HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 701
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 94/08, Urteil v. 29.05.2008, HRRS 2008 Nr. 701
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von 87.500 € angeordnet wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Weiterhin hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.500 € aus den abgeurteilten elf Taten angeordnet. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat es den im Urteil vom 2. Mai 2006 angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von 60.000 € unberücksichtigt gelassen, die der Angeklagte aus 16 weiteren Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangt hatte. Mit ihrer auf die Entscheidung über den Verfall beschränkten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von 87.500 € (27.500 € und 60.000 €). Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 StGB - wie bei der gleichzeitigen Aburteilung aller Taten - der Verfall durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen. Das Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich auch über den in dem einzubeziehenden Urteil angeordneten Verfall neu entscheiden. Dabei hat es sich auf den Standpunkt des früheren Tatgerichts zu stellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach § 55 StGB so gestellt werden soll, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befunden worden wäre; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass der aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfallsbetrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7 m. w. N.).
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und auf einen einheitlichen Wertersatzverfall in Höhe der Summe aus dem Verfallsbetrag des früheren Urteils (60.000 €) und des angefochtenen Urteils (27.500 €) erkennen. Denn das angefochtene Urteil weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Verfallsbetrag festgesetzt hätte. Mit dieser neuen Entscheidung ist die Verfallsanordnung im früheren Urteil gegenstandslos, weil sie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mit umfasst ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 701
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 275
Bearbeiter: Ulf Buermeyer