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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 352

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 429/20, Beschluss v. 18.02.2021, HRRS 2021 Nr. 352


BGH 4 StR 429/20 - Beschluss vom 18. Februar 2021 (LG Essen)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines andauernden Defekts; Gefährlichkeitsprognose); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs).

§ 63 StGB; § 64 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbietet sich deshalb grundsätzlich, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht. Ein dauerhafter Zustand im Sinne des § 63 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist.

2. Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.

3. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein solcher Hang muss sicher festgestellt sein, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen möglich oder nur nicht auszuschließen ist. Hierzu sind insbesondere die Dauer und der Umfang des Konsums festzustellen und zu würdigen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zuerst vollstreckt werden soll. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht beim Angeklagten eine depressive Neigung. Im Februar 2019 trat eine wahnhafte Störung mit paranoidem Erleben hinzu, die sich auf sein Arbeitsumfeld bezog. Der Angeklagte glaubte, dass seine Arbeitskollegen hinter seinem Rücken schlecht über ihn redeten. Insbesondere der Arbeitskollege R. hatte nach seiner Überzeugung andere Kollegen gegen ihn aufgehetzt, was tatsächlich nicht der Fall war. Im August 2019 spielte der Angeklagte mit dem Gedanken, seinem Kollegen R. mit einem Messer „etwas anzutun“, setzte dies aber nicht um. Er zog sich vielmehr zurück, ging für mehrere Wochen nicht mehr zur Arbeit und konsumierte verstärkt Alkohol. Eine Wiederaufnahme der Arbeit scheiterte nach wenigen Tagen, worauf ihm im Oktober 2019 gekündigt wurde. Da der Angeklagte mit der Miete für seine Wohnung in Rückstand geriet, kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 11. November 2019 das Mietverhältnis fristlos, falls der Mietzinsrückstand nicht bis zum 19. November 2019 bezahlt sein sollte.

Am 19. November 2019 fasste der Angeklagte nach dem Genuss erheblicher Mengen Alkohols - die Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit 2,5 Promille - den Entschluss, sich zu töten. Er drapierte zunächst im Wohnzimmer auf der Couch ein Teelicht, wobei er davon ausging, hierdurch die Couch und sodann das Wohnhaus in Brand zu setzen. Sodann versuchte er, sich zu erhängen. Als er die Schlaufe des um seinen Hals geschlungenen Seils anzog, geriet er in Todesangst und versuchte, die Schlaufe wieder aufzuziehen. Er bemerkte zudem, dass das Couchkissen bereits Feuer gefangen hatte, und versuchte nunmehr auch, die Ausbreitung des Brandes mit Feuerlöschern zu verhindern. Dies gelang ihm nicht; der Brand weitete sich weiter aus. Noch immer mit der Schlaufe um den Hals rannte er in das Treppenhaus und rief „Feuer“, um die über ihm wohnende Mieterin zu warnen. Diese begab sich sodann mit dem Angeklagten ins Freie, wobei sie Rauchgas einatmete und sich bei einem Sturz leicht verletzte. Die Wohnung des Angeklagten war durch den Brand erheblich beschädigt und unbewohnbar.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als rechtswidrige schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB gewürdigt, den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil es zu seinen Gunsten von der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung ausgegangen ist. Als sicher hat es das Landgericht angesehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war.

2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht tragfähig begründet ist.

a) Es fehlt bereits an der Feststellung und den Belegen, dass es sich bei dem zur Schuldminderung führenden Störungsbild des Angeklagten um einen dauerhaften Zustand im Sinne des § 63 StGB handelte.

aa) Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbietet sich deshalb grundsätzlich, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 ? 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73; Urteil vom 8. Januar 1999 ? 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN). Ein dauerhafter Zustand im Sinne des § 63 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 161/16; Urteil vom 29. September 2015 ? 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 1. April 2014 ? 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 ? 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).

bb) Dies zugrunde gelegt, belegen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer nicht, beim Angeklagten habe bei Begehung der Tat ein dauerhafter Zustand im Sinn des § 63 StGB vorgelegen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Tat auf eine depressive Störung, eine wahnhafte Störung und die erhebliche Alkoholintoxikation gemeinsam zurückzuführen ist. Dieses Störungsbild erfülle die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB und habe im Tatzeitpunkt dazu geführt, dass die Handlungsalternativen des Angeklagten derart eingeschränkt waren, dass zumindest von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei.

Mit der Frage, in welcher Weise sich diese die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründenden Ursachen als dauerhaft erweisen, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat weder festgestellt, dass der Angeklagte in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist noch dass er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet. Nach den bisherigen Feststellungen liegt dies eher fern. Dem Urteil kann aber auch nicht entnommen werden, dass der Konsum von Alkohol eine überdauernde psychische Störung des Angeklagten in einer die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Weise zur Wirkung bringt. Dies liegt weder hinsichtlich der festgestellten depressiven Störung noch hinsichtlich der auf das Arbeitsumfeld bezogenen wahnhaften Störung nahe. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit - ohne überdauernd zu sein - allein in der Ausnahmesituation, in der sich der Angeklagte aufgrund des Verlustes von Arbeitsplatz und Wohnung am Tattag befand, ausgewirkt hat. Auch damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

b) Darüber hinaus hält die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, NStZ-RR 2016, 77 [Ls]). Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, NStZ-RR 2020, 207; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15 und vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 4 StR 115/20, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5 und vom 1. August 2018 - 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN).

bb) An diesen Anforderungen gemessen erweist sich die der Gefahrenprognose zugrundeliegende Abwägung des Landgerichts als lückenhaft. Das Landgericht hat für seine Gefährlichkeitsbeurteilung unter anderem die Gewaltfantasie des Angeklagten gegenüber dem Arbeitskollegen R. herangezogen, ohne jedoch zu würdigen, dass der Angeklagte von diesen Gedanken ohne äußere Zwänge wieder Abstand nahm. Nicht wie geboten in den Blick genommen hat es darüber hinaus den Umstand, dass es sich bei der Anlasstat um die erste Straftat des Angeklagten handelte, die sich zudem in einer Ausnahmesituation ereignete, als sich der Angeklagte sowohl dem Verlust seines Arbeitsplatzes als auch seiner Wohnung ausgesetzt sah.

3. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zieht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach sich, da zwischen den Maßregelanordnungen ein untrennbarer Zusammenhang besteht und zudem die insoweit erfolgte Gefahrenprognose denselben Rechtsfehler aufweist.

4. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die erneute Begutachtung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten sowie der Gefahrenprognose ergeben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 ? 2 StR 132/18, juris Rn. 10; vom 11. April 2018 ? 5 StR 54/18, juris Rn. 7). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 ? 3 StR 349/13, NStZ-RR 2014, 89; vom 14. September 2010 ? 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55). Wird hingegen lediglich erneut die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann daneben eine Strafe verhängt werden, da wegen des Unterbleibens der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Verhängung von Strafe möglich ist.

5. Der Senat weist im Übrigen auf Folgendes hin:

a) Der neue Tatrichter wird - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB eingehender als bisher prüfen müssen, da sich nach den bisherigen Feststellungen das paranoide Erleben nur auf den Arbeitsplatz bezog und daher ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Tat nicht ausreichend belegt ist. Erforderlich ist nämlich auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 ? 4 StR 78/16 Rn. 11; vom 17. Juni 2014 ? 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 und vom 23. August 2012 ? 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98).

b) Außerdem wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass die Feststellung eines für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erfordert, dass dieser hinreichend belegt ist. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 ? 3 StR 563/17). Ein solcher Hang muss sicher festgestellt sein, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen möglich oder nur nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 479/18; Beschluss vom 6. November 2002 ? 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107). Hierzu sind insbesondere die Dauer und der Umfang des Konsums festzustellen und zu würdigen. Die allgemeine Feststellung, der Angeklagte konsumiere immer wieder Alkohol in einem Umfang, dass hierdurch seine Gesundheit gefährdet wurde, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 352

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner