Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2009
10. Jahrgang
PDF-Download
Von Rechtsanwalt Daniel Holzinger, Berlin
Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf die Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine erkannte zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sind ein immer wieder feststellbares Phänomen in der strafrechtlichen Praxis. Der Gesetzgeber hat in § 51 Abs. 1 StGB geregelt, dass auf zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erlittene Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet wird. Diese Vorschrift wird ergänzt durch § 39 StrVollstrO. Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB ist für eine Anrechnung notwendig, dass die Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung "aus Anlass einer Tat" erfolgte, die "Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist". Trotz des vermeintlich eindeutigen Wortlauts der Norm wird seit langem in der obergerichtlichen Rechtsprechung darüber gestritten, ob oder in welchen Fällen auch verfahrensfremde Untersuchungshaft angerechnet werden kann.[1] Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben durch mehrere Entscheidungen versucht, etwas Klarheit zu schaffen.[2] In der Praxis hat die Frage der Anrechenbarkeit von Untersuchungshaft auf eine ausgeurteilte Geldstrafe, vor allem aber im Hinblick auf eine ausgeurteilte Freiheitsstrafe erhebliche Bedeutung. Gerade bei der Frage der Anrechenbarkeit verfahrensfremder Untersuchungshaft herrscht dabei oft große Unsicherheit. Der nachfolgende Beitrag soll daher in die Problematik einführen und den aktuellen Meinungsstand wiedergeben. Der Beitrag soll sich dabei auf die Anrechenbarkeit von "verfahrensechter" Untersuchungshaft im Allgemeinen und
"verfahrensfremder" Untersuchungshaft im Besonderen auf zeitige Freiheitsstrafe beschränken.
Der Gesetzgeber trägt durch die Vorschrift des § 51 StGB der Tatsache Rechnung, dass durch den Vollzug von angeordneter Untersuchungshaft erheblich in die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere in die in Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person eingegriffen wird.[3] Es handelt sich dabei um die schwerste Zwangsmaßnahme im Strafverfahren. Untersuchungshaft wird von den Betroffenen regelmäßig als stärker belastend empfunden als der Regelstrafvollzug, da die Betroffenen in der Untersuchungshaft stärkeren Restriktionen unterworfen sind. Der mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug dient dabei allein der Sicherung des Verfahrens bzw. der effektiven Strafrechtspflege.[4] Der Betroffene muss dadurch einen Verlust seiner verfassungsmäßig garantierten Freiheit erdulden, mithin ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen. Dieser Eingriff in den Freiheitsanspruch des Betroffenen steht aber im Spannungsverhältnis zu der grundsätzlich zu beachtenden Unschuldsvermutung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 MRK. Letztendlich ist die Untersuchungshaft Freiheitsberaubung gegenüber einem (noch) Unschuldigen.[5] Daher muss bereits die Anordnung von Untersuchungshaft unter strenger Beachtung der Verfassung, insbesondere des aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.[6] Der Freiheitsanspruch des Betroffenen muss mit den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege abgewogen werden.[7]
Ist mithin bereits die Anordnung von Untersuchungshaft wegen der massiven Eingriffwirkung in die Grundrechte des Betroffenen immer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen, so muss konsequenter weise bei einer späteren Verurteilung des Betroffenen wegen einer Tat, die Anlass zum Vollzug von Untersuchungshaft bot, der erlittenen Freiheitsentzug auf die zu vollstreckende zeitige Freiheitsstrafe angerechnet werden. Dafür streiten sowohl der Aufopferungsgedanke[8] als auch allgemeine Gerechtigkeitserwägungen.[9] Die Vorschrift des § 51 StGB verfolgt daher den Zweck, den zur Absicherung des Verfahrens erlittenen Freiheitsentzug nachträglich auszugleichen. Daneben besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung nach dem StrEG zu verlangen.
Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB wird grundsätzlich nur die tatsächlich bis zu Rechtskraft des Urteils vollzogene Untersuchungshaft i.S.d. §§ 112 ff. StPO angerechnet, die "aus Anlass einer Tat", die Gegenstand des (jetzigen) Verfahrens ist oder gewesen ist, angeordnet wurde. Die Zeit, in welcher der Haftbefehl z.B. nach § 116 StPO ausgesetzt war, ist nicht anrechenbar.[10] Es gilt formal zunächst der so genannte "Grundsatz der Verfahrenseinheit".[11] Dieser besagt, dass ein die Untersuchungshaft rechtfertigender Zusammenhang immer dann besteht, wenn die Tat, wegen der Untersuchungshaft angeordnet wurde, Gegenstand des jetzigen Verfahrens gewesen ist.[12] Gegenstand des Verfahrens sind grundsätzlich alle Taten, über die in der Hauptverhandlung zu befinden ist, sei es, dass sie bereits in die Anklageschrift aufgenommen oder erst später durch Nachtragsanklage einbezogen wurden.[13] Eine die Anrechnung von Untersuchungshaft rechtfertigende Verfahrenseinheit liegt daher unproblematisch dann vor, wenn der Betroffene wegen der abgeurteilten Straftat Untersuchungshaft erlitten hat.[14] Die Untersuchungshaft wird aber auch dann angerechnet, wenn jemand wegen mehrerer Taten angeklagt und in Untersuchungshaft genommen wurde, am Ende aber nur wegen einer Tat verurteilt wird, für die nicht Untersuchungshaft angeordnet war.[15]
Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist aber nicht nur auf die vorbenannten Fälle beschränkt. Vielmehr soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit vollzogene Untersuchungshaft z.B. auch dann anrechenbar sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer Tat erfolgte, die in irgendeiner Phase Gegenstand des Verfahrens gewesen ist.[16] Ob die Tat aus dem Verfahren durch z.B. Freispruch oder Einstellung zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeschieden ist, soll für die Frage der Anrechenbarkeit der damit verbundenen Untersuchungshaft irrelevant sein.[17] Es reicht mithin auch eine auch nur vorübergehende Verfahrenseinheit, z.B. die Verbindung zweier Verfahren für wenige Tage.[18]
Obwohl der Wortlaut der Norm die Anrechenbarkeit scheinbar eindeutig auf Untersuchungshaft begrenzt, die aus "Anlass" der tat erlitten wurde, hat die Rechtssprechung den Anwendungsbereich des § 51 StGB erheblich erweitert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen zu einer erweiterten Anwendung des § 51 StGB Stellung genommen.[19] Zunächst hat es im Zusammenhang mit der Auslegung des § 51 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften die Wertordnung der Grundrechte genügend erwogen werden müsse.[20] Dies betrifft bei der Frage der Anwendung des § 51 StGB vor allem das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 GG. In einem weiteren Beschluss[21] hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass ein sich lediglich auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes, formalistisches Verständnis des § 51 Abs. 1 StGB der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht genüge. Es sei vielmehr erforderlich, die der Rechtsvorschrift zugrunde liegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte, Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe steht, möglichst umfassend anzurechnen, bei ihrer Auslegung zugrunde zu legen. Nur so könne das Freiheitsgrundrecht zu besonderer Wirkung gelangen. Danach soll von einer die Anrechnung von erlittener Untersuchungshaft rechtfertigenden Verfahrenseinheit auch dann auszugehen sein, wenn ein "funktionaler Zusammenhang" zwischen den Verfahren besteht oder ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist.
Diese Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof stellt in einer bemerkenswerten Entscheidung ausdrücklich klar, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht zwingend mit einer formalen, gegebenenfalls durch förmliche Verbindung hergestellten Verfahrenseinheit gleichzusetzen ist, vielmehr genüge eine "funktionale Verfahrenseinheit".[22] Das Erfordernis des Zusammenhangs bzw. sachlichen Bezuges stelle dabei die Grenze der Auslegung der Vorschrift dar, um eine uferlose Anrechnung, die mit der ratio der Norm nicht mehr vereinbar wäre, auszuschließen.[23]
Trotz der die Anrechnung begrenzenden Erfordernisse des "funktionalen Zusammenhangs" bzw. des "sachlichen Bezuges" ist festzustellen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich auch die Anrechnung von (scheinbar) verfahrensfremder Untersuchungshaft auf die nunmehr zu vollstreckende zeitige Freiheitsstrafe über den Wortlaut der Vorschrift hinaus zugunsten des Abgeurteilten ermöglicht. Maßgeblich bei der Entscheidung ist somit, ob zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist und der zur Verurteilung führenden Tat ein sachlicher Bezug vorhanden ist, der mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden darf. Der Begriff der "funktionalen Verfahrenseinheit" ist bisher jedoch noch nicht abschließend definiert worden. Der Bundesgerichtshof scheint aber von einer funktionalen Verfahrenseinheit dann auszugehen, wenn sich die in einem formal getrennt geführten Verfahren erlittene Untersuchungshaft auf den Gang oder Abschluss des zur Verurteilung führenden Verfahrens ausgewirkt hat.[24]
Die Rechtssprechung hat bereits bestimmte Fallkonstellationen herausgearbeitet, in denen eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Wege der "funktionalen Verfahrenseinheit" bzw. eines "sachlichen Zusammenhangs" erfolgen soll:
Die Anrechnung von erlittener Untersuchungshaft auf zu vollstreckende zeitige Freiheitsstrafe gehört zur Strafvollstreckung und fällt daher in den Aufgabenbereich der Strafvollstreckungsbehörde.[30]
Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB hat der Gesetzgeber die Anrechnung von aus Anlass der Tat erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung auf zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als den Regelfall vorgesehen ("wird …angerechnet"). Der Wortlaut der Norm eröffnet - mit Ausnahme des § 51 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 S. 2 StGB - kein Ermessen, so dass beim Vorliegen der in § 51 StGB genannten Voraussetzungen eine Anrechnung durch die Strafvollstreckungsbehörde zu erfolgen hat.[31] Es handelt sich zudem um eine von Gesetzes wegen angeordnete Anrechnung, so dass es einer entsprechenden richterlichen Anordnung in der Urteilsformel nicht bedarf.[32] Sollte der Tatrichter dennoch zu der Anrechnung von Untersuchungshaft in der Urteilsformel Stellung nehmen, so beeinflusst diese Entscheidung die gesetzlich gebotene Anrechnung durch die Strafvollstreckungsbehörde grundsätzlich nicht, sie hat rein deklaratorische Wirkung.[33]
Einer gerichtlichen Anordnung in der Urteilsformel bedarf aber der gesetzliche Ausnahmefall im Sinne des § 51
Abs. 1 S. 2 StGB. Die Anrechnung kann nämlich - ausnahmsweise - dann unterbleiben, wenn das Gericht eine entsprechende Anordnung aufgrund des Verhaltens des Verurteilten nach der Tat trifft.[34] Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist dann im Urteilstenor ausdrücklich auszusprechen.[35] Eine gerichtliche Entscheidung ist aber auch dann erforderlich, wenn auf Geldstrafe und Freiheitsstrafe erkannt wurde. Das Gericht muss dann eine Entscheidung darüber treffen, auf welche der beiden Strafen eine Anrechnung erfolgen soll.[36]
Eine Anrechnung von Untersuchungshaft erfolgt auf die erkannte zeitige Freiheitsstrafe. Die tatsächlich erlittene Freiheitsentziehung bildet dabei die Obergrenze der Anrechnung.[37] Übersteigt die anzurechnende Untersuchungshaft die erkannte Strafe, so kann die Untersuchungshaft nur in deren Höhe zur Anrechnung herangezogen werden.[38] Nach § 39 Abs. 2 S. 1 StVollstrO ist die gesamte während des Verfahrens erlittene Untersuchungshaft bis zur Rechtskraft des Urteils anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt gemäß § 39 Abs. 4 StVollstrO in vollen Tagen im Verhältnis 1 : 1. Ist neben der ausgeurteilten Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe erkannt worden, so erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Freiheitsstrafe, sofern sich aus der Entscheidung nichts anderes ergibt.[39] Sollte der Verurteilte für die verfahrensfremde Untersuchungshaft bereits eine Entschädigung nach dem StrEG erhalten haben, steht dies einer Anrechnung der Untersuchungshaft nicht entgegen.[40]
Die Frage, ob und wann verfahrensfremde Untersuchungshaft auf zeitige Freiheitsstrafe angerechnet werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Insgesamt ist die vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof eingeschlagene Richtung, durch extensive Auslegung des § 51 StGB bzw. eine Analogie zugunsten des Betroffenen eine möglichst weitgehende Anrechnung von Untersuchungshaft vorzunehmen, zu begrüßen. Der Betroffene muss durch den Vollzug von Untersuchungshaft einen erheblichen Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG erdulden. Insofern sprechen bereits allgemeine Gerechtigkeitserwägungen dafür, eine Anrechnung - auch von verfahrensfremder Untersuchungshaft - auf die erkannte Strafe in möglichst weitem Umfang zu ermöglichen. Im Vordergrund der Betrachtung muss aber der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht stehen, den es im Rahmen der Strafvollstreckung so weit wie möglich auszugleichen gilt.
[1] Pro: OLG Nürnberg NStZ 1990, 406; OLG Naumburg NStZ 1997, 1291; contra: OLG Celle NStZ 1985, 168; OLG Hamburg NStZ 1993, 204.
[2] BVerfG NStZ 1994, 607; NStZ 1999, 24; NStZ 2000, 277; NStZ 2001, 501 und BGH NStZ 1998, 135.
[3] KK-Graf, 6. Auflage (2008), Vor § 112, Rn. 6.
[4] KMR-Wankel, Stand: Juni 2007, Vor § 112, Rn. 3; Meyer-Goßner, 51. Auflage (2008), Vor § 112, Rn. 4.
[5] Hassemer StV 1984, 40.
[6] BVerfG NJW 1991, 2821; BVerfG NJW 2006, 668 f.; KK-Graf, a.a.O. (Fn. 3), Vor § 112, Rn. 6.
[7] BVerfGE 53, 158.
[8] Denker MDR 1971, 627; KK-Graf, a.a.O. (Fn. 3),Vor § 112 Rn. 13; MünchKomm-StGB-Franke, 1. Auflage (2003), § 51 Rn. 1.
[9] BVerfG NStZ 2000, 278.
[10] NK-Lemke, 2. Auflage (2005), § 51 Rn. 6; Schönke/Schröder-Stree, 27. Auflage (2007), § 51 Rn. 4.
[11] LK-Theune, 12. Auflage (2006), § 51 Rn. 9.
[12] Schönke/Schröder-Stree, a.a.O.(Fn. 10), § 51 Rn. 10.
[13] Isak/Walter, 7. Auflage (2004), Rn. 161.
[14] LK-Theune, a.a.O. (Fn. 11), § 51 Rn. 9.
[15] OLG Frankfurt MDR 1988, 794; Fischer, 56. Auflage (2009), § 51 Rn. 6 m.w.N.
[16] LK-Theune, a.a.O. (Fn. 11), § 51 Rn. 9.
[17] OLG Karlsruhe MDR 1975, 250.
[18] Fischer, a.a.O. (Fn. 15), § 51 Rn. 6.
[19] BVerfG NStZ 1994, 607; NStZ 1999, 24; NStZ 2000, 277; NStZ 2001, 501.
[20] BVerfG 2 BvR 2232/94, Beschluss v. 28.09.1998 = NStZ 1999, 24.
[21] BVerfG 2 BvR 1447/99, Beschluss v. 15.12.2000.
[22] BGH NStZ 1998, 135.
[23] BGH NStZ 1998, 136; KG StV 1998, 562.
[24] BGH NStZ 1998, 136.
[25] BGHSt 43, 122 und OLG Saarbrücken wistra 1996, 70; OLG Düsseldorf StV 2001, 517.
[26] KG StV 1998, 562; BGHSt 43, 112; BVerfG NStZ 1999, 24; NStZ 1999, 125; a. A Stree NStZ 1998, 137.
[28] BVerfG NStZ 2000, 277 und NStZ 2001, 501.
[29] OLG Braunschweig MDR 1994, 1032; BGHSt 43, 120.
[30] Schönke/Schröder-Stree, a.a.O. (Fn. 10), § 51 Rn. 1.
[31] MünchKomm-StGB-Franke, a.a.O. (Fn. 8), § 51 Rn. 2; Lackner/Kühl, 26. Auflage (2007), § 51 Rn. 4.
[32] BGHR StGB § 51 Abs. 1 Anrechung 2; Schönke/Schröder-Stree, a.a.O. (Fn. 10), § 51 Rn. 1.
[33] BGH NStZ 1983, 524; Lackner/Kühl a.a.O. (Fn. 31), § 51 Rn. 4.
[35] NK-Lemke, a.a.O. (Fn. 10), § 51 Rn. 20.
[36] BGHSt 24, 30; MünchKomm-StGB/Franke, a.a.O., § 51 Rn. 4.
[37] NK-Lemke, a.a.O. (Fn. 10), § 51 Rn. 8.
[38] Schönke/Schröder-Stree, a.a.O. (Fn. 10), § 51 Rn. 11.
[39] Isak/Walter, a.a.O. (Fn. 13), Rn. 158 mit Beispiel.
[40] BVerfG NStZ 2000, 277.