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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2021
22. Jahrgang
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1. Auch in einem starken Fluchtwillen des Angeklagten kann unter Umständen ein ausschlaggebendes Indiz für die Annahme gesehen werden, er habe auch den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen.
2. Objektive Tathandlung des verbotenen Einzelrennens ist das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit ist dabei durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen. Es meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasst daher nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.
3. Für das inhaltliche Verständnis der einschränkenden Tatbestandsmerkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos kann auf die zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Dabei beziehen sich die Merkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos – wie auch bei der Strafnorm des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB – auf die objektive Tathandlung, mithin auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen.
4. Das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierzu ist weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht.
5. Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.
6. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.
7. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und
subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ? insbesondere die konkrete Angriffsweise ? mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar.
1. Eine schuldhafte Provokation kann zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint. Eine Notwehreinschränkung wegen zumindest leichtfertiger Provokation setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.
2. Die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich genommen nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen.
3. Eine Rechtfertigung durch Notwehr kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter neben der Abwehr eines Angriffs andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht vollständig in den Hintergrund drängen.
4. Zwar dauert ein Angriff in Fällen, in denen der Angreifer, der erfolglos einen Schlag gegen den Angeklagten geführt hatte, an und ist daher gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, solange eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Entscheidend sind insoweit jedoch nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutsverletzung.
1. Bei „Diebesfahrten“ ohne Fahrerlaubnis, bei denen der Täter das Fahrzeug entweder zur Anfahrt oder zur Abfahrt sowie zum Abtransport der Beute führt, steht die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Tat des Diebstahls in Tateinheit.
2. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (st. Rspr.). Etwas anderes kann nach einer Fahrtunterbrechung gelten, wenn die Fortsetzung der Tat auf einem neu gefassten Willensentschluss beruht.
Eine Postpendenz zwischen einem Diebstahl und einer Erwerbshehlerei kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der späteren Hehlerei zweifelsfrei erfüllt sind. Es muss daher sicher festgestellt sein, dass der Angeklagte das Hehlgut von einem anderen erhielt, also ausgeschlossen sein, dass der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände unmittelbar durch die Vortat selbst erlangte. Anderenfalls kommt ggf. eine Wahlfeststellung in Betracht.
Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung (hier: schneller Einsatz eines Messers in einem dynamischen Geschehen gegen den Hals des Opfers) stellt auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Ein etwaiges vorsatzkritisches Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf insoweit nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes.
1. Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine Tat im Rechtssinne, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird. Die Vollendung der Tat ist dann als speziellere Gestaltung gegenüber dem Versuch desselben Delikts zu verstehen und verdrängt den Versuch.
2. Nichts anderes gilt, wenn der Täter im Rahmen der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung eine weitere Qualifikationsvariante versucht. Denn zwischen den gleichwertigen Tatmodalitäten desselben Qualifikationstatbestands scheidet gleichartige Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) aus, unabhängig davon, in welcher Weise die Tatmodalitäten aufgezählt sind.
1. Zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung in Fällen, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen sucht. (BGHR)
2. Der Senat hat – hier nicht entscheidungserhebliche – Bedenken, ob dem Käufer von Betäubungsmitteln ein Anspruch auf die Zahlung von seitens des Verkäufers „zu wenig“ herausgegebenem Wechselgeld zusteht. Denn aus dem gesetzlichen Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) folgt nach § 134 BGB die Nichtigkeit sämtlicher zur Durchführung eines solchen Geschäfts getroffenen schuldrechtlich und dinglich wirkenden Willenserklärungen. Diese Nichtigkeit erstreckt sich regelmäßig auch auf die Vereinbarung und Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgelds. (Bearbeiter)
3. Eine Strafbarkeit wegen eines (untauglichen) Versuchs der räuberischen Erpressung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt war. Dem Tatentschluss des Nötigenden steht es insoweit nicht entgegen, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung gedeckt