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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 444

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 483/21, Beschluss v. 07.02.2023, HRRS 2023 Nr. 444


BGH 3 StR 483/21 - Beschluss vom 7. Februar 2023 (OLG Düsseldorf)

Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung); Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Unterstützungshandlung); Terrorismusfinanzierung (subjektiver Tatbestand); Verstöße gegen Rechtsakte der Sanktionsmaßnahmen der EU; Anfechtung der Kostenentscheidung (Begriff der wirtschaftlichen Ressource); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren (Gesamtbetrachtung).

§ 143a Abs. 3 StPO; § 205 Satz 1 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 2 Abs. 3 StGB; § 89a StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 18 AWG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung kommt es nicht darauf an, ob die Unterstützungshandlung dergestalt wirksam wird, dass sie der Vereinigung als solcher einen objektiven messbaren Nutzen bringt. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn ein Beteiligungsakt eines Mitglieds, das im Auftrag der Organisation tätig ist, wirksam gefördert wird; der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Vereinigung als solche bedarf es in der Regel nicht.

2. Der weit gefasste Begriff der „wirtschaftlichen Ressource“ i.S. des § 18 Abs. 1 AWG erstreckt sich gemäß Art. 1 Nr. 2 EU-Verordnung 881/2002 auf Vermögenswerte jeder Art, die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Somit sind auch Waffenteile und Waffenzubehör sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände erfasst, weil auch diese - jenseits ihres unmittelbaren Nutzens als „Kampfmittel“ - Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können, also einen durch (Weiter-)Verkauf oder Eintausch realisierbaren wirtschaftlichen Wert haben.

3. Für eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB ist grundsätzlich erforderlich, dass der Vorbereitungstäter bei seiner unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung bereits fest entschlossen ist, die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

4. Diese von Verfassungs wegen gebotene strafbarkeitsbeschränkende Voraussetzung erstreckt sich allerdings nicht unmittelbar auch auf - vom Straftatbestand ebenfalls erfasste - Taten im Mehrpersonenverhältnis, also die Konstellation, dass der Vorbereitungstäter mit seiner Tathandlung im Sinne des § 89a Abs. 2 StGB keine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, die er selbst zu begehen beabsichtigt, sondern seiner Vorstellung nach ein Dritter die Gewalttat verüben und dabei von der Vorbereitungshandlung profitieren soll. Dann ist für eine Strafbarkeit nicht erforderlich, dass ein designierter Täter einer Tat im Sinne des § 89c Abs. 1 StGB festgestellt werden kann, der seinerseits bereits fest entschlossen ist, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

5. Die verfassungsrechtlich gebotene Restriktion der Strafbarkeit nach § 89a StGB, wonach bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters nicht genügt, erfordert allerdings in der Konstellation der Personenverschiedenheit von Vorbereitungstäter und Täter der prospektiven Gewalttat, dass der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung - entsprechend der Vorsatzregelung des ähnlich strukturierten § 89c Abs. 1 StGB, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB begegnen wollte - mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB eines Dritten leisten soll.

6. Für eine ausreichende Verteidigung im Revisionsverfahren bedarf es keines im Rahmen einer Honorarvereinbarung und damit höherer Entlohnung tätig werdenden „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger. Dem Interesse eines Angeklagten, im Revisionsverfahren durch einen mit dem Revisionsrecht in besonderem Maße vertrauten Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu werden, wird durch seinen in § 143a Abs. 3 StPO normierten Anspruch auf Bestellung eines von ihm benannten anderen Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz Rechnung getragen.

7. Zwar wird das auch dem öffentlichen Interesse dienende Gebot einer zügigen Verfahrensdurchführung nicht durch einen entgegenstehenden Willen des Angeklagten dispensiert. Ein solcher ist jedoch bei der Gesamtwürdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, denn in diese hat auch das Ausmaß der subjektiven Belastung des Angeklagten durch das Andauern des Verfahrens einzufließen.

Entscheidungstenor

1. Der Antrag der Angeklagten S. auf Aussetzung des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2021 werden verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten S. gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer Sa. hat die Kosten seiner Revision, die Beschwerdeführerin S. die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Sa. wegen „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahmen dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Angeklagte S. ist vom Oberlandesgericht wegen „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der [Euro]päischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem dieser Fälle mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahmen dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Ferner hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass jeweils drei Monate der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Angeklagte S. beantragt darüber hinaus, das Revisionsverfahren vorläufig auszusetzen sowie weitere fünf Monate der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für bereits vollstreckt zu erklären. Zudem hat sie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils eingelegt.

Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Anträge der Angeklagten S. auf Aussetzung des Revisionsverfahrens und Gewährung eines weiteren Vollstreckungsabschlags sowie ihre Kostenbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

1. Die beiden 1991 und 1992 geborenen gemeinsamen Söhne der ehemals miteinander verheirateten Angeklagten radikalisierten sich in ihrem islamischen Glauben und wurden Anhänger eines salafistisch-islamistischen Religionsverständnisses. Im Jahr 2013 reisten sie von Deutschland nach Syrien aus und schlossen sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ (IS) als Mitglieder an. Sie wurden als „Kämpfer“ in die Vereinigung aufgenommen und für diese im syrischen Herrschaftsgebiet der Organisation tätig. Zudem engagierten sich die beiden Söhne für den IS, indem sie von Syrien und dem syrisch-türkischen Grenzgebiet aus mit Billigung beziehungsweise im Auftrag der Vereinigung mit Waffenteilen, Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen für Kämpfer Handel trieben. Sie beschafften sich, unter anderem durch Bestellungen im Internet, solche Waren und verkauften diese im Zeitraum von 2013 bis 2017 gemeinschaftlich im IS-Gebiet an Kämpfer der Organisation.

Die Angeklagten, die während dieser Zeit in engem Kontakt mit ihren Söhnen standen und diese im Herbst 2013 im syrischen IS-Gebiet besuchten, hatten umfassende Kenntnis von deren Aktivitäten, vom IS und vom Agieren der Vereinigung. In dem Wissen, dass die von ihren Söhnen gehandelten Waren letztlich an IS-Kämpfer gelangten, von diesen bei Gewalttaten der Vereinigung verwendet wurden und damit dem Vorgehen des IS förderlich waren, vereinbarten die Angeklagten mit ihren Söhnen im Herbst 2013, von Deutschland aus an deren Handelstätigkeiten auf unbestimmte Zeit arbeitsteilig mitzuwirken. Dies taten sie sodann von Oktober 2013 bis Mai 2015.

Die Söhne bestellten auf den Namen der Angeklagten S. und in deren Einverständnis Waren im Internet und veranlassten die Auslieferung an ihre Mutter. Die Angeklagten sammelten die bestellten Gegenstände zum Zwecke ihrer späteren Verbringung nach Syrien in der Wohnung der Angeklagten S. in Deutschland. Entweder der Angeklagte Sa. oder die Angeklagte S. bezahlten die Güter aus eigenen Mitteln. Beide Angeklagten wirkten an der (versuchten) Verbringung der Waffenteile, des Waffenzubehörs und der Ausrüstungsgegenstände in das IS-Gebiet mit. Ab Mai 2014 unterstützten sie ihre Söhne unmittelbar durch Geldzahlungen, die diesen die Fortsetzung ihrer Aktivitäten ermöglichten. Die Angeklagten hielten es für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass der Waren- und Geldtransfer sowie die Ausfuhr von Waffenteilen und Waffenzubehör Sanktionen unterlagen beziehungsweise gegen ein Waffenembargo verstießen.

2. In diesem Rahmen kam es zu folgenden neun urteilsgegenständlichen Taten:

a) In der Zeit zwischen Oktober und Dezember 2013 wurden aufgrund von zwölf Bestellungen an die Anschrift der Angeklagten S. Waffen(zubehör)teile und Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von etwa 6.730 € geliefert, darunter 435 Magazine für das Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47, 33 Magazine für die Selbstladepistole Glock 17 und vier Magazine für das Sturmgewehr M16. Die Bezahlung von acht Lieferungen übernahm der Angeklagte Sa., die Kosten für die restlichen vier Lieferungen beglich die Angeklagte S. Die beiden Angeklagten unternahmen auf der Grundlage gemeinsamer Planungen insgesamt vier Anläufe, die angesammelten Gegenstände in Teilmengen zu ihren Söhnen nach Syrien zu bringen, was aber nur in einem Fall gelang: Am 30. November 2013 reiste die Angeklagte S. mit etwa 50 Magazinen für das Sturmgewehr AK 47 im Gepäck auf dem Luftweg nach Gaziantep (Türkei) und verbrachte die Ware von dort erfolgreich zu ihren Söhnen nach Jarabulus in Syrien. Am 6. Dezember 2013 versuchte sie erneut, unter Mitnahme von gelieferten Gegenständen im Gepäck in die Türkei zu fliegen, wurde aber beim Ausreiseversuch auf dem Flughafen K. angehalten. In ihrem bereits aufgegebenen Gepäck wurden unter anderem 183 Magazine für das Sturmgewehr AK 47, 31 Magazine für Pistolen Glock, 4 Magazine für das Sturmgewehr AR 15, ein Griffstück für eine AK 47 und ein Zweibein sichergestellt. Einen Tag später reiste die Angeklagte mit 97 Magazinen für das Sturmgewehr AK 47 im Gepäck von Deutschland nach Ankara und weiter nach Gaziantep, wo sie am 9. Dezember 2013 am dortigen Flughafen angehalten und die Waffenteile sichergestellt wurden. Am 8. April 2014 versuchte der Angeklagte Sa., vom Flughafen K. aus auf dem Luftweg verschiedene Waffenzubehörteile, darunter Zielfernrohre und Montageschienen für deren Befestigung an Sturmgewehren, in die Türkei zur dortigen Übergabe an einen seiner Söhne zu verbringen. Er wurde aber bei der Ausreisekontrolle angehalten; die in seinem Reisegepäck befindlichen Waffenzubehörteile wurden sichergestellt (Fall 5 der Urteilsgründe).

b) Die Angeklagte S. nahm in zwei Fällen Powerbanks (transportable Akkus zum Aufladen mobiler elektronischer Geräte) entgegen, die einer ihrer Söhne im Internet unter Angabe der Anschrift seiner Mutter bestellt hatte, und verwahrte die Ware für einen späteren Weitertransport zu ihren Söhnen, zu dem es aber jeweils nicht kam. Am 23. Dezember 2014 wurden zwei Powerbanks geliefert (Fall 6 der Urteilsgründe). Am 25. März 2014 und am 27. März 2015 erhielt die Angeklagte insgesamt 23 weitere Geräte, die sie - nicht ausschließbar einheitlich - für eine spätere Verbringung in das IS-Gebiet vorrätig hielt (Fall 7/8 der Urteilsgründe). Der Angeklagte Sa. war an diesen Aktivitäten nicht beteiligt.

c) Nachdem gegen die Angeklagten Ausreiseverbotsverfügungen erlassen worden waren, förderten sie im Zeitraum von Mai 2014 bis Mai 2015 die Geschäftstätigkeiten ihrer Söhne durch Geldzahlungen, die es den Söhnen ermöglichten, Waren für den Weiterverkauf sowie für ihre Tätigkeiten benötigte Gegenstände zu erwerben. Insgesamt kam es zu sechs Geldtransfers, bei denen 20.850 € erfolgreich zu den Söhnen verbracht wurden. Die Angeklagte S. wirkte an allen Fällen mit, indem sie Geld zur Verfügung stellte, Überweisungen veranlasste beziehungsweise einem Kurier Bargeld übergab (Fälle 12, 13, 17 bis 20 der Urteilsgründe). Der Angeklagte Sa. war an vier Geldtransfers beteiligt, indem er diese organisierte beziehungsweise in zwei Fällen eigenes Geld beisteuerte (Fälle 13, 17, 19 und 20 der Urteilsgründe).

II.

1. Der - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellte - Antrag der Angeklagten S. auf vorläufige Aussetzung des Revisionsverfahrens ist zurückzuweisen.

a) Die Angeklagte begehrt, der Senat möge über ihre Revision vorerst nicht entscheiden, bis sie genügend Zeit gehabt habe, eine ihr gehörende Wohnung zu verkaufen und sich dadurch Geld zu verschaffen, um mit diesem unter Abschluss einer Honorarvereinbarung einen „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger damit zu betrauen, eine die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge ergänzende Revisionsbegründung zu verfassen.

Diesem Antrag liegt zu Grunde, dass der Generalbundesanwalt nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten gemäß § 111e Abs. 2 StPO einen Vermögensarrest in das - beträchtliche - bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten in Höhe von 295.000 € erwirkte. Die Angeklagte macht geltend, durch die aufgrund des Arrestbeschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2021 ausgebrachten Kontopfändungen sei ihr der Zugriff auf ihr Barvermögen verwehrt. Sie habe daher bislang keinen „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger für das Revisionsverfahren beauftragen können. Das Vorgehen des Generalbundesanwalts beeinträchtige in unzulässiger Weise ihre Verteidigung in der Rechtsmittelinstanz und verstoße gegen das Gebot der Verfahrensfairness. Dem sei durch die beantragte vorläufige Aussetzung des Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen.

b) Eine Aussetzung oder vorläufige Einstellung des Revisionsverfahrens - in entsprechender Anwendung des § 205 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 1 StR 503/19, NStZ 2021, 63; MüKoStPO/Wenske, § 205 Rn. 6) - kommt nicht in Betracht. Die Angeklagte war und ist durch ihre Pflichtverteidigerin, eine langjährig auch in Staatsschutzverfahren vor den Oberlandesgerichten sowie in strafrechtlichen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichthof tätige Fachanwältin für Strafrecht, hinreichend verteidigt. Diese hat die Angeklagte selbst ausgewählt, so dass ihr durch § 142 Abs. 5 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistetes Bezeichnungs- beziehungsweise Wahlrecht (vgl. EGMR, Urteile vom 20. Januar 2005 - 63378/00, Rn. 66; vom 14. Januar 2003 - 26891/95, Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 172 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 24 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed., § 142 Rn. 28; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 142 Rn. 39; BT-Drucks. 19/13829 S. 42 f.) nicht tangiert ist. Das Gesetz geht davon aus, dass das Recht auf effektive Verteidigung und ein faires Verfahren grundsätzlich in allen Instanzen gewährleistet sind, wenn ein Angeklagter durch einen gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger vertreten wird, der Rechtsanwalt oder Hochschullehrer im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO ist; eine besondere strafrechtliche Qualifikation, etwa als Fachanwalt für Strafrecht, ist - wie sich aus § 142 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 StPO ergibt - nicht erforderlich (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 25 f., 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 142 Rn. 50, 55). Für eine ausreichende Verteidigung im Revisionsverfahren bedarf es keines im Rahmen einer Honorarvereinbarung und damit höherer Entlohnung tätig werdenden „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger. Dem Interesse eines Angeklagten, im Revisionsverfahren durch einen mit dem Revisionsrecht in besonderem Maße vertrauten Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu werden, wird durch seinen in § 143a Abs. 3 StPO normierten Anspruch auf Bestellung eines von ihm benannten anderen Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 48 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 23 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rn. 32; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 15). Sofern der erforderliche Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers außergewöhnlich hoch ist, kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 3171/10, NJW 2011, 3079 Rn. 18; vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237, 255; VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19, NStZ-RR 2020, 190, 191; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15, NStZ-RR 2020, 160; vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtverteidigerin der Angeklagten in ihrer Tätigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen sein könnte, sind weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Hinderungsgründe in der Person eines Pflichtverteidigers - etwa Krankheit, Zeitmangel oder fachliche Ungeeignetheit - könnten aber ohnehin allenfalls einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 StPO gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160 Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3 Rn. 2; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84), nicht jedoch einen Anspruch darauf begründen, in die Lage versetzt zu werden, unter Abschluss einer Honorarvereinbarung einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Im Übrigen ist dem Begehren der Angeklagten, mit einer Revisionsentscheidung zuzuwarten, faktisch entsprochen worden. Die Angeklagte hatte mittlerweile mehr als ein Jahr Zeit, die von ihr in Aussicht genommenen Maßnahmen zu ergreifen; sie hat dies indes nicht getan.

2. Die auf die allgemeinen Sachrügen hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche. Auch die Strafaussprüche sind frei von Rechtsmängeln zu Ungunsten der Angeklagten. Der Erörterung bedarf das Folgende:

a) Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Angeklagten in allen Fällen, soweit sie an diesen beteiligt waren, der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB schuldig gesprochen hat. Dies gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten S. in den beiden Fällen 6 und 7/8 der Urteilsgründe. Zwar erhielten die Söhne die Powerbanks nicht, sondern beschränkte sich die Mitwirkung der Angeklagten darauf, die Bestellungen in Empfang zu nehmen und die gelieferten Geräte für eine spätere, letztlich nicht erfolgte Verbringung in das IS-Gebiet zu verwahren. Gleichwohl ist in diesen Fällen nicht nur ein - strafloser - Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gegeben.

Denn die Angeklagte förderte mit ihren Tätigkeiten die im Auftrag des IS durchgeführten Handelsaktivitäten ihrer Söhne und damit deren mitgliedschaftliche Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS. Die Strafbarkeit der Unterstützung ist hier in der Form der zur Täterschaft verselbständigten Beihilfe zu mitgliedschaftlichen Betätigungsakten von IS-Mitgliedern verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 16; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 19; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 121; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111). Für eine solche Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Unterstützungshandlung dergestalt wirksam wird, dass sie der Vereinigung als solcher einen objektiven messbaren Nutzen bringt. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn ein Beteiligungsakt eines Mitglieds, das im Auftrag der Organisation tätig ist, wirksam gefördert wird; der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Vereinigung als solche bedarf es in der Regel nicht. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 17; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 19; Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 124; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

Eine derartige wirksame Förderung der Beteiligungsakte von IS-Mitgliedern war auch in den Fällen 6 und 7/8 der Urteilsgründe gegeben. Denn die Entgegennahme und Verwahrung der Powerbanks durch die Angeklagte förderte die zu Gunsten der militärischen Aktivitäten des IS und im Einvernehmen mit der Vereinigung ausgeübte Handelstätigkeit ihrer Söhne, indem diese einen größeren Warenbestand an Powerbanks erhielten, auf den sie - über ihre Mutter - Zugriff nehmen konnten. Die Angeklagte leistete ihren Söhnen bei deren Handelstätigkeit mithin wirksame logistische Hilfe, auf die es bei der von diesen gewählten Art der Warenbeschaffung ankam. Entsprechendes gilt, soweit im Fall 5 der Urteilsgründe die Waffenteile, das Waffenzubehör und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände letztlich nicht in das IS-Gebiet gelangten.

b) Frei von Rechtsfehlern ist auch die Verurteilung der Angeklagten S. in den Fällen 5, 12, 13, 17 bis 20 der Urteilsgründe sowie des Angeklagten Sa. in den Fällen 5, 13, 17, 19 und 20 der Urteilsgründe jeweils wegen tateinheitlich begangener bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, welcher der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) ist es untersagt, den im Anhang I der Verordnung aufgeführten Vereinigungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; in diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch die Vereinigung „Islamischer Staat“ gelistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 13 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 8 ff.). Der weit gefasste Begriff der „wirtschaftlichen Ressource“ erstreckt sich gemäß Art. 1 Nr. 2 EU-Verordnung 881/2002 auf Vermögenswerte jeder Art, die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Somit sind auch Waffenteile und Waffenzubehör sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände für IS-Kämpfer erfasst, weil auch diese - jenseits ihres unmittelbaren Nutzens als „Kampfmittel“ - Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können, also einen durch (Weiter-)Verkauf oder Eintausch realisierbaren wirtschaftlichen Wert haben (vgl. Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 79. EL, § 18 AWG Rn. 35; aA MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 18 AWG Rn. 36). Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen werden bereits dann dem IS selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie irgendeinem im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und vereinigungsbezogen agierenden „einfachen“ Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 6 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 16 ff.).

Da sich die Angeklagten mit ihren beiden Söhnen zur fortgesetzten Bereitstellung von Vermögenswerten an IS-Mitglieder zusammenschlossen, verwirklichten sie in den vorgenannten Fällen den Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen Handelns gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 2 AWG. Unschädlich ist insofern, dass die Söhne als im syrischen Herrschaftsgebiet des IS beziehungsweise im unmittelbar angrenzenden türkischsyrischen Grenzgebiet tätige IS-Mitglieder zugleich diejenigen waren, die für den IS die Vermögenswerte erlangten, also auch auf der „Empfängerseite“ standen, so dass bereits mit dem Erlangen der Gelder und Waren durch sie dem IS im Sinne des Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 Vermögenswerte unmittelbar zur Verfügung gestellt wurden. Denn sie wirkten mit gleichgelagertem Interesse wie ihre Eltern und konzertiert mit diesen an der Beschaffung der Vermögenswerte und deren Verbringung in das IS-Gebiet mit. Sie waren also nicht lediglich Empfänger von Geld- und Warentransfers, sondern auch und sogar in erster Linie an der Beschaffung von Geldern und Gütern für die Vereinigung und deren Transfer zu dieser beteiligt. Die ihnen vom IS übertragene Aufgabe bestand darin, der Organisation wirtschaftliche Ressourcen für terroristische Zwecke zu verschaffen. Damit übten sie eine Tätigkeit aus, die das - weit auszulegende - Bereitstellungsverbot gerade unterbinden will (vgl. insofern und zu der aus einer solchen Tätigkeit resultierenden Strafbarkeit von IS-Mitgliedern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 20; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 10 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. ferner EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff. mwN). Zudem agierten die Söhne nicht lediglich zu Gunsten des IS, sondern auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Denn sie vereinnahmten Gewinne aus dem Verkauf von Waffenteilen, Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen an andere IS-Kämpfer zur eigenen Verwendung.

c) Auch die Verurteilung der beiden Angeklagten im Fall 5 der Urteilsgründe wegen - jeweils tateinheitlich verwirklichter - Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 25 Abs. 2 StGB sowie (versuchter) bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung gilt:

(1) Die beiden Angeklagten nahmen - gemeinschaftlich agierend - etliche Lieferungen von Waffenteilen, Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen für IS-Kämpfer entgegen, die ihre Söhne im Internet bestellt hatten, bezahlten die Güter, hielten sie zunächst vorrätig und verbrachten sie später teilweise erfolgreich nach Syrien zum IS. Damit sammelten sie im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB Vermögenswerte (s. hierzu oben II. 2. b) sowie BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 11; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 29; BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und stellten diese (zum Teil) zur Verfügung (vgl. zum Begriff des Sammelns, der auch ein Ansammeln im Sinne des Zusammentragens erfasst, BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 5; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; zum Begriff des „zur Verfügung stellen“ s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 10). Diese Vermögenswerte sollten, wie die Angeklagten sicher wussten, von IS-Kämpfern für Taten im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verwendet werden, welche die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten, weil das militärische Vorgehen des IS in Syrien zur Tatzeit dazu bestimmt war, die dortige Zivilbevölkerung erheblich einzuschüchtern sowie die politischen Grundstrukturen Syriens zu beseitigen, und den Staat erheblich schädigen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 44).

Unerheblich ist, dass die angesammelten und teilweise zur Verfügung gestellten Gegenstände nicht beziehungsweise nicht sämtlich von den (in Aussicht genommenen) Erstempfängern - den Söhnen der Angeklagten - im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB genutzt werden sollten, sondern von anderen IS-Kämpfern, und diese den Angeklagten nicht bekannt waren und mit ihnen in keinem Kontakt standen. Gleichfalls ohne Relevanz ist, dass zum Zeitpunkt des Handelns der Angeklagten die Taten, für welche die Gegenstände nach ihrem Vorstellungsbild Verwendung finden sollten, weder hinsichtlich der konkreten Art der Ausführung noch hinsichtlich Zeit und Ort sowie potenzieller Täter und Opfer konkretisiert waren. Es genügt vielmehr, dass die Angeklagten sichere Kenntnis davon hatten, dass die Vermögenswerte bei Taten Dritter genutzt werden sollten, die dem Deliktstypus nach - unter anderem als Tötungsdelikte - § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterfielen und die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten; weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Taten - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit, Täter und Tatopfer - sind nicht zu verlangen (vgl. Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15 sowie in Bezug auf § 89a StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41 ff.).

Einer Strafbarkeit nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der Variante des „Sammelns“ steht nicht entgegen, dass die Angeklagten im Fall 5 für die von ihnen angesammelten Waffenteile, Waffenzubehöre und Ausrüstungsgegenstände im Rahmen von Kaufverträgen (Austauschverträgen) reguläre Marktpreise zahlten, also durch das Ansammeln keinen finanziellen Mehrwert generierten. Denn der Strafbarkeitsausschluss bei einer Kompensation des erlangten Vermögensvorteils durch eine Bezahlung der erhaltenen Waren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 10 ff.) gilt nur für die Tatbestandsvariante des „Entgegennehmens“, nicht für die des „Sammelns“ (BGH aaO Rn. 14). Zudem ist hinsichtlich der erfolgreichen Verbringung von Waffenmagazinen nach Syrien im Zuge der Reise der Angeklagten S. vom 30. November 2013 auch die Tatvariante des „Zur-Verfügung-Stellens“ verwirklicht, für die es gleichfalls auf die Frage der Erzielung eines Vermögenszuwachses nicht ankommt.

Soweit die Angeklagte S. in Bezug auf den erfolgreichen Transfer von Vermögenswerten im Ausland handelte, findet das deutsche Strafrecht gemäß § 89c Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB Anwendung; eine Verfolgungsermächtigung (§ 89c Abs. 4 Satz 1 StGB) liegt vor.

(2) Zwar ist der Straftatbestand des § 89c StGB erst am 20. Juni 2015 und damit nach der hiesigen Tat 5 in Kraft getreten. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht die Norm rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebracht. Denn das von § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB pönalisierte Verhalten war zur Tatzeit nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF (idF vom 30. Juli 2009, BGBl. 2009 I S. 2437) strafbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 16; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 20; Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 35; BTDrucks. 18/4087 S. 8, 10); § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB kommt gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das mildere Gesetz zur Anwendung.

(aa) Das Oberlandesgericht ist zutreffend von einer Tatzeitstrafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF ausgegangen.

Die Taten, für welche die Vermögenswerte nach dem sicheren Wissen der Angeklagten verwendet werden sollten, erfüllten die Merkmale einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat des § 89a Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 39 f.; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 10 ff.; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 13; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 30).

Die Erheblichkeitsschwelle („nicht unerhebliche Vermögenswerte“) des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 41 mwN; BT-Drucks. 16/12428 S. 15) war sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erreicht. Allein die im Zuge der Reise der Angeklagten S. in die Türkei vom 30. November 2013 ihren Söhnen erfolgreich überbrachten etwa 50 Magazine für das Sturmgewehr AK 47 hatten ausweislich der Feststellungen einen Wert von rund 500 €; der Gesamtwert der angesammelten Waffen(zubehör)teile und Ausrüstungsgegenstände, mit denen IS-Kämpfer ausgestattet werden sollten und mit denen ein erheblicher Beitrag zu militärischen Aktivitäten des IS geleistet werden konnte, belief sich auf etwa 6.730 €.

Für eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB ist grundsätzlich erforderlich, dass der Vorbereitungstäter bei seiner unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung gemäß § 89a Abs. 2 StGB bereits fest entschlossen ist, die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB zu begehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 - AK 16/21, juris Rn. 19; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 35; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19). Diese von Verfassungs wegen gebotene strafbarkeitsbeschränkende Voraussetzung erstreckt sich allerdings nicht unmittelbar auch auf - vom Straftatbestand ebenfalls erfasste - Taten im Mehrpersonenverhältnis, also die Konstellation, dass der Vorbereitungstäter mit seiner Tathandlung im Sinne des § 89a Abs. 2 StGB keine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, die er selbst zu begehen beabsichtigt, sondern seiner Vorstellung nach ein Dritter die Gewalttat verüben und dabei von der Vorbereitungshandlung profitieren soll. Dann ist für eine Strafbarkeit nicht erforderlich, dass ein designierter Täter einer Tat im Sinne des § 89c Abs. 1 StGB festgestellt werden kann, der seinerseits bereits fest entschlossen ist, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Denn der Vorbereitungstäter begründet mit Vorbereitungshandlungen für eine eigene schwere staatsgefährdende Gewalttat, zu der er nicht bereits fest entschlossen ist, noch keine eine Strafbarkeit nach § 89a StGB legitimierende Gefahr für die geschützten Rechtsgüter. Dagegen ist bei der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, die durch einen Dritten begangen werden soll, eine hinreichende Rechtsgutsgefährdung eher zu bejahen, weil der Vorbereitungstäter im Anschluss an seine Tathandlung typischerweise auf die Verübung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch einen Dritten keinen bestimmenden Einfluss zu nehmen vermag. Die verfassungsrechtlich gebotene Restriktion der Strafbarkeit nach § 89a StGB, wonach bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57), erfordert allerdings in der Konstellation der Personenverschiedenheit von Vorbereitungstäter und Täter der prospektiven Gewalttat, dass der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung - entsprechend der Vorsatzregelung des ähnlich strukturierten § 89c Abs. 1 StGB, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB begegnen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/4087 S. 11 f.; BT-Drucks. 18/4705 S. 11) - mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB eines Dritten leisten soll (offen gelassen von BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46; differenzierend LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; aA Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19). In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation bedarf es mithin keiner Feststellung eines konkreten und zur Tatbegehung bereits fest entschlossenen Täters einer zukünftigen schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Daher ist in Bezug auf die Tatzeitstrafbarkeit der Angeklagten nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF unschädlich, dass das Oberlandesgericht die schweren Gewalttaten im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB, für welche die Vermögenswerte angesammelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt wurden, nicht näher zu konkretisieren vermocht hat und insbesondere keine Feststellungen zu individuellen designierten Tätern dieser Taten und deren fester Tatentschlossenheit hat treffen können. Die nach dem oben Gesagten erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vorbereitungstäters hat das Oberlandesgericht getroffen; demnach wussten die Angeklagten, dass die von ihnen gesammelten und teilweise zur Verfügung gestellten Vermögenswerte von IS-Mitgliedern für Taten im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB verwendet werden sollten.

(bb) Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 12 f.; Beschluss vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, NStZ 1983, 80; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. mwN; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., § 2 Rn. 51 ff.) ist das gegenwärtig geltende Recht (§ 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB) ungeachtet der gleichen Regelstrafrahmen milder als das Tatzeitrecht (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF) und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen gewesen. Denn das Oberlandesgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Damit aber ist - wie der Strafsenat zutreffend angenommen hat - das derzeit geltende Recht milder, weil es, anders als das Tatzeitrecht nach § 89a Abs. 6 StGB, keine Anordnung von Führungsaufsicht (§ 68 Abs. 1 StGB) ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36, 45; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 4).

bb) Die beiden Angeklagten haben sich im Fall 5 der Urteilsgründe wegen ihrer gemeinschaftlich vorgenommenen Ausfuhren von Waffenteilen und Waffenzubehör aus Deutschland durch die Transporte am 30. November 2013 und 7. Dezember 2013 sowie der versuchten Ausfuhr von Waffenteilen am 6. Dezember 2013 jeweils wegen mittäterschaftlich begangener bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall als Versuch, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV in Verbindung mit Teil I Abschnitt A Nr. 0001a und 0001d der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) sowie mit EU-Verordnung 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9), §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Denn Gegenstand dieser Ausfuhren waren - anders als bei der versuchten Verbringung von Waren durch den Angeklagten Sa. am 8. April 2014 - jedenfalls mit den Waffenmagazinen für die Sturmgewehre AK 47 und AR 15 sowie die Pistole Glock und dem Griffstück für das Sturmgewehr AK 47 Güter, die von Teil I Abschnitt A Nr. 0001a (Griffstück) beziehungsweise 0001d Nr. 1 (Magazine) der Ausfuhrliste erfasst sind. Die Transporte am 30. November 2013 und 7. Dezember 2013 waren vollendete Ausfuhrtaten im Sinne des § 74 Abs. 2 AWV. Insofern gilt der nationale Ausfuhrbegriff des § 2 Abs. 3 AWG (vgl. GJW/Cornelius, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 17 AWG Rn. 15; Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 79. EL, § 17 AWG Rn. 38; § 74 AWV Rn. 52; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., Vor § 17 AWG Rn. 48 f., § 17 AWG Rn. 23). Tatbestandsvollendung tritt daher ein mit der erfolgten Verbringung der betreffenden Güter von Deutschland aus über eine EU-Außengrenze in das Hoheitsgebiet eines Nicht-EU-Staates (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AWG); nicht erforderlich ist, dass die Gegenstände am Bestimmungsort außerhalb des EU-Gebiets und beim vorgesehenen Empfänger ankommen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 19; Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 69. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 79 sowie 79. EL, § 17 AWG Rn. 38; § 74 AWV Rn. 52; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., Vor § 17 AWG Rn. 52). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Ausfuhr „an“ die im Anhang I zur EU-Verordnung 881/2002 gelistete Vereinigung „Islamischer Staat“ genügt es, wenn die betreffenden Güter - wie hier - aus der Bundesrepublik an ein in einem Nicht-EU-Staat sowie im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindliches und vereinigungsbezogen agierendes „einfaches“ IS-Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung gelangen sollten. Insofern gilt Entsprechendes wie hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG; nicht erforderlich ist, dass es sich beim (beabsichtigten) Empfänger um eine Führungsperson der betreffenden Vereinigung handelt (vgl. hierzu oben II. 2. b)). Mit der Tat vom 6. Dezember 2013 war die Grenze von der bloßen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch überschritten, weil die Angeklagte S. ihr Reisegepäck, in dem sich die Gegenstände befanden, die sie zu ihren Söhnen verbringen wollte, am Flughafen aufgegeben hatte. Damit hatte die Angeklagte die Güter nach ihrem Transportplan bereits endgültig und für sie unumkehrbar auf den Transportweg gebracht; dies genügt für ein unmittelbares Ansetzen zur Ausfuhr (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1965 - 1 StR 541/64, BGHSt 20, 150, 151; GJW/Cornelius, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 17 AWG Rn. 45; Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 69. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 126). Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt bereits aus § 3 StGB (vgl. Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 69. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 81), ergibt sich im Übrigen aber auch aus § 17 Abs. 7 AWG. Hinsichtlich der Qualifikation des bandenmäßigen Handelns gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 AWG gilt das oben unter II. 2. b) Gesagte entsprechend.

Die Annahme von Tateinheit zwischen den Strafbarkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 einerseits und nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV andererseits ist frei von rechtlichen Bedenken. Denn Ziel des gemäß § 18 AWG strafbewehrten Bereitstellungsverbots ist es, den gelisteten Vereinigungen Vermögenswerte, namentlich Finanzmittel für terroristische Aktivitäten, vorzuenthalten, während das Ausfuhrverbot des § 17 AWG verhindern soll, dass die gelisteten Organisationen gefährliche Gegenstände - wie hier Waffenteile und Waffenzubehör - als potentielle Tatmittel erlangen. Die unterschiedlichen Schutzzwecke rechtfertigen eine tateinheitliche Verurteilung (vgl. Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 79. EL, § 17 AWG Rn. 56, § 18 AWG Rn. 112).

d) Die Strafbarkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG, § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV und § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB stehen nicht nur untereinander in Tateinheit, sondern auch mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 25 mwN; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 25; s. auch BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 21).

3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten S. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt gleichfalls ohne Erfolg.

a) Das Rechtsmittel ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen von in Staatsschutzverfahren erstinstanzlich tätigen Oberlandesgerichten nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO greift insofern nicht ein; die Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO hat, soweit eine Beschwerde gemeinsam mit einer Revision gegen das betreffende Urteil erhoben wird, Vorrang. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO bezieht sich nur auf die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte; lediglich eine solche ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 54/21, NStZ-RR 2022, 128; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4; vom 5. November 1999 - StB 1/99, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 3; vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 97; vom 9. Dezember 1975 - StB 28/75, BGHSt 26, 250, 252 ff.). Die sofortige Beschwerde ist fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

b) Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz.

Das Oberlandesgericht hat gemäß § 465 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Angeklagten Sa. und S. die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit sei ihre (gesamtschuldnerische) Haftung für sämtliche Verfahrenskosten angeordnet worden; dies aber lasse unberücksichtigt, dass die Hauptverhandlung auch noch gegen eine dritte Angeklagte - die Ehefrau nach islamischem Ritus eines der Söhne der Angeklagten - durchgeführt worden sei, der andere prozessuale Taten zur Last gelegt worden seien als den Angeklagten Sa. und S. Gegenstand der Hauptverhandlung sei zu wesentlichen Teilen die Beweisaufnahme über die ausschließlich der früheren Mitangeklagten gemachten Tatvorwürfe - unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VStGB - gewesen. Eine Kostenhaftung der Beschwerdeführerin für die insofern entstandenen gerichtlichen Auslagen sei nicht gerechtfertigt.

Die Besorgnis der Beschwerdeführerin, sie hafte auch für die Auslagen, die durch Ermittlungen und Beweisaufnahmen wegen gesonderter prozessualer Taten entstanden sind, die allein der früheren Mitangeklagten zur Last gelegt worden sind und wegen der nur diese verurteilt worden ist, ist jedoch nicht veranlasst. Denn die (gesamtschuldnerische) Pflicht zur Kostentragung des § 465 Abs. 1 Satz 1, § 466 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf die Auslagen, die aufgrund der prozessualen Tat(en) entstanden sind, wegen der die betreffende Person verurteilt worden ist. Wenn - wie vorliegend - ein Mitangeklagter (auch) wegen gesonderter prozessualer Taten verurteilt worden ist, die den Angeklagten nicht betreffen, haftet dieser nicht für die durch deren Verfolgung entstandenen ausscheidbaren Auslagen; die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Verurteilter gemäß § 466 Satz 1 StPO ist nur insofern gegeben, als diese wegen derselben prozessualen Tat verurteilt worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 Ws 135/05, StV 2006, 34; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 466 Rn. 2 f.; MüKoStPO/Grommes, § 466 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 466 Rn. 1). Eines diese Beschränkung der Kostenhaftung anordnenden besonderen gerichtlichen Ausspruches bedarf es im Urteil nicht; sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Daher ist gegen die angefochtene Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern.

4. Auch dem Antrag der Angeklagten S. anzuordnen, dass weitere fünf Monate der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten, bleibt der Erfolg versagt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Dauer des Revisionsverfahrens sei „überlang“, zumal die Revisionen nur mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet worden seien.

Das Revisionsverfahren ist jedoch nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden, sodass für die beantragte weitere Kompensationsentscheidung über die vom Oberlandesgericht gewährte Vollstreckungsreduktion hinaus kein Raum ist.

Insofern ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; MüKoStPO/Kreicker, § 198 GVG Rn. 31 ff.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 434) zu berücksichtigen, dass zunächst auch die dritte Angeklagte, die vom Oberlandesgericht unter anderem wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge verurteilte Ehefrau nach islamischem Ritus eines der Söhne der Angeklagten, Revision eingelegt hatte. Insbesondere die Revision der früheren Mitangeklagten hat komplexe (völkerstrafrechtliche) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine (zeit-)aufwändige Bearbeitung der Sache durch den Senat bedingt haben. Zwar hat die Mitangeklagte ihre Revision während der Befassung des Senats mit dem Verfahren zurückgenommen, so dass über ihr Rechtsmittel nicht mehr in der Sache zu befinden gewesen ist; dies ändert aber an der Rechtfertigung der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens nichts.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann die Dauer des Revisionsverfahrens nicht mit dem Argument beanstandet werden, sie und die Mitangeklagten hätten ihre Rechtsmittel lediglich mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Denn auch eine so begründete Revision gebietet eine umfassende und sorgfältige Überprüfung des angefochtenen Urteils auf materiellrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten.

Hinzu kommt in Bezug auf die Angeklagte S., dass die Beschwerdeführerin - wie dargetan worden ist (oben II. 1.) - beantragt hat, das Revisionsverfahren vorläufig nicht zu betreiben, also einer schnellen Bearbeitung der Sache ausdrücklich widersprochen hat. Zwar wird das auch dem öffentlichen Interesse dienende Gebot einer zügigen Verfahrensdurchführung nicht durch einen entgegenstehenden Willen des Angeklagten dispensiert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1975 - StB 60/75 u.a., BGHSt 26, 228, 232; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., Einl. Rn. 160). Ein solcher ist jedoch bei der Gesamtwürdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, denn in diese hat auch das Ausmaß der subjektiven Belastung des Angeklagten durch das Andauern des Verfahrens einzufließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 122; MüKoStPO/Kreicker, § 198 GVG Rn. 34 mwN; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 30; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 447). Eine besondere Belastung des Angeklagten durch die Dauer eines Verfahrens kann aber nicht angenommen werden, wenn diese seinem ausdrücklichen Wunsch entspricht; er ist dann auch nicht in seinem subjektiven Recht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK betroffen (vgl. Karpenstein/Mayer/Meyer, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 83).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 444

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede