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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2009
10. Jahrgang
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR findet Art. 6 Abs. 1 EMRK auch auf Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht Anwendung, da sie im Ergebnis den Ausgang eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen einen Beschwerdeführer beeinflussen können.
2. Einzelfall der Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch das Bundesverfassungsgericht durch eine mehr als sechsjährige Bearbeitung einer strafverfahrensrechtlichen Verfassungsbeschwerde in einem Mordfall zu einem nicht als einfach zu beurteilenden Verfahrensgegenstand.
3. Vergehen zwischen dem Eingang einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und ihrer Übersendung an die innerstaatlichen Behörden zur Stellungnahme mehr als zwei Jahre, liegt darin eine rechtfertigungsbedürftige Verfahrensverzögerung. Gleiches gilt, wenn mehr als zweieinhalb Jahre zwischen dem Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers und dem Tag verstreichen, an dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die Vertragsstaaten sind auch bezüglich ihrer Verfassungs-
gerichte verpflichtet, ihre Rechtspflege so zu organisieren, dass ihre Gerichte jede Anforderung aus Art. 6 EMRK erfüllen können. Dies gilt auch für die Verpflichtung, über Rechtssachen innerhalb angemessener Frist zu verhandeln.
4. Art. 13 EMRK garantiert eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz, wenn eine Verletzung des Gebots der Verhandlung einer Sache innerhalb angemessener Frist nach Artikel 6 Abs. 1 behauptet wird. Es ist deshalb in jeder Rechtssache zu prüfen, ob die Mittel, die den Prozessparteien nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehen, insoweit „wirksam“ sind, als sie entweder die behauptete Rechtsverletzung oder deren Fortdauer verhindern oder bezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn es um eine wirksame Beschwerde gegen die Verfahrensweise des höchsten Gerichts geht.
5. Die Mittel, die Beschwerdeführern nach deutschem Recht zur Verfügung stehen, um wegen der Dauer von Strafverfahren Beschwerde zu erheben, sind grundsätzlich als „wirksam“ im Sinne von Art. 13 EMRK anzusehen, soweit sie geeignet sind, bezüglich einer eingetretenen Verletzung des Gebots der angemessenen Frist angemessene Abhilfe zu schaffen. Nach der gefestigten Rechtsprechung der deutschen Gerichte haben die Strafgerichte und die Strafverfolgungsbehörden, gegebenenfalls auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, aus der überlangen Verfahrensdauer in Strafsachen Konsequenzen zu ziehen.
6. Auch in Fällen des Mordes muss gemäß Art. 13 EMRK im nationalen Recht eine Möglichkeit bestehen, eine angemessene Kompensation zu erhalten. Dieses Gebot wurde durch die deutschen Gerichte verletzt, die eine solche Kompensation im vorliegenden Fall verweigert haben.
1. Es ist mit Art. 13 Abs. 1 GG nicht vereinbar, Kanzleiräume von Rechtsanwälten als nichtverdächtigen Dritten, die den Beschuldigten nach Auffassung der Ermittlungsbehörde hinsichtlich bestimmter steuerrechtlicher Fragestellungen beraten haben sollen, auf der Grundlage von § 103 StPO zu durchsuchen, um Unterlagen über die Beratung von Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, zu erhalten und um hieraus Rückschlüsse auf den Inhalt der Beratung des Beschuldigten zu ziehen. Die Suche nach Beratungsunterlagen hinsichtlich unverdächtiger Mandanten steht ferner in einem offenkundigen Missverhältnis zu der damit verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts der unverdächtigen Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant.
2. Eine strafprozessuale Durchsuchung einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei zur flächendeckenden Aufklärung, wie dort Mandanten hinsichtlich bestimmter steuerrechtlicher Fragestellungen beraten wurden, ist nur zulässig, wenn und soweit sich das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen in der Kanzlei tätige Berufsträger richtet, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine flächendeckende Beteiligung an Straftaten der Mandanten vorliegen und auch die weiteren (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim beschuldigten Berufsgeheimnisträger gegeben sind (§ 102, § 160a Abs. 2, Abs. 4 StPO).
3. Durchsuchung und Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände. Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen. Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265, 273). Dagegen liegt noch keine endgültige Beschlagnahme vor, die sich auf konkrete Einzelgegenstände beziehen muss, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen zu prüfen ist. Auch eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der „Beschlagnahme“ ist, soweit dabei noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (BVerfGK 1, 126, 133).
4. Eine eigenständige Beschwer, die mit der umfassenden Sicherstellung eines Datenbestandes zum Zweck der Durchsicht (§ 110 StPO) verbunden sein kann, kann unter entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend gemacht werden (vgl. BVerfGK 1, 126, 133 f.). Diese eigenständige Beschwer kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Sicherstellung über die thematisch begrenzte Zielvorgabe in dem nur bestimmte Datensätze betreffenden Durchsuchungsbeschluss hinausgeht. Die auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangene Entscheidung des Amtsgerichts kann selbständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) angefochten werden (vgl. BVerfGK 1, 126, 134).
1. Der Grundsatz, dass bei der im Freibeweisverfahren erfolgenden Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen von Verwertungsverboten die Entscheidungsregel in dubio pro reo nicht gilt, so dass Zweifel, die nach der - auch im Freibeweisverfahren gebotenen bestmöglichen (vgl. BVerfGE 70, 297, 308 ) - Sachaufklärung nicht zu beseitigen sind, grundsätzlich zu Lasten des Angeklagten gehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das vom Angeklagten grundsätzlich zu tragende Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts findet aber seine Grenze dort, wo die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und dadurch entstehende Zweifel des Gerichts ihre Ursache im Unterlassen der Dokumentation der Ermittlungsmaßnahme in den Akten trotz gesetzlich angeordneter Dokumentationspflicht (vorliegend nach § 163f Abs. 4 StPO a.F.) haben.
3. § 163f Abs. 4 Satz 1 StPO a.F. soll für vorbeugenden Grundrechtsschutz sorgen. Darüber hinaus schafft die Aktenkundigkeit der auf höchstens einen Monat befristeten staatsanwaltschaftlichen Anordnung, an deren Ablauf der Gesetzgeber die richterliche Kontrolle der Observation geknüpft hat, diejenige Klarheit über den Zeitpunkt des Eingreifens des Richtervorbehalts, ohne die er seine Wirkkraft als besondere verfahrensrechtliche Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten im Wege vorbeugender Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 103, 142, 151; 112, 304, 319) nicht nachhaltig entfalten könnte. Weitergehend soll die Dokumentationspflicht eine verlässliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der längerfristigen Observationen im Hauptsache- und Rechtsmittelverfahren gewährleisten, wo die Rechtmäßigkeit der Maßnahme für die Verwertbarkeit der aus ihr gewonnenen Erkenntnisse Bedeutung erlangt.
4. Die Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten durch den Richtervorbehalt in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. ist auf die mit längerfristigen Observationen verbundenen Eingriffe beschränkt. Für kurzfristige Observationen hat der Gesetzgeber auf eine besondere Ermächtigungsgrundlage mit verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zur Sicherung der Grundrechte des Betroffenen verzichtet. Angesichts der geringeren Eingriffsintensität dieser Maßnahmen hielt er die allgemeine Ermächtigungsgrundlage der § 161, § 163 StPO für ausreichend.
5. Zielt der Richtervorbehalt in § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. ausschließlich auf richterliche Kontrolle der mit langfristigen Observationen verbundenen Grundrechtseingriffe, ist es mit seiner Funktion vereinbar, wenn die ihn auslösende Frist erst mit Beginn der längerfristigen Observationen und nicht schon mit der ersten kurzfristigen Beobachtung zu laufen beginnt.
1. Ein Richterspruch ist willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62, 189, 192; 96, 189, 203). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189, 192; 70, 93, 97).
2. Die Rechtsauffassung, eine per Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte allein auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
3. Die per Video erfolgte technische Fixierung von Verhaltensweisen identifizierbarer Personen im öffentlichen Raum und ihre spätere Verwendung in einem Bußgeldverfahren stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 43 f.; 120, 378, 401 ff.). Eine Verwaltungsvorschrift stellt kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214, 227). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf.
1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigten erfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ihrem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.).
2. Ist angesichts des Gesundheitszustandes des Beschuldigten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis. Der Konflikt ist, sofern dies nicht eine Aufopferung des Lebens verlangt, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324, 345 f.).
3. Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des Strafverfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsgefährdung ist in diesem Fall einer Grundrechtsverletzung gleich zu achten. Dabei kann allerdings nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens vor der Verfassung rechtfertigen.
4. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf nicht überspannt werden. Die Grenze, bis zu der aus verfassungsrechtlicher Sicht in Kauf genommen werden kann und muss, dass die Durchführung der Hauptverhandlung das Leben oder die Gesundheit des Beschuldigten gefährden würde, wird durch einen spezifischen Wahrscheinlichkeitsgrad gekennzeichnet, der sich einer genaueren Quantifizierung entziehen dürfte. Die absolute Grenze, die bei der Abwägung auch durch den schwersten Schuldvorwurf nicht zurückgedrängt werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der Prognose eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl. BVerfGE 51, 324, 346, 348 f.).
1. Die briefliche Äußerung eines Inhaftierten „hier lassen die aber Gefangene in dieser Gummizelle, wie wir sie nennen teilweise wochenlang verrotten“ als Meinungsäußerung über die Unterbringung von Gefangenen im sogenannten besonders gesicherten Haftraum (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG und die VV zu § 88) unterfällt dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.
2. Auch beim Zurückhalten eines Schreibens eines Inhaftierten wegen „grob unrichtiger Darstellung von Anstaltsverhältnissen“ nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG ist der Reichweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der Familienbeziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen.
3. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (vgl. BVerfGE 90, 255, 260). Der Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation entfällt nicht bereits dadurch, weil der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft. Unter solchen Umständen kann der Schutz dieser Vertrauenssphäre nur erhalten werden, indem an die im Zuge der Überwachung zwangsläufig gewonnenen Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation des Gefangenen mit Personen seines besonderen Vertrauens nicht ohne weiteres in gleicher Weise, wie dies bei Äußerungen außerhalb besonderer Vertrauensbeziehungen zulässig wäre, Sanktionen oder sonstige Eingriffe geknüpft werden.
4. Im Falle einer unrichtigen Darstellung von Anstaltsverhältnissen kann das Beifügen eines Begleitschreibens im Verhältnis zum Anhalten des Briefes das mildere Mittel darstellen.
Die Rechtsauffassung, nach der das Strafvollzugsgesetz bei konkretem Anlass – wozu auch eine einschlägige Vorbelastung des betroffenen Strafgefangenen zähle – die Anordnung der Abgabe von Urinproben zum Nachweis eines eventuell vorausgegangenen Drogenkonsums zulässt und die Weigerung, einer solchen Anordnung Folge zu leisten, gemäß § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVollzG disziplinarisch geahndet werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.