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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 936

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 36/19, Beschluss v. 25.07.2019, HRRS 2019 Nr. 936


BGH AK 36/19 - Beschluss vom 25. Juli 2019 (OLG München)

Dringender Tatverdacht wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Ausreise zum Zweck der Unterweisung; Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr).

§ 89a StGB; § 112 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde am 10. Januar 2019 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München vom 2. August 2017 (ER II GS 7481/17) in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe eine schwere staatsgefährdende Straftat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, vorbereitet, indem er es unternommen habe, zum Zweck der Begehung einer solchen Tat aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen in der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen, durchgeführt werden, sowie in zwei Fällen Beihilfe zu einer solchen Tat eines anderen geleistet (strafbar gemäß § 89a Abs. 2a i.V.m. Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB).

Unter dem 29. Mai 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft München wegen der im Haftbefehl vorgeworfenen Taten - und darüber hinaus wegen weiterer Taten, unter anderem der Verabredung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Hai'at Tahrir al Sham, im Folgenden: HTS) - Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Das Oberlandesgericht München hat die Akten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München gemäß "§§ 121, 122 StPO“ mit Beschluss vom 27. Juni 2019 (8 St 8/19) vorgelegt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht ergangen; gleiches gilt für den Antrag, den Haftbefehl an die Anklagevorwürfe anzupassen. Gegenstand der Haftprüfung durch den Senat ist daher nur der vorgelegte Haftbefehl (vgl. KK/Schultheis, StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 24 mwN).

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Angeschuldigte konvertierte im Jahr 2010 zum Islam und ließ seine Vornamen von „R., H.“ zu „R., M.“ ändern. In der Folgezeit radikalisierte er sich im Sinne eines jihadistischen Salafismus und war seitdem Angehöriger der salafistischen Szene in A. Er nahm in den Jahren 2014 und 2015 in einer Vielzahl von Fällen an Koranverteilungsaktionen im Rahmen des sog. LIES!-Projekts der im November 2016 verbotenen Vereinigung „Die Wahre Religion (DWR)" teil und unterstützte den mit der deutschen Salafistenszene eng verwobenen, von deutschen Verfassungsschutzbehörden als extremistisch eingestuften Verein An. zumindest durch Spenden. Eine im Rahmen des Vereinsverbotsverfahrens betreffend DWR beim Angeschuldigten durchgeführte Durchsuchung führte zur Sicherstellung von zwei Mobiltelefonen, auf denen sich zahlreiche Videos und Abhandlungen jihadistischen Inhalts fanden. Zudem fanden sich Belege dafür, dass der Angeschuldigte sich intensiv mit dem Krieg in Syrien, dort agierenden Vereinigungen, insbesondere der Junud al Sham, sowie der Reise in diesen Krieg, der „Hirja“, befasste.

Im Januar 2017 gründete der Angeschuldigte einen bis zum Juni 2017 betriebenen Telegram-Chat, an dem neben ihm und weiteren interessierten Personen auch die anderweitig Verfolgten Al. und Ah. Z. teilnahmen. Ziel des Angeschuldigten in diesem Chat war die Indoktrinierung der Teilnehmer mit jihadistisch-salafistischen Inhalten. Im Rahmen der Chat-Kommunikation organisierte der Angeschuldigte sog. Brüdertreffen, die mindestens jede zweite Woche in einer der Wohnungen der Mitglieder der Chat-Gruppe stattfanden und bei denen der Angeschuldigte als „Anführer“ auftrat sowie Ratschläge zu verschiedenen religiösen Verhaltensregeln erteilte. Insbesondere hob er dabei hervor, dass die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien auf Seiten einer jihadistischen Organisation gegen die syrischen Regierungstruppen die zentrale Verpflichtung aller Muslime sei. Dabei bestärkte er die gesondert Verfolgten Al. und Ah. Z., die nicht ausschließbar bereits zu einer solchen Tat entschlossen waren, bewusst und gewollt in ihrem Entschluss, sich nach Syrien in das Kampfgebiet zu begeben und sich dort an Kampfhandlungen auf Seiten der HTS zu beteiligen. Bei dieser handelt es sich mutmaßlich um eine Nachfolgeorganisation der terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra, die wiederum etwa ab Mitte des Jahres 2013 als Regionalorganisation der al Qaida in Syrien fungierte.

Tatsächlich reisten der Angeschuldigte, der sich ebenfalls fest entschlossen hatte, sich an Kampfhandlungen gegen syrische Regierungstruppen zu beteiligen, und die beiden gesondert Verfolgten ab dem 2. Juni 2017 gemeinsam in einem Reisebus auf der Linie Mü. - I. aus der Bundesrepublik Deutschland aus und gelangten über Österreich und Griechenland in die Türkei. Dort wurden sie am 18. Juni 2017 beim Versuch, die türkischsyrische Grenze zu überqueren, von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Radikalisierung des Angeschuldigten zunächst aus Auswertungen seiner am 15. März 2012 und im November 2016 sichergestellten Mobiltelefone sowie weiteren Datenträgern. Dabei wurden zahlreiche Videos und Abhandlungen jihadistischen Inhalts festgestellt; zudem fanden sich Belege für die Teilnahme des Angeschuldigten an der Vereinigung al Qaida nahestehenden Chatgruppen, deren Beiträge er an eigene Kommunikationspartner weiterleitete und dabei die Tötung von „Feinden des Islam“ als legitim empfand und positiv beurteilte. Des Weiteren ergibt sich aus den Auswertungen seiner Mobiltelefone - auch desjenigen, das er bei seiner Festnahme am 10. Januar 2019 bei sich führte -, dass er jedenfalls ab dem Jahr 2017 mit der Jabhat al Nusra und deren Nachfolgeorganisationen, insbesondere der HTS, sympathisierte.

Die Erkenntnisse zu dem vom Angeschuldigten gegründeten Telegram-Chat, der sog. Brüdergruppe, werden belegt durch die Auswertung des Chats und den dazu vorliegenden Chat-Protokollen, aus denen sich neben den Teilnehmern und der Versendung von jihadistisch-salafistischer Propaganda durch den Angeschuldigten auch die Organisation der „Brüdertreffen“ ergibt. Dass sich in diesem Rahmen auch die gesondert Verfolgten Al. und Ah. Z. weiter radikalisierten und in ihrem Willen, sich am bewaffneten Jihad zu beteiligen, durch den Angeschuldigten bestärkt wurden, folgt zum einen aus den Aussagen mehrerer Zeugen. Aus diesen ergibt sich die Hinwendung Al. und Ah. Z. zu einer salafistischen Ideologie, die die Zeugen in Zusammenhang mit einem deutschen Konvertiten namens R. gebracht haben - diesen Namen trägt der Angeschuldigte. Aus einer Zusammenschau mit der Auswertung weiterer gesicherter Chat-Nachrichten ergibt sich zum anderen die Beeinflussung durch den Angeschuldigten dahin, dass er die „Hirja“, die Ausreise in den Jihad nach Syrien, propagierte und für erforderlich hielt.

Die gemeinsame Reise des Angeschuldigten und der beiden gesondert Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei ist anhand einer Vielzahl von Chat-Nachrichten, Zeugenaussagen, Auswertungen von Chatprotokollen und Urkunden - etwa der Fahrscheine und der Passagierliste des Reisebusses - belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisgrundlage, die den dringenden Tatverdacht belegt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere Bezug auf die ausführliche Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 29. Mai 2019.

2. a) In rechtlicher Hinsicht besteht danach zunächst der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschuldigte wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht hat, indem er es unternahm, zum Zweck der Begehung einer solchen Gewalttat aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen in der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, den weiteren in der Vorschrift aufgeführten Vorrichtungen oder Stoffen oder in sonstigen Fertigkeiten durchgeführt werden (§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Denn der Angeschuldigte reiste aus der Bundesrepublik aus, um sich in Syrien am bewaffneten Jihad zu beteiligen; in der in Aussicht genommenen Beteiligung an Kampfhandlungen, bei denen auch syrische Regierungssoldaten getötet werden sollten, liegt eine hinreichend konkretisierte schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von § 89a Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102, 105). In Syrien unterhielten im Tatzeitraum die dort kämpfenden Gruppierungen Ausbildungslager, in denen Unterweisungen im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt wurden. Die nach § 89a Abs. 2a StGB geforderte doppelte Absicht, sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen stattfinden, und dort an Kampfhandlungen teilzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102, 105), lag mithin bei dem Angeschuldigten vor.

b) Gleiches gilt für die beiden gesondert Verfolgten Al. und Ah. Z. Indem der Angeschuldigte sie im Rahmen der „Brüdertreffen“ in ihrem Entschluss bestärkte, ebenfalls zur Teilnahme an Kampfhandlungen nach Syrien zu reisen, leistete er - nicht ausschließbar in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen - diesen beiden psychische Beihilfe zu ihrem Verstoß gegen § 89a Abs. 2a StGB. Die Beihilfehandlungen des Angeschuldigten stehen zu seiner eigenen Tat nach § 89a Abs. 2a StGB in Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB.

Soweit das Amtsgericht in dem Haftbefehl eine Beihilfehandlung auch darin gesehen hat, dass der Angeschuldigte gemeinsam mit den beiden gesondert Verfolgten im selben Reisebus aus der Bundesrepublik Deutschland ausreiste, begegnet dies allerdings rechtlichen Bedenken. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte durch Handlungen, die über das hinausgingen, was er selbst zur Begehung seiner eigenen Tat notwendigerweise tun musste, die Tatbestandsverwirklichung der beiden gesondert Verfolgten förderte.

c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar; es handelt sich um Inlandstaten. Einer Ermächtigung im Sinne von § 89a Abs. 4 StGB bedarf es deshalb zur Verfolgung dieser Taten nicht.

d) Soweit in der Anklageschrift die weiteren Vorwürfe enthalten sind, der Angeschuldigte habe um Mitglieder und Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung geworben, weil er den Zeugen C. im Rahmen der „Brüdertreffen“ und durch Übersendung von Telegram-Nachrichten zur Ausreise nach Syrien und zum Anschluss an die HTS habe bewegen wollen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), und er habe mit einem anderen verabredet, sich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu beteiligen, indem er sich gegenüber dem gesondert Verfolgten K. bereit erklärt habe, sich der HTS anzuschließen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 30 Abs. 2 StGB), hat dies im vorliegenden Haftprüfungsverfahren außer Betracht zu bleiben, weil der Haftbefehl - entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München - bislang nicht auf diese Taten erweitert worden ist, die von dem bestehenden Haftbefehl auch nicht umfasst waren.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen könnte es allerdings geboten sein, den vom Haftbefehl erfassten Sachverhalt betreffend die Beihilfe zu den Taten der gesondert Verfolgten Al. und Ah. Z. auch unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland bzw. des Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) zu prüfen, weil der Angeschuldigte auch die HTS durch die beabsichtigte Zuführung von Kämpfern unterstützt bzw. die gesondert Verfolgten - ähnlich wie den Zeugen C. - zum Anschluss an die HTS geworben haben könnte. Ob insoweit eine Strafbarkeit des Angeschuldigten in Betracht kommt, bedarf indes noch weiterer Aufklärung.

3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO: Der Angeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und der Beihilfe dazu mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Deshalb steht nicht zu erwarten, dass er dem von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen wird. Er ist zwar deutscher Staatsangehöriger, verfügt aber nach der Trennung von seiner Ehefrau und der Aufgabe seiner Arbeitsstelle nicht über hinreichende familiäre und soziale Bindungen; diese haben ihn ohnehin nicht von seiner Ausreise nach Syrien zum Zweck der Beteiligung am Jihad - mutmaßlich auf Seiten der HTS - abgehalten. Er kehrte auch nicht freiwillig nach Deutschland zurück, sondern wurde aus der Haft in der Türkei abgeschoben. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Angeschuldigte, der weiter in der radikalen salafistischen Szene persönlich und ideologisch fest eingebunden ist und der salafistischen Ideologie weiter anhängt, auf Gleichgesinnte zurückgreifen kann, die ihn im Fluchtfall beim Untertauchen unterstützen werden, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die Annahme des Haftgrundes der Flucht durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München in seinem Haftbefehl rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Angeschuldigte nicht in das Ausland gereist war, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, sondern Zweck seiner Ausreise die Begehung von Straftaten im Ausland war, die sodann erst Grundlage seiner Strafverfolgung in Deutschland wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - StB 5/19, NJW 2019, 2105, 2106).

4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft:

Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind die Ermittlungen binnen viereinhalb Monaten abgeschlossen worden. Im Zuge dessen mussten mehrfach die Akten dem Generalbundesanwalt zur Prüfung der Übernahme vorgelegt werden, der die Sache zuletzt nach § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft München zurückgegeben hat. Zudem wurden - auch wenn das für die vom Haftbefehl erfassten Taten bislang ohne Bedeutung ist - Verfolgungsermächtigungen betreffend Taten im Zusammenhang mit der HTS eingeholt. Die Anklageschrift ist unter dem 29. Mai 2019 gefertigt worden und am 5. Juni 2019 beim Oberlandesgericht München eingegangen. Die Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten und seinen Verteidiger wurde am 11. Juni 2019 angeordnet und eine Erklärungsfrist von vier Wochen bestimmt. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll Ende September/Anfang Oktober 2019 mit der Hauptverhandlung begonnen werden.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Insoweit geht der Senat davon aus, dass nunmehr alsbald über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die beantragte Erweiterung des Haftbefehls entschieden und die Hauptverhandlung sodann konzentriert und zügig geführt werden wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 936

Bearbeiter: Christian Becker