HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2023
24. Jahrgang
PDF-Download



Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil

In dieser Ausgabe kein Eintrag.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

1268. BGH 2 StR 217/22 - Urteil vom 15. März 2023 (LG Erfurt)

Beweiswürdigung (Zweifelssatz: einzelnes Indiz); Rechtsbeugung (objektiver Tatbestand: Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und Beugung des Rechts; subjektiver Tatbestand: Differenzierung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Entfernung von Recht und Gesetz, Unvertretbarkeit der Rechtsansicht, bedingter Vorsatz, sachwidriges Privileg, sachbezogene Überlegungen, , Ermessensausübung, rechtliche Irrtümer, In-Frage-Stellen der Rechtsordnung); Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (durchermittelter Sachverhalt; hypothetische Schuldbeurteilung: gewisse Wahrscheinlichkeit; Ermessen; weiter Beurteilungsspielraum; Willkürverbot).

§ 261 StPO; § 153 StPO; § 339 StGB

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht nicht schon jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung eine „Beugung des Rechts“; vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter „sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“. Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und „Beugung des Rechts“ in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und „bewusster Entfernung von Recht und Gesetz“ in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist.

2. Der Täter des § 339 StGB muss einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein. Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich. Diese Differenzierung trägt dem berechtigten Anliegen Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede „nur“ rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für Richter auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der Entscheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende – materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche – Bedeutung für die Rechtsordnung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst ist.

3. Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter den in dieser Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. Für die Beurteilung der geringen Schuld wird ein durchermittelter Sachverhalt nicht vorausgesetzt. Aus der Formulierung „die Schuld als gering anzusehen wäre“ folgt, dass es eines Schuldnachweises nicht bedarf. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage einer hypothetischen Schuldbeurteilung. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet die Bestimmung echtes Ermessen. Den Staatsanwaltschaften kommt bei der Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO zudem ein weiterer Beurteilungsspielraum zu. Im Bereich der Massenverfahren mit Bagatellcharakter, auf die § 153 StPO zugeschnitten ist, sind deshalb für gewöhnlich Einstellungen eher knapp und stereotyp begründet.

4. Eröffnet eine Rechtsnorm einen Beurteilungsspielraum und ein Ermessen, begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben.


Entscheidung

1290. BGH 4 StR 132/23 - Beschluss vom 13. September 2023 (LG Neuruppin)

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (bedingter Gefährdungsvorsatz: Beinahe-Unfall, voluntatives Vorsatzelement); Gefährdung des Straßenverkehrs; Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte).

§ 315d StGB; § 315c StGB; § 46 StGB

Der für § 315d Abs. 2 StGB erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. Das hiernach erforderliche voluntative Vorsatzelement, nämlich das Erfordernis, dass sich der Täter mit dem Eintritt der konkreten Gefährdung abgefunden haben muss, hat das Landgericht indes gerade verneint, indem es festgestellt hat, dass der Angeklagte überzeugt gewesen sei, zur Kurvendurchfahrt in der Lage zu sein, und darauf vertraut habe, dass die Gefährdung etwa entgegenkommender Verkehrsteilnehmer sich nicht realisieren werde. Damit fehlt es zugleich am Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der auch insoweit an § 315d Abs. 2 StGB anknüpfenden und nur im Übrigen § 18 StGB unterfallenden Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB.


Entscheidung

1320. BGH 3 StR 412/22 - Urteil vom 10. August 2023 (LG Duisburg)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Strafzumessungsgründe; drohender Bewährungswiderruf; mittlere Gefährlichkeit von Amphetamin; polizeiliche Überwachung); Geldwäsche (Altfassung; Katalogtat; Verschleierungshandlung; Selbstgeldwäsche; taugliches Tatobjekt: Surrogat; Ausschluss des wirtschaftlich lediglich völlig unerheblicher Anteils mit inkriminierter Herkunft; besonders schwerer Fall: Gewerbsmäßigkeit); Verfahrenshindernis (vorläufige Einstellung); erweiterte Einziehung von Taterträgen (Einziehung des Wertes; Einzahlung von sichergestellten Geldern auf Justizkonto; Einziehung bei Drittbegünstigten); Kognitionspflicht des Tatgerichts (zugelassene Anklage; aus der Anklageschrift erkennbarer Wille der Staatsanwaltschaft); Beweiswürdigung (Anforderungen an freisprechendes Urteil); Kostenbeschwerde (verständige Auslegung des Rechtsbehelfs).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB; § 73b StGB; § 73c StGB; § 261 StGB a.F. § 29a BtMG; § 154 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 3 StPO; § 261 StPO; § 264 Abs. 1 StPO; § 464 Abs. 3 StPO

1. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF sperrt nicht die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB im Rahmen der Verurteilung wegen einer anderen Anlasstat und in Bezug auf Erträge aus Betäubungsmitteldelikten oder sonstigen Straftaten, nur weil diese Erträge später Gegenstand einer Geldwäsche wurden.

