HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 273
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 479/18, Beschluss v. 16.01.2019, HRRS 2019 Nr. 273
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2018 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten in einer ersten Entscheidung vom 16. Oktober 2014 wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und unter Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 31. März 2016 die landgerichtliche Entscheidung unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft abgegolten ist. Außerdem hat es erneut die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Annahme eines Hanges nicht tragfähig begründet hat.
Das Landgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine zumindest seit 2008 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit und damit ein Hang bestehe, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Einschätzung hat die Strafkammer vor allem auf das Konsumverhalten des Angeklagten, wie es sich insbesondere aus den biographischen Feststellungen zur Zeit zwischen 2008 und der Tatbegehung ergebe, gestützt. Diese Abhängigkeit ist nach Auffassung der Strafkammer auch trotz des reduzierten Konsums des Angeklagten in den Jahren danach noch nicht überwunden. Dass nämlich der Angeklagte im Hinblick auf den Umgang mit seiner Alkoholabhängigkeit immer noch wenig Offenheit zeige und dazu neige, die Situation zu beschönigen, sei der Strafkammer deutlich geworden, als der Angeklagte zu seinem aktuellen Umgang mit Alkohol befragt worden sei. Die Gefahr des Rückfalls in den erhöhten Konsum bestehe deshalb weiterhin.
Damit ist das Vorliegen eines Hanges nicht hinreichend belegt. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 3 StR 563/17). Ein solcher Hang muss sicher festgestellt sein, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen möglich oder nur nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107).
Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte in der seit dem 9. August 2013 vollzogenen Untersuchungshaft abstinent gelebt habe und seit seiner Entlassung im Juli 2016 Alkohol nur noch in kontrollierten Maße trinke, sich im Übrigen seitens seiner ihn im Rahmen der Betreuung unterstützenden Zeugin S. keine Hinweise auf größeren Alkoholkonsum ergeben hätten, tragen die Ausführungen des Landgerichts zum vormaligen Konsumverhalten des Angeklagten bis zur Tat im Jahre 2013 die Annahme des Hangs zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nicht. Eine vom Sachverständigen angenommene weiter bestehende Alkoholabhängigkeit, die sich nicht auch darin zeigt, dass der Abhängige auch Rauschmittel im Überfluss zu sich nimmt, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB. Zwar stehen Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hanges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 216), doch kann angesichts eines Zeitablaufs von fünf Jahren seit der Tat, währenddessen der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zunächst ohne Alkohol ausgekommen ist und jetzt nur noch kontrolliert trinkt, nicht lediglich von einem bloßen „Intervall“ gesprochen werden, in dem der Angeklagte abstinent geblieben ist.
Auch der Sachverständige ist nicht davon ausgegangen, dass die von ihm diagnostizierte Alkoholabhängigkeit zurzeit zu einem Konsum von Alkohol im Übermaß führt oder in der Zukunft tatsächlich führen wird. Er spricht lediglich davon, dass „nach einem langjährigen und erheblichen Alkoholkonsum, wie er beim Angeklagten zu beobachten sei, die Suchtstrukturen und vor allem auch das so genannte Suchtgedächtnis sehr gut ausgeprägt seien, was noch über einen langen Zeitraum in untherapiertem Zustand die Rückkehr zu deutlich stärkerem Konsum begünstigen könne“ (UA S. 31). Die damit abstrakt angesprochene Gefahr des Rückfalls in erhöhten Konsum (vgl. UA S. 33) rechtfertigt bei dieser Sachlage die Annahme eines Hanges im Sinne von § 64 StGB nicht.
Die Sache bedarf deshalb im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 273
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner