HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 995
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 277/15, Beschluss v. 15.07.2015, HRRS 2015 Nr. 995
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Beschuldigte - ein Asylbewerber aus Burkina Faso - litt bereits vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2014 an optischen und akustischen Halluzinationen. Er glaubte von Wesen verfolgt zu werden, die er als „Partisanen“ bezeichnete und die ihn in Gestalt verschiedener Menschen immer wieder aufsuchen und ansprechen. In seiner Wahrnehmung wollten ihn diese Erscheinungen durch ihre Anwesenheit und durch direkte Aufforderung zu bestimmten Verhaltensweisen bringen. Insbesondere fühlte er sich dahingehend unter Druck gesetzt, dass ihn diese Wesen in die Homosexualität treiben wollten. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde er in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt untergebracht. Dort setzten sich seine Halluzinationen fort. Er wurde deshalb von seinen Mitbewohnern ausgegrenzt, gehänselt und als „verrückt“ bezeichnet. Dies führte dazu, dass sich der Beschuldigte zunehmend isolierte und auch erstmals Suizidgedanken hegte, weil er sich von seiner Umwelt nicht verstanden fühlte.
Am 19. August 2014 entfachte der Beschuldigte auf dem Fußboden seines Zimmers in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber unter Zuhilfenahme von verschiedenen leicht brennbaren Textilien ein Feuer, um dadurch einen Brand des Gebäudes herbeizuführen und in dem Feuer zu sterben. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich in dem Gebäude über 100 Personen auf. Durch das Feuer wurde der mit dem Betonboden fest verklebte Kunststoffbodenbelag auf einer Fläche von einem Meter mal 60 Zentimeter in Brand gesetzt, wobei sich das Feuer selbstständig ausbreiten konnte. Der durch einen Rauchmelder alarmierte Leiter der Einrichtung konnte die bereits ca. 80 Zentimeter hohen Flammen mit einem Feuerlöscher löschen.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, der Beschuldigte sei bei der Begehung der als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bewertenden Anlasstat infolge einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen (§ 20 StGB). Er habe im Zustand einer akuten psychotischen Störung (paranoid-halluzinatorischen Psychose) mit deutlicher Störung des Realitätsbezuges gehandelt. Deshalb habe ihm die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Handelns gefehlt (UA 5, 7).
2. Die Unterbringungsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die zugrunde liegende Annahme, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei bei der Begehung der Anlasstat aufgehoben und er deshalb gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen, nicht tragfähig begründet ist.
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73 mwN). Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 20 Rn. 6 mwN). Dies ist im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 mwN).
b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Beschuldigte die Anlasstat aufgrund der bei ihm festgestellten psychischen Erkrankung ohne Unrechtseinsicht begangen hat. Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung dazu ausführt, es sei mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit und „mutmaßlich“ während eines insgesamt wesentlich größeren Zeitraumes massive Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung gezeigt habe, sodass ihm eine adäquate Realitätsprüfung seines Erlebens nicht mehr möglich gewesen sei (UA 7), wird damit nur das allgemein vorhandene Störungsbild aufgezeigt. Dass es ihm im Zeitpunkt der Anlasstat unmöglich war, das Unrecht einer Brandlegung zu erkennen und er deshalb tatsächlich ohne Unrechtseinsicht gehandelt hat, wird damit nicht belegt. Das festgestellte Wahnerleben lässt keinen unmittelbaren Bezug - etwa im Sinne entsprechender imperativer Stimmen - zu der Entscheidung für die Brandlegung am 19. August 2014 erkennen. Die für den Entschluss zur Anlasstat maßgebliche Suizidbereitschaft findet zwar ihre Ursache in der durch die psychische Erkrankung ausgelösten sozialen Isolation. Für eine fehlende Unrechtseinsicht bietet sie keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73 mwN). Dabei kann auch zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, Rn. 14). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen. Allein die Feststellung, dass der Beschuldigte „auch in Italien durch Brandstiftung auffällig geworden war“ (UA 8) reicht dafür nicht aus.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 995
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 77; StV 2016, 725
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel