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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 791

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 80/23, Beschluss v. 11.04.2023, HRRS 2023 Nr. 791


BGH 4 StR 80/23 - Beschluss vom 11. April 2023 (LG Hannover)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldfähigkeit: Anschluss an die Beurteilung des Sachverständigen, Beurteilung der Auswirkung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, Beurteilung in Bezug auf eine bestimmte Tat, konkretes Tatgeschehen; negative Gefährlichkeitsprognose: Nicht-Erreichen des erforderlichen Schweregrad der Anlasstat, verschärfte Darlegungsanforderungen, umfassende Darstellung in den Urteilsgründen, Nachvollziehbarkeit, latente Gefahr zukünftiger Straftaten, Wahrscheinlichkeit höheren Grades); Trunkenheit im Verkehr (Fahruntüchtigkeit: Drogenkonsum, weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, Gesamtwürdigung).

§ 63 StGB; § 20 StGB; § 316 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Auswirkung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können.

2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Erreicht die Anlasstat ? wovon das Landgericht hier ausgegangen ist ? den erforderlichen Schweregrad nicht, so gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge anders gelagerter Anlassdelikte ausgleichen und den Schluss tragen, dass zukünftig andere, gewichtigere Taten zu erwarten sind. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.

3. Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine („absolute“) Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nicht zu begründen. Zur Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es vielmehr weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zudem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren ausgesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 2. Juli 2021 führte der Beschuldigte am R. in H. in einer Plastiktüte eine Schreckschusswaffe samt Munition (Kaliber: 4,5 (Bullet)) bei sich, wobei ihm bewusst war, dass er hierfür keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß (Fall II.1.). Am 24. Juli 2021 gegen 19.48 Uhr befuhr der Beschuldigte mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens „0,84 g Promille“ und unter dem Einfluss von Kokain, Cannabis und Benzodiazepin im Zustand alkohol- und rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit, die er auf Grund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke und berauschender Mittel zumindest billigend in Kauf nahm, mit seinem PKW öffentliche Straßen in N. Die um 21.53 Uhr entnommene Blutprobe wies folgende Werte auf: 5,9 ng/ml THC-Carbonsäure, 9,5 ng/ml Morphin, 165 ng/ml Benzoylecgonin, 15 ng/ml Ecgoninmethylester, 213 ng/ml Diazepam und 64 ng/ml Nordiazepam (Fall II.2.). Auf der Polizeiwache beschimpfte er die anwesenden Polizeibeamten u.a. als „Arschlöcher“ und „dreckige Ratten“. Zudem forderte er den Zeugen P. dazu auf, ihm seine Waffe zu geben, damit er die Polizeibeamten, Leute in H. und sich selbst erschießen könne (Fall II.3.). Im Rahmen der durchgeführten Blutentnahme weigerte er sich, sich auf einen Stuhl zu setzen und spannte den gesamten Körper stark an, so dass es nicht möglich war, ihn auf den Stuhl zu verbringen. Daraufhin wurde er durch vier Polizeibeamte zu Boden gebracht, wobei er sich durch Strampeln und Anspannen der Körpermuskulatur zur Wehr setzte und versuchte, sich der Situation zu entziehen (Fall II.4.).

Am 4. August 2021 schoss der Beschuldigte mit einer „CO2-Waffe“ in einer Obdachlosenunterkunft in N. ohne erkennbaren Anlass durch die geöffnete Tür des Zimmers des Zeugen K., der zu dem Zeitpunkt in seinem Zimmer saß. Die Kugel (Diabolo Spitzkugel) traf eine auf dem Kühlschrank abgestellte Dose mit Deodorant. Der Beschuldige wusste, dass er die zum Führen der Waffe erforderliche behördliche Erlaubnis nicht besaß (Fall II.5.). Während des anschließenden Transports auf die Wache des Polizeikommissariats beschimpfte er die Polizeibeamten u.a. als „Arschlöcher“ und „dreckige Ratten“. Zudem drohte er, sie mittels eines Messers zu töten (Fall II.6.).

Am 6. August 2021 wurde der Beschuldigte im Bereich des Hauptbahnhofs H. kontrolliert. Als der Beschuldigte durch die Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma angesprochen wurde, hielt er eine Axt mit der Schneide drohend in Richtung der Bediensteten und wies diese an, dass sie Abstand halten sollen. Anschließend hielt er sich die Axt mit der Schneide an den Hals, „bevor er diese unerwartet von sich in Richtung der Sicherheitsmitarbeiter schleuderte“. Dann versetzte er einem der Mitarbeiter bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei unvermittelt einen Tritt in den Unterbauch, wodurch dieser Schmerzen erlitt (Fall II.7.).

Am 7. Oktober 2021 befuhr der Beschuldigte mit seinem PKW im Zustand alkohol- und rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit, die er billigend in Kauf nahm, mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,5 Promille und zudem unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis öffentliche Straßen in N. (Fall II.8.).

Am 6. Februar 2022 führte der Beschuldigte am Hauptbahnhof in H. in einer Jackentasche einen Schlagring mit sich, wobei ihm bewusst war, dass es sich hierbei um einen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz handelt (Fall II.9.).

Nach Auffassung der Strafkammer hat der Beschuldigte dadurch die Straftatbestände eines „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ gemäß „§ 53 Abs. 3 WaffG“ in drei Fällen (II.1.,5.,9.), der Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen (II.2.,8.), der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen (II.3.,6.), des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (II.4.) und der Körperverletzung (II.7.) verwirklicht. Seine Steuerungsfähigkeit hat das sachverständig beratene Landgericht bei Begehung dieser Taten aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis als sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB und nicht ausschließbar als aufgehoben angesehen. Die festgestellten Anlasstaten hat die Strafkammer im Rahmen der Erörterungen zur Gefahrenprognose gemäß § 63 StGB als „nicht sehr schwerwiegend“ bezeichnet. Dem Sachverständigen folgend hat sie u.a. ausgeführt, dass „zukünftig, auch kurzfristig, mit ähnlichen, aber auch deutlich schwerwiegenderen Straftaten zu rechnen“ sei.

II.

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand. Bereits die Schuldfähigkeitsprüfung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Das Landgericht hat seine Bewertung, der Beschuldigte leide an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und sei deshalb bei der Begehung der Anlasstaten sicher in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Diese Bewertung ist nicht ausreichend begründet.

a) Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 StR 223/02 Rn. 20; jeweils mwN).

Die Urteilsgründe teilen nicht mit, auf welcher Tatsachengrundlage der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist. Die bloße Feststellung, dass es im Zeitraum zwischen 2018 bis 2021 „wiederholt zu mehrmonatigen Klinikaufenthalten“ gekommen sei, wobei der Beschuldigte „teilweise auch nach dem NPsychKG“ untergebracht worden sei, ist für die Nachvollziehbarkeit der gestellten Diagnose nicht ergiebig. Anhand der Urteilsgründe kann der Senat daher die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht beurteilen.

b) Zudem ist dem Urteil die Auswirkung der angenommenen Störung auf die Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht ausreichend zu entnehmen.

aa) Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Auswirkung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann daher - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97 Rn. 8, NStZ 1997, 485, 486) - nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 Rn. 18, NJW 2016, 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 ? 1 StR 346/03 Rn. 36, BGHSt 49, 45, 54). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14 Rn. 9; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 Rn. 36 mwN; Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91 Rn. 18, BGHSt 37, 397, 402).

bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Denn die Urteilsgründe lassen eine Auseinandersetzung mit den einzelnen, nach den äußeren Umständen unterschiedlich gelagerten Anlasstaten und der jeweiligen Motivlage des Beschuldigten nicht erkennen. Durch den allgemeinen Hinweis auf die „Inadäquatheit“ und das „teils aggressive und unangemessene“ Verhalten des Beschuldigten sind erkrankungsspezifische Auswirkungen der diagnostizierten Störung bei der Begehung der Taten nicht hinreichend belegt.

2. Das Landgericht hat auch die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiter vorausgesetzte negative Gefährlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei begründet.

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26 und Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 5 StR 496/89, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11). Erreicht die Anlasstat ? wovon das Landgericht hier ausgegangen ist ? den erforderlichen Schweregrad nicht, so gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge anders gelagerter Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19; Urteil vom 30. November 2017 ? 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; Beschlüsse vom 21. Februar 2017 ? 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 7. März 2017 ? 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171) und den Schluss tragen, dass zukünftig andere, gewichtigere Taten zu erwarten sind (vgl. Cirener in LK-StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 77). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 ? 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9, 10; vom 21. Februar 2017 ? 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 ? 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 ? 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die knappen Ausführungen zur Gefährlichkeit des Beschuldigten entbehren einer tragfähigen Begründung, weshalb von ihm nunmehr - anders als noch bei den festgestellten Anlasstaten - „deutlich schwerwiegendere Straftaten“ drohen. Dies hätte aber der Erörterung bedurft, da der Beschuldigte auch in der Vergangenheit nach den Ausführungen der Kammer krankheitsbedingt dazu neigte, „sich auch in normalen Situationen aufgrund von Wahnvorstellungen einer Gefahr ausgesetzt zu sehen“ und „sich in der Öffentlichkeit zu bewaffnen bzw. mit gefährlichen Gegenständen auszurüsten, um sich damit ggf. zu verteidigen“. Zwar mag es sein, dass das Störungsbild des Beschuldigten Anlass für eine solche Befürchtung geben kann, belastbare Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen.

Zudem hat es die Strafkammer „in gleichgelagerten Situationen“ als „eher wahrscheinlich als bloß möglich“ eingestuft, dass es „zum Einsatz der zum Zweck der Verteidigung mitgeführten Waffen bzw. Gegenstände“ kommen wird. Eine lediglich latente Gefahr oder die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 ? 2 StR 291/08). Nach gefestigter Terminologie ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 5 StR 125/22; vom 23. März 2022 - 6 StR 606/21; vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21; vom 19. Januar 2021 - 4 StR 449/20 und Urteile vom 8. September 2022 - 3 StR 25/22 und vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20; Cirener in LK-StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 77).

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt das Urteil mit den Feststellungen auf, um dem zur neuen Entscheidung berufenen Tatgericht neue, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

4. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Die zur Entscheidung berufene Kammer wird sich im Fall II.2. eingehender als bisher geschehen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen einer relativen Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) zu befassen haben. Die Mitteilung, dass „der Beschuldigte mit einem Blutalkoholgehalt ?von mindestens 0,84 g Promille? und unter Einfluss von Kokain, Cannabis und Benzodiazepin“ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte, genügt für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB nicht. Eine absolute alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit lag zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89). Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine („absolute“) Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98 Rn. 8 f. mwN). Zur Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es vielmehr weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - 4 StR 231/22 Rn. 8 ff.; Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42).

Im Hinblick auf das unter II.5. festgestellte Geschehen, wonach der Beschuldigte mit einer „CO2-Waffe“ in einer Obdachlosenunterkunft „durch die geöffnete Tür des Zimmers des Zeugen K.“ schoss und eine dort „auf dem Kühlschrank abgestellte Dose mit Deodorant“ traf, wird sich das neue Tatgericht eingehender als bisher mit Art und waffenrechtlicher Einordnung der verwendeten Waffe, den hierfür einschlägigen Strafvorschriften und ggf. mit den Voraussetzungen des hier von der Strafkammer angenommenen Führens dieser Waffe in der Tatsituation zu befassen haben. Maßgeblich ist im Hinblick auf die Tathandlung des Führens einer Waffe, an welchem Ort sich der Handelnde befindet und nicht, wo sich sein Verhalten auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 1998 - 4 StR 31/98, NStZ-RR 1999, 7; vom 8. September 1992 - 1 StR 585/92, NStZ 1993, 88; vom 27. Mai 1998 - 5 StR 717/97, NStZ-RR 1999, 8). Vom Begriff des Führens ausgenommen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im privaten Bereich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 5 StR 717/97, aaO; Heinrich in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 191, 195 mwN).

Schließlich hat die Kammer zu Tat II.7. u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte eine Axt „unerwartet von sich in Richtung der Sicherheitsmitarbeiter schleuderte“. Im Rahmen der neuen Hauptverhandlung wird - sollte die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Kammer zu vergleichbaren Feststellungen gelangen - die Verwirklichung des Tatbestandes der § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB durch den Wurf mit der Axt sowie ggf. auch die Möglichkeit eines Rücktritts vom Versuch zu erörtern sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 791

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede