HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2023
24. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die actio libera in causa – Probleme und Lösungswege

Von Katharina Achleitner und Jan Günther, München[*]

Die actio libera in causa stellt eine sehr umstrittene dogmatische Figur dar und ist immer wieder Gegenstand juristischer Prüfungen, aber teilweise durchaus auch von praktischer Relevanz. Vor allem aber erlaubt sie ein Systemverständnis, was Tatbegriff, Tatbestand und Schuld betrifft.

A. Anwendungsbereich

In der Strafrechtspraxis zwar nicht unbedingt häufig, aber dennoch durchaus bisweilen relevant, ist der Fall, dass sich ein Täter in einen Rauschzustand, der nach § 20 StGB die Schuldfähigkeit ausschließt, versetzt, um dadurch Straffreiheit zu erlangen.[1] Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Schuld ist als Teil der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wesentlicher Bestandteil der Strafbegründung[2] und nach der Rspr. des BVerfG auch verfassungsrechtlich, im Autonomieprinzip des Art. 1 Abs. 1 GG[3] und im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG,[4] verankert. Kern des Vorwurfs ist die bewusste Entscheidung des Täters gegen das Recht,[5] die de lege lata an verschiedenen Indikatoren festgemacht wird, z. B. in § 20 StGB an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Tat. Kein Anwendungsfall der actio libera in causa liegt vor, wenn es entweder am Vorsatz bezüglich der Tat beim Sich-Berauschen oder der Vorsatz bezüglich des Sich-Berauschens fehlt (sog. Doppelvorsatz).[6] § 323a StGB

unterstellt nämlich die im Rauschzustand begangene Straftat als bloße objektive Bedingung der Strafbarkeit gerade nicht der Voraussetzung des Verschuldens des Täters.[7] Kein Fall der actio libera in causa liegt auch vor, wenn nach Versuchsbeginn die Schuldunfähigkeit eintritt.[8]

B. Begründungsmodelle

Für die actio libera in causa und ihre Zulässigkeit werden verschiedene Modelle zur Begründung vorgetragen.

I. Ausnahmemodell

Kaum noch vertreten wird das Ausnahmemodell, das aufgrund von Rechtsmissbräuchlichkeit nach dem Gedanken der § 242 BGB und § 827 BGB und als Parallele zu § 35 Abs. 1 S. 2 StGB dem Täter die Berufung auf §§ 20, 21 StGB in der Konstellation des Doppelvorsatzes versagen will.[9] Dies sei vom Gesetzgeber als gewohnheitsrechtlich anerkannte, ungeschriebene Ausnahme in § 20 StGB akzeptiert.[10] Gegen sie spricht insbesondere, dass der § 20 StGB auch bei Rechtsmissbräuchlichkeit seinem eindeutigen Wortlaut nach greift.[11] Art. 103 Abs. 2 GG verbietet aber auch im Allgemeinen Teil des StGB wortlautüberschreitende Normanwendungen zulasten des Täters, da insoweit eine Strafbarkeit begründet würde.[12]

II. Ausdehnungsmodell

Teilweise wird auch eine Ausdehnung des Tatbegriffs auf einen einheitlichen Unrechtstatbestand erwogen, bei dem auch das Vorverhalten der Tathandlung berücksichtigt wird (sog. Ausdehnungsmodell).[13] Dafür wird angeführt, gerade § 22 StGB spreche ausnahmsweise vom Ansetzen nicht zur Tat, sondern zur Tatbestandsverwirklichung.[14] Daraus könne man schließen, dass die Tatbegehung in § 20 StGB gerade kein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordere, sondern es vielmehr ausreiche, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des rechtlich relevanten (Vor-) Verhaltens Schuldfähigkeit vorliege.[15] Überdies finde schuldhaftes Vorverhalten auch z. B. in § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB Berücksichtigung.[16] Insoweit wirke sich dieses Verhalten auf die Vorwerfbarkeit noch zum Zeitpunkt des § 22 StGB aus.[17] Allerdings lässt sich dem entgegenhalten, dass der Tatbegriff in § 20 StGB jedenfalls dem des § 8 S. 1 StGB entspricht, weil dieser gerade klarstellen soll, dass relevant erst Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld bei der maßgeblichen Tathandlung (ab dem Zeitpunkt des § 22 StGB) vorliegen sollen.[18] Ein abweichendes Verständnis lässt sich auch mit dem Telos der Norm nicht begründen,[19] da diese dem Koinzidenzprinzip des restlichen StGB konsequent folgt und gerade vorheriges Fehlverhalten zum Unrecht der Tat nicht hinzuzählt. Es wäre auch kaum zeitlich oder sachlich abzugrenzen, welches Maß an voriger Vorwerfbarkeit für ein entsprechendes Fortwirken der Schuld bestehen muss.[20] Die persönliche Vorwerfbarkeit[21] ist insoweit zwar eine normative Frage, wird de lege lata aber an die Fakten der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geknüpft, für die dann alleine der Zeitpunkt des § 22 StGB maßgeblich sein kann. Es überzeugt daher nicht, die Tathandlung so wie bei voller Schuldfähigkeit des Täters bei der unmittelbar erfolgsursächlichen Handlung anzusetzen, gleichzeitig für die Schuld aber einen anderen Maßstab anzulegen.[22] Es ließe sich dadurch zudem nur unzureichend die Notwendigkeit eines Doppelvorsatzes in seinem konkreten Bezug zur Tat begründen, vielmehr müsste der Vorsatz zur Pflichtwidrigkeit wohl genügen, was dem Schuldprinzip des Art. 1 Abs. 1 GG[23] nicht gerecht werden dürfte: Dieses erfordert, dass der Täter gerade für das von ihm geschaffene Unrecht umfänglich verantwortlich ist. Eine Berücksichtigung des schuldhaften Vorverhaltens wäre zwar de lege ferenda durch einfaches Recht in engen Grenzen wohl möglich (dazu später ausführlicher[24]), ist de lege lata aber nur ganz ausnahmsweise vorgesehen. Dies stellt zwar eine normative Frage dar, es leuchtet jedoch nicht ein, warum eine Gleichstellung mit einem voll schuldhaft handelnden Täter bereits aufgrund schuldhaften Vorverhaltens ohne Ausrichtung auf die konkrete Tat erfolgen soll. Dies gilt vor allem angesichts möglicher Diskrepanzen in der Schwere der im Moment des Berauschens vorgestellten und der später ausgeführten Tat. Eine bloße zurechenbare Risikoschaffung für irgendein Risiko kann nicht genügen, um dem Schuldprinzip gerecht zu werden, wobei ein anderes Ergebnis faktisch das Sich-Betrinken zur eigentlichen Tathandlung erklärt und damit vom Vorverlagerungsmodell nicht mehr nennenswert abweicht (außer mit Blick auf den Versuchszeitpunkt).

III. Werkzeugtheorie

Teilweise wird die actio libera in causa auch als ein Unterfall der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) bzw. als bloße Zurechnungsproblematik betrachtet,[25] bei der

sich der Täter zu seinem eigenen, schuldlos handelnden Werkzeug mache bzw. so zu behandeln sei.[26] Dadurch lässt sich insbesondere begründen, warum bereits im Sichberauschen die wesentliche Tathandlung des noch schuldfähigen Täters und der Zeitpunkt des § 22 StGB erreicht sein soll (zumindest dann, wenn beim Werkzeug kein längerer Zeitraum bis zur unmittelbaren Tatbegehung mehr ablaufen muss,[27] was bei einer Alkoholisierungstat nicht zu erwarten ist). Allerdings kann auch dies nicht überzeugen, weil § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB seinem klaren Wortlaut nach das Handeln durch "einen anderen" voraussetzt.[28] Das StGB knüpft insoweit an einen rein biologischen Täterbegriff an, weshalb auch im Rauschzustand der Täter kein taugliches Werkzeug einer mittelbaren Täterschaft sein kann, da er eben gerade nicht das Geschehen aus der Hand gibt.[29] Nimmt man (fälschlich) das Gegenteil an und behauptet, es käme darauf an, dass er wegen seiner eigenen fehlenden Steuerungsfähigkeit das Geschehen aus der Hand gebe, so könnte der Täter als sein eigener Hintermann im Moment der Tat jedenfalls auch keine Tatherrschaft mehr haben, da er die Tat ja eben gerade nicht mehr steuern kann.[30] Eine antizipierte Tatherrschaft ist aber ausgeschlossen, diese muss sich vielmehr fortwirken bis zum Zeitpunkt der unmittelbar erfolgsursächlichen Tathandlung. Auch ein Versuch scheitert, weil sich der Vorsatz beim Sich-Betrinken gerade auf die Konstellation fehlender Tatherrschaft bezieht. Eine normativierte Betrachtung geht insoweit fehl.

Folglich kann keines dieser drei Begründungsmodelle für die actio libera in causa überzeugen.

IV. Vorverlagerungsmodell

Zuletzt bleibt das herrschende Vorverlagerungsmodell, das auf das Sich-Berauschen als Tathandlung i. S. d. § 8 S. 1 StGB abstellt,[31] sodass in diesem Zeitpunkt Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt sein müssen.[32] Ganz vereinzelt wird auch angenommen, dass erst durch die Ausführung der unmittelbaren Tathandlung rückwirkend die Vorbereitungshandlung des Sich-Berauschens zur Tathandlung werde.[33] Insoweit könne nur noch von einer objektiv aufschiebenden Bedingung des Versuchseintritts gesprochen werden, der für den für die Schuld maßgeblichen Zeitpunkt irrelevant sei.[34]

Nicht problematisch ist dagegen die Kausalität des Sich-Betrinkens, da jedenfalls der Erfolg in seiner konkreten Form der Verursachung aufgrund der eintretenden Enthemmung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.[35] Ist der Täter noch völlig "Herr seiner Sinne", ist er im Übrigen nicht gem. § 20 StGB schuldunfähig, seit die Rspr. ihre festen Promillegrenzen aufgegeben hat.

C. Folgerungen und BGH-Rechtsprechung

Im Folgenden sollen nun unter Zugrundelegung des herrschenden Vorverlagerungsmodells im Hinblick auf verschiedene Konstellationen die entsprechenden Folgerungen gezogen werden, sodass jeweils im Hinblick auf die entsprechenden Postulate die notwendige Kritik vorgebracht werden kann.

I. Versuchsstrafbarkeit

Als erste Frage stellt sich die nach der Versuchsstrafbarkeit. Eine Tat versucht nach § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Wird mit dem Vorverlagerungsmodell auf das Sich-Berauschen als wesentliche Tathandlung abgestellt, muss hierin der Versuchsbeginn zu sehen sein, da zur maßgeblichen Tathandlung bereits angesetzt worden ist.[36] Begründen lässt sich das durch eine Parallele zur mittelbaren Täterschaft,[37] bei der der Versuch beginnt, wenn in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur vorgestellten Tat des Tatmittlers der mittelbare Täter zur Einwirkung auf diesen Tatmittler ansetzt.[38] Aus seiner eigenen Sicht dürften dann nämlich keine wesentlichen Zwischenakte mehr erforderlich sein.

Im Falle der actio libera in causa ist dies jedoch gerade nicht der Fall, wenn der Täter zum Sich-Berauschen ansetzt: Zum einen kann schon fraglich sein, ob es dem Täter überhaupt gelingen wird, sich über die Schwelle des § 20 StGB zu begeben (zumal die weitgehend starren Promillegrenzen für die Schuldunfähigkeit inzwischen nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr gelten,[39] wohingegen der Tatrichter bei Überschreitung der Promillegrenze früher grundsätzlich von Schuldunfähigkeit auszugehen hatte[40]). Zum anderen ist aber auch aus Sicht des Täters jedenfalls kaum absehbar, wie er sich bei tatsächlicher Erreichung dieses Zustands in dem Zustand eines biologischen Defekts (§ 20 Alt. 1 StGB) verhalten wird, da bei voller Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit § 20 StGB gar nicht eingreifen würde, selbst wenn die 3 bzw. 3,3 Promillegrenze

überschritten wäre. Aus Sicht des Täters muss es sich angesichts des Ziels der Haupttat so darstellen, dass die Tatbegehung selbst noch ein durch ihn selbst zu überwindender Zwischenschritt ist. Es mag zwar schon beim Sich-Betrinken die Schwelle zum "Jetzt-geht`s-los" überschritten sein, allerdings fehlt es regelmäßig an einer hinreichend konkretisierten Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut im Sinne der Gefährdungstheorie. Ebenso ist ein Eintreten in die Sphäre des Opfers noch nicht schon erfolgt oder steht es unmittelbar bevor.

Unter Wertungsgesichtspunkten ist es nicht überzeugend, auf die Entfernung des Betrinkens vom späteren Tatort abzustellen, da dies bei der mittelbaren Täterschaft deswegen sachgerecht ist, weil so die Wahrscheinlichkeit für die Erlangung der Selbstkontrolle beim Tatmittler gering ist und dadurch aus Sicht des mittelbaren Täters keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sind. Auch bei geringer räumlicher Entfernung muss der Täter hier aber ggf. noch z. B. die Waffe laden oder sonst Tatvorbereitungen treffen (ggf. sogar noch innerhalb des Vorbereitungsstadiums, z. B. die Waffe beschaffen) und würde daher bzgl. einer zwischenzeitlichen Verhaftung erheblich schlechter gestellt (da mangels Freiwilligkeit ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre)[41] als ein nüchterner Täter, der nicht in das Versuchsstadium eingetreten wäre.

Man mag nun den Einwand erheben, dass Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit jede Tathandlung sein könne, die den Taterfolg nur kausal und objektiv zurechenbar herbeiführe und es auf den Versuchszeitpunkt insoweit überhaupt nicht ankomme.[42] Jedoch geht das StGB seiner Konzeption nach von vier Stufen der vorsätzlichen Tatbegehung aus: Das erste Stadium ist das grundsätzlich straflose Vorbereitungsstadium (in dem sich der Täter beim Sich-Berauschen richtigerweise noch befindet). Erst darauf folgt das Versuchsstadium und diesem sodann Vollendung und (ggf. gleichzeitig) die Beendigung.[43]

Wesentlich ist hieran vor allem, dass dem Täter des Vorsatzdeliktes erst mit dem Eintritt in das Versuchsstadium überhaupt das Risiko der Vollendung auferlegt wird, weswegen sich der Versuchsbeginn letztlich als zentrale normative Frage herausstellt. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 StGB, der verlangt, dass im Falle eines Versuchseintritts der Erfolg tatsächlich ausbleiben muss (bzw. eben nicht kausal und objektiv zurechenbar eintreten darf), damit ein Rücktritt überhaupt möglich ist. Tritt der Erfolg hingegen ein, so wird entsprechend § 24 StGB mangels Regelungslücke nicht für die Vollendung analog angewendet, selbst wenn der Täter fälschlich davon ausgegangen ist, es habe nur ein unbeendeter Versuch vorgelegen.[44]

Für das Vorbereitungsstadium fehlt es an einer entsprechenden Regelung für den Nichteintritt in das Versuchsstadium, woraus sich grundsätzlich ergibt, dass hier das Vollendungsrisiko eben gerade noch nicht beim Täter liegen kann. Daher darf aber auch für eine Vollendungsstrafbarkeit nicht an Handlungen im Vorbereitungsstadium angeknüpft werden (weshalb die Lehre von der objektiven Zurechnung in diesen Fällen auch überflüssig ist). Dies könnte nämlich auch zu der Konsequenz führen, dass jemand wegen einer Vorsatztat zu bestrafen wäre, der am Ende eigentlich nur fahrlässig das Opfer überfährt, solange im Zeitpunkt des Sich-Berauschens als maßgeblicher Tathandlung der Vorsatz bestand und auch hinsichtlich des Erfolgs fortbestand: Der Erfolg wäre womöglich objektiv zurechenbar und subjektiv dürfte mangels entsprechender Vorsatzkonkretisierung oft nur ein unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf in Betracht kommen (später näher).

Nach alledem überzeugt es nicht, auf das Sich-Betrinken als maßgebliche Tathandlung abzustellen, da ein Eintritt in das Versuchsstadium nicht erfolgt und ein Anknüpfen der Strafbarkeit an Vorbereitungshandlungen nicht zulässig ist.

II. Irrtümer des Täters im Rauschzustand

Weniger problematisch, aber dennoch erwähnenswert, ist die umstrittene Behandlung eines Irrtums beim Täter im Zustand des § 20 StGB.

Im Falle des Fehlgehens der Tat nimmt die ganz überwiegende Auffassung an, dass bezüglich des tatsächlich getroffenen Tatobjekts ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliege (wobei auch dann die Sorgfaltspflichtverletzung nach der Wertung des § 323a im Sich-Berauschen liegen muss, da bei der unmittelbar ursächlichen Handlung der Täter schuldunfähig ist. Mangels Versuchskonzeption jedenfalls bei Fahrlässigkeitsdelikten (wie sie hier aus Sicht des noch schuldfähigen Täters regelmäßig vorliegen dürfte) kann hier jedoch an jede Handlung angeknüpft werden, die kausal und zurechenbar den Erfolg herbeiführt. Bezüglich des nicht getroffenen Täters liegt ein Versuch entgegen dem Vorverlagerungsmodell richtigerweise nicht schon im Betrinken, sondern vielmehr erst in der entsprechenden Tathandlung (z. B. Schuss oder Laden der Waffe), bei der jedoch eine Strafbarkeit wegen Schuldunfähigkeit ausscheidet.

Unterliegt der Täter einem error in persona, so ist dessen Behandlung umstritten: Teilweise wird die Unbeachtlichkeit angenommen, was jedoch nicht überzeugt, wenn man als maßgeblichen Vorsatz denjenigen im Zeitpunkt des Sich-Berauschens zugrunde legt (§§ 16 Abs. 1 S. 1, 8 StGB). Der Vorsatz bezieht sich zum Tatzeitpunkt vielmehr auf ein konkretisiertes Objekt und im Gegensatz zur mittelbaren Täterschaft wird die Auswahl des Opfers nicht einem Dritten überlassen, sodass der Täter regelmäßig davon ausgehen wird, das "richtige" Opfer zu treffen. Daher wird man richtigerweise eine aberratio ictus annehmen müssen,[45] sodass die Tat wie die obige zu behandeln ist. Hat der Täter sich die Auswahl des Opfers noch

vorbehalten, so erstreckt sich der Vorsatz hingegen auch auf das dann gewählte Tatobjekt,[46] wenn man den Vorsatz im Zeitpunkt des Sich-Berauschens dann überhaupt für hinreichend konkretisiert hält. Richtigerweise kann aber an das Sich-Berauschen als Tathandlung ohnehin nicht angeknüpft werden, sodass der Täter nur nach § 323a StGB wegen der vollendeten Rauschtat zu bestrafen ist.

III. Begehungsgebundene Qualifikationstatbestände

Erörternswert ist auch die Verwirklichung begehungsgebundener Qualifikationstatbestände. Nicht in Betracht kommt, für die Begehung der Qualifikation auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt das Werkzeug weder mit der Opfersphäre in Berührung kommt[47] noch sonst irgendwie zu Tatzwecken eingesetzt wird. Es stellt sich dann aber die Frage, ob für die begehungsgebundene Qualifikation bei entsprechendem Vorsatz im noch schuldfähigen Zustand an die unmittelbar tatursächliche Handlung angeknüpft werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass in Fällen der unmittelbaren Täterschaft alle Merkmale des Tatbestands, die in der Person des Täters liegen müssen, gleichzeitig vorliegen (Koinzidenzprinzip).[48] Anders ist dies freilich bei der mittelbaren Täterschaft, bei dem die Verwendung des Werkzeugs durch den Tatmittler der Tathandlung des mittelbaren Täters hinzugerechnet wird. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt beispielsweise die Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Insoweit ist problematisch, ob die Begehung der Körperverletzung auch die unmittelbar tatursächliche Handlung sein kann. Richtigerweise wird man dies systematisch aber verneinen müssen: Die Begehung meint nämlich gem. § 8 Satz 1 StGB den Zeitpunkt, in dem der Täter die maßgebliche Ausführungshandlung vornimmt und in der dann auch der Tatbestandsvorsatz vorliegen muss. Es wäre insoweit systemwidrig, auf einen anderen Zeitpunkt als für das Grunddelikt (also das Sich-Berauschen) abzustellen. Dafür spricht auch, dass auch § 20 auf die Schuldfähigkeit "bei Begehung der Tat" abstellt, es wäre widersprüchlich, einerseits auf die unmittelbar tatursächliche Handlung für § 224 Abs. 1 StGB als "Tatbegehung" und andererseits auf das Sich-Berauschen als "Tatbegehung" für die Schuldfähigkeit abzustellen, was das Koinzidenzprinzip verletzt. Dabei ist durch das Wort "mittels" zwar nicht zwingend impliziert, dass das Werkzeug gerade bei der maßgeblichen Tathandlung somatisch auf den Körper des Opfers einwirken muss, allerdings muss das Werkzeug jedenfalls gerade der maßgeblichen Tathandlung dienen, diese also "durch" das Werkzeug begangen sein.[49]

Auch diese Lücke offenbart dogmatisch kaum überwindbare Lücken der actio libera in causa und zeigt, dass das eigentliche Problem freilich nicht darin liegt, dass das Werkzeug bei Tatbegehung eingesetzt werden muss (was vielmehr Ausdruck des Koinzidenzprinzips ist), sondern im Abstellen auf das Sich-Berauschen als Tathandlung, das der Systematik des StGB insoweit widerspricht.

IV. Eigenhändige Delikte und Tätigkeitsdelikte

Die Rechtsprechung hat die Anwendbarkeit der actio libera in causa verneint für den Fall der Tätigkeitsdelikte, bei denen gerade das Verhalten an sich und nicht die Herbeiführung eines Erfolgs bestraft werden soll (z. B. §§ 153 ff., §§ 315c, 315d StGB), da aufgrund des Unrechtsgehalts gerade der Tathandlung hier alleine die Tathandlung bzw. das Beginnen mit der Tathandlung strafbar sei und daher auch erst hierin die maßgebliche Handlung liegen könne.[50] Ohnehin besteht in den Fällen der Tätigkeitsdelikte aufgrund des in der Regel gleichlautenden Strafrahmens des § 323a StGB allerdings kein praktisches Bedürfnis an einer Anwendung der actio libera in causa. Anders mag dies in den Fällen der entsprechenden Erfolgsqualifikationen i. S. d. § 18 StGB, z. B. des § 315d StGB,[51] sein, in denen mangels schuldhafter Verwirklichung des Grunddelikts allerdings eine Anwendung der actio libera in causa ebenfalls nicht in Betracht kommt.[52] Für eigenhändige Delikte, die in der Regel mit den Tätigkeitsdelikten übereinstimmen,[53] wird auch aus der Unmöglichkeit der mittelbaren Täterschaft gefolgert, dass die Grundsätze über die actio libera in causa nicht anwendbar seien.[54] Insoweit kommt es nach hM weniger darauf an, ob ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt vorliegt, sondern vielmehr auf den Kern des Unrechtsgehalts, der hier in der eingeständigen Tathandlung (z. B. der Tätigkeit des Autofahrens) liegt und nicht im Verursachen z. B. einer Fahrzeugführung.[55] Teilweise wird auch auf spezifische Begehungsformen abgestellt, z. B. auf die Wegnahme in § 242 StGB, die erst durch den tatsächlichen Gewahrsamsbruch erfolgen könne, sodass erst dies die maßgebliche Tathandlung sei.[56]

Wie gezeigt, liegt aber auch für Erfolgsdelikte im Betrinken noch kein Versuchsbeginn und somit auch kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit, die Unterscheidung zwischen Tätigkeits- und Erfolgsdelikten ist insoweit nicht überzeugend.[57]

V. Probleme der fahrlässigen unmittelbaren Erfolgsherbeiführung

Bsp.: T berauscht sich, um O anschließend zu überfahren. Im Rauschzustand übersieht er eine rote Ampel und überfährt, ohne

dies in diesem Moment gewollt zu haben, tatsächlich den O, der sofort tot ist. Daraufhin freut sich T und fährt von dannen.

Berauscht sich der Täter vorsätzlich und hat auch Vorsatz bezüglich des Erfolgs, so kann unter Wertungsgesichtspunkten – trotz erheblicher dogmatischer Begründungsschwierigkeiten – ebenfalls nur eine fahrlässige Tat vorliegen, wenn die Rauschtat an sich eine Fahrlässigkeitstat ist. Hätte sich T im obigen Bsp. nicht in einem Rauschzustand befunden, hätte er mangels Vorsatzes zum Tatzeitpunkt (dem Überfahren) nur wegen § 222 StGB bestraft werden können. Der vorherige Wille wäre als Dolus antecedens wegen §§ 16 Abs. 1 S. 1, 8 S. 1 StGB unbeachtlich. Ausgehend vom Vorverlagerungsmodell der hM würde aber für das im Rauschzustand nur fahrlässige Überfahren des O lediglich ein (unbeachtlicher) Irrtum über den Kausalverlauf in Betracht kommen, wenn es dem Täter (subjektiv) nicht auf die Art der Erfolgsherbeiführung ankommt. Der Doppelvorsatz bei der tatbestandlichen Handlung lag schließlich vor. Es ist nicht überzeugend, den Täter, der im Rauschzustand dann fahrlässig handelt, schwerer zu bestrafen als denjenigen, der vorher ebenso den Taterfolg wollte, diesen aber unmittelbar nur fahrlässig verursacht. Bei exakter Zugrundelegung des Vorverlagerungsmodells käme man aufgrund des Koinzidenzprinzips allerdings gegebenenfalls auf genau dieses Ergebnis, da Vorsatz bezüglich des Erfolgs und ungefähren Kausalverlaufs (inkl. des Berauschens an sich) nur im Zeitpunkt des Sich-Berauschens vorliegen müsste. Vorsatz ist allerdings zur Fahrlässigkeit ein aliud, wie sich an der Formulierung "zumindest fahrlässig" in § 18 StGB im Umkehrschluss auch zeigt (dass nämlich eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht zugleich auch Sorgfaltspflichtverletzung ist), sodass eine Strafbarkeit wegen der fahrlässigen Tat aufgrund des vorliegenden Vorsatzes bei der maßgeblichen Tathandlung (Sich-Berauschen) wiederum nicht in Betracht kommen kann. Dieses Ergebnis vermag im Hinblick auf den erzeugten Wertungswiderspruch nicht zu überzeugen (s. oben).

Problematisch wäre es ebenso, wenn es im Rauschzustand gänzlich an einer Handlung fehlt und der Erfolg z. B. in Folge eines Reflexes eintritt (wobei dann ggf. ein relevanter Irrtum über den Kausalverlauf anzunehmen wäre).

VI. Zeitpunkt der Rechtfertigungslage

Bsp.: T versetzt sich vorsätzlich in den Zustand des § 20, um O zu erschießen. O greift, sofort als er T sieht, diesen mit einem Messer an, sodass T zu seiner Verteidigung den O erschießt. Ändert sich am Ergebnis etwas, wenn T den O zu dessen Messerangriff absichtlich provoziert?

Fraglich erscheint auch, in welchem Zeitpunkt die Notwehrlage (oder ggf. Notstandslage) unter Zugrundelegung des Vorverlagerungsmodells bestehen müsste. Bei Anwendung des dem StGB immanenten Koinzidenzprinzips wäre richtigerweise wohl auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens abzustellen. Eine spätere Notwehrlage könnte somit nicht die Tat rechtfertigen, da bei der maßgeblichen Tathandlung (Sich-Berauschen) keine Notwehrlage vorlag und auch nicht im Hinblick auf eine solche gehandelt wurde. Es stellt sich daher die Frage, wie das Bestehen einer Notwehrlage bei der Rauschtat stattdessen zu berücksichtigen wäre. Man könnte andenken, aufgrund der Verantwortlichkeit des Opfers selbst die objektive Zurechnung des Erfolgs zu verneinen. Dagegen spricht freilich mehreres: Zunächst ist zu bedenken, dass aufgrund der Alkoholisierung des Täters zum Zeitpunkt der Rauschtat ein erhöhtes (abstraktes) Eskalationsrisiko besteht und Angriffe auf ihn selbst somit nicht völlig atypisch sind. Zugleich kommt es dem Täter auf die Art des Erfolgseintritts auch gar nicht an: Wäre er mittelbarer Täter, so würde die Notwehrlage ebenso nur zugunsten des Tatmittlers streiten, wobei die herrschende Vorverlagerungstheorie ihre Berechtigung gerade aus dieser (allerdings aufgrund der oben ausgeführten Probleme bei der Tatherrschaft unzutreffenden) Parallele zieht. Gegen eine Verneinung der objektiven Zurechnung des Erfolgs spricht zudem, dass Fälle auf Basis dessen kaum zu bewältigen wären, in denen die Rauschtat ohnehin im Versuchsstadium steckenbleibt. Dennoch würde das Verantwortungsprinzip für die Verneinung der objektiven Zurechnung streiten, da das Opfer der Rauschtat selbstverantwortlich ein Risiko schafft, indem es den anderen angreift. Welches Risiko sich letztlich verwirklicht, kommt stark auf die innere Einstellung des Rauschtäters an und zeigt, dass eine Lösung über die objektive Zurechnung dogmatisch problematisch ist. Wird mit der Vorverlagerungstheorie also auf das Sich-Berauschen als Tathandlung abgestellt, so verbleibt aber auch bei Verneinung der objektiven Zurechnung des Erfolgs stets mindestens eine Versuchsstrafbarkeit, wenn eine Notwehrlage den Täter bzgl. der Rauschtat eigentlich rechtfertigen würde (selbst wenn man durch einen Kunstgriff die objektive Zurechnung verneint); ein Rücktritt vom "Tatbestand" (§ 24 Abs. 1 StGB) kommt noch in Betracht, solange der Täter freiwillig von der Vollendung (z. B. durch Absehen vom extensiven Notwehrexzess) absehen kann; problematisch ist dies beim Eintritt des gewollten Erfolgs, wenn mangels objektiver Zurechnung dennoch keine Vollendung eintritt.[58] Andererseits könnte auch eine analoge Anwendung des § 32 StGB in Betracht kommen, wodurch der Täter allerdings bessergestellt würde, als wenn er vor Ausführung der Rauschtat verhaftet worden wäre, da dann auf Basis des Vorverlagerungsmodells eine Versuchsstrafbarkeit gegeben wäre. Umgekehrt ist die Schlechterstellung gegenüber einem nüchternen Täter ebenso problematisch, wie auch die Wertung des § 323a Abs. 2 StGB unterstreicht.

Ebenfalls könnte gegen den sich betrinkenden Täter möglicherweise bereits Notwehr geübt werden, wenn man annimmt, der Zeitpunkt des § 22 StGB sei schon überschritten.[59] Hier kämen dann allenfalls Einschränkungen auf der Ebene der Gebotenheit in Betracht, was nicht überzeugt, da das Betrinken noch keine gegenwärtige Rechtsgutsgefährdung erzeugt. Gegenwärtig kann nämlich ein Angriff nur dann sein, wenn sich die Rechtsgutsverletzung nach einer Ex-ante-Betrachtung konkretisiert hat,[60] also insbesondere kein Willensentschluss des Angreifers mehr

erforderlich ist. Dann kann jederzeit die Rechtsgutsverletzung (oft durch sozialadäquate Handlung des Opfers) eintreten.[61] Es verlangt dagegen kein Abwarten bis zur Verteidigungsunfähigkeit. Gerade dem dient das Kriterium der Gegenwärtigkeit, für das auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgutsverletzung abzustellen ist.[62] Ab dem Zeitpunkt des § 22 StGB hat der Angreifer dann auch das Risiko zu tragen, mit Mitteln der Notwehr einer Verteidigung ausgesetzt zu sein, die Verhältnismäßigkeitsschranken grundsätzlich nicht unterliegt,[63] wofür auch der Gedanke der Rechtsbewährung spricht. An der Erforderlichkeit könnte man jedenfalls nicht scheitern, wenn man das Tatbestandsmodell unterstellt, da bereits das Trinken der abwehrfähige Angriff wäre.

Man müsste nach der hM als Tathandlung auf das Sich-Berauschen abstellen. Der Erfolg wäre, da O die Notwehrlage des T herbeiführt, nicht objektiv zurechenbar, da sich ein anderes als das von T gesetztes Risiko im Erfolg realisiert. Dagegen würde § 32 StGB nicht eingreifen, weil die Notwehrlage nicht bei der tatbestandlichen Handlung (dem Sich-Berauschen) vorgelegen hat.

Zudem stellt die Lösung über die objektive Zurechnung in den Fällen der Notwehrprobe ein Problem dar, da sie eine Stufenlösung wie bei der "Gebotenheit" des § 32 StGB kaum derart zulässt. Sie kann jedenfalls nicht alleiniger Anknüpfungspunkt dafür sein, ob sich das durch das Sich-Berauschen gesetzte Risiko realisiert hat, vielmehr haftet dem Rauschzustand schon per se ein Eskalationsrisiko an, sodass vordergründig auf das Maß der Reaktion des Tatopfers abzustellen sein dürfte.

Gleichzeitig könnte eine Notwehrlage beim Sich-Berauschen die Tat des Täters grundsätzlich rechtfertigen, wobei schwer vorstellbar ist, inwieweit der übermäßige Konsum von Alkohol taugliche Notwehrhandlung sein soll. Die Herbeiführung des Rauschzustands durch Medikamente könnte allerdings nach § 34 StGB bei medizinischer Indikation gerechtfertigt sein, was nur bei Vorliegen des Doppelvorsatzes relevant werden dürfte.

VII. Zwischenfazit

Das Vorverlagerungsmodell sieht sich durch das Abstellen auf eine andere als die unmittelbar tatursächliche Handlungen einigen Problemen ausgesetzt, die insoweit aufzeigen, dass das Konstrukt der actio libera in causa dogmatisch nicht in das System des StGB passt und den Versuchszeitpunkt weiter vorverlagert, als er richtigerweise liegt.

Problematisch ist des Weiteren auch, dass die actio libera in causa in Konstellationen des § 21 StGB nicht angewandt wird.[64] Jedoch ist nach Ansicht der Rechtsprechung eine solche bei schuldhaftem Vorverhalten in Bezug auf die Tat auch regelmäßig ausgeschlossen. Es überzeugt nicht, hier dem Täter eine fakultative Strafmilderungsmöglichkeit zu gewähren und in den Fällen des § 20 StGB aber nicht.[65]

D. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bei Fahrlässigkeit beim Sich-Berauschen bezüglich des Erfolgs

Oftmals ließe sich, da insoweit das Sicht-Berauschen als Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sein könnte, eine Strafbarkeit wegen des Fahrlässigkeitsdelikts konstruieren. Nach der Wertung des § 323a StGB soll aber ein Rückgriff nicht auf Fahrlässigkeitstatbestände, sondern eben auf § 323a StGB erfolgen, allenfalls daneben können Fahrlässigkeitsstrafbarkeiten in Betracht kommen. Insoweit werden diese allerdings wohl von § 323a StGB als Sonderregime verdrängt, wenn die objektive Sorgfaltspflichtverletzung gerade in der Herbeiführung des Defektzustands liegt. Eine mögliche Bestrafung wegen der Fahrlässigkeitstat ist von der Subsidiaritätsklausel des § 323a Abs. 1 StGB nämlich nicht umfasst, es geht vielmehr um die Bestrafung wegen der tatbestandlich im Rauschzustand verwirklichten Vorsatztat.[66] Die Tat meint nämlich gerade in Anlehnung an § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Verwirklichung eines Straftatbestands, wird aber vorsätzlich gehandelt, so handelt der Täter nicht zugleich auch fahrlässig, wie sich auch aus § 18 StGB ("mindestens fahrlässig") ergibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafbarkeit an das sorgfaltspflichtwidrige Handeln angeknüpft werden kann, da die maßgebliche Tathandlung dann nicht mit der der Rauschtat selbst übereinstimmt. Wegen der (rechtswidrigen) "Tat" (nämlich der Vorsatztat im Rausch) kann der Täter dann nicht bestraft werden. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist zu verstehen als die Erfüllung eines bestimmten Tatbestands, nicht dagegen die prozessuale Tat,[67] wofür auch systematisch spricht, dass z. B. § 24 Abs. 1 StGB vom Rücktritt von der "Tat" spricht, was aber nicht auf das (bereits begonnene) prozessuale Geschehen, sondern lediglich einzelne Voraussetzungen bestimmter Tatbestände meinen kann. Dass eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, die an das Sich-Berauschen anknüpft, in Betracht kommt, ändert daran nicht, da aufgrund der abweichenden maßgeblichen Tathandlung strafrechtlich eine andere Tat vorliegt. § 323a StGB verdrängt dann die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, es besteht keine Idealkonkurrenz.

Umgekehrt fehlt es bei einer Fahrlässigkeitsrauschtat an einer Einteilung in Stadien (Vorbereitung – Versuch – Vollendung – Beendigung), sodass hier wegen der Fahrlässigkeitstat zu bestrafen ist, da bereits das Berauschen zur einheitlichen Tat gehört, und § 323a nicht eingreift.

Bsp. 1: T versetzt sich fahrlässig in den Zustand des § 20 und erschießt dann vorsätzlich O.

Eine Strafbarkeit nach § 212 I StGB scheitert wegen der Schuldunfähigkeit des T. Man könnte an das Betrinken anknüpfen und T wegen § 222 StGB bestrafen. Allerdings gibt es für den Fall, dass die objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Sich-Berauschen besteht, den § 323a StGB, der (subsidiär) eingreift, wenn der Täter wegen § 20 nicht für die begangene Tat bestraft werden kann. Es ist daher fraglich, wie der Begriff der "Tat" zu verstehen ist. Tat meint die Verwirklichung eines Straftatbestands (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Fahrlässigkeitsstraftat stimmt mit der Rauschtat nicht überein, die eine Vorsatztat war. Dafür spricht auch, dass der Täter bei der Fahrlässigkeitstat schuldfähig und bei der Vorsatztat (mit dem gleichen Erfolg) schuldunfähig war. Würde das Sich-Berauschen schon zur einheitlichen Tat gehören, müsste wegen § 20 StGB ("bei Begehung der Tat") T konsequenterweise auch wegen § 212 Abs. 1 StGB bestraft werden können. "Die Tat" in § 323a Abs. 1 StGB ist also als die (hier vorsätzliche) Rauschtat zu verstehen, deretwegen T nicht bestraft werden kann, sodass § 323a Abs. 1 StGB eingreift. § 222 StGB tritt subsidiär zurück, da § 323a StGB auch selbst mindestens Fahrlässigkeit bzgl. des Sich-Berauschens voraussetzt.

Bsp. 2: T versetzt sich fahrlässig in einen Rausch und überfährt O dann fahrlässig.

Hier scheitert ein Anknüpfen an das Überfahren ebenfalls wegen § 20 StGB. Allerdings lässt sich bei einer Fahrlässigkeitstat die Strafbarkeit, da hier ein Versuchsstadium als früheste Möglichkeit für die Anknüpfung einer Strafbarkeit nicht existiert, an jede erfolgsursächliche Handlung anknüpfen, soweit der Erfolg objektiv zurechenbar ist. Da das Sich-Berauschen strafrechtlich zur gleichen Tat gehört, kann T hier wegen § 222 StGB bestraft werden, ein Rückgriff auf den subsidiären § 323a StGB ist dann nicht möglich.

§ 323a StGB greift ebenso richtigerweise nicht ein, wenn die Rauschtat im Versuch steckenbleibt und der Täter von dieser zurücktritt, da § 323a StGB verlangt, dass "infolge" des Schulddefizits die Bestrafung nicht erfolgen kann.[68] Teilweise wird auch angenommen, § 323a StGB stelle auf abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit durch den Rausch an sich ab, das Fordern einer Rauschtat habe bloße Beweisgründe.[69] Eine Schlechterstellung gegenüber einem nüchternen Täter ist jedoch, wie § 323a Abs. 2 StGB zeigt, keineswegs beabsichtigt. Daher fehlt es in solchen Fällen an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit, auch wenn ein Strafaufhebungsgrund (wie § 24 StGB nach ganz hM) innerhalb einer schon nicht schuldhaft begangenen Tat wohl nur analog angewendet werden kann. Es muss jedenfalls auch ein Rücktritt von einer nicht schuldhaften Tat analog § 24 StGB möglich sein, wofür auch der Gedanke des Opferschutzes spricht. Sonst stünde der Täter sogar schlechter, als wenn man – unzutreffend – mit der herrschenden Meinung aufgrund der actio libera in causa die Schuld für überwunden halten möchte und nicht die überholte Einzelaktstheorie zugrunde legt, nach der gegebenenfalls aufgrund der Alkoholisierung aus Sicht des noch schuldfähigen Täters bereits ein beendeter Versuch vorliegen würde. Dies kann offensichtlich nicht überzeugen. Die hypothetische Straffreiheit wegen § 24 StGB ist folglich zu berücksichtigen.

Unerheblich ist es dagegen, ob der Rücktritt erst nach Ausnüchterung oder noch im Rauschzustand erfolgt, da auch insoweit der Opferschutzgedanke und zudem der Gedanke der Gleichstellung mit einem von Beginn an nüchternen Täter durchgreifen.[70] Zu einem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man § 24 StGB analog auf § 323a StGB selbst beziehen will, da sich insoweit aufgrund des Charakters als ein konkretes Gefährdungsdelikt die konkrete Ungefährlichkeit des Rauschs nur durch Rücktritt im Rauschzustand ergebe.[71]

E. Lösungsvorschlag

Um die zur Vermeidung von -zwar schwer auszunutzenden, aber bei Schwerstkriminalität umso schwerwiegenderen- Strafbarkeitslücken rechtspolitisch sicherlich wünschenswerte und notwendige Strafbarkeit unter Beachtung des Art. 103 Abs. 2 GG zu gewährleisten, wird nach all dem eine Überführung in positives Recht erforderlich sein.[72] Teilweise wird kritisiert, man dürfe nicht das Schuldprinzip mutmaßlichen kriminalpolitischen Bedürfnissen opfern, indem man die actio libera in causa positiviert.[73] Die Schuld stellt sich allerdings letztlich als normative Frage dar[74] und kann nicht faktisch bei der tatbestandsmäßigen Handlung geprüft werden, Ansatzpunkt ist vielmehr das Autonomieprinzip des Art. 1 Abs. 1 GG (s. oben). Es ist zu fordern, dass der Täter eigenverantwortlich genau das sich verwirklichende Unrecht voll verantwortlich übernimmt, was sich durch die Konstruktion des Doppelvorsatzes erreichen lässt, aber zumindest bei einem Eventualvorsatz bezüglich der Rauschtat doch eher schwach erscheint. Zu fordern ist für die Ausnahme von § 20 StGB daher Absicht bezüglich der Rauschtat. Diskutiert wird insbesondere eine Regelung in einem zweiten Absatz des § 20 StGB auf Basis des Ausnahmemodells,[75] teilweise mit inhaltlicher Nähe zur Regelung des § 17 StGB.[76]

Dieser könnte für die vorsätzliche Herbeiführung mit Blick auf die Tat des Defektzustandes einen Ausschluss des Schuldausschlusses nach § 20 StGB vorsehen:

Dies gilt nicht, wenn der Täter sich vorsätzlich in den Defektzustand des § 20 versetzt hat, um in diesem Zustand die Tat zu begehen, zu deren Verwirklichung er in diesem Zustand unmittelbar angesetzt hat. Die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe bleiben unberührt und finden ebenso insoweit entsprechende Anwendung, als der Täter sich in den Defektzustand des § 20 versetzt hat.

Es stellen sich dann bei einer solchen Formulierung verschiedene Fragen:

I. Anforderungen

Vorteilhaft an dieser Formulierung ist, dass sie den betrunkenen Täter nicht schlechter stellt als den nüchternen Täter, da es beim Versuchszeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens bleibt.

§ 20 Abs. 2 StGB würde dann das vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Sich-Versetzen in den Zustand des § 20 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfordern und in subjektiver Hinsicht die Absicht zur Begehung der Tat, eine bloße Risikoschaffung würde dagegen nicht genügen. Das Schuldprinzip des Art. 1 Abs. 1 GG erfordert in normativer Hinsicht, dass der Täter das Minus an Schuld vollständig vor Tatbeginn ausgleicht. Dafür genügt eine bloß in Kauf genommene Risikoschaffung nicht. Anders verlangt hingegen das schweizerische StGB in § 19 Abs. 4 alleine Vermeidbarkeit des Rauschs und Vorhersehbarkeit der Rauschtat.[77] Hier ist jedoch problematisch, inwiefern alleine die Vorhersehbarkeit genügen kann, das Minus an Schuld bei Tatbegehung auszugleichen. Andererseits lässt auch § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB alleine die vorwerfbare Gefahrverursachung genügen, was aber zumindest der normativen Schranke der Zumutbarkeit im Rahmen einer Gesamtabwägung unterliegt.[78] Zudem kommt eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Im Falle der Rauschtat besteht bereits die Regelung des § 323a StGB, der hier Abhilfe schafft.

Positiv ist auch hervorzuheben, dass durch die Forderung einer Tatabsicht beim Sich-Berauschen keine Ausnahme von § 20 StGB in Betracht kommt, wo die Tat lediglich in Kauf genommen wird, weil etwa ein Medikament schwerwiegende Folgen hat.

II. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit

Es kommen Konstellationen in Betracht, in denen der spätere Rauschtäter sich vorsätzlich und mit entsprechender Absicht in den Rauschzustand versetzt und dennoch nicht strafwürdig ist.

Bsp.: T wird mit dem Leben bedroht, wenn er sich nicht betrinkt, bis er den Zustand des § 20 erreicht.

Variante: T muss Medikamente einnehmen und weiß um das Risiko einer Rauschtat.

Hier ist es bereits sinnvoll, dass im Hinblick auf die spätere Rauschtat Absicht gefordert wird, die hier meistens beim Rauschtäter nicht vorliegen dürfte. Nur so kann eine Gleichwertigkeit mit einem voll schuldhaften Täter hergestellt werden.

Da bei der entsprechenden Tathandlung entsprechende Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht vorliegen mögen und insoweit die normierten Gründe nicht eingreifen, da § 20 StGB selbst kein Tatbestand ist, ist aber auch zu fordern, dass keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe eingreifen, da sonst normativ das Sich-Berauschen nicht die fehlende Schuld beim unmittelbaren Ansetzen ausgleichen kann. Das Sich-Berauschen ist selbst aber nicht rechtswidrig, sodass die entsprechenden Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nur (kraft gesetzlicher Anordnung) entsprechend angewandt werden können. Wesentliche praktische Konstellationen sind hier allerdings auch kaum denkbar, sodass man ggf. die Anordnung auch unterlassen und ggf. entsprechende Vorschriften analog anwenden könnte. Bei der Tathandlung greifen die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe (was nach dem derzeitigen Tatbestandsmodell nicht der Fall ist, s. oben).


* Die Verfasser sind studentische Hilfskräfte am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität München bei Prof. Dr. Frank Saliger.

[1] Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB/Kaspar, 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 98.

[2] Roxin/Greco, AT 1, 5. Aufl. 2020, § 19 Rn. 3.

[3] BVerfGE 25, 269 (285); Roxin in Hassemer/Kempf/Moccia (Hrsg.), Festschrift für Klaus Volk, 2009, S. 607 f.

[4] Baumann/Weber/Mitsch/Eisele , AT, 13. Aufl. 2021, § 16 Rn. 2.

[5] BGHSt 2, 194 (200).

[6] Statt vieler Rengier, AT, 14. Aufl. 2022, § 25 Rn. 6 .

[7] BGH NStZ 2016, 203 (205) = HRRS 2017 Nr. 284 Rn. 38.

[8] SSW-StGB/Kaspar, § 20 Rn. 99.

[9] Otto Jura 1986, 426 (431).

[10] Hruschka , Strafrecht nach logisch-analytischer Methode, 2. Aufl. 1988, S. 293 ff., Streng, JuS 2001, 540 (543).

[11] Kindhäuser/Zimmermann, AT, 10. Aufl. 2022, § 23 Rn. 9; LK-StGB/Verrel/Linke/Koranyi, 12. Auflage 2007, § 20 Rn. 199; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 82, 656.

[12] Vgl. BVerfGE 109, 133 (172); Jarass/Pieroth-GG/Kment, 17. Aufl. 2022, Art. 103 Rn. 66; Münch/Kunig/Kunig/Saliger, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 56.

[13] Jerouschek JuS 1997, 385 (388 f.) ; MüKo-StGB/Streng, 4. Aufl. 2020, § 20 Rn. 133; ders. JZ 1994, 709 (711).

[14] Jerouschek JuS 1997, 385 (388 f.).

[15] Ebd.

[16] MüKo-StGB/Streng, § 20 Rn. 136.

[17] Matt/Renzikowski-StGB/Safferling, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 79.

[18] Bock, AT, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 23; SSW-StGB/Satzger, § 8 Rn. 3.

[19] BGH NJW 1997, 138 (140); a. A.: MüKo-StGB/Streng, § 20 Rn. 134; ders. in Egg/Geisler (Hrsg.), Alkohol, Strafrecht und Kriminalität, 2000, S. 69 (82 ff.).

[20] Das Problem einer Ausdehnung andeutend BGH NJW 1997, 138 (140).

[21] BGHSt 2, 194 (200).

[22] BGH NJW 1997, 138 (140).

[23] BVerfGE 57, 250 (275).

[24] Siehe unter E.

[25] Nomos Kommentar-StGB/Schild, 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 112.

[26] Ebd.; Hirsch NStZ 1997, 230 (231).

[27] MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, § 22 Rn. 129 m. w. N.

[28] Kindhäuser/Zimmermann, AT, § 23 Rn. 18; Schönke/Schröder-StGB/Perron/Weißer, 30. Aufl. 2019, § 20 Rn. 35; a. A.: Puppe, AT, 5. Aufl. 2023, § 16 Rn. 8.

[29] Hardtung NZV 1997, 97 (103); MüKo-StGB/Streng, § 20 Rn. 122 f.

[30] Ähnlich in BeckOK StGB/Eschelbach, Stand 1.11.2022, § 20 Rn. 57.1, mit abw. Begründung NK-StGB/Paeffgen, Vor § 323a Rn. 7; dagegen Puppe, AT, § 16 Rn. 9.

[31] Rengier , AT, § 20 Rn. 12-15.

[32] Diesem Modell anhängend bereits BGH NJW 1955, 1037; BGH NJW 1968, 657 (659).

[33] Spendel JR 97, 133 ff.

[34] Ähnlich Hirsch NStZ 1997, 230 (231), der dies annimmt, weil auch bei der mittelbaren Täterschaft die maßgebliche Handlung des mittelbaren Täters für das Vorliegen der Schuld maßgeblich sei, selbst wenn man den Versuchszeitpunkt später legen wollte. Allerdings stützt dies die vorige These nicht, da lediglich der Versuchszeitpunkt falsch gelegt ist.

[35] Roxin/Greco, AT 1, § 20 Rn. 60.

[36] Krit. Fischer -StGB, 70. Aufl. 2023, § 20 Rn. 52; Kindhäuser/Zimmermann, AT, § 23 Rn. 19; Rönnau JA 1997, 707 (709).

[37] Rengier , AT, § 25 Rn. 15; Satzger Jura 2006, 513 (515 f.).

[38] BGH NJW 1982, 1164; MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, § 22 Rn. 129 m. w. N.; a. A.: Puppe GA 2013, 514 (530).

[39] BGH NJW 1997, 2460 (2462 f.); NJW 2012, 2672 = HRRS 2012 Nr. 669; NStZ 2015, 634 = HRRS 2015 Nr. 782.

[40] BGH NJW 1991, 852 (854).

[41] Rönnau JA 1997, 707 (709 ff.),

[42] im Ansatz wohl Bock, AT, § 7 Rn. 24.

[43] NK-StGB/Zaczyk, § 22 Rn. 2.

[44] BGH NStZ 2007, 468 (469) = HRRS 2007 Nr. 470, Rn. 9; v. Heintschel-Heinegg NStZ 2021, 290 (293).

[45] Roxin/Greco, AT 1, § 20 Rn. 75; Schweinberger JuS 2006, 507 (507 f.); a. A. (unbeachtlicher error in persona): BGHSt 21, 381 (383 f.); a. A. (nach Vorkehrungen gegen das Individualisierungsrisiko): Rengier, AT, § 25 Rn. 23.

[46] Folgerichtig aus Sicht des Tatbestandsmodells Wessels/Beulke/Satzger, AT, 52. Aufl. 2022, Rn. 670.

[47] Was aber erforderlich wäre, vgl. M/R-StGB/Engländer, § 224 Rn. 4.

[48] Vgl. MüKo-StGB/Ambos, § 8 Rn. 3.

[49] Zutreffend MüKo-StGB/Hardtung, § 224 Rn. 29; a. A. bezüglich der somatischen Wirkung: BGH HRRS 2017 Nr. 726, Rn. 17.

[50] BGH vom 22.08.1996, 4 StR 217/96, NJW 1997, 138 (139).

[51] MüKo-StGB/Pegel, § 315d Rn. 3.

[52] Vgl. zum Grunddelikt MüKo-StGB/Hardtung, § 18 Rn. 8.

[53] Hardtung NZV 1997, 97 (100).

[54] a. A.: Hirsch NStZ 1997, 230, der eine mittelbare Begehung durch den Täter selbst für möglich hält und daher auch eine eigenhändige Begehung.

[55] Hardtung NZV 1997, 97 (100).

[56] Hruschka, Strafrecht nach logisch-analytischer Methode, S. 40; a. A.: Roxin/Greco, AT 1, § 20 Rn. 62.

[57] Daher zurecht kritisch BeckOK StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 74.

[58] Vgl. Fischer, StGB, § 24 Rn. 9.

[59] LK-StGB/Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 150.

[60] Zur Ursprungsfassung des § 41 im preußischen StGB von 1851: Beseler (1851), § 41 Rn. II; ähnlich auch Roxin in Jescheck/Kim/Nishihara/Schreiber (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Zong Uk Tjong, 1985, S. 137 (140 ff.).

[61] Bottke, JR 1986, 291 (293).

[62] LK-StGB/Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 141; a. A. (nur Angriffshandlung): Renzikowski, Notstand, 1994, S. 288 ff.

[63] BeckOK StGB/Momsen/Savic, § 32 Rn. 21.

[64] BGH NStZ 2018, 273 (274 ff.) = HRRS 2018 Nr. 313.

[65] BeckOK StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 74.

[66] BGH NJW 1952, 354; a. A.: NK-StGB/Paeffgen, § 323a Rn. 68a.

[67] a. A. insoweit BGH NJW 1983, 1385. Für das Verständnis als einzelne Tathandlung spricht aber auch der zeitweise (1962) unternommene Versuch einer Definition der rechtswidrigen Tat als "rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht" (BT-Drs. V/32).

[68] Für analoge Anwendung des § 24 in Bezug auf § 323a selbst: Sch/Sch-StGB/Hecker, § 323a Rn. 19.

[69] Kusch NStZ 1994, 131 zu BGH v. 07.09.1993 – 5 StR 327/93.

[70] a. A.: MüKo-StGB/Geisler, § 323a Rn. 48; Sch/Sch-StGB/Hecker, § 323a Rn. 19.

[71] Näher Fahl JuS 2005, 1077 (1079).

[72] Auch Fischer-StGB, § 20 Rn. 55; Sch/Sch-StGB/Perron/Eisele, § 20 Rn. 35b.

[73] NK-StGB/Paeffgen, Vor § 323a Rn. 66.

[74] Roxin/Greco, AT 1, § 19 Rn. 11 ff.

[75] Dafür auch in Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, § 20 Rn. 25b; Hettinger in Schnarr/Hennig/Hettinger, Alkohol als Strafmilderungsgrund, Vollrausch, Actio libera in causa, 2001, S. 190 (283, 298).

[76] Streng JZ 2000, 20 (26).

[77] Vgl. mit entsprechender Forderung an den deutschen Gesetzgeber Kindhäuser/Zimmermann, AT, § 23 Rn. 21.

[78] Fischer-StGB, § 35 Rn. 11.