HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1039
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 231/22, Beschluss v. 02.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1039
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und (vorsätzlichem) Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, im Fall II. 2. der Urteilsgründe zudem in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, verurteilt worden ist;
b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Maßregelanordnungen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten ? unter Freispruch im Übrigen ? der „Urkundenfälschung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie fahrlässiger Körperverletzung und des Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen“ schuldig gesprochen und ihn zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils auch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte (relativ) fahruntüchtig war.
a) Nach den Feststellungen - soweit für die Strafbarkeit gemäß § 316 StGB relevant - bewegte der unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin stehende Angeklagte am 22. Februar 2021 seinen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr. Um sich wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis einer Polizeikontrolle zu entziehen, beschleunigte er das Fahrzeug in der G. er Innenstadt auf bis zu 100 km/h und überholte andere Verkehrsteilnehmer. Durch deren Brems- und Ausweichmanöver konnten Zusammenstöße verhindert werden. Der Angeklagte fuhr sodann auf die Autobahn auf und dort „Schlangenlinien“, so dass die verfolgenden Polizeibeamten aufschließen konnten. Nach dem Verlassen der Autobahn überfuhr der Angeklagte eine rote Ampel. Er verlor schließlich beim Abbiegen am nächsten Ortseingang die Kontrolle über sein Fahrzeug, das in einem Graben zum Stehen kam.
Am 11. März 2021 flüchtete der Angeklagte unter den gleichen Umständen erneut vor der Polizei. Hierbei hielt er seinen Pkw im Stadtgebiet von S. zunächst an, um den Anschein zu erwecken, dem Anhaltesignal Folge zu leisten. Als auch der Streifenwagen anhielt, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug. Nach dem Abbiegen in einen Feldweg fuhr er sich - der Erwartung der ihm folgenden Polizeibeamten entsprechend - dort fest. Er setzte sodann seinen Pkw an dem stehenden Einsatzfahrzeug vorbei im Vertrauen darauf zurück, dieses nicht zu beschädigen. Es kam jedoch zu einer Kollision mit der geöffneten Beifahrertür des Streifenwagens. Der Angeklagte fuhr nach einer kurzen Fahrtstrecke eine Böschung hinunter, wo sich sein Fahrzeug im Bewuchs festsetzte.
Dem Angeklagten an den Tattagen entnommene Blutproben wiesen jeweils 320 Mikrogramm Amphetamin sowie bei der ersten Fahrt 3,4 Mikrogramm THC und bei der zweiten Fahrt 17 Mikrogramm THC pro Liter Blut auf.
b) Das Landgericht hat die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zunächst mit dessen geständiger Einlassung zum Konsum von Betäubungsmitteln und mit den Ergebnissen der Blutproben begründet. Im Übrigen hat es lediglich ausgeführt, dass die Feststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten auf dessen Einlassung - der ein Einfluss seiner Intoxikation nicht zu entnehmen ist („in Panik geraten“) - und auf den Zeugenaussagen von Polizeibeamten beruhen.
c) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB kann - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15 Rn. 9; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 221 ff.). Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44 ff.; Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 53, Krumm, NZV 2009, 215, 217).
bb) Das Landgericht scheint in dem grob fehlerhaften und risikoreichen Fahrverhalten des Angeklagten drogenbedingte Ausfallerscheinungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 45; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 316 Rn. 97) erblickt zu haben. Eine diese Annahme tragende Beweiswürdigung ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Diese wäre aber erforderlich gewesen, denn es versteht sich unter den hier gegebenen Umständen auch nicht etwa von selbst, dass in dem festgestellten Fahrverhalten des Angeklagten eine drogenbedingte Fahrunsicherheit zum Ausdruck gekommen ist. Dabei hätte insbesondere in die Beurteilung einfließen müssen, dass das Fahrverhalten des Angeklagten in beiden Fällen darauf ausgerichtet war, sich von ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen abzusetzen. Die Strafkammer hätte deshalb erörtern müssen, ob und inwieweit die fehlerhafte und riskante Fahrweise des Angeklagten nicht auf seinem Fluchtwillen beruhte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 Rn. 10; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 520/13 Rn. 2; Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 StR 171/00 Rn. 5 mwN). Die nicht weiter konkretisierte Feststellung, der Angeklagte sei auf der Autobahn „Schlangenlinien“ gefahren, ist für sich genommen noch nicht geeignet, seine Fahruntüchtigkeit bei der ersten Tat zu belegen, zumal die Strafkammer auch hier einen allein fluchtbedingten Grund für das Fahrverhalten des Angeklagten nicht ausgeschlossen hat.
Auch mit Blick auf die mitgeteilten Blutwerte versteht sich ein Indizwert des Fahrverhaltens des (konsumgewohnten) Angeklagten für seine jeweilige Fahruntüchtigkeit nicht von selbst. Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225; s. dazu auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11 Rn. 3 f.). Dem steht aber entgegen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten jeweils nicht von einer „manifesten Intoxikation“ ausgegangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08 Rn. 8; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225).
d) Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfasst auch die tateinheitlich erfolgte - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 - 4 StR 408/21 Rn. 8 mwN). Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffen und daher ebenfalls aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Gesamtstrafenausspruch, der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 StGB die Grundlage.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Sollte das neue Tatgericht ebenfalls eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten bejahen, wird es für eine erneute Verurteilung gemäß § 316 Abs. 1 StGB sorgfältiger als geschehen zu prüfen haben, ob er insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14, BGHSt 60, 227 Rn. 6 ff.).
b) Zudem wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Tagessatzhöhe für die von der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils unberührten Einzelgeldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu bestimmen. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe, der das Verschlechterungsverbot nicht entgegen steht, ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Geldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21; Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1039
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede