hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 483/98, Urteil v. 17.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 483/98 - Urteil vom 17. Februar 1999 (LG Köln)

BGHSt 44, 369; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; länger andauernde krankhafte geistig seelische Störung bei der geringe alltägliche Ereignisse (z.B. geringer Alkoholkonsum) die Schuldfähigkeit beeinträchtigen.

§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

Leitsatz des BGH

Auch wenn erst Alkoholgenuss den Ausschluss der Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung zur Zeit der Tat bewirkt hat, liegt ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig - seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revision, des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des "Angeklagten" (richtig: Beschuldigten) in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Anlaßtaten waren räuberische Erpressung, versuchte räuberische Erpressung, Körperverletzung und Diebstahl -jeweils begangen an seiner Mutter -sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Die Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf lediglich auf die Sachrüge hin der Maßregelausspruch. Auch insoweit hat die Revision jedoch keinen Erfolg.

II.

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Strafkammer hat zum Zustand des Beschuldigten unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Seit 1976 geht der jetzt 45jährige Beschuldigte keiner Arbeit mehr nach. Er ist "bewußt arbeitslos", da er nicht "für den Atomstaat" tätig sein will. Er vertritt die Auffassung, er habe ein Recht darauf, von den Eltern - und nach dem Tod des Vaters von seiner Mutter -unterhalten zu werden. Wenn die Mutter sich weigerte, dem Beschuldigten Geld zu geben, zeigte dieser in den letzten Jahren zunehmende Gewaltbereitschaft und schreckte auch nicht davor zurück, die Mutter zu verprügeln.

Bereits 1984 wurde beim Beschuldigten eine paranoid - halluzinatorische Psychose diagnostiziert. Im Jahre 1990 wurde er wegen eines akuten Schubs dieser Erkrankung erstmals nach dem PsychKG NRW in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, nachdem er (unter Alkoholeinfluß) gegen seine Eltern aggressiv geworden war. Der Beschuldigte lebt seit diesem Zeitraum in einer realitätsfernen Wahnwelt, in der er Erscheinungen von Jesus, vom Satan und von verstorbenen Personen hat und sich davon beeinflußt sieht. In den Folgejahren war der Beschuldigte insgesamt 16 mal in stationärer Behandlung. Anlaß für die Einweisungen war jeweils zumeist aggressives Verhalten gegenüber seiner Umwelt, insbesondere seiner Mutter, in akuten psychotischen Schüben (und unter Alkoholeinfluß). Von November 1995 bis März 1997 war er fast durchgehend in stationärer psychiatrischer Behandlung, welche lediglich durch zahlreiche Entweichungen unterbrochen war. Seit dem Jahre 1992 ist der Beschuldigte unter Betreuung gestellt.

Der Beschuldigte trinkt seit seiner Jugendzeit erhebliche Mengen Alkohol. Er konnte aber seinen Alkoholkonsum stets von heute auf morgen beenden. Bei seinen verschiedenen Inhaftierungen und Klinikaufenthalten wurden bei ihm nie Entzugserscheinungen beobachtet.

In der Zeit von 1972 bis 1988 wurde der Beschuldigte vielfach verurteilt unter anderem wegen Raubes, Diebstahls, Körperverletzung, Betrugs, Sachbeschädigung, Straßenverkehrsdelikten, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und sexuellen Mißbrauchs von Kindern. In den Jahren 1994 bis 1997 wurde eine Reihe von Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt, nachdem ein Sachverständiger eine "chronische schizophrene Psychose vom residualen Typus" diagnostiziert hatte.

Im Anschluß an die Schilderungen der Anlaßtaten, die der Angeklagte im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen hat, stellt das Landgericht fest: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung sämtlicher Taten infolge - noch zu erörternder - psychischer Erkrankungen sowie des akuten Alkoholkonsums ausgeschlossen im Sinne des § 20 StGB war."

Das Landgericht gibt die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, die den Angeklagten behandelt, exploriert hat und in der Hauptverhandlung zugegen war im wesentlichen dahin wieder:

Der Beschuldigte weise eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis auf. Diese äußere sich darin, daß er Stimmen nicht existenter oder verstorbener Personen höre, Erscheinungen von Jesus oder vom Satan habe, sich zeitweise auch selbst als Verkörperung von Jesus sehe. Er lebe in einer realitätsfernen Wahnwelt, die er allerdings im Sinne einer "doppelten Buchführung" von der Außenwelt abschirme. Diese Erscheinungen seien bereits seit Jahren vorhanden. Eine konsequente Behandlung dieser Erkrankung habe bislang nie stattgefunden.

Der Beschuldigte betreibe zudem bereits seit den 70-er Jahren einen erheblichen Alkoholmißbrauch. Auffällig sei dabei, daß keine Delirien auftreten und bei Absetzen alkoholischer Getränke keine Entzugserscheinungen. Bei Klinikaufenthalten sei er stets abstinent gewesen. Eine Sucht im engeren Sinne liege daher nicht vor. Bezüglich des Alkoholmißbrauchs habe der Beschuldigte keine Krankheitseinsicht.

Es liege auch eine Persönlichkeitsstörung vor, die sich in einer symbiotischen Mutter-Sohn-Beziehung ausdrücke. Er lebe heute in einer fixierten Anspruchshaltung in dem Sinne, daß die Mutter ihn zu versorgen und unterhalten habe. Dabei nehme er seine Mutter nicht als eigenständige Persönlichkeit wahr.

Alle drei vorgenannten Störungen wiesen Krankheitswert im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf.

Durch die Psychose in Verbindung mit dem zu allen Tatzeiten stattgefundenen Alkoholkonsum sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei sämtlichen Taten mindestens erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB gewesen. Infolge der Persönlichkeitsstörung sei zudem von erheblich eingeschränkter Fähigkeit zur Unrechtseinsicht auszugehen. Dies gelte jedenfalls für sämtliche Straftaten zu Lasten seiner Mutter. Er sei in keiner Weise in seinem Begehren zu beeinflussen gewesen, zur Mutter vorzudringen. Er sehe in diesem Verhalten kein Unrecht. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für alle Tatzeitpunkte sei sicher festzustellen und zwar "sowohl unter dem Gesichtspunkt eingeschränkter Steuerungsfähigkeit als auch eingeschränkter Unrechtseinsicht." Darüber hinaus sei eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht auszuschließen. Letztere könne sich vor allem aus den psychotischen Zuständen des Beschuldigten ergeben, wobei aufgrund des Befunden nicht auszuschließen sei, daß er die Taten unter dem Einfluß sogenannter imperativer Stimmen begangen habe.

Zur Begründung der Maßregelanordnung betont der Tatrichter, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der erörterten psychiatrischen Befunde mit Krankheitswert sicher festzustellen seien. Die Anspruchshaltung des Beschuldigten habe sich zu einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert entwickelt, aufgrund derer dem Beschuldigten Unrechtseinsicht weitgehend fehle und außerdem noch infolge psychotischer Zustände und akuten Alkoholkonsums die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten herabgesetzt sei. Er nehme die Mutter als Person mit eigenen Bedürfnissen nicht wahr.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß einige Formulierungen des Tatrichters zu den Unterbringungsvoraussetzungen bedenklich sind.

Doch lassen sich den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im Ergebnis sicher entnehmen.

III.

Die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB setzt voraus, daß der Ausschluß oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) auf einem länger andauernden psychischen Defekt des Täters beruht. Hat letztlich der Genuß von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.).

Da im vorliegenden Fall weder eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit noch eine krankhafte Alkoholsucht festgestellt sind, durfte auf ein Zusammenwirken der Psychose mit dem Alkoholkonsum die Unterbringungsanordnung nicht ohne weiteres gestützt werden.

Die getroffenen Feststellungen ergeben, daß beim Beschuldigten - unabhängig von Alkoholaufnahme - ein krankhafter geistiger Zustand vorliegt, welcher auf einem länger andauernden psychischen Defekt beruht.

Beim Beschuldigten ist eine krankhafte seelische Störung in Form einer endogenen Psychose gegeben.

Er leidet unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Es wurde bei ihm eine paranoid - halluzinatorische Psychose diagnostiziert (vgl. hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 37 ff.). Wegen akuten psychotischen Schüben war er schon 16 mal in psychiatrischer Behandlung. Er lebt in einer realitätsfernen Wahnwelt. Die Sachverständige konnte - bei sicherer Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB -eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit "vor allem" wegen den psychotischen Zuständen des Beschuldigten nicht ausschließen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (525 Ds 57 Js 214/93) ging das Gericht nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen davon aus, daß der Beschuldigte aufgrund einer "chronischen schizophrenen Psychose vom residualen Typus" zur Tatzeit schuldunfähig war.

Es kann offen bleiben, ob sich allein hieraus bereits sicher ein Zustand im Sinne des § 63 StGB - beruhend auf einem länger andauernden psychischen Defekt - ergibt, wobei die Taten des Beschuldigten Ausfluß seines Zustandes waren. Denn der Tatrichter hat - der Sachverständigen folgend - festgestellt (UA S. 44 und 48), daß der Beschuldigte zwar durchaus für eine gewisse Zeit in der Lage sei, "sich zusammenzureißen" und - auch gegenüber der Mutter - ein umgänglicher Mensch zu sein. Infolge seiner Psychose bringe der geringste Streß oder wenig Alkohol sofort aber wieder alles zum Kippen und in diesem Fall sei beim Beschuldigten sehr schnell der Punkt erreicht, an dem er nicht mehr steuerbar sei. Aufgrund seiner psychotischen Denkstörungen sei der Beschuldigte schnell gereizt und rasch überfordert. Wenn dann noch Alkoholkonsum hinzukomme, werde die Hemmschwelle ganz erheblich herabgesetzt und zwar bereits bei geringen Blutalkoholkonzentrationen.

Hiernach ist tragender Grund des Zustandes des Beschuldigten seine Psychose. Die äußeren Einflüsse (etwas Streß und/oder geringer Alkoholkonsum) waren auslösende Faktoren, nicht aber "letztlich" Grund der zumindest erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlaßtaten.

Das genügt für die Anordnung der Unterbringung.

Auch wenn erst Alkoholgenuß den Ausschluß der Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung zur Zeit der Tat bewirkt hat, liegt ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig - seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben.

Der Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 6, 9, 12, 17, 18 jeweils m.w.N.) hat in den Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern "letztlich" durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur ausnahmsweise für anwendbar gehalten, weil der Alkoholgenuß nur ein vorübergehender Umstand sei. Eine nähere Umschreibung der Formel "letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt" wurde nicht vorgenommen.

Der vorliegende Fall gibt Anlaß, die Rechtsprechung insoweit zu präzisieren.

Nach Ansicht des Senats kann es in Fällen, in denen eine manifeste Psychose dem gesamten Täterverhalten und den Anlaßtaten augenscheinlich ihr Gepräge gibt, nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Schwelle zur verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit erst durch ein alltägliches Ereignis -wie etwas Streß oder geringer Alkoholkonsum - überschritten wurde.

Dieser Sachverhalt kann nicht anders beurteilt werden als die Fälle krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit. Die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit hat die Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 34, 313, 315 m.w.N.) als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB dann ausreichen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohol genügten, den Täter in einen Zustand zu versetzen, in dem die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert ist. Statt krankhafter Alkoholempfindlichkeit ist im vorliegenden Fall eine Psychose gegeben und als Auslösungsfaktor kommen verschiedene alltägliche Ereignisse (etwas Streß, geringer Alkoholkonsum) in Betracht.

Ein länger dauernder Zustand bedeutet nicht eine ununterbrochene Befindlichkeit. Er liegt vielmehr auch dann vor, wenn bereits alltägliche Ereignisse immer wieder diesen Zustand hervorrufen. Dann ist der Zustand nicht nur vorübergehend sondern dauerhaft.

Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 sind stets auf eine konkrete Tat zu beziehen; denn Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit sind nur hinsichtlich eines bestimmten Normverstoßes zu prüfen. Der länger dauernde Zustand im Sinne des § 63 StGB ist daher auf die Befindlichkeit im medizinischen Sinne zu beziehen. Diese muß nicht nur im Zusammenhang mit der Tat stehen, sondern sich maßgeblich auf die Schuldfähigkeit des Täters bei Tatbegehung ausgewirkt haben.

In derartigen Fällen hat nicht "letztlich" das alltägliche Ereignis den Zustand bewirkt, sondern war nur Auslöser. Demgemäß wurde bereits in der Entscheidung BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 1 darauf abgestellt, daß der vorübergehende Rauschzustand nicht "tragender Grund" für die Befindlichkeit des Täters war.

Entscheidend ist, daß der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, daß bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können.

Auch die Abgrenzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einerseits und in einer Entziehungsanstalt andererseits (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) bietet danach keine Schwierigkeiten. Liegt ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor und bestehen konkrete Aussichten auf einen Behandlungserfolg, ist § 64 StGB zu prüfen, was schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 72 StGB) fordert. Anderenfalls ist eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. u.a. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15). Das ist auch sinnvoll, da nicht der geringe Alkoholkonsum (oder ein sonstiges alltägliches Ereignis) sondern die krankhafte geistig - seelische Störung den länger dauernden Zustand darstellt. Deren Ursache gilt es zu beseitigen, um den Täter zu heilen.

Danach ergibt sich hier zweifelsfrei, daß beim Beschuldigten ein Zustand im Sinne des § 63 StGB vorliegt.

Da der Tatrichter aufgrund der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten rechtsfehlerfrei dargetan hat, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt. Die Anordnung der Maßregel ist auch verhältnismäßig (§ 72 StGB). Im vorliegenden Fall kann der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr nicht schon durch eine Maßregel gemäß § 64 StGB begegnet werden. Es kann dahinstehen, ob sich den Feststellungen ein Hang im Sinne des § 64 StGB entnehmen läßt. Jedenfalls besteht hier keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).

Externe Fundstellen: BGHSt 44, 369; NJW 1999, 3422; StV 1999, 486

Bearbeiter: Rocco Beck