2. Für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einem Drittbegünstigten ist nicht erforderlich, dass das Erlangte zum Zeitpunkt einer Anlasstat des Angeklagten gegenständlich in dessen Vermögen vorhanden war. Diese Voraussetzung gilt nur für eine erweiterte Wertersatzeinziehung von Taterträgen beim Täter oder Teilnehmer nach § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB.

3. Von dem Ergebnis der Beurteilung des Vorliegens besonders schwerer Fälle kann es abhängen, ob für entsprechende Altfälle - im Sinne des Grundsatzes der strikten Alternativität und der gebotenen konkreten Betrachtungsweise - die (weiteren) Rechtsfolgeentscheidungen nach § 261 StGB aF oder § 261 StGB nF zu treffen sind.


Entscheidung

1319. BGH 3 StR 308/23 - Beschluss vom 5. September 2023 (LG Aurich)

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung; Gesetzesänderung).

§ 2 StGB; § 176a Abs. 2 aF; § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB

1. Die gesetzliche Strafandrohung für Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist nach der umfangreichen Gesetzesänderung zum 1. Juli 2021 identisch geblieben. Sowohl § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF als auch § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB sehen eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor.

2. Dieser Strafrahmen gab und gibt damit die generelle Vorbewertung des für den Tatbestand typischen Handlungsunrechts wieder; er definiert den abgegrenzten Bereich, aus dem das Tatgericht mit Blick auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdruck gekommenen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien die konkrete Strafe nach § 46 StGB zu entnehmen hat.

3. Der Umstand, dass beim Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nunmehr die bisherige Regelung für minder schwere Fälle gestrichen ist, lässt insoweit keine abweichende generelle Vorbewertung erkennen und rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Gesetzgeber das für den Tatbestand typische Handlungsunrecht nunmehr anders definiert oder höher bewertet als zuvor.


Entscheidung

1287. BGH 4 StR 29/23 - Urteil vom 17. August 2023 (LG Essen)

Schwere Vergewaltigung (Bei-sich-Führen sonst eines Werkzeuges oder Mittels: Verwendungsabsicht); Geiselnahme (Bemächtigungslage; Nötigungserfolg; Entführung); Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Aussage gegen Aussage: Gesamtschau, Konstanzanalyse); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; symptomatischer Zusammenhang); Führen einer Schusswaffe (objektive Schusswaffeneigenschaft; Dekorationswaffe); kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen; Bildung der Gesamtstrafe.

§ 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 239b StGB; § 64 StGB; § 47 StGB; § 54 StGB; § 261 StPO; § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG

1. § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Bei sich führt der Täter das Werkzeug oder Mittel, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat. Das ist der Fall, wenn er den Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand, ohne größere räumliche Distanz und ohne besondere Schwierigkeiten während der Tatausführung verwenden kann.

2. In subjektiver Hinsicht setzt der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB eine entsprechende Verwendungsabsicht des Werkzeugs oder Mittels voraus, die sich auf die Verhinderung oder Überwindung eines etwaigen Widerstands gegen die sexuelle Nötigung richten muss.

3. Nach § 239b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um diesen durch eine qualifizierte Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer eine bestehende Bemächtigungslage zu einer derartigen Nötigung ausnutzt. Der Täter muss entweder bereits im Zeitpunkt der Begründung der Herrschaft über das Opfer die Absicht haben, die Bemächtigungslage zu der Nötigung auszunutzen, oder er muss die durch ihn aus anderen Gründen herbeigeführte Bemächtigungslage tatsächlich zu der Nötigung ausnutzen. In beiden Fällen ist es zudem erforderlich, dass er einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht.


Entscheidung

1330. BGH 6 StR 132/23 - Beschluss vom 26. Juli 2023 (LG Rostock)

Mord (Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit, Umschlagen eines zunächst mit Verletzungsvorsatz geführten Angriffs in einen solchen mit Tötungsvorsatz); Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigen: Zwei-Personen-Verhältnis, stabilisierte Bemächtigungslage, Zusammenfallen von Bemächtigungs- und Nötigungsmittel); Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Darstellungsmangel: mangelnde Mitteilung der Einzelstrafen).

§ 211 StGB; § 239a Abs. 1 StGB; § 55 Abs. 1 StGB; § 267 StPO

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Opfer auch dann noch arg- und wehrlos sein, wenn ein zunächst mit Verletzungsvorsatz geführter Angriff so schnell in einen solchen mit Tötungsvorsatz umschlägt, dass ihm keine Zeit zu effektiver Gegenwehr oder Flucht verbleibt.

2. In einem sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis setzt ein Bemächtigen im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter die physische Herrschaftsgewalt über das Tatopfer gewonnen und dadurch eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hat, welche er für eine Erpressung ausnutzt oder ausnutzen will. Dabei muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen, indem sich aus ihr eine Drucksituation für das Tatopfer ergibt, die über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinausgeht. An dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang fehlt es indes, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen.

3. Werden Strafen aus einer früheren Verurteilung gemäß § 55 StGB einbezogen, so sind diese konkret zu benennen.


Entscheidung

1300. BGH 4 StR 211/23 - Beschluss vom 27. September 2023 (LG Dortmund)

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Konkurrenzen: Versenden mehrerer Dateien im Rahmen eines einheitlichen Kommunikationsvorgangs, eine Tat, neu gefasster Entschluss, verbindendes subjektives Element); Strafzumessung (Unbestraftheit; Erstverbüßer).

§ 184b StGB; § 46 StGB

Das Versenden mehrerer kinderpornographischer Bild- oder Videodateien im Rahmen eines einheitlichen Kommunikationsvorgangs stellt nur eine Tat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar. Ein einheitlicher

Kommunikationsvorgang wird in Fällen, in denen der Angeklagte von ihm ausgesuchte kinderpornographische Inhalte in geringen Zeitabständen an seinen Chatpartner versandte, nicht durch den hierfür jeweils neu gefassten Entschluss in Frage gestellt. Denn jeder Fortgang der Kommunikation unter Chatpartnern bedarf der situativen Entscheidung eines Teilnehmers, dass und in welcher Weise auf übermittelte Inhalte zu reagieren ist. Ein verbindendes subjektives Element, welches die kurz hintereinander erfolgten Übersendungen der Dateien hier als Teil eines einheitlichen Kommunikationsvorgangs erscheinen lässt, besteht vielmehr bereits in dem alleinigen Bestreben des Angeklagten, mit seinem Chatpartner kinderpornographische Inhalte auszutauschen.


Entscheidung

1322. BGH 3 StR 509/22 - Urteil vom 27. Juli 2023 (LG Düsseldorf)

Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung); Sicherungsverwahrung (Symptomcharakter der Tat sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des Täters).

§ 66 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

In objektiver Hinsicht muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zwar nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall.


Entscheidung

1348. BGH 5 StR 177/23 - Beschluss vom 15. August 2023 (LG Berlin)

Geldwäsche (Vortatbeteiligung; Strafaufhebungsgrund; Rückausnahme; Inverkehrbringen; Buchgeld; Bankkonto; Finanzagent).

§ 261 StGB

1. Wegen Geldwäsche wird gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aF (vgl. § 261 Abs. 7 nF) nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Beteiligung an der Vortat des Betrugs kommt für einen Finanzagenten dann in Betracht, wenn dieser den Hintermännern sein Bankkonto zur Verfügung stellt, damit die Geschädigten tatplankonform unmittelbar Geldbeträge darauf überweisen. Er erbringt damit einen wesentlichen Beitrag zu den Betrugstaten, so dass der Strafausschließungsgrund aus § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aF regelmäßig vom Tatgericht in den Blick zu nehmen und zu erörtern ist.

2. Der Begriff des Inverkehrbringens erfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Eine lediglich interne Verschiebung zwischen Mittätern oder die Übergabe an einen Boten nicht. Das Inverkehrbringen der aus Straftaten erlangten Vermögensgegenstände muss vielmehr dazu führen, dass inkriminiertes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt, weshalb das bloße Verwahren und Verbergen von Vortatgegenständen, das den Wirtschafts- und Finanzkreislauf nicht tangiert, nicht erfasst wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn inkriminiertes Bargeld auf Bankkonten eingezahlt wird. Soweit aus der Vortat Forderungen oder Rechte herrühren, setzt das Inverkehrbringen die Aufgabe der rechtlichen Verfügungsbefugnis und ihre Übertragung auf einen Dritten voraus.