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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2008
9. Jahrgang
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Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das maßgebliche ausländische Recht bei Tatmehrheit nicht die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern die Verhängung einer einheitlichen Strafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so ist – wie in den Fällen der Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe – bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB darauf abzustellen, ob das ausländische Urteil erkennen lässt, dass der Täter bei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte. (BGHSt)
1. Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist?
2. Der 4. Strafsenat hält die Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB in diesen Fällen für zulässig.
1. Grenzen der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen mangelnder Therapiebereitschaft. (BGH)
2. Zwar kann in der Verweigerung oder dem Abbruch einer Therapie eine neue
Tatsache im Sinne des § 66b StGB liegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3485; BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.; BGH NStZ 2005, 561, 562). Dies setzt aber voraus, dass das für die Aburteilung der Anlasstaten zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 302; BGH, Urteil vom 23. März 2006 – 1 StR 476/05 Rdn. 22). (Bearbeiter)
3. Auch wenn ein Verurteilter zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung ernstlich therapiewillig gewesen ist, liegt in dem Misslingen der Therapiebemühungen keine neue Tatsache im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn die voraussichtliche Erfolglosigkeit schon dem Ausgangsgericht hätte bekannt werden können (vgl. BVerfG – Kammer – aaO S. 3484, 3485; BGHSt 50, 121, 126 f.; 373, 379 m.w.N.). (Bearbeiter)
Einzelfall des Ausschlusses einer Rechtsfolgenkompensation trotz rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung.
1. Dem Tatrichter steht bei den Entscheidungen über die Aussetzung von Freiheitsstrafen (nach § 56 StGB) und Maßregeln (nach § 67b StGB) zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
2. Als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB kommt auch in Betracht, dass sich die maßgeblichen Lebensverhältnisse, aus denen heraus der Angeklagte die Taten beging, grundlegend geändert haben.
1. Nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, rechtfertigen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212 m.w.N.). Die Anlasstat muss aber selbst grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein muss.
2. Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08 – Rdn. 14). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08 – Rdn. 11).
3. Im Sicherungsverfahren dürfen nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO).
1. Der durch das am 18. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Reform zur Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I 513) eingefügte § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ist auf den einschlägigen § 66b Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist, so dass weiterhin für die nachträgliche Sicherungsverwahrung eine neue Tatsache im Sinne des § 66b Abs. 2 StGB erforderlich ist.
2. Auch § 66b Abs. 2 StGB setzt voraussetzt, dass nach der Anlassverurteilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen verhängten Freiheitsstrafe „neue Tatsachen“ erkennbar sein müssen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531). „Neue Tatsachen“ liegen dann nicht vor, wenn sie dem früheren Tatrichter bekannt waren – wie etwa die kriminelle Entwicklung des Betroffenen (vgl. OLG Frankfurt StV 2005, 142) – oder wenn sie ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären und erkennen müssen. Durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung dürfen Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Betroffenen im Nachhinein nicht korrigiert werden (vgl. BGHSt 50, 121; BGH NJW 2006, 531).
3. Voraussetzung für die Einordnung der Anknüpfungstatsachen als „neue Tatsachen“ im Sinne des § 66b StGB ist jedoch, dass sie die Gefährlichkeit des Betroffenen höher (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483) oder in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschl. vom 12. September 2007 – 1 StR 391/07).
4. Das verbotene Einbringen pornographischen Materials in den offenen Vollzug ist vor dem Hintergrund einer bereits früher bekannten sexuellen Devianz keine relevante Anknüpfungstatsache (vgl. auch BGH NJW 2006, 531). Gleiches gilt für die Äußerung des Betroffenen in
der Vollzugsplankonferenz, er erkenne die Gefahr bei sich und habe keine Mechanismen zur Kontrolle sowie die nachfolgenden Angaben gegenüber der Anstaltspsychologin, er habe diese Phantasien, welche mit Gewalt assoziiert seien.
1. „Erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist schon dann „etwas“, wenn dem Täter aus der Tat in irgendeiner Phase des Tatablaufs auf irgendeine Weise unmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugute kommt, unabhängig davon, ob das zu Grunde liegende Grund- und Verfügungsgeschäft rechtlich wirksam ist.
2. Der Erhalt von Geld, d.h. dessen Besitzerlangung, stellt jedenfalls dann einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar, wenn der Täter zugleich die tatsächliche Möglichkeit erlangt, darüber zu verfügen.
1. Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 StGB der Verfall durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen. Das Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich auch über den in dem einzubeziehenden Urteil angeordneten Verfall neu entscheiden.
2. Dabei hat sich das Gericht auf den Standpunkt des früheren Tatgerichts zu stellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach § 55 StGB so gestellt werden soll, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befunden worden wäre; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass der aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfallsbetrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung.
Bei der Strafzumessung wegen sexueller Nötigung verstößt die Erwägung, der Angeklagte habe gehandelt, „nur damit er sein sexuelles Verlangen in die Tat umsetzen konnte“ und er habe seine Opfer „letztlich nur zu einem Sexualobjekt degradiert“, gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn sie deckt sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen.
1. Auch soweit die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im tatrichterlichen Ermessen liegt, dessen Ausübung der Kontrolle durch das Revisionsgericht entzogen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und weswegen von der eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 und 4).
2. Zwischen der Strafe und einer nicht angeordneten Maßregel nach § 66 StGB besteht von Ausnahmefällen (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; NJW 1997, 875) abgesehen grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 2007, 212, 213).
Der Täter kommt mit dem Anspruch auf Rückzahlung eines durch eine eigene Straftat erlangten Geldbetrages vom Tag nach der Tat an in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedürfte (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB); folglich schuldet er von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
Ordnet das Tatgericht die Unterbringung nach § 66 Abs. 3 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, sie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12). Nur so ist dem Revisionsgericht die – eingeschränkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) – Nachprüfung der tatrichterlichen Ermessensentscheidung möglich.
1. Stehen bei einer Strafe von mehr als drei Jahren nicht Gründe des Einzelfalls dem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe überhaupt entgegen, so ist gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142; 182 jew. m.w.N. auch aus den Gesetzesmaterialien).
2. Es genügt nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges nur eine Mindestdauer und eine Höchstdauer – also einen Zeitraum – prognostiziert. Erforderlich ist vielmehr eine präzise Prognose darüber, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann – letztlich ohne weitere Abwägung, sondern mittels eines Rechenvorgangs (vgl. BGH NStZ 2008, 213) – bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft, vgl. BGH NStZ-RR aaO 182 m.w.N.) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich sein wird.
3. Eine Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs durch das Revisionsgericht entsprechend § 354 StPO (vgl. BGH NStZ 2008, 213) ist nur möglich, wenn die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist und die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist (BGH aaO).
1. Die Strafrahmenuntergrenze des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB von zwei Jahren ist auch dann zu beachten, wenn der Täter daneben zwar den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 verwirklich hat, zugleich aber in Bezug auf die Qualifikation ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB vorliegt, es sei denn, dass auch die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ausnahmsweise aufgrund ganz außergewöhnlich mildernder Umstände entfällt. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch, weil derjenige Täter, der neben einem Regelbeispiel einen Qualifikationstatbestand erfüllt, günstiger gestellt wäre als derjenige, der kein Qualifikationsmerkmal verwirklicht.
2. Zwar ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB und ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirklicht. Jedoch ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist ggf. auch zu würdigen, falls der Täter neben der sexuellen Nötigung einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat.
3. Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfordert zunächst die Feststellung, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung, deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sowie die Frage zu untersuchen, ob, wie und in welchem Umfang sie sich auf das Tatverhalten ausgewirkt hat. Hierzu wird der Richter häufig auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein.
4. Gleichwohl handelt es sich bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit – insbesondere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Einschränkung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit – um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.
1. Die Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer jugendgerichtlichen Vorverurteilung in eine Einheitsjugendstrafe setzt voraus, dass sich die Sachverhaltsdarstellung auf das einbezogene Urteil erstreckt, da nur so die Sanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Daher sind die in einem früheren Urteil festgestellten Taten zumindest kurz darzustellen und die Strafzumessungserwägungen kurz mitzuteilen.
2. Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils erfordert eine Neubeurteilung der früheren Taten, ob aufgrund neuer Erkenntnisse für sie Jugendstrafe anwendbar ist. Diese Neubeurteilung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der bereits abgeurteilten und der neuen Taten erfolgen.
3. Der Begriff der Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 StGB legaldefiniert und umfasst nur die dort genannten eigenen sexuellen Handlungen des Täters. Der Schuldspruch bei dem Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfolgt hingegen allein „wegen sexueller Nötigung“.
4. Das Unterlassen einer Schadenswiedergutmachung kann zwar grundsätzlich im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten eines geständigen Täters berücksichtigt werden. Das setzt jedoch voraus, dass der Täter durch eine Wiedergutmachung seine Verteidigungsposition nicht in Frage stellt; insbesondere darf ihm zulässiges Verteidigungsverhalten nicht angelastet werden.
5. Ebenso wenig wie das Fehlen eines Geständnisses überhaupt darf strafschärfend gewertet werden, dass der Angeklagte die Tat nicht schon früher gestanden hat.