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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2023
24. Jahrgang
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1. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob ein Täter bedingt vorsätzlich handelte, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten sowohl für Begehungsdelikte als auch für Unterlassungstaten.
2. Zwar kann ein bedingter Tötungsvorsatz bereits vorliegen, wenn dem Täter der Tod des Opfers gleichgültig ist. Indes kann es in Einzelfällen erforderlich sein, bei der gebotenen Gesamtschau zwischen einer generellen Gleichgültigkeit und Resignation des Täters in Bezug auf die Gesamtheit seiner privaten Lebensverhältnisse und einer spezifischen Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Opfers zu differenzieren, welche Ausdruck einer besonderen Gefühllosigkeit oder eines egoistischen Desinteresses ist.
1. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich gefasst werden, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft im Sinne einer irgendwie hergestellten Willensübereinstimmung, die auch durch schlüssige Handlungen in Form arbeitsteiliger Tatausführung geschaffen werden kann.
2. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war.
1. Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF steht zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität. (BGHSt)
2. Bei den §§ 267, 277 a.F. StGB handelt es sich um zwei Tatbestände, die verschieden geartete Begehungsweisen erfassen, aber gemeinsame Unrechtselemente aufweisen, so dass es zu einer im Strafgesetzbuch nicht ungewöhnlichen Überschneidung der Anwendungsbereiche kommt. Die Anwendbarkeit des einen Tatbestands schließt die Anwendbarkeit des anderen deswegen nicht aus. (Bearbeiter)
3. Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren Gesichtspunkt erfasst, also spezieller ist. Soll der Täter durch das weitere, speziellere Merkmal bessergestellt werden als der Täter nur des allgemeinen Delikts, so handelt es sich um einen Fall der privilegierenden Spezialität. Dann ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da anderenfalls die Privilegierung beseitigt würde. (Bearbeiter)
4. Ob die speziellere Vorschrift den Täter begünstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers zu prüfen. Die Annahme einer Privilegierung bedarf mithin stets einer spezifischen Rechtfertigung. (Bearbeiter)
5. Die Voraussetzungen privilegierender Spezialität zwischen § 267 StGB und § 277 StGB a.F. liegen nicht vor. Das ergibt sich nach der Ansicht des Senats insbesondere aus der Gesetzesgeschichte sowie aus systematischen Erwägungen. Auch aus dem Wortlaut ist eine privilegierende Spezialität nicht abzuleiten. Der Senat verkennt nicht, dass durch seine Auslegung § 277 StGB a.F., von der Begehungsvariante der schriftlichen Lüge abgesehen, keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr hat. Dieses Ergebnis ist jedoch durch den Gesetzgeber vorgezeichnet worden, indem er den Anwendungsbereich des § 267 StGB stetig ausgeweitet und die Vorschrift zu einem einaktigen Delikt mit überschießender Innentendenz umgestaltet hat. (Bearbeiter)
6. Der Impfpass ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Die Eintragung einer Impfdokumentation in einen auf eine bestimmte Person ausgestellten Impfausweis stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Die in der ausgefüllten Zeile des Impfausweises enthaltenen Angaben über Datum der Impfung, Impfstoff und Charge ergeben im Zusammenhang mit den Personalien auf dem Deckblatt des Impfausweises die Erklärung des Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben. (Bearbeiter)
7. Eine Impfbescheinigung fällt auch unter den Begriff des Gesundheitszeugnisses im Sinne von § 277 StGB a.F. Dieser Begriff umfasst schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Gegenstand kann auch eine frühere Erkrankung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sein. Eine solche Aussage über die Veränderung des Gesundheitszustandes wird auch durch die implizit in einem Impfnachweis enthaltene Feststellung getroffen, dass der Impfpassinhaber mit einem bestimmten Wirkstoff geimpft sei und dieser Wirkstoff bei Kontakt mit einem Virus zu bestimmten körperlichen Reaktionen führe. (Bearbeiter)
8. Der für die Bejahung des Merkmals des Gesundheitszeugnisses erforderliche Aussagegehalt wird nicht bereits durch die Angaben zum Datum der Impfung, zum Impfstoff und zur Chargennummer gewährleistet, sondern erst durch die Personalien auf dem Deckblatt des Impfausweises, auf die sich die Angaben zur Impfung beziehen (vgl. auch Leitsatz 6 zu § 267 StGB). Die ärztliche Unterschrift bezeugt mithin, den Inhaber des Ausweises mit dem näher bezeichneten Vakzin geimpft zu haben. (Bearbeiter)
9. Anders als für den Tatbestand der Urkundenfälschung genügt es für § 277 StGB a.F. nicht, dass die Urkunde in der Absicht hergestellt wird, sie später zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Vielmehr verlangt der Tatbestand des § 277 StGB a.F. den Gebrauch der Urkunde zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften. Ein gefälschtes Gesundheitszeugnis gebraucht nur derjenige, der es dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser es wahrnehmen kann. Erforderlich ist, dass der Täuschungsadressat in die Lage versetzt wird, vom Inhalt des Gesundheitszeugnisses durch eigene Einsichtnahme Kenntnis zu nehmen. Ob es für den Gebrauch ausreichen könnte, dass der Fälscher das Zeugnis lediglich einem Dritten für dessen Gebrauch überlässt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. (Bearbeiter)
10. Apotheken kommen als Vorlageadressaten im Sinne des § 277 StGB a.F. nicht in Betracht, da Apotheken keine Behörden sind. Darunter fallen vielmehr nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustands einer Person verwenden. Nach § 1 ApoG obliegt den Apotheken indes die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Unter diese Aufgabe fällt nicht die Beurteilung des Gesundheitszustands von Personen auf der Grundlage eines von einer (anderen) Medizinalperson erstellten Zeugnisses. (Bearbeiter)
1. Zu den Voraussetzungen der Ausbeutung durch eine Beschäftigung (hier: Tätigkeit als Künstler). (BGHR)
2. Nach § 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder eine andere Person unter 21 Jahren, durch eine Beschäftigung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB ausbeutet. (Bearbeiter)
3. Der Begriff der Beschäftigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers i.S.v. § 7 SGB IV zu verstehen. Danach handelt es sich bei einer Beschäftigung um „nichtselbstständige Arbeit“. Dagegen werden selbstständige Betätigungen nicht erfasst. Da auch Fälle der Scheinselbstständigkeit erfasst werden sollen, muss im Einzelfall genau ermittelt werden, ob die Selbstständigkeit nicht nur vorgetäuscht wird. Maßgebliche Kriterien für eine unselbstständige Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). (Bearbeiter)
4. Für die Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses der Arbeitsbedingungen des Opfers im Verhältnis zu denjenigen solcher Arbeitnehmer, die einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, kommt es zunächst auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Opfers an. Neben dem gezahlten Entgelt wird das Arbeitsverhältnis darüber hinaus maßgebend durch die Arbeitszeit einschließlich gewährtem Urlaub und durch sonstige, insbesondere auch den Arbeitsschutz betreffende Arbeitsbedingungen sowie durch den Sozialversicherungsstatus bestimmt. Zu betrachten sind auch die Vorteile, die der Täter aus der Beschäftigung erhalten soll, und seine Gegenleistung; auf die Vorteile, die sich das Opfer erhofft, kommt es nicht an. (Bearbeiter)
5. Für die vergleichende Betrachtung können Eingruppierungen, Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen usw. von Bedeutung sein. Bestehen keine anderen vergleichbaren Kriterien, soll der gesetzliche Mindestlohn Bezugspunkt sein. Zu beachten ist, dass der Lohn lediglich ein – wenn auch gewichtiger – Gesichtspunkt ist, so dass es auch hier einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses bedarf. Schließlich ist ein Vergleich mit den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe vorzunehmen. Dabei ist dann von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen, wenn dies einem Kundigen bei Kenntnis der maßgebenden Faktoren ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. wenn es ins Auge springt, dass die Arbeitsbedingungen gegenüber anderen Arbeitnehmern völlig unangemessen sind. (Bearbeiter)
6. Zudem muss die Ausbeutung von dem Beweggrund der Rücksichtslosigkeit getragen sein. Darunter ist ein übersteigertes Gewinnstreben zu verstehen, das keine Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange bzw. auf die für das Opfer sich ergebenden Folgen nimmt, der Täter mithin eine Zwangslage der Beschäftigten ausnutzt, um das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen in das von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB vorausgesetzte Missverhältnis zu bringen. (Bearbeiter)
7. § 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert darüber hinaus, dass die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Zwangslage erfolgt, d.h. der Täter muss die schlechte Situation des Opfers, mit der eine wesentliche Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten verbunden ist, kennen und ausnutzen. (Bearbeiter)
8. Der Begriff der „Ausnutzung einer Zwangslage“ setzt voraus, dass sich das Opfer in ernster wirtschaftlicher oder persönlicher Bedrängnis befindet, die seinen Entscheidungs- und Handlungsspielraum wesentlich einschränkt und somit seinen Widerstand gegen Angriffe auf seine persönliche Freiheit herabzusetzen droht. Existenzbedrohend im Sinne einer Notlage muss die Situation nicht sein. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, die seine Ausbeutung lediglich allgemein erleichtert oder erst ermöglicht. Ob der Täter selbst die Zwangslage des Opfers herbeiführt oder eine solche „lediglich“ vorfindet und ausnutzt, ist unerheblich. (Bearbeiter)
9. Entsprechendes gilt für das Tatmittel der Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist (sog. ausländerspezifische Hilflosigkeit). (Bearbeiter)
10. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG macht sich strafbar, wer einem anderen Hilfe dazu leistet, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, sofern eines der
Schleusermerkmale des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) AufenthG erfüllt ist. Die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfasst mithin eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfehandlung. Erforderlich ist daher zunächst das Vorliegen einer Haupttat der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG oder der Einreise entgegen einem bestehenden Einreiseverbot nach § 95 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG. (Bearbeiter)
11. Die Strafbarkeit einer Ausländerin bemisst sich bei der Einreise und ihrem Aufenthalt bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien. (Bearbeiter)
12. Nach § 17 Abs. 1 AufenthV i.d.F. vom 1. August 2017 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der EUVisumVO 2001 entfällt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, regelmäßig am Tag nach der Einreise, die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. (Bearbeiter)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGHSt 30, 251, 254). Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, kann der Senat weiter offenlassen.
Im Fall des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine etwaige Einwilligung des Minderjährigen unwirksam und entfaltet keine rechtfertigende Wirkung, da die Regelung ein absolutes Abstinenzgebot enthält.
1. Nach § 176a Abs. 3 StGB aF (s. aktuell § 176c Abs. 2 StGB) macht sich ein Täter auch strafbar, wer bei einer entsprechenden Tat als anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift – beziehungsweise nunmehr eines pornographischen Inhalts – zu machen, die nach § 184b Abs. 1 oder 2 StGB verbreitet werden soll.
2. Andere Person im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB aF kann auch ein Beteiligter am sexuellen Missbrauch sein, der den Gegenstand der kinderpornographischen Schrift bildet. Einer Strafbarkeit wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 3 StGB aF steht daher nicht entgegen, wenn der Täter in der Absicht handelt, die von dem sexuellen Missbrauch gefertigte Aufzeichnung solle nur einer weiteren am Missbrauch beteiligten Person zur Speicherung übermittelt werden.
„Veranlassen“ meint jedes Handeln des Täters, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist. Den Tatbestand der Zwangsprostitution gem. § 232a StGB erfüllt deshalb nur eine Einflussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt, wobei das Merkmal der „Fortsetzung“ insbesondere Personen betrifft, die bereits als Prostituierte tätig sind, von der weiteren Ausübung aber Abstand nehmen wollen oder zu einer intensiveren Prostitutionsform gebracht werden sollen. Der Täter muss also einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der tatsächliche Wille des Opfers und nicht das Vorstellungsbild des Täters. Geht der Täter von einem entsprechenden Willen des Opfers aus, fehlt es in Wirklichkeit aber an einem solchen, kommt allein eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht.