Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen geschützt, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch „unwürdiges“ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.
5. Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326, 407 f.; hier: Aufhebung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung wegen mangelnder Prüfung der einschränkenden Voraussetzungen der Weitergeltungsanordnung des BVerfG).
1. Das Freiheitsgrundrecht verpflichtet den Staat, den Vollzug der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszugestalten. Zur Realisierung der gebotenen Besserstellung bedarf es einer vom Strafvollzug getrennten Unterbringung der Sicherungsverwahrten in besonderen Gebäuden oder Abteilungen („Trennungsgebot“). Die Gegebenheiten in den zum Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgesehenen Einrichtungen müssen den Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts genügen.
2. Bereits während der dem Gesetzgeber durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a. = HRRS 2011 Nr. 488) eingeräumten Übergangszeit ist der Staat grundsätzlich verpflichtet, zum Vollzug der Sicherungsverwahrung bestimmte Einrichtungen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise auszustatten.
3. Auch wenn vorhandene Vollzugseinrichtungen so beschaffen sind, dass die Rechte der Betroffenen nicht ohne Beeinträchtigung gewichtiger Belange gewahrt werden können, sind – unbeschadet der Pflicht der Anstalt und ihrer Träger, für eine dauerhafte Verbesserung zu sorgen – regelmäßig besondere Anstrengungen zur kurzfristigen Abhilfe erforderlich. Deren gebotener Umfang bemisst sich nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzugs mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln.
4. Das Trennungsgebot ist kein Selbstzweck, sondern dient der Besserstellung der Sicherungsverwahrten. Deshalb verstößt es gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn einem Sicherungsverwahrten die ohne Weiteres mögliche (weitere) Unterbringung im Normalvollzug verwehrt wird, obwohl die Verlegung auf die Station für Sicherungsverwahrte wegen der dortigen Bedingungen für den Betroffenen eine erhebliche Verschlechterung der Vollzugsbedingungen bedeuten würde.
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, ebenso wie den Strafvollzug auch den Maßregelvollzug auf eine Resozialisierung auszurichten, schädlichen Auswirkungen eines langjährigen Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Tüchtigkeit des Untergebrachten für ein Leben in Freiheit zu erhalten.
2. Auch wenn bei einem im Maßregelvollzug Untergebrachten noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, können vor dem Hintergrund des Resozialisierungsgebots zumindest Lockerungen in Form von Ausführungen geboten sein. Diese dienen – wie alle Vollzugslockerungen – der Erreichung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziels einer sozialen Wiedereingliederung.
3. Die bei einer Ausführung gesetzlich (hier: durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 MRVG NRW) vorgesehene Begleitung durch Justizvollzugsbedienstete ist regelmäßig geeignet, einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr wirksam zu begegnen. Deshalb kann die Versagung einer Ausführung mit einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr nur begründet werden, wenn hierfür im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen – etwa weil sich der Untergebrachte bereits früher einer Bewachung entzogen hat.
4. Sieht das Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Beschwerdeentscheidung ab, so ist dies mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nur vereinbar, wenn dadurch die gesetzlich eröffnete Beschwerdemöglichkeit nicht leer läuft. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung bestehen, etwa weil die Entscheidung offenkundig von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
1. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Haftverschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten freiheitssichernden Verfahrensgarantien, die über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG mit grundrechtlichem Schutz ausgestattet sind.
2. Als neu hervorgetretene Umstände, aufgrund derer ein Haftbefehl nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO wieder in Vollzug gesetzt werden kann, kommen nur Tatsachen in Betracht, welche die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Maßgeblich ist, ob die Gründe die Vertrauensgrundlage für die Haftverschonung entfallen lassen. Hierfür ist eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
3. Angesichts der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts ist die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach einer Haftverschonungsent-
scheidung Gelegenheit hatte, seine Bereitschaft, sich dem Verfahren zu stellen, unter Beweis zu stellen.
4. Ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft oder die Verurteilung zu einer unerwartet hohen Strafe nach der Haftverschonung rechtfertigen deren Widerruf nur dann, wenn die beantragte oder verhängte Strafe von der bisherigen Erwartung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. Erforderlich sind dabei insbesondere nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausgegangen ist.
5. Auch wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO erfüllt sind, hat das Gericht infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets darzulegen, aus welchen konkreten Gründen anstelle einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung – namentlich eine Verschärfung der Auflagen – in Betracht kommen.
6. Die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach einer Haftverschonung von mehr als eineinhalb Jahren, während derer der Beschuldigte keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, obwohl ihm bewusst war, dass ihm ein langjähriger Freiheitsentzug droht, ist nur nach einer umfassenden Abwägung zwischen dem Gewicht der neuen Erkenntnisse und dem aufgrund der Haftverschonung bestehenden Vertrauen des Beschuldigten möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Beschuldigte weiterhin dem Verfahren gestellt hat, obwohl er zwischenzeitlich in anderer Sache rechtskräftig zu einer gesamtstrafenfähigen Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, die das Gericht in Überlegungen zu einer Verfahrensabsprache einbezogen und dabei eine langjährige Freiheitsstrafe in den Raum gestellt hatte.
1. Aus den verfahrensrechtlichen Gewährleistungen der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgt in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, dass alle Entscheidungen, die – wie bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhen müssen.
2. Um den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen zu genügen, darf ein Gericht sich nicht auf eine unkritische Bezugnahme auf die Stellungnahme der behandelnden Klinik beschränken. Vielmehr hat es die Stellungnahme auf innere Konsistenz zu prüfen und eine eigenständige Abwägung vorzunehmen, die den bisherigen Therapieverlauf, den aktuellen Zustand des Untergebrachten sowie Art und Maß der von ihm derzeit ausgehenden Gefahr in den Blick nimmt.
3. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer negativen Prognoseentscheidung steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges. Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es daher in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden („externen“) Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen.
4. Die verfassungsrechtliche Vorgabe einer regelmäßigen Begutachtung durch einen externen Sachverständigen ist durch die Vorschrift des § 463 Abs. 4 StPO konkretisiert, deren Einhaltung über Art. 104 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG zum Verfassungsgebot erhoben ist.
5. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG ist – auch ungeachtet der Voraussetzungen des § 463 Abs. 4 StPO – insbesondere dann anzunehmen, wenn das überprüfende Gericht trotz eines entsprechenden Antrages von einer externen Begutachtung absieht, obwohl der Betroffene seit mehr als zehn Jahren in demselben psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ohne je durch einen externen Sachverständigen begutachtet worden zu sein, und wenn die Unterbringungsdauer die Strafrahmen der von dem Untergebrachten erfüllten Straftatbestände erheblich übersteigt.
1. Für eine gegen die Versagung von Vollzugslockerungen gerichtete Verfassungsbeschwerde besteht auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn dem Strafgefangenen zwischenzeitlich aufgrund eines neuen Antrags Lockerungen gewährt worden sind; denn für die Entscheidung über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung kommt es darauf an, ob dem Gefangenen eine Erprobung in Form von Lockerungen zu Recht oder in rechtswidriger Weise versagt worden ist.
2. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Anwendung von Verfahrensvorschriften in einer Art und Weise, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Die Gerichte dürfen eine dem Rechtsschutzsuchenden eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit nicht leerlaufen lassen.
3. Die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn dem Strafgefangenen entgegen gehalten wird, für die Gewährung von
Vollzugslockerungen fehle es an einem (erneuten) Antrag bei der Justizvollzugsanstalt, obwohl die Justizvollzugsanstalt ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung erklärt hat, über einen ihr vorliegenden Antrag des Gefangenen auf Gewährung von Vollzugslockerungen noch einmal entscheiden zu wollen.