Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2024
25. Jahrgang
PDF-Download
Von Rechtsanwältin Sandra Scherbarth, Hamburg
Strafverfolgung ist von der Erlangung ausreichender, eine Verurteilung stützender und zur Beweisführung nutzbarer Erkenntnisse abhängig. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt notwendig voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt von begangenen Straftaten Kenntnis erlangen. Dieses Wissen über (potenziell) strafbares Verhalten ist häufig Folge einer Strafanzeige. Die im weiteren Verlauf erlangten Erkenntnisse sind sodann das Ergebnis von – in der Regel zunächst verdeckt durchgeführten – polizeilichen Ermittlungen, die das Ziel
einer die Verurteilung stützenden Sammlung von Informationen zu strafbarem Verhalten verfolgen.
In einigen Kriminalitätsbereichen gelten die staatlichen Aufdeckungsmöglichkeiten allerdings als begrenzt. Namentlich im Bereich der Wirtschaftskriminalität wird, um die meist strukturell angelegten Deliktsstrukturen aufzubrechen, zunehmend auf die eigeninitiative Preisgabe relevanter Informationen durch sog. Insider gesetzt. Es handelt sich dabei in der Regel um sog. "opferlose Heimlichkeitsdelikte", die ein "angehobenes Schädigungspotenzial"[1] bergen, dabei jedoch häufig indirekte, vielfach immaterielle Schäden bewirken.[2] Sind sich die Opfer ihrer dahingehenden Rolle bewusst, führen – gerade innerhalb von Unternehmen – sowohl die eigenen Interessen als auch die unternehmensinternen Dynamiken häufig zu einer nur geringen Bereitschaft, die Strafverfolgungsbehörden und damit Externe einzuschalten.[3] Im Bereich der Wirtschaftskriminalität wird dementsprechend von einem hohen Dunkelfeld ausgegangen.[4] Da ein Aufdecken der Verbindungen "von außen" systemimmanent nur selten möglich ist, wird auf ein Aufbrechen der Strukturen "von innen" gesetzt. Als Informationsquelle sollen den Strafverfolgungsbehörden entweder selbst in das aufzudeckende Geschehen involvierte Personen oder unbeteiligte Mitwisser dienen.[5] Im Gegensatz zu grundrechtsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wird damit auf eine freiwillige Informationspreisgabe gesetzt.
Zum Zwecke einer solchen kanalisierten Informationsbeschaffung nutzen vor allem Landeskriminalämter bereits seit einigen Jahren sog. Online- oder Internetwachen.[6] Diese zielen darauf ab, neben Informationen zu Staatsschutz- und schweren Kapitaldelikten[7] primär solche betreffend Korruption und wirtschaftskriminelle Handlungen[8] zu erlangen. Nach dem 2023 in Kraft getretenen, auf europarechtliche Regelungsbemühungen zurückgehenden Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)[9] ist die Einrichtung interner und externer Meldekanäle oder sog. Whistleblowing-Hotlines verpflichtend vorgesehen. Die zugrunde liegende Richtlinie überließ den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die Möglichkeit, eine Pflicht zur Einrichtung entsprechender Meldekanäle bei Strafverfolgungsbehörden vorzusehen.[10]
Die dergestalt bewirkte Förderung von Whistleblowing soll zum Teil durch ergänzende Anreizmaßnahmen effektiviert werden. Um das Hinweisaufkommen zu erhöhen, können Hinweise regelmäßig anonym abgegeben werden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Anreize in Gestalt von Sanktionsprämien über die Kronzeugenregelung[11] oder die Auslobung von Prämienzahlungen für zielführende Hinweise[12] einzusetzen, um meldebereite Insider dazu zu veranlassen, Hinweise gerade an den hierfür vorgesehenen Meldekanal abzugeben.
Anders als die steuerrechtliche Selbstanzeige oder Aufklärungsbeiträge etwa im Rahmen von Kronzeugenregelungen zielt die Bereitstellung von Meldekanälen für Hinweisgeber darauf ab, jedenfalls primär Informationen über (Fehl-)Verhalten anderer bekannt zu machen. Sind die Strafverfolgungsbehörden Adressat eines solchen Hinweises, wird mit den genannten Anreizsetzungen eine Anzeigeerstattung konkret angeregt.[13] Einer solchen, im Rahmen des staatlichen Strafverfolgungsauftrages erfolgenden Veranlassung von Hinweisabgaben – und damit ggfs. Strafanzeigen – sind durch das verfassungsrechtliche Untermaßverbot Grenzen gesetzt.
Mittel staatlicher Informationsbeschaffung sind in erster Linie (heimliche) Ermittlungsmaßnahmen. An technischen Maßnahmen sind vor allem die Datenerhebung durch das Ab- und Mithören (§§ 100a, 100c, 100f StPO), die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) und der Rückgriff auf Standort- und Telekommunikationsdaten (§§ 100g, 100i, 100j, 100k StPO) zu nennen. Mit deren Einsatz gehen Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 13 GG und/oder das sog. "IT-Grundrecht"[14] nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einher.
Angesichts der als unzureichend verstandenen technischen Maßnahmen wird insbesondere zum "Aufbrechen" von Organisationsstrukturen auch auf personale Infiltrierungsmaßnahmen gesetzt.[15] Neben dem gesetzlich legitimierten Einsatz verdeckter Ermittler (§§ 110a ff. StPO) ist auch der Einsatz von Informanten und Vertrauenspersonen auf Grundlage der Ermittlungsbefugnis nach §§ 161, 163 StPO – unter Beachtung von Einsatzgrenzen – in der Rechtsprechung anerkannt.[16] Aufgrund des mitunter tiefen Eindringens in die Privatsphäre von betroffenen Personen können mit derartigen gezielten Einsätzen erhebliche Grundrechtseingriffe einhergehen.[17]
Neben diesen Ermittlungsmaßnahmen sind gar nicht bis in geringem Maße grundrechtsintensive Ansätze zur Förderung einer freiwilligen Preisgabe von Informationen auszumachen. Um die Informationsbreite gerade auch im Stadium der Vorermittlungen zu erhöhen, haben sich verschiedene Mechanismen zur Förderung einer Informationspreisgabe etabliert. In Gestalt von anlass- oder personenbezogenen spezialgesetzlichen[18] und strafrechtlichen[19] Anzeige- und Meldepflichten wird auf nicht (notwendig) in das betreffende Geschehen involvierte Mitwisser als Informationsquelle zurückgegriffen. Wurden einzelne Personen bereits als mögliche Informationsträger individualisiert, können sie auf Ersuchen Auskunfts- oder Zeugnispflichten unterliegen.[20] Sobald sie über für die Zwecke der Strafverfolgung potenziell besonders hilfreiches Insiderwissen verfügen, steht der Informationserlangung jedoch häufig die Gefahr der Selbstbelastung bzw. sodann deren Eigenschaft als Beschuldigte entgegen.
Im Sinne einer Umkehr der Interessenlage für den Informationsträger – weg von einer Pflichtenerfüllung, hin zu einem Eigeninteresse an der Preisgabe[21] – gibt es Ansätze, Informationspreisgaben mit Prämien belohnt. So besteht bei einem bereits verdichteten Verdacht die Möglichkeit, für eine solche Preisgabe Vergünstigungen wie eine Strafmilderung oder auch ein Absehen von der eigenen Strafverfolgung zu erlangen. Prominent ist die steuerrechtliche Selbstanzeige nach § 371 AO. Entsprechende strafrechtliche Regelungen zur Möglichkeit einer Straffreiheit bzw. einem Absehen von der Verfolgung infolge einer Selbstanzeige bestehen zudem im Bereich des Außenwirtschaftsrechts (§ 22 Abs. 4 AWG), der Geldwäsche (§ 261 Abs. 8 GwG) sowie im Arbeitsstrafrecht (§ 266a Abs. 6 StGB).
Demgegenüber primär auf die Aufdeckung von durch andere Personen begangene Straftaten gerichtet sind Kronzeugenregelungen, die aufklärende Angaben durch einen Sanktionserlass honorieren. Für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen findet sich ein sog. Kronzeugenprogramm im (nationalen) Kartellrecht. Kartellbeteiligten ist es hiernach möglich, durch die Lieferung von Informationen und Beweismittel einen Bußgelderlass[22] oder eine Bußgeldermäßigung zu erlangen, deren Umfang insbesondere "nach dem Nutzen der Informationen und Beweismittel"[23] zu bestimmen ist. Für natürliche Personen besteht neben den für einzelne Rechtsbereiche einschlägigen speziellen Kronzeugenregelungen – § 31 BtMG und § 35 KCanG, daneben § 129 Abs. 7 Nr. 2 StGB (i.V.m. § 129a Abs. 7 StGB), § 153e StPO – die sog. große Kronzeugenregelung des § 46b StGB.
In den Bereich der freiwilligen Informationspreisgaben ist die – aufgrund der Freiwilligkeit im Grundsatz nicht grundrechtsintensive – regulatorische Bestrebung einzuordnen, Hinweise von Insidern gezielt zu Zwecken der Strafverfolgung zu kanalisieren. In seiner ursprünglichen Form ist Whistleblowing ein durch einen Loyalitätskonflikt gekennzeichnetes, "singulär auftretende[ s ] Gewissensphänomen"[24]. Ein Hinweisgeber oder sog. Whistleblower gibt Informationen zu von ihm als meldewürdig eingeschätzten, häufig brisanten Vorgängen außerhalb der üblichen Wege der Informationsweitergabe an eine Stelle, von der er sich erhofft, damit Gehör zu finden. Mit der Einrichtung von Meldekanälen gerade für eine solche Hinweisabgabe wird dieses Gewissensphänomen gezielt instrumentalisiert. Für die (Aus-)Wirkung(en) eines über solche Meldekanäle abgegebenen Hinweises ist entscheidend, wer Adressat dessen ist.
Bei Whistleblowing wird – neben weiteren Differenzierungen[25] – nach dem Adressaten einer Meldung zwischen sog. internem und externem Whistleblowing unterschieden. Bei internem Whistleblowing wird eine Information an eine Person oder Stelle abgegeben, die der Organisation, welche die Meldung betrifft, selbst angehört. Der Adressat der Meldung ist in dieselbe Organisation eingebunden wie der hinweisgebende Insider, indem er dort beschäftigt oder von der Organisation mit der Entgegennahme von Hinweisen als Dienstleister beauftragt ist, also als externe
Stelle der Unternehmensorganisation zuzurechnen ist (insbesondere Rechtsanwälte, die als sog. Ombudspersonen tätig sind).[26] Wird eine Information an eine organisationsfremde Person oder Stelle abgegeben, handelt es sich um externes Whistleblowing.
Neben den seit Jahren durch die Landeskriminalämter und die Polizei betriebenen sog. Onlinewachen sind Meldekanäle für internes und für externes Whistleblowing (jedenfalls) seit Inkrafttreten des HinSchG für zahlreiche Unternehmen (§ 12 Abs. 1 HinSchG), aber auch andere staatliche Stellen wie das Bundesamt für Justiz (§ 19 Abs. 1 HinSchG), die BaFin oder das Bundeskartellamt verpflichtend. Darüber hinaus kann das Vorhalten einer solchen internen Vorkehrung als Compliance-Maßnahme im Falle einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung des Unternehmens im Rahmen der Bußgeldbemessung nach §§ 30, 130 OWiG privilegierend berücksichtigt werden.[27]
Aus regulatorischer Perspektive kann damit eine parallele staatliche Förderung sowohl internen als auch externen Whistleblowings statuiert werden. Es werden sowohl Hinweisabgaben an interne Meldekanäle – und damit ein Verbleiben der Information in der (betroffenen) Organisation – als auch Hinweisabgaben an externe Meldekanäle forciert. Durch die Förderung beider Arten der Meldekanäle wird sich eine verbesserte Rechtsdurchsetzung erhofft.[28]
Eine verbesserte Rechtsdurchsetzung durch externe Meldekanäle kann mit einer möglichen Erhöhung der Anzahl von direkt bei staatlichen Stelle eingehenden Meldungen begründet werden. Dass auch die Förderung internen Whistleblowings einer verbesserten Rechtsdurchsetzung dient, soll sich aus zwei verschiedenen Gesichtspunkten ergeben:
Zum einen sollen durch die Nutzung unternehmensinterner (Compliance-)Prozesse über die Unternehmen als Mittler abstrakte gesetzliche Ge- und Verbote konkretisiert und deren Normgeltung gestärkt werden.[29] Damit Fehlverhalten gerade bei komplexen Organisationsstrukturen nicht im Verborgenen geschieht, müssen ansonsten lediglich abstrakte gesetzliche Organisationspflichten in der Unternehmenspraxis "gelebt" werden.[30] Stellt sich die Unternehmensleitung hinter die Regelungen, könne ein unternehmenseigenes Selbstverständnis zur Normeinhaltung etabliert und die (straf-)gesetzlich angelegte Verhaltenssteuerung der Organisationsangehörigen gestärkt werden.
Zum anderen könne die interne Informationserlangung auch dazu beitragen, Unternehmen zur Aufklärung und externen Offenlegung organisationsinternen Fehlverhaltens zu animieren.[31] Bspw. können durch infolge eines Hinweises eingeleitete interne Untersuchungen Erkenntnisse erlangt werden, die das Unternehmen als – ggfs. straf- bzw. sanktionsmildernden – Kooperationsakt an die Strafverfolgungsbehörden weitergibt. Dadurch würde der Ermittlungsaufwand für den Staat geringer, was sich auch in einer Einsparung von staatlich aufzuwendenden Entdeckungs- und Verfolgungskosten zeige.[32]
Ob es für die Zwecke der Strafverfolgung zuträglich ist, parallel sowohl externes als auch internes Whistleblowing zu fördern, ist fraglich. Denn es kann empirisch gesichert davon ausgegangen werden, dass sich meldebereite Hinweisgeber in der Regel zunächst an interne Meldestellen wenden.[33] Eine externe Meldung ist sodann meist lediglich Folge einer solchen vorausgegangenen, frustrierten internen Meldung.[34] Das jeweilige Unternehmen als Adressat einer internen Meldung und die jeweilige staatliche Stelle befinden sich insoweit in Konkurrenz um die Stellung als (primärer) Informationsadressat.[35] Mit einer Verbesserung der internen Hinweismöglichkeiten steht daher zu befürchten, dass mehr möglicherweise auch für die Zwecke der Strafverfolgung relevante – und daher regulatorisch eigentlich primär für externe Meldekanäle vorgesehene – Hinweise "abgefangen" werden.
Jenseits eines kaum prognostizierbaren Konformitätseffekts durch (zukünftig ggfs.) gesetzlich verpflichtende Compliance-Maßnahmen verbleibt die Hoffnung, dass Unternehmen die über ihre internen Meldekanäle eingehenden Hinweise, soweit sie strafrechtlich relevante Sachverhalte betreffen, an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Allerdings besteht zwischen den Interessen eines (Wirtschafts-)Unternehmens einerseits und dem Strafrecht und den damit verfolgten Zwecken andererseits eine strukturelle Inkompatibilität.[36] Während das Strafrecht eine Bestrafung für Fehlverhalten und Prävention anstrebt, dürften Unternehmen bei einem sie selbst betreffenden, über einen Hinweis bekannt gewordenen Missstand primär an Folgenbeseitigung, Entschädigung oder gar einer Form der "Vertuschung" interessiert sein.[37] Angesichts dessen wird eine erhoffte Weitergabe der über interne Meldekanäle eingegangenen Hinweise an die
Strafverfolgungsbehörden jedenfalls nur nach Maßgabe eigener Unternehmensinteressen erfolgen.
Unmittelbar und uneingeschränkt den Zwecken der Strafverfolgung dienlich dürfte daher – mit insoweit ernüchterter Erwartung – nur die Förderung von externem Whistleblowing an staatliche Adressaten sein.
Die parallele Förderung internen und externen Whistleblowings ist jedenfalls durch das HinSchG nunmehr vorgegeben. Konzentriert man sich für die Zwecke der Strafverfolgung auf eine Verbesserung externer Whistleblowing-Vorkehrungen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine weitere Förderung einer solche "staatlich organisierte Informationsbeschaffung" rechtlich möglich ist.
Rund um den Themenkomplex Whistleblowing war auf nationaler Gesetzgebungsebene lange Zeit (allein) der Whistleblower-Schutz Gegenstand etwaiger Regelungsbemühungen.[38] Ziel dessen war es im Wesentlichen, Whistleblower arbeitsrechtlich vor verhaltensbedingten Kündigungen, die auf Verstöße gegen arbeits- und/oder dienstrechtliche Pflichten gestützt werden, oder vor Diskriminierung und möglichen strafrechtlichen Folgen einer Whistleblowing-Handlung zu schützen.[39] Dem Schutz von Whistleblowern kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Meldekanäle ebenfalls Bedeutung zu. Denn Grund für ein unzureichendes Hinweisaufkommen soll auch der fehlende oder mangelhafte Schutz von Whistleblowern sein.[40] Durch Schutzstandards kann die Hürde zur Abgabe eines Hinweises an das System gesenkt und so möglicherweise die Anzahl eingehender Meldungen erhöht werden.
Eine dem (potenziellen) Whistleblower unterstellte rationale Entscheidung führt aber auch bei funktionierenden rechtlichen Schutzmechanismen – und ungeachtet etwaiger sozialer Folgen einer Meldung – lediglich zu einer Nullbilanz.[41] Um den individuellen Nutzen der Hinweisabgabe für einen Whistleblower zu erhöhen, kommen weitere Anreizmechanismen in Betracht.[42] Die Einführung von Hinweis- und Meldepflichten – als mit einem Grundrechtseingriff einhergehende Maßnahme – kommt nur im Rahmen des für jedermann nach § 138 StGB bestehenden Pflichtenprogramms in Betracht.[43] Besonders niedrigschwellige, bspw. digitale Hinweismöglichkeiten können die (Hemm-)Schwelle zur Abgabe eines Hinweises über einen vorgesehenen Kanal verringern.[44] Dem stehen keine zu schützenden Rechtspositionen anderer entgegen. Anders liegt dies bei der Möglichkeit anonymer Hinweisabgaben oder staatlichen Prämienzahlungen für Hinweise.
Durch Anreize die Bereitschaft, Informationen preiszugeben, zu befördern, geht nicht mit einer Zwangswirkung und damit auch nicht mit einer rechtlichen Belastung des Preisgebenden einher.[45] Ausgangspunkt für weiterer Überlegungen und legitimer Zweck für die Rechtfertigung etwaiger damit einhergehender Einschränkungen von Rechtspositionen anderer, insbesondere durch einen Hinweis betroffener Personen, ist das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (1.). Im Einzelnen diskussionsbedürftig ist die rechtliche Zulässigkeit von Maßnahmen, welche einen Whistleblower von der Verantwortung für eine Meldung freihalten (2.), der Anwendung oder Ausweitung bestehender Kronzeugenregelungen (3.) und einer Etablierung von Prämienzahlungen für zielführende Hinweise (4.).
Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG, ist die Schaffung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.[46] Notwendige Voraussetzungen hierfür sind effektive Maßnahmen, die es ermöglichen, die für eine Aufdeckung und Aufklärung erforderlichen Informationen zu erlangen.[47] Die Rechte der von einer solchen Maßnahme betroffenen Personen sind dabei gemäß dem Übermaßverbot in Ausgleich zu bringen. Insbesondere hat die Eingriffstiefe im Hinblick auf die jeweils aufzuklärenden Straftaten verhältnismäßig zu sein.
Demgegenüber besteht grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Strafverfolgung Dritter.[48] Die aus einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen folgende staatliche Schutzpflicht oder die spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht des Staates kann jedoch zur Begründung eines solchen subjektiven öffentlichen Rechts führen.[49] Abstrakt kommt dies dann in Betracht, wenn "ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates"[50] oder auch in die Integrität staatlichen Handelns[51] führen könnte. Eine Verletzung dieser
Schutzpflichten im Sinne der Verletzung eines sog. Untermaßverbots durch die öffentliche Gewalt kann aber nur dann angenommen werden, "wenn die öffentliche Gewalt keine oder nur offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Maßnahmen zur Erreichung des Schutzziels trifft"[52].
Eine Maßnahme, die durch ein Absenken der individuellen Hemmschwelle helfen soll, ein erhöhtes Hinweisaufkommen zu generieren, ist die Ermöglichung von anonymen oder pseudonymen Hinweisabgaben. Dabei wird jedenfalls die tatsächliche Identität des Whistleblowers gar nicht erst preisgegeben. Technische Vorrichtungen, die eine Rückverfolgbarkeit auf den Anzeigenden etwa über die IP-Adresse ausschließen, können absolut anonyme Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden ermöglichen.[53] In der Sache wird durch die Option, anonyme bzw. pseudonyme Hinweise an staatliche Stellen über Meldekanäle abzugeben, eine (Straf-)Anzeige ermöglicht, ohne dass die Gefahr besteht, hierfür persönlich Verantwortung übernehmen zu müssen.
Mit dem Anzeigerecht nach § 158 Abs. 1 S. 1 StPO korrespondiert – jedenfalls soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkt im Sinne von § 152 Abs. 2, letzter Hs. StPO vorliegen – die Pflicht der Staatsanwaltschaft, der Behörden und Beamten des Polizeidienstes und der Amtsgerichte, dort eingehende Anzeigen entgegenzunehmen.[54] Aufgrund des Legalitätsprinzips sind die Strafverfolgungsbehörden sodann auch verpflichtet, eingegangene Anzeigen zu prüfen.[55] § 152 Abs. 2 StPO gebietet es, auch anonym oder pseudonym abgegebenen Strafanzeigen nachzugehen, wobei das Risiko einer Falschverdächtigung und von Unglaubwürdigkeit zu beachten ist.[56] Bei solchen Anzeigen, die zugleich einen Geheimnisverrat nach § 23 GeschGehG oder eine strafbare Falschanzeige nach § 145d StGB bzw. falsche Verdächtigungen nach § 164 StGB und ggfs. § 186 StGB darstellen können, besteht die Gefahr, dass diese mangels Feststellbarkeit der Urheberschaft nicht sanktionierbar sind.[57] Der Anonymitätsgewährleistung steht das Interesse der fälschlich beschuldigten Person(en) an einer strafrechtlichen Verfolgung von Verletzungen und ggfs. zivilrechtlichen Inanspruchnahme (bspw. nach §§ 6 ff. GeschGehG) entgegen.
Daher sieht Nr. 8 S. 2 RiStBV vor, anzudenken, ein Ermittlungsverfahren erst nachdem der so begründete Verdacht durch weitere Ermittlungen bestätigt wurde, einzuleiten. Eine solche Bestätigung kann wiederum die Rückverfolgbarkeit des Hinweises erfordern.[58] Technische Lösungen ermöglichen insofern zwar die wechselseitige Kommunikation mit einem Hinweisgeber über ein anonymes, elektronisches Postfachsystem[59] – eine notwendige Authentifizierung ist darüber jedoch nicht möglich[60].
Ein vergleichender Blick auf die Behandlung vertraulicher Hinweise an die Ermittlungsbehörden offenbart auch systematisch eine Fraktur. Eine vertrauliche Hinweisabgabe – also eine solche unter der Zusage, die Identität des Informanten geheim zu halten – zu ermöglichen, ist rechtlich grundsätzlich möglich.[61] Das Legalitätsprinzip und die Aufklärungspflicht der Ermittlungsbehörden bedingen jedoch einschränkende Voraussetzungen. Die Vertraulichkeitszusage kann angesichts der Pflicht, alle zur Strafverfolgung notwendigen Beweismittel auszuschöpfen, nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Informant zur Erfüllung des Ermittlungsauftrages – insbesondere als Zeuge – nicht benötigt wird.[62] Zudem wird eine Beschränkung auf Delikte bestimmter Bereiche, insbesondere der schweren und organisierten Kriminalität vertreten.[63]
Bei der Frage, ob eine Vertraulichkeitszusage gemacht werden kann, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche von der Staatsanwaltschaft unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung u. a. des Gewichts der Straftat und der den betroffenen Personen drohenden Nachteile vorzunehmen ist.[64] Allein der Zweck, im Strafverfolgungsinteresse neue Erkenntnisquellen aufzutun und zu sichern, kann für sich genommen nicht genügen.[65] Pauschal, etwa für den Fall einer Abgabe von Hinweisen bspw. zu Kapitaldelikten über einen Meldekanal erteilte Zusagen, diese vertraulich zu behandeln, sind daher schon verfahrensmäßig nicht vorgesehen. Jedenfalls würden diese für den Hinweisgeber stets das Risiko bergen, aufgrund höherrangiger Interessen keine Bindungswirkung zu entfalten.
Wenn ein Hinweis zur Einleitung von Ermittlungen führt, ist eine Vertraulichkeitszusage aufgrund der strafprozessualen Benachrichtigungspflichten und Einsichtsrechte schließlich nur zeitlich begrenzt möglich.[66] Durch offene Ermittlungsmaßnahmen oder spätestens aufgrund einer
Ladung als Beschuldigter kann der von einem Hinweis betroffenen Person der Gegenstand des Vorwurfs bekannt werden.[67] Unter Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts kann – vorbehaltlich einer Gefährdung des Ermittlungszwecks nach § 147 Abs. 2 S. 1 StPO oder einer Zeugengefährdung nach § 68 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 StPO – auch die Identität des zur Ermittlungseinleitung führenden Whistleblowers in Erfahrung gebracht werden.[68]
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend besteht zwar nicht grundsätzlich ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Einzelnen gegen den Staat, die Strafverfolgung gegen Dritte aufzunehmen. Die Strafverfolgung eines Whistleblowers wegen eines Geheimnisverrats oder einer falschen Verdächtigung faktisch auszuschließen, indem die gewährte Anonymität zu einer (potenziellen) Erhöhung der Anzahl eingehender Anzeigen eingesetzt wird, ist jedoch rechtsstaatlich zumindest bedenklich.[69]
Denn im Gegensatz zu einem einfachen, anonymisierten Anzeigeschreiben wird durch die Bereitstellung der technischen und organisatorischen Ressourcen seitens der Strafverfolgungsbehörden eine anonyme Anzeige konkret angeregt.[70] Für die von einem Hinweis betroffenen Personen ist es damit nicht nur unmöglich, eine straf- oder zivilrechtliche Inanspruchnahme des Whistleblowers zu veranlassen. Mit einer solchen staatlichen Anonymitätsgewährleistung wird der Erreichung des hinter den möglicherweise verletzten einfachgesetzlichen Gewährleistungen stehenden Schutzziels zudem aktiv entgegengewirkt. Zudem sollen schon (lediglich) vertraulich behandelte Anzeigen nur dann möglich sein, wenn verfassungsrechtlich geschützte Belange des Informanten oder anderer dies notwendig machen.[71] Eine Vertraulichkeitszusage entfaltet bei bewusst wahrheitswidriger oder leichtfertiger Belastung keine Wirkung.[72] Mit der Zurverfügungstellung von Ressourcen für anonyme Anzeigen werden die so gesteckten Grenzen umgangen.
Als eine die Informationspreisgabe an externe Meldekanäle fördernde Maßnahme wird auch die Nutzbarmachung von Kronzeugenregelungen angedacht.[73] Schon mit der Einführung der in § 46b StGB vorgesehenen Kronzeugenregelung wurde sich erhofft, einen Anreiz zur Wissensoffenbarung zu setzen.[74] Der Anwendungsbereich – und damit die Relevanz – der Regelung ist jedoch sowohl durch die notwendige Beschuldigteneigenschaft des Offenbarenden als auch den Anforderungen an die diesem vorgeworfene Anlasstat begrenzt.
Voraussetzung für eine Milderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 S. 1 oder S. 4 StGB ist (u.a.) ein durch die freiwillige Wissensoffenbarung bewirkter Aufklärungserfolg. Bei eigener Beteiligung des aufklärenden Täters an der Tat muss inhaltlich gem. § 46b Abs. 1 S. 3 StGB mehr als der eigene Tatbeitrag offenbart werden. Infolge der Angaben muss mindestens ein bislang nicht bekannter Täter identifiziert werden können[75], grundsätzlich aber auch dessen Tatbeteiligung[76]. Zudem dürfte ein Whistleblower, um in den Genuss der Regelung zu kommen, sich die jeweilige Information nicht durch Straftaten – bspw. nach § 202a StGB – verschafft haben.[77]
Damit ihr die Vorteile einer Strafmilderung zugutekommen können, muss gegen die zum Aufklärungserfolg beitragende Person zum Zeitpunkt der Informationspreisgabe jedoch bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein.[78] Es ist nicht ersichtlich, warum ein Beschuldigter, der bereits als solcher geführt wird, seine Informationen erst über einen Meldekanal preisgeben sollte. Bereits zu Beweiszwecken scheint die direkte Kommunikation mit den jeweiligen zuständigen Stellen unter Nennung des Aktenzeichens naheliegender. Im Vorfeld dessen, etwa bei einer Informationspreisgabe (noch) als Zeuge, kommt die Anwendung des § 46b StGB nicht in Betracht. Die Aufklärungsbemühungen können dann lediglich bei der Würdigung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) Berücksichtigung finden.[79]
Gerade im Bereich wirtschaftskrimineller Handlungen, auf dessen Erhellung der Einsatz externer Meldekanäle insbesondere auch abzielt, entfaltet die Kronzeugenregelung in der geltenden Form zudem aufgrund der erforderlichen Anlasstat kaum Auswirkungen.[80] Denn nach § 46b Abs. 1 S. 1 StGB muss die Informationen preisgebende Person Täter einer Straftat sein, welche mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Möglichkeit eines Straferlasses ist daher nur für Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität vorgesehen.[81]
Selbst wenn man – wie es in der Literatur vorgeschlagen wird[82] – den Anwendungsbereich der Kronzeugenregelung
im Hinblick auf wirtschaftskriminelle Handlungen ausweiten würde, ist zu vermuten, dass dies dem Hinweisaufkommen nicht unbedingt zuträglich wäre.
Die individuelle Entscheidung einer Person, einen Hinweis abzugeben, ist auch von der gesellschaftlichen Akzeptanz dessen abhängig.[83] Die sozialen Normen des jeweiligen Umfelds können das Meldeverhalten konkret beeinflussen.[84] Dementsprechend wird in Bezug auf internes Whistleblowing bzw. Compliance-Maßnahmen insgesamt die jeweilige Unternehmenskultur als entscheidender Wirksamkeitsfaktor begriffen. Auch für externes Whistleblowing soll bereits die Einbettung dessen in eine gesetzliche Regelung das Potenzial einer gesellschaftlichen Signalwirkung haben.[85]
Ein positives Verständnis und damit die Akzeptanz von Whistleblowing zu fördern, ist in Deutschland insbesondere in Abgrenzung und Abkehr von der historisch negativen Prägung aufgrund der Erfahrungen der NS- und DDR-Zeit und dem als verbreitet geltenden – wenngleich empirisch bislang nicht bestätigten[86] – Empfinden von Whistleblowern als Denunzianten ein Anliegen.[87] Mit Blick auf eine Förderung des Whistleblowing steht daher regelmäßig die Angst vor "einer Unkultur des institutionalisierten Bespitzelns und vorschnellen Beschuldigens"[88] im Raum. Im Kontext der Kronzeugenregelung ist dagegen unverholen(er) von dem Denunzianten die Rede.[89] Auch der Grund, warum bei der Regelung des § 46b StGB hinsichtlich Fällen einfacher Kriminalität differenziert wurde, wird in der Angst des Gesetzgebers, andernfalls ein "allgemeines Denunziantentum" zu schaffen, vermutet.[90] Würde man den Anwendungsbereich auf minder schwere Deliktbereiche ausdehnen, liegt es nahe, dass die negative Konnotation auch auf das Verständnis von Whistleblowing ausgeweitet wird.
Der unmittelbarste Anreiz zur Abgabe eines Hinweises ist der Erhalt einer Prämie. Jedenfalls in Deutschland zeigt sich gegen eine solche Setzung von finanziellen Anreizen zur Hinweisabgabe eine eher ablehnende Haltung.[91] Neben der vornehmlich aus den Reihen der Compliance-Branche zu vernehmenden Bedenken, dass mit einer Prämie für bei externen Meldekanälen eingehende Meldungen die internen Compliancebemühungen ausgehebelt würden und der Sorge, dass dadurch die intrinsische Motivation zur Hinweisabgabe im Sinne eines "Crowding-out"-Effekts zerstört würde, steht die Angst vor Missbrauch im Vordergrund.[92]
Rechtlich ist es möglich, durch finanzielle Anreize eine Motivation für Informationspreisgaben zu schaffen. Im US-amerikanischen Recht sind Prämienzahlungen für Hinweisgeber schon lange verbreitet[93] und können bereichsspezifisch, etwa nach Art. 32 Abs. 4 der EU-Marktmissbrauchsverordnung[94] auch hierzulande bereits vorgesehen werden. Ein mögliches finanzielles Motiv steht einer geschützten Hinweisabgabe nach der gesetzlichen Konzeption des Hinweisgeberschutzes im HinSchG nicht entgegen. Ebenso ist der Schutz nach den Regelungen des GeschGehG, namentlich § 5 Nr. 2 GeschGehG, unabhängig davon, aus welchen Motiven eine Information preisgegeben wird. Strafanzeigen sind außerdem unabhängig von dem Grund dieser und selbst bei dahinterstehenden zu missbilligenden Motiven entgegenzunehmen.[95] Auch eine "Verstrickung" des Whistleblowers selbst in das angezeigte Geschehen steht einer Inanspruchnahme von Belohnungen für weitergehende Informationen nicht pauschal entgegen[96] – in Gestalt von Sanktionsprämien nach kartell- und strafrechtlichen Kronzeugenregelungen, aber auch einer strafmildernden Berücksichtigung von Geständnissen ist dies bereits rechtlich anerkannt.[97]
Zum Teil wird im Sinne einer abstrakteren Betrachtung vertreten, dass die Förderung einer Mitwirkung an der Strafverfolgung durch die Auslobung von Prämienzahlungen einen "Bruch einer rechtlichen Grundkonzeption"[98] darstelle.[99] In der Tat ist der Rückgriff auf den Mitbürger als Informationsquelle eher eine Ausnahmegestaltung. Sofern insoweit darauf verwiesen wird, dass das auch im Fehlen einer gesetzlichen Regelung für den Einsatz von Informanten und Vertrauenspersonen zum Ausdruck komme,[100] überzeugt dies als Argument gegen Hinweisprämien nicht. Zwar handelt es sich auch hier jeweils um staatliche Informationsbeschaffungsmaßnahmen. Deren besondere Brisanz liegt jedoch in der mit einer staatlich
initiierten Vertraulichkeitsbegründung verbundenen Eingriffsintensität begründet.
Rechtsstaatliche Grenzen für Prämienauslobungen ergeben sich aus der staatlichen Aufgabenerfüllung, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Verteilung von Ressourcen der Gemeinschaft[101] und dem Übermaßverbot.
Hinsichtlich des Einsatzes staatlicher Ressourcen ist zu bedenken, dass die Informationen erst dazu führen können, einen Anfangsverdacht zu begründen. Mit einer retrospektiv im Zeitpunkt der Auszahlung einer Prämie erfolgenden Bewertung kann die Frage, ob ein Hinweis die notwendige inhaltliche Qualität aufweist, in Anlehnung an die Voraussetzungen für die Begründung eines Anfangsverdachts bestimmt werden. So gekoppelt besteht bei zielführenden Hinweisen auch die Möglichkeit, dass eine ausgezahlte Prämie durch die zu erwartenden Einnahmen des Fiskus in Gestalt von Bußgeldern und Einziehungsgewinnen aufgewogen wird.
Auch Missbrauchstendenzen kann mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Prämienmodells beigekommen werden. Wenn eine Auszahlung – entsprechend der Regelung des § 46b StGB – nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Hinweisgeber sich die preisgegebenen Informationen nicht durch Straftaten verschafft hat,[102] so wird damit jedenfalls den strafrechtlich abgesicherten Interessen derjenigen Personen und ggfs. Organisationen Rechnung getragen, welche der Hinweis betrifft. Um die Qualität eingehender Hinweise zu sichern, kann – gerade hinsichtlich wirtschaftskrimineller Vorgänge – eine notwendige Verbindung zwischen dem belohnungsberechtigten Hinweisgeber und der in einen Missstand involvierten Organisation verlangt werden.[103]
Denkbar ist, dass durch den finanziellen Anreiz zur Hinweisabgabe die Versuchung wahrheitswidriger Falschbelastungen geschaffen wird. Dem könnte zum einen durch strafrechtliche Abschreckung entsprechend der bei der Einführung der Kronzeugenregelung in § 46b StGB vorgenommenen Erhöhung der Strafandrohungen für im Rahmen dessen gemachte unwahre Angaben in § 145d Abs. 3, 4 StGB und § 164 Abs. 3 StGB[104] entgegengewirkt werden. Zum anderen sollte entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Motivlage bei Kronzeugenregelungen[105] bei der Bewertung einer späteren Zeugenaussage das Interesse an der Prämienzahlung als naheliegendes Motiv berücksichtigt werden.
Es verbleiben die Bedenken, welche Effekte eine Prämienauslobung für Informationspreisgaben auslösen könnte. Selbst wenn die Wirksamkeit unternehmensinterner Compliance-Programme durch die Auslobung staatlicher Hinweisprämien gemildert werden sollte, – was vor dem Hintergrund des beschriebenen Konkurrenzverhältnisses zwischen internen und externen Hinweisabgaben denkbar ist – ist die Möglichkeit einer auch primären externen Meldung nunmehr nach dem HinSchG gesetzlich vorgegeben. Einer Subsidiarität externer Meldungen gegenüber internen Abhilfeversuchen, wie es das in den arbeitsrechtlichen Schutzpflichten begründete sog. Stufenverhältnis vorsah, muss nicht (mehr) Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der Gefahr eines "Crowding out"-Effekts wird jedenfalls für wirtschaftskriminelle Handlungen, die nur Vermögensschäden begründen, die intrinsische Motivation von Whistleblowern ohnehin als gering eingeschätzt.[106] Insgesamt verbleibt die Sorge vor der Beförderung eines "Denunziantentum" – deren Berechtigung die Wirksamkeit und damit den zu erwartenden Erfolg eines (rechtlich möglichen) Prämienprogramms bestimmt.[107]
Um Insiderwissen unmittelbar für die Zwecke der Strafverfolgung nutzen zu können, müsste die Hinweisabgabe an externe, bei den Ermittlungsbehörden angesiedelte Meldestellen gefördert werden. Anonymitätsgarantien einzusetzen, um die Schwelle für Hinweisabgaben zu senken, ist aufgrund der damit verbundenen Anregung zur Meldung rechtsstaatlich (mindestens) bedenklich. Denn den von einer möglichen rechtsverletzenden Meldung betroffenen Personen wird es unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Untermaßverbot unmöglich gemacht, ihre Rechte durchzusetzen.
Hinsichtlich der über externe Meldekanäle anvisierten wirtschaftskriminellen Fallgestaltungen kann die Kronzeugenregelung de lege lata nicht zur Anwendung kommen. Bei einer Ausweitung des Anwendungsbereichs ist angesichts der eine Wirksamkeit bedingenden sozialen Normung fraglich, ob die Verknüpfung von Whistleblowing mit einem möglichen Straferlass oder einer -milderung tatsächlich zur Erhöhung des Hinweisaufkommens beiträgt. Eine Kombination von externen Whistleblowing-Vorkehrungen mit einer rechtlich nach § 46b StGB möglichen Sanktionsprämie lässt – insbesondere in Verbindung mit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Delikte von geringerer Schwere – befürchten, dass so das Verständnis von Informationspreisgaben als solche negativ beeinflusst werden würde.
Die Auslobung einer Hinweisprämie ist die einzige rechtlich unbedenkliche zusätzliche Anreizmaßnahme, um eine Hinweisabgabe an externe Meldekanäle zu befördern. Der zu beachtenden Wahrung der (übrigen) staatlichen Aufgabenerfüllung und des Übermaßverbotes kann mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Prämiensystems Rechnung getragen werden.
Hinsichtlich aller Maßnahmen einer staatlich veranlassten Informationspreisgabe schwingt die Sorge um eine Förderung von Denunziation mit. Während bei Kronzeugenregelung die staatliche Stelle "einen Teil des bereits entstandenen ‚Staatlichen Strafanspruchs‘ auf [ gibt ], um das gewünschte Aussageverhalten zu erreichen"[108], handelt es sich bei finanziellen Anreizen jedenfalls "nur" um hierfür eingesetztes Geld, – also eine ohnehin zur Strafverfolgung aufgewendete und notwendige Ressource. Wann genau nach dem gesellschaftlichen Verständnis die Grenze zum "Denunziantentum" überschritten wird und damit auch, ob die Auslobung von Prämien für Informationspreisgaben meldungsfördernd oder insofern eher hemmend wirkt, ist eine rechtstatsächliche Frage.
[1] Eisenberg/Kölbel, Kriminologie, 7. Aufl. (2017), § 47, Rn. 10.
[2] Eisenberg/Kölbel, a.a.O. (Fn. 1), § 47, Rn. 11; Backes/Lindemann, Staatlich organisierte Anonymität als Ermittlungsmethode bei Korruptions- und Wirtschaftsdelikten, 2006, S. 1, 3 f.; Pfeifle, Finanzielle Anreize für Whistleblower im Kapitalmarktrecht, 2016, S. 59 ff.
[3] Hefendehl ZStW 119 (2007), 816, 820; Bussmann MschrKrim 2003, 89, 93.
[4] Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Korruption 2021, S. 20.
[5] Für das Jahr 2020 wird nach dem Bundeslagebild Korruption des BKA bspw. im Bereich der Korruption ein Anteil von bis zu 31, 4 % der jährlich eingeleiteten Verfahren auf anonyme oder nicht anonyme Hinweise zurückgeführt ( https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Korruption/korruptionBundeslagebild2021.html?nn=28078 , S. 17[zuletzt abgerufen am 01.07.2024]). In den Jahren 2021 und 2022 waren es demgegenüber 13 % und 23,5 % (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Korruption/korruptionBundeslagebild2022.html?nn=28078, S. 19[zuletzt abgerufen am 01.07.2024]).
[6] Ottens Kriminalistik 2011, 460 f.
[7] So etwa das Landeskriminalamt Baden-Württemberg, abrufbar unter https://www.polizei-bw.de/anonymes-hinweisgebersystem/ [zuletzt abgerufen am 01.07.2024].
[8] Bspw. das LKA Niedersachsen: https://www.lka.polizei-nds.de/kriminalitaet/deliktsbereiche/korruption/korruption-1232.html [zuletzt abgerufen am 01.07.2024].
[9] Das HinSchG ist in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: EU-Whistleblower-Richtlinie) ergangen.
[10] Erwägungsgrund 64 der EU-Whistleblower-Richtlinie.
[11] Hiéramente/Ullrich jurisPR-StrafR 25/2019, Anm. 1; vgl. auch Schilling/Danner CB 2022, 371, 374.
[12] Schmolke ZGR 2019, 876, 912 ff.
[13] Vgl. Lindemann ZRP 2006, 127, 130.
[14] Grundrecht auf Integrität und Vertraulichkeit eigener informationstechnischer Systeme: BVerfG, Urteil v. 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 = NJW 2008, 822 = HRRS 2008 Nr. 160.
[15] Kirkpatrick NStZ 2019, 177 f.
[16] BVerfG, Beschluss v. 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 u.a., Rn. 240 = NJW 2012, 833, 840 = HRRS 2012 Nr. 29, Rn. 236; BGH, Urteil v. 18. November 1999 – 1 StR 221/99= NJW 2000, 1123, 1125.
[17] BVerfG, Urteil v. 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 = NJW 2016, 1781, 1783.
[18] Etwa nach § 43 GwG, § 17b AÜG, § 18 Abs. 3, 4 AEntG, § 12 Abs. 2 S. 1 BtMG, § 34 Abs. 4, 1. Hs. WaffG, § 24. KWG
[19] Insbesondere nach §§ 138, 258, 323c StGB: Pohl, Informationsbeschaffung beim Mitbürger, 2002, S. 25 ff.
[20] Pohl, Informationsbeschaffung beim Mitbürger, 2002, S. 47 ff.
[21] Pohl, Informationsbeschaffung beim Mitbürger, 2002, S. 115.
[22] Bundeskartellamt, Merkblatt über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen für Kartellbeteiligte – Kronzeugenprogramm vom 23. August 2021, S. 2 (abrufbar unter: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Merkblaetter/Merkblatt%20-%20Kronzeugenprogramm.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [zuletzt abgerufen am 01.07.2024]).
[23] Bundeskartellamt, Merkblatt Kronzeugenprogramm, a.a.O. (Fn. 22), S. 2.
[24] Kölbel/Herold NK 2015, 375, 377; dies. MSchrKrim 2010, 424, 428.
[25] S. zu diesen Herold, Whistleblower, 2016, S. 49 f.
[26] Schmolke ZGR 2019, 876, 882; ders. RiW 2012, 224, 226, Fn. 23.
[27] BGH, Urteil v. 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16= NZWiSt 2018, 379 = HRRS 2017 Nr. 685. Die Diskussion um die Einführung eines (originären) Unternehmenssanktionenrechts ist nach zahlreichen erfolglosen Regelungs- und Gesetzgebungsvorschlägen zwar zuletzt zum Ruhen gekommen. In allen bisherigen Vorschlägen wurden Compliance-Maßnahmen aber Bedeutung zugeschrieben. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben ist auch immer noch regelmäßig Teil der Regierungsprogramme.
[28] Kölbel/Herold NK 2015, 375, 377; Erwägungsgrund 3 der EU-Whistleblower-Richtlinie.
[29] Puschke/Singelnstein NK 2015, 339, 340.
[30] Bussmann MschrKrim 2003, 89, 102.
[31] Frank/Vogel NStZ 2017, 313, 319; Buchert CCZ 2013, 144, 149.
[32] Frank/Vogel NStZ 2017, 313, 319; Simonet RdA 2013, 236, 239.
[33] Herold, Whistleblower, 2016, S. 158 ff, insbs. 192.
[34] Herold, Whistleblower, 2016, S. 173 ff., 192.
[35] Kölbel/Herold NK 2015, 375, 377 f. sowie dies. MSchrKrim 2010, 424, 428 und 431 ff.
[36] Bussmann MschrKrim 2003, 89, 93; vgl. auch Puschke/Singelnstein NK 2015, 339, 341.
[37] Vgl. Bussmann MschrKrim 2003, 89, 93.
[38] BT-Drucks. 17/6492; BT-Drucks. 17/8567; BT-Drucks. 17/9782 und BT-Drucks. 18/3039.
[39] Gerdemann RdA 2019, 16, 17.
[40] Pfeifle, Finanzielle Anreize für Whistleblower (Fn. 2), S. 67; Bussmann/Salvenmoser NStZ 2006, 203, 208.
[41] Schmolke ZGR 2019, 876, 912.
[42] Schmolke ZGR 2019, 876, 913; Fleischer/Schmolke NZG 2012, 361, 362 f.
[43] Granetzny/Krause CCZ 2020, 29, 33.
[44] Kölbel/Ibold, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. (2024), § 158, Rn. 14.
[45] Pohl, Informationsbeschaffung beim Mitbürger, 2002, S. 195.
[46] BVerfG, Beschluss v. 25. Februar 1987 – 1 BvR 1086/85 = NJW 1987, 1929; Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Aufl. (2021), Art. 20, Rn. 162 m.w.N.
[47] Warg MMR 2006, 77, 78.
[48] BVerfG, Beschluss v. 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 = HRRS 2015 Nr. 605; BVerfG, Beschluss v. 04. Februar 2010 – 2 BvR 2307/06 = HRRS 2010 Nr. 461.
[49] BVerfG, Beschluss v. 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 = HRRS 2015 Nr. 605, Rn. 20 ff.
[50] BVerfG, Beschluss v. 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 = HRRS 2015 Nr. 605, Rn. 20.
[51] BVerfG, Beschluss v. 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 = HRRS 2015 Nr. 605, Rn. 22.
[52] Sachs, a.a.O. (Fn. 46), Vorb. zu Abschnitt I, Rn. 36 m.w.N.
[53] Backes/Lindemann , Staatlich organisierte Anonymität (Fn. 2), S. 9.
[54] Weingarten, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. (2023), § 158, Rn. 13; Goers, BeckOK StPO, 51. Edition (2024), § 158, Rn. 17.
[55] Kölbel/Ibold, a.a.O. (Fn. 44), § 158, Rn. 3.
[56] Warg MMR 2006, 77, 82; Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 6, 16; Kölbel/Ibold, a.a.O. (Fn. 44), § 158, Rn. 29; Goers, a.a.O. (Rn. 54), § 158, Rn. 9.
[57] Hefendehl, in: Böse/Sternberg-Lieben (Hrsgb.), Festschrift für Knut Amelung zum 70. Geburtstag (2009), S. 617, 633 f.; Backes/Lindemann, Staatliche organisierte Anonymität (Fn. 2), S. 97 ff.; Kölbel/Ibold, a.a.O. (Fn. 44), § 158, Rn. 32.
[58] Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 16.
[59] Backes/Lindemann , Staatlich organisierte Anonymität (Fn. 2), S. 9 f.
[60] Ottens Kriminalistik 2011, 460, 461 f.
[61] Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 18 f..
[62] Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 19; Kölbel/Ibold, a.a.O. (Fn. 44), § 158, Rn. 30 f.
[63] Warg MMR 2006 77, 83; Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 22.
[64] Warg MMR 2006 77, 83; Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 22a.
[65] Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 22a.
[66] Hiéramente/Ullrich jurisPR-StrafR 25/2019, Anm. 1.
[67] Hiéramente/Ullrich jurisPR-StrafR 25/2019, Anm. 1.
[68] Hiéramente/Ullrich jurisPR-StrafR 25/2019, Anm. 1.
[69] So auch schon Eisenberg/Kölbel, a.a.O. (Fn. 1), § 26, Rn. 60; Lindemann ZRP 2006, 127, 130.
[70] Vgl. Lindemann ZRP 2006, 127, 130.
[71] Warg MMR 2006, 77, 83.
[72] Warg MMR 2006, 77, 83; Weingarten, a.a.O. (Fn. 54), § 158, Rn. 23.
[73] S. oben Fn. 11.
[74] BT-Drucks. 16/6268, S. 1, 10.
[75] BGH, Beschluss v. 06. Juli 1994 – 2 StR 295/94.
[76] Maier, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. (2020), § 46b, Rn. 52.
[77] Hiéramente/Ullrich jurisPR-StrafR 25/2019, Anm. 1.
[78] BGH, Beschluss v. 17. August 2022 – 5 StR 167/22= HRRS 2022 Nr. 933; BGH, Beschluss v. 31. März 2015 – 3 StR 21/15= HRRS 2015 Nr. 552.
[79] König NJW 2009, 2481, 2483: "2. Klasse Kronzeugen".
[80] Hiéramente/Ullrich jurisPR-StrafR 25/2019, Anm. 1.
[81] Von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 61. Edition (2024), § 46b, Rn. 7; BT-Drucks. 16/6268, S. 10.
[82] Hiéramente/Ullrich jurisPR-StrafR 25/2019, Anm. 1.
[83] Schmolke ZGR 2019, 876, 885.
[84] Schmolke ZGR 2019, 876, 885.
[85] Abraham ZRP 2012, 11, 13; vgl. auch Schmolke ZGR 2019, 876, 886 f.
[86] Kölbel, Whistleblowing in der empirischen Forschung, in: Working Paper, Zur anstehenden Regulierung von Whistleblowing in Deutschland, 01/2020, hrsg. vom Sonderforschungsbereich 1369 Vigilanzkulturen, abrufbar unter https://www.sfb1369.uni-muenchen.de/forschung/publikationen/working-papers/working-paper-01-2020/working-paper-01_2020.pdf [ zuletzt abgerufen am 01.07.2024 ], S. 8.
[87] Granetzny/Krause CCZ 2020, 29, 30 ff.; Buchert CCZ 2013, 144, 147.
[88] Schmolke RiW 2012, 224, 227; vgl. auch Hefendehl ZStW 119 (2007), 816, 842.
[89] König NJW 2009, 2481, 2483 f.: "Falschdenunzianten".
[90] Salditt StV 2009, 375, 377; Von Heintschel-Heinegg, a.a.O. (Fn. 81), § 46b, Rn. 12.
[91] Buchert CCZ 2013, 144 ff.; vgl. auch Pfeifle, Finanzielle Anreize für Whistleblower (Fn. 2), S. 100 f.
[92] Schmolke ZGR 2019, 876, 913 ff.; Buchert CCZ 2013, 144, 146 ff.; Fleischer/Schmolke NZG 2012, 361, 364.
[93] S. hierzu Granetzny/Krause CCZ 2020, 29, 30 f.; Buchert CCZ 2013, 144, 146; Fleischer/Schmolke NZG 2012, 361, 363.
[94] Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch. S. auch Erwägungsgrund 74 zur Verordnung.
[95] Kölbel/Ibold, a.a.O. (Fn. 44), § 158, Rn. 16.
[96] A.A. Buchert CCZ 2013, 144, 146.
[97] Schmolke ZGR 2019, 876, 912.
[98] Buchert CCZ 2013, 144, 147.
[99] Buchert CCZ 2013, 144, 147 sowie gleichlautend Granetzny/Krause CCZ 2020, 29, 33.
[100] Buchert CCZ 2013, 144, 147 sowie gleichlautend Granetzny/Krause CCZ 2020, 29, 33.
[101] Pohl, Informationsbeschaffung beim Mitbürger, 2002, S. 197 f.
[102] Pfeifle, Finanzielle Anreize für Whistleblower (Fn. 2), S. 127 f.
[103] Fleischer/Schmolke NZG 2012, 361, 365.
[104] Maier, a.a.O. (Fn. 76), § 46b, Rn. 5.
[105] BGH, Beschluss v. 26. November 2013 – 3 StR 217/13= NStZ-RR 2014, 115.
[106] Schmolke ZGR 2019, 876, 915 f.; Fleischer/Schmolke NZG 2012, 361, 364 f.
[107] Fleischer/Schmolke NZG 2012, 361, 365.
[108] Pohl, Informationsbeschaffung beim Mitbürger, 2002, S. 196.