HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 963
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 326/16, Beschluss v. 06.04.2017, HRRS 2017 Nr. 963
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Mai 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei tatmehrheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung sowie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit von § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a StGB geltend macht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte, ein in München lebender deutscher Staatsangehöriger, Anhänger einer extremistisch-islamischen Ideologie und unterhält Verbindungen zu Personen aus der salafistischen Szene, die die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien gegen das Assad-Regime als zentrale Verpflichtung ansehen. Der Angeklagte selbst sieht den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer islamistischer Interessen und lehnt die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab.
Am 24. Juni 2015 flog er von München nach Ankara in der Türkei, um von dort weiter nach Syrien zu reisen. Nachdem ihm von türkischen Behörden der Grenzübertritt nach Syrien verwehrt worden war, kehrte er am 26. Juni 2015 zurück nach München. Am 10. Oktober 2015 wurde er am Flughafen München festgenommen, nachdem er bereits bei der Ausreisekontrolle vorstellig geworden war. Der Angeklagte beabsichtigte über Istanbul nach Adana zu fliegen, von wo er sich weiter nach Syrien begeben wollte. Er verfügte über ein „One Way-Ticket“ und führte neuwertige Outdoor-Bekleidung im Wert von mehreren hundert Euro, zwei Mobiltelefone und 270 € in bar mit sich; bei den Kleidungsstücken handelte es sich teilweise um solche, die auch von Soldaten in Wüstengebieten getragen werden.
In beiden Fällen hatte der Angeklagte die Absicht, in Syrien „im Namen des Jihad“ an bewaffneten Kampfhandlungen teilzunehmen. Dazu wollte er sich zunächst im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen unterweisen lassen. Er war fest entschlossen, sich nach Abschluss der Ausbildung als Mitglied einer islamistischen Organisation - mutmaßlich der Jabhat al Nusra bzw. einer mit dieser Vereinigung kooperierenden Gruppierung - an Kampfhandlungen in Syrien zu beteiligen. Ziel der genannten Gruppierungen ist es, den Staat Syrien in seiner jetzigen Form zu zerschlagen und einen sunnitischen islamischen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia aufzubauen.
II. Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen zweier Verstöße gegen § 89a Abs. 2a StGB, jeweils in Verbindung mit § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, schuldig gesprochen.
Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen (also um sich unterweisen zu lassen oder um andere Personen in der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, den weiteren in der Vorschrift aufgeführten Vorrichtungen oder Stoffen oder in sonstigen Fertigkeiten zu unterweisen) aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem solche Unterweisungen durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Einzelnen:
1. Der Angeklagte hat es in beiden Fällen unternommen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Im ersten Fall war die Ausreise vollendet; der Angeklagte hatte bereits die Türkei erreicht. Im zweiten Fall lag ein für das Unternehmensdelikt ausreichender Versuch vor, weil der Angeklagte schon bei der Ausreisekontrolle vorstellig geworden war. Das Versuchsstadium ist erreicht, wenn die Handlungen des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung, mithin das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, einmünden sollen. Bei der Ausreise mittels eines Flugzeugs muss der Antritt des Fluges unmittelbar bevorstehen, was regelmäßig ab dem Einchecken und dem Passieren der nachfolgenden Kontrollen angenommen werden kann (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 53 mwN).
2. Der Angeklagte reiste aus der Bundesrepublik aus bzw. versuchte dies, um sich nach Syrien zu begeben, mithin in einen Staat, in dem unterschiedliche Gruppierungen, die gegen die syrische Regierung, teils aber auch untereinander, kämpfen, Ausbildungslager unterhalten. In diesen werden Unterweisungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art durchgeführt. Zweck der Ausreise war es zudem, sich in einem solchen Lager im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen ausbilden zu lassen, mithin Handlungen im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu begehen.
In subjektiver Hinsicht lag somit die von § 89a Abs. 2a StGB geforderte doppelte Absicht vor, die nach der Konzeption des Gesetzgebers den weiten Anwendungsbereich der Vorschrift beschränken und sicherstellen soll, dass lediglich Reisen in terroristischer Absicht unter Strafe gestellt werden (BT-Drucks. 18/4087, S. 8).
3. Die von dem Angeklagten erstrebte Ausbildung sollte wiederum der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von § 89a Abs. 1 StGB dienen:
Die Fertigkeiten, die er durch die Ausbildung erlangen wollte, benötigte er, um sich im Anschluss daran - wie von ihm beabsichtigt - auf Seiten einer Organisation, die die syrische Regierung mit Waffengewalt bekämpft, um das bisherige System zu zerschlagen und einen sunnitischen islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten, an Kampfhandlungen zu beteiligen.
Eine solche Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien, jedenfalls wenn dabei - wie hier zumindest auch - Soldaten der Regierungstruppen getötet werden sollen, würde - wenn sie tatsächlich begangen würde - eine hinreichend konkretisierte Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 StGB darstellen.
a) Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die geplante Tat bereits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt. Es bedarf deshalb Feststellungen, denen sich entnehmen lässt, dass die ins Auge gefasste Tat neben den in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Deliktstypen auch die dort genannten weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt. Weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck; sie sind auch von Verfassungs wegen nicht zu fordern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - BGHSt 59, 218, 237 f.).
b) Vorliegend fällt die von dem Angeklagten beabsichtigte Teilnahme an Kampfhandlungen, bei der Soldaten der Regierungstruppen getötet werden sollen, unter den Deliktstypus einer Straftat gegen das Leben in den Fällen der §§ 211, 212 StGB. Sie erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen der Staatschutzklausel, denn die in Aussicht genommene Tat des Angeklagten wäre bestimmt - Ziel der Kampfhandlungen sollte es gerade sein, das bestehende staatliche System zu zerschlagen - und geeignet, den Bestand oder - jedenfalls - die Sicherheit des syrischen Staates zu beeinträchtigen. Im Einzelnen:
aa) § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a StGB enthält keine Einschränkungen bezüglich des Tatorts, an dem nach der Vorstellung des Täters die schwere staatsgefährdende Gewalttat begangen werden soll. Es werden von der Bestimmung somit potentiell derartige Taten überall auf der Welt erfasst. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Staatsform und der konkreten Ausgestaltung des Regierungshandelns in dem Land des ins Auge gefassten Tatorts (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 41 f.). Die Vorschrift ist daher auch dann anwendbar, wenn die vorbereitete Tat bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines diktatorischen oder sonst von einem Unrechtsregime regierten Staates zu beeinträchtigen. Dies gilt im Grundsatz sogar dann, wenn sich dieses Regime selbst verbrecherischer Methoden bedient, um seine Herrschaft durchzusetzen oder zu erhalten. Allgemein kann insoweit eine Grenze erst dort gezogen werden, wo die Bekämpfung des Unrechtsregimes nach völkervertrags- oder völkergewohnheitsrechtlichen Prinzipien gerechtfertigt wäre. Im Speziellen kommt darüber hinaus in Betracht, dass die besondere Situation in dem in Rede stehenden Staat Bedeutung für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 41 f.). Allgemeine strafrechtliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, etwa bei (völker-)rechtswidrigem Vorgehen der Gegenseite im Zusammenhang mit Kampfhandlungen, können - wie in anderen Fällen der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen auch - erst bei der Beurteilung eines versuchten oder vollendeten Delikts gegen das Leben oder die persönliche Freiheit (§§ 211, 212, 239a, 239b StGB) Bedeutung erlangen, nicht jedoch für das von § 89a StGB erfasste allgemeine Vorbereitungsstadium bewaffneter Auseinandersetzungen.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich ein weiter Anwendungsbereich des § 89a StGB auf Auslandssachverhalte, den der Gesetzgeber über das Erfordernis der Verfolgungsermächtigung für Vorbereitungshandlungen im Ausland (§ 89a Abs. 4 StGB) und mithin über politische Entscheidungen zu begrenzen gesucht hat (vgl. BT-Drucks. 16/11735, S. 14). Eines näheren Eingehens auf diese Bestimmung bedarf es in vorliegender Sache indes nicht; denn Taten nach § 89a Abs. 2a StGB sind Inlandstaten, sodass das Erfordernis einer Verfolgungsermächtigung in keiner denkbaren Konstellation besteht.
bb) Nach diesen Maßstäben sind die Handlungen des Angeklagten als rechtswidrige Vorbereitungen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu bewerten.
(1) Die vom Angeklagten mit seiner Ausreise nach und seiner Waffenausbildung in Syrien bezweckte Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
Der Angeklagte kann in rechtlicher Hinsicht auch nicht daraus etwas für sich Günstiges herleiten, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert (vgl. etwa BT-Drucks. 18/1746) sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt. Eine strafrechtlich relevante Rechtfertigung oder Entschuldigung seines Tuns ergibt sich daraus nicht. Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an; insbesondere unterfallen der Norm die aufgelisteten Vorbereitungshandlungen einer schweren staatsgefährdenden Gewalthandlung unabhängig davon, welches Regime der Täter anstelle des von ihm bekämpften Staates errichtet sehen möchte. Auf Syrien übertragen bedeutet dies, dass nach den Gesetzesvorgaben nicht maßgebend ist, ob der Täter einen islamischen Gottesstaat nach den Regeln der Scharia oder ein anderes Staatsgebilde als Zielvorstellung verfolgt. Der Angeklagte wäre deshalb dem Grunde nach auch dann strafrechtlich zu verfolgen gewesen, wenn er sich nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe hätte anschließen wollen, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird.
(2) Das vom Angeklagten verfolgte Vorhaben ist auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (3 StR 218/15, BGHSt 61, 36) als nicht der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallend angesehen hat, weil es nicht bestimmt und geeignet war die Sicherheit Syriens zu beeinträchtigen. In jenem Fall hatte sich die Angeklagte in Syrien zwar bei der - mutmaßlich auch vom Angeklagten präferierten - terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra aufgehalten, sich dort aber allein deshalb einer Waffenausbildung unterzogen, um sich und ihre Familie bei einem befürchteten Angriff feindlicher anderer Gruppierungen, aber auch syrischer Regierungstruppen verteidigen zu können. Davon unterscheidet sich das Vorhaben des Angeklagten unter dem Aspekt der Sicherheit Syriens in entscheidender Weise. Er beabsichtigte aktive, offensive Kampfeinsätze gegen syrische Streitkräfte mit dem Ziel des Sturzes des Assad-Regimes, nicht dagegen ausschließlich eine defensive Verteidigung zum Schutz seiner eigenen Person und naher Angehöriger. Die demgegenüber rein defensive Zwecksetzung der Waffenausbildung durch die dortige Angeklagte war angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien bei der Auslegung der Staatschutzklausel von maßgeblichem Belang.
(3) Unter diesen Prämissen steht der Eignung der vom Angeklagten beabsichtigten Kampfeinsätze, jedenfalls die Sicherheit des syrischen Staates zu beeinträchtigen, nicht für sich entgegen, dass sich das Land bereits seit Jahren in einem Bürgerkrieg befindet, in welchem sich mehrere unterschiedliche Bürgerkriegsparteien in teilweise wechselnden Bündnissen bekämpfen und der weite Teile Syriens ergriffen hat.
(a) Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst der Begriff der Sicherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen, wofür allerdings nicht erforderlich ist, dass die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird. Es kann grundsätzlich ausreichen, wenn durch die Tat das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein. Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 38 f.; vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 234 f. mwN).
(b) Durch die Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien, bei denen - wie hier nach der Vorstellung des Angeklagten - paramilitärische Organisationen mit dem Ziel, den Staat Syrien in seiner jetzigen Gestalt zu zerschlagen und eine andere Staatsform zu errichten, gegen die Regierungstruppen kämpfen, wird die innere Sicherheit des syrischen Staats beeinträchtigt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob angesichts der fortdauernden bewaffneten Auseinandersetzungen ein Vertrauen der Bevölkerung, vor Gewalteinwirkungen geschützt zu sein, überhaupt oder jedenfalls in einem Maße besteht, wie es in Staaten üblich ist, in denen kein Bürgerkrieg herrscht. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass die Fähigkeit des syrischen Staates, sich gegen Störungen der inneren Sicherheit zur Wehr zu setzen, jedenfalls in Teilen der Kampfgebiete aufgrund des fortdauernden Bürgerkriegs bereits so eingeschränkt ist, dass sie durch die Teilnahme einzelner Kämpfer am Bürgerkrieg auf Seiten einer der beteiligten oppositionellen Gruppierungen nicht weiter spürbar beeinträchtigt würde. Im Gegenteil ist gerade das erhebliche Maß der Destabilisierung der Sicherheitslage, das in Syrien zu beobachten ist, ein Grund dafür, dass auch die Beteiligung Einzelner an - gegebenenfalls nur einzelnen - Kampfhandlungen ausreichen kann, die Fähigkeit des syrischen Staates, sich gegen solche Störungen aus seinem Inneren heraus zur Wehr zu setzen, empfindlich zu beeinträchtigen, weil am Ende einer Reihe von - weiteren - Destabilisierungen letztlich jederzeit der Zusammenbruch des staatlichen Systems stehen kann.
III. Sind nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89a Abs. 2a StGB in Verbindung mit § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils erfüllt, kommt entgegen den Anträgen der Verteidigung auch nicht in Betracht, das Strafverfahren auszusetzen und ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Denn es fehlt an den Voraussetzungen dieser Norm; der Senat hält die entscheidungserhebliche Vorschrift des § 89a Abs. 2a StGB in Verbindung mit § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht für verfassungswidrig.
Der Senat hat zu § 89a StGB in der Fassung des „Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten“ vom 30. Juli 2009 bereits entschieden, dass die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und - jedenfalls bei der durch den Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 221 ff.).
1. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ergeben sich für die Vorschrift des § 89a Abs. 2a StGB keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Gazeas, Schriftliche Stellungnahme für den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages vom 19. März 2015, S. 13). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung insoweit (BGH aaO, S. 221 ff.) ausdrücklich fest, so dass auch die Neuregelung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des Gesetzes begegnet.
2. Die Vorschrift des § 89a Abs. 2a StGB verfolgt auch ein legitimes Ziel (vgl. Gazeas aaO, S. 8) und erweist sich jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats als unverhältnismäßige Regelung. Nur wenn letzteres der Fall wäre, käme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG in Betracht; allein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm genügen hierfür nicht (etwa BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; Beschluss vom 19. Dezember 1984 - 2 BvL 20, 21/84, BVerfGE 68, 352, 359; Beschluss vom 5. April 1989 - 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54, 59). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine eindeutigen Maßstäbe für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit strafrechtlicher Normen entnehmen lassen, die präventiv weit im Vorfeld eigentlicher Rechtsgutverletzungen angesiedelte Handlungen pönalisieren. Insoweit gilt:
a) Wie schon § 89a StGB aF bezweckt auch Abs. 2a die Verfolgung der Vorbereitung schwerwiegender Straftaten und damit deren Verhinderung, was sich ohne weiteres als verfassungsrechtlich zulässig erweist (BGH aaO, S. 225 f. mwN).
b) Die Vorschrift, die potentielle Täter schwerer staatsgefährdender Gewalttaten von den Ländern fernhalten will, in denen diese in den Fähigkeiten unterwiesen werden können, die sie zur Begehung solcher Taten benötigen, ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie erweist sich auch als erforderlich, weil der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BGH aaO, S. 226): Insoweit ergibt sich nichts anderes daraus, dass auch die Ahndung von Verstößen gegen zu verhängende Ausreiseverbote denkbar gewesen wäre. Es erscheint schon zweifelhaft, ob eine solche Lösung, die den Behörden vor der Ausreise unbekannte Täter nicht erfasst hätte, gleich gut geeignet gewesen wäre, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. auch Gazeas aaO, S. 8 f.). Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den ihm insoweit zustehenden weiten Beurteilungsspielraum, der nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173 mwN), mit der Schaffung von § 89a Abs. 2a StGB überschritten hätte.
c) Zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn gilt:
aa) Wie bei dem Grundtatbestand des § 89a Abs. 1 StGB steht der Schwere des Eingriffs durch die angedrohte Strafe das große Gewicht der bedrohten Rechtsgüter (Sicherheit eines Staates, Leben, persönliche Freiheit) gegenüber. Unterschiede in Bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung dieser Rechtsgüter und auf den individuellen Unrechts- sowie Schuldgehalt können grundsätzlich bei der Zumessung der Rechtsfolgen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BGH aaO, S. 228 f.).
bb) In der Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Vorfeld der Gefährdung der Rechtsgüter durch die Vorbereitung von Straftaten (vgl. dazu BGH aaO, S. 229 ff.) vermag der Senat weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch eine Missachtung des Schuldgrundsatzes durch Normierung eines Gesinnungs- oder Gedankenstrafrechts zu erkennen.
(1) Allerdings ist jedenfalls in den Fällen des § 89a Abs. 2a Alternative 2 StGB eine weitere Vorverlagerung darin zu sehen, dass schon die Ausreise in einen Staat, in dem der Täter alsdann Vorbereitungshandlungen im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB begehen will, Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist. Hinzu kommt die Ausgestaltung als Unternehmensdelikt, die dazu führt, dass schon der (erfolglose) Versuch der Ausreise bestraft werden kann. Es handelt sich in solchen Fällen somit faktisch um den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer in § 89a Abs. 1 StGB genannten Gewalttat.
In der bereits zitierten Entscheidung des Senats, in der er eine verfassungskonforme Auslegung von § 89a Abs. 1 StGB dahin vorgenommen hat, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen bereits fest entschlossen sein muss, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen (BGH aaO, S. 239), hatten sich Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift unter anderem auch aus einer besonders weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit ergeben. Im konkreten Fall hatte sich der Täter Gegenstände verschafft und diese verwahrt, die er für die Herstellung einer Sprengvorrichtung der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art benötigte, weshalb die von ihm verwirklichte Tatbestandsvariante des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Sache letztlich ein Vorbereitungsdelikt zu dem weiteren Vorbereitungsdelikt des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellte (vgl. BGH aaO, S. 238 ff.). Diesen Bedenken hat der Gesetzgeber indes nunmehr durch das Erfordernis der doppelten Absicht nach § 89a Abs. 2a StGB Rechnung getragen (MüKoStGB/Schäfer aaO, § 89a Rn. 59; aA Puschke, StV 2015, 457, 459 ff., 462; kritisch zur Gesetzesfassung Biehl, JR 2015, 561, 569).
Im Rahmen der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Interessenabwägung ist weiter der hohe Rang der geschützten Individual- und Allgemeinrechtsgüter auch im Fall von § 89a Abs. 2a StGB zu berücksichtigen. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die (versuchte) Ausreise in vielen Fällen die letzte Möglichkeit darstellen wird, den potentiellen Täter einer Gewalttat noch zu erreichen, bevor er sich noch weiter radikalisiert und gegebenenfalls in äußerst brutal vorgehende Organisationen verstrickt (vgl. Sieber/Vogel, Terrorismusfinanzierung, 2015, S. 141). Von den gegebenenfalls aus Syrien wiederkehrenden Personen geht zudem eine eigenständige erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 6 f.). Insoweit ist wiederum dem Schutz der demokratischen und freiheitlichen Ordnung durch eine effektive Bekämpfung von Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus, wie sie hier in Rede stehen, ein großes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277, 333 f. mwN). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat § 89a Abs. 2a StGB zwar durchaus im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen, vermag aber nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Norm das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt.
(2) Der vereinzelt erhobene Vorwurf, bei der Vorschrift handele es sich um Gesinnungsstrafrecht (Gazeas aaO, S. 11), ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine gesetzliche Regelung vorsieht, dass objektive - unter Umständen für sich genommen neutrale - Handlungen erst im Zusammenhang mit dem subjektiven Kontext, den Plänen und Absichten des Täters, strafbares Unrecht begründen (BGH aaO, S. 232 mwN). Die Berücksichtigung eines Schädigungsvorsatzes bedeutet noch kein Gesinnungsstrafrecht; im Gegenteil sind bei einem weit in das Vorfeld der tatsächlichen Rechtsgutsverletzung verlagerten Straftatbestand mit einem geringen objektiven Unrechtskern regelmäßig erhöhte Anforderungen an das subjektive Unrechtselement zu stellen (Sieber/Vogel aaO, S. 143).
Die Grenze zu mit den Grundsätzen des Tatstrafrechts nicht zu vereinbarendem Gesinnungs- oder Gedankenstrafrecht wäre allenfalls dann überschritten, wenn sich die auf eine Deliktsbegehung abzielende innere Vorstellung des Täters nicht in einer äußeren Handlung manifestieren würde (vgl. Sieber/Vogel aaO, S. 140 f. mwN). Davon kann indes hier keine Rede sein, vielmehr muss zur Verwirklichung des § 89a Abs. 2a StGB zumindest durch den Versuch der Ausreise zum Ausdruck kommen, dass der Täter seine Absicht, sich zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder zur Begehung von Vorbereitungshandlungen in ein Land zu begeben, in dem sich Ausbildungslager befinden, umsetzen will; bestraft wird auch insoweit nicht der Gedanke an eine Tat, sondern dessen rechtsgutsgefährdende Betätigung (vgl. BGH aaO, S. 233 mwN).
IV. Nach alledem bleibt auch der Rüge der Entziehung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG der Erfolg versagt. Das Landgericht hat mit begründetem Beschluss dargelegt, dass und warum es sich nicht zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet gesehen hat. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 963
Externe Fundstellen: BGHSt 62, 102; NJW 2017, 2928 ; NStZ 2018, 585; StV 2018, 80
Bearbeiter: Christian Becker