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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2012
13. Jahrgang
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1. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentration umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66). (BGHSt)
2. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von zumindest „bei Begehung der Tat“ erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen (grundlegend BGHSt 43, 66 ff.). (Bearbeiter)
3. Soweit in neueren Entscheidungen (Nachweise bei Pfister NStZ-RR 2012, 161, 162 ff.) vereinzelt unter Hinweis auch auf ältere (aufgegebene) Rechtsprechung der Blutalkoholkonzentration wieder stärkere indizielle Bedeutung beigemessen wurde, sollte offenkundig (vgl. § 132 Abs. 2 GVG) den Besonderheiten der zu entscheidenden Einzelfälle (z.B. Möglichkeit einer schockartigen Ernüchterung nach Tatende) Rechnung getragen werden, keineswegs aber die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage gestellt werden. (Bearbeiter)
4. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (grundlegend BGHSt 43, 66 ff.). Dabei kann die – regelmäßig deshalb zu bestimmende – Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein. Die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls können eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auch bei einer Blutalkoholkonzentration schon von unter 2 ‰ begründen, umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximalwerten von über 3 ‰ auch ausschließen. (Bearbeiter)
5. Namentlich bei größerer Alkoholaufnahme kommt der Alkoholgewöhnung eine wichtige Bedeutung zu. Das Fehlen erheblicher Ausfallerscheinungen ist bei trinkgewohnten Personen nur begrenzt aussagekräftig. (Bearbeiter)
6. Die Schuldfähigkeit ist ein normatives Postulat, keine messbare Größe. Die letzte Verantwortung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit liegt beim Tatrichter. (Bearbeiter)
Bringt der Angeklagte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an, ist er nicht Mittäter des mithilfe der erlangten Daten begangenen Computerbetruges, wenn er weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in den USA hatte und sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil richtete.
Werden mehrere Handlungen des Haupttäters, von denen einige erfolglose Versuchshandlungen sind, zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst, sind für die Strafbarkeit eines Gehilfen nur diejenigen Teilakte rele-
vant, an denen er beteiligt war. Handelt es sich hierbei ausschließlich um Versuchshandlungen, kommt einen Beihilfe zum vollendeten Delikt daher nicht in Betracht (vgl. bereits BGH HRRS 2004 Nr. 176).
1. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; vgl. BGHSt 53, 199, 201 mwN).
2. Beim Fehlen einer vom Verkäufer fälschlich zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache ist der Käufer nicht stets und ohne Rücksicht darauf, ob die Sache trotz Fehlens der zugesicherten Eigenschaft den vereinbarten Preis wert ist, durch den Abschluss des Vertrages betrügerisch geschädigt (vgl. BGHSt 16, 220, 221 f.; BGH wistra 1986, 169, 170). Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist. Unerheblich ist demgegenüber regelmäßig, ob die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte.
3. Bei der Prüfung, ob ein Schaden vorliegt, muss aber auch berücksichtigt werden, ob der Getäuschte die gelieferte Sache – etwa im Hinblick auf eine noch erforderliche Zulassung von Felgen für den Straßenverkehr – für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden kann (vgl. BGHSt 16, 220, 222 f.; 321, 325 ff.).
4. Einzelfall der Anwendung auf den Verkauf von „Plagiatsfelgen“. Bei diesen kommt eine Schädigung in Betracht, wenn die Zulassung der Felgen durch das Kraftfahrtbundesamt fehlt oder der Erwerber diese mangels echter Prüfnummer oder sonstiger Angaben ohne ein kostenpflichtiges Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr schwerlich wird nachweisen können.
5. Wenn „Plagiatsfelgen“ verkauft werden, die gemäß § 143 Abs. 5 Satz 1 MarkenG der (Dritt-)Einziehung unterliegen können, kann bei den Erwerbern auch ein Gefährdungsschaden eintreten. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß gegen § 143 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt., Abs. 2 MarkenG gemäß § 154a StPO von der Verfolgung ausgenommen wurde.
Ein mitgebrachter Schraubendreher, mit dem ein Fenster zur Begehung eines Diebstahls aufgehebelt wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht ohne Weiteres. Das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 52, 257 und BGH NJW 2004, 3437; StV 2010, 628), etwa bei einer Eignung als Stichwerkzeug. Auch für den Schraubendreher ist eine Abgrenzung von den „sonstigen Werkzeugen“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB geboten, bei denen eine Verwendungsabsicht des Täters zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.
1. Einzelfall einer Rechtsbeugung durch die Erzwingung eines Geständnisses in der Hauptverhandlung (Überführung des Angeklagten in eine Haftzelle zur Veranschaulichung seiner Zukunft, obschon eine stationäre Psychotherapie und eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung offenkundig von vornherein nicht in Betracht kamen).
2. Einzelfall einer lückenhaften Beweiswürdigung zum Rechtsbeugungsvorsatz unter dem nicht erörterten Gesichtspunkt, einen Rechtsmittelverzicht in grob rechtsstaatswidriger Art und Weise zu erzwingen.
1. Wird bei einer Aussage, die als Meineid strafbar ist, eine Belehrung nach § 55 StPO rechtsfehlerhaft nicht erteilt, ist auch eine Strafmilderung zu versagen, wenn sich der zur Aussage entschlossene Angeklagte auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschaussage hätte abhalten lassen.
2. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, ist strafmildernd berücksichtigen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorlagen. Bei einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung liegt die Annahme eines minder schweren Falls auf der Hand (vgl. BGHSt 17, 128, 136).
1. Verbreiten im Sinne der § 86a Abs. 1, § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB ist die mit einer körperlichen Weitergabe einer Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Bei einer Weitergabe an eine einzelne Person kommt eine Erfüllung dieses Merkmals nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen wird (vgl. BVerfG HRRS 2012 Nr. 184).
2. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 StGB setzt voraus, dass das Leugnen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine solche Eignung ist bei Schreiben, die sich allein an staatliche Stellen richten und sich dazu teilweise in einem schlichten In-Abrede-Stellen des Holocausts erschöpfen, nicht aus sich heraus ersichtlich.
3. Im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist eine Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. BVerfG HRRS 2012 Nr. 93).
4. Wahnkranken steht in vom Wahn geprägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung, womit ihnen zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann. Deshalb besteht in entsprechenden Fällen regelmäßig ein Anlass, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen zu erörtern.
1. Die §§ 3 ff. StGB finden neben § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB kumulativ Anwendung mit der Folge, dass Beteiligungshandlungen an Vereinigungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union auch bei gegebenem Inlandsbezug nur dann dem deutschen Strafrecht unterfallen, wenn ein Anknüpfungstatbestand des allgemeinen Strafanwendungsrechts erfüllt ist.
2. Eine aufschiebend bedingte Anordnung der Untersuchungshaft ist rechtlich nicht zulässig.
3. § 7 Abs. 1 StGB knüpft anders als § 129b Abs. 1 Satz 2 3. Alt. StGB, der für den Inlandsbezug eine von der ausländischen Vereinigung begangene Ausführungstat zum Nachteil eines Deutschen genügen lässt, an das dem Beschuldigten zur Last gelegte konkrete Tatgeschehen im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO an und verlangt, dass ein bestimmter oder zumindest bestimmbarer Deutscher durch das Tatgeschehen verletzt d.h. in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Gütern widerrechtlich beeinträchtigt worden ist.
4. Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage meint die Summe derjenigen Beziehungen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Zahl von Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus verbunden haben (BGHSt [GS] 46, 321, 325). Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzuschließen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden (BGHSt 50, 160, 164 f.; BGH wistra 2010, 347).
2. Eine Bandenabrede kann auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, etwa dergestalt, dass ein Dritter von einem Bandenmitglied informiert wird und sich der deliktischen Vereinbarung anschließt. Ebenso wenig erforderlich ist ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein Tätigwerden in einem „übergeordneten Bandeninteresse“ (BGH NStZ 2009, 35; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9). Auch müssen nicht alle Bandenmitglieder einander namentlich oder von Person bekannt sein (BGHSt 50, 160, 164 f.; NJW 2009, 863, 866).
3. Schon die Feststellung eines wiederholten deliktischen Zusammenwirkens von jeweils drei Personen lassen es als möglich erscheinen, dass die jeweils konkret Tatbeteiligten als Bande anzusehen sind. Zwar ist denkbar, dass ein Auftraggeber zur Begehung einzelner Straftaten Personen mit der Tatausführung beauftragt, ohne dass sich daraus ein bandenmäßiger Zusammenschluss ergibt. Haben sich die an den Taten Beteiligten aber für eine gewisse Dauer zur gemeinsamen Begehung von Straftaten zusammengeschlossen, gibt es jedenfalls konkreten Anhalt für das Vorliegen einer Bandenabrede.
1. Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. Eine unechte Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB wird durch die Anfertigung einer Farbkopie nur hergestellt, wenn der Anschein einer von einem Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermittelt wird, so dass die Möglichkeit einer Verwechslung mit dem Original nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zuletzt HRRS 2010 Nr. 213).
2. Wer als Alleingesellschaftergeschäftsführer einer GmbH Dritte betrügerisch zur Zahlung von vermeintlich durch die GmbH zu erbringenden Leistungen (hier: Durchführung von Reisen) veranlasst, der begeht keine Untreue zum Nachteil der GmbH, wenn er die Gelder auf einem Privatkonto vereinnahmt. Werden die Leistungen durch die GmbH tatsächlich nicht erbracht, fehlt es an einem Vermögensnachteil, da die Zahlungen der GmbH mangels erbrachter (Gegen-)Leistung nicht als Vermögenswert zustanden. Erbringt die GmbH ihre Leistung, kann jedoch eine Untreue im Unterlassen der Zurverfügungstellung von zunächst auf einem Privatkonto vereinnahmten Beträgen liegen.
1. Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich Hehler sein (BGHSt 7, 134, 137; 33, 50, 52).
2. Die Wertung, der Angeklagte habe mit der Hehlerei „nicht unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet“ muss nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Urteil durch eine Darstellung belegt werden, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht.
§ 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache.
1. Ist die Tatbeute bereits aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts entfernt und waren Rückholaktivitäten des Eigentümers nicht mehr zu erwarten, ist ein Diebstahl beendet. Bei der Mitwirkung in der Nachtatphase kommt aber eine Hehlerei etwa in Form der Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 4. Var. StGB) in Betracht.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Mittäterschaft vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sondern sein Beitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob dies der Fall ist, ist in wertender Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, insbesondere des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft bzw. dem Willen dazu (st. Rspr.) zu beurteilen.
1. Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern)Organisation aufhält. Allein die Betätigung für die Organisation, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus. Mitgliedschaft setzt vielmehr ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind.
2. Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Ein auf die Unterstützungstätigkeit zurückzuführender konkret messbarer Nutzen für die Organisation ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Vorteil durch die Organisation, etwa in Gestalt einer dadurch mitgeprägten organisationsbezogenen Straftat, genutzt wird.
Setzen die Täter nach einem bzgl. eines Tatobjekts bereits vollendeten Raub ihre Suche nach weiterer Beute aufgrund eines ununterbrochen weiterverfolgten Tatplans fort, handelt es sich dabei auch dann nicht um eine tateinheitlich verwirklichte weitere (hier: versuchte) Raubtat, wenn im Zuge dessen ein weiteres Opfer qualifiziert genötigt wird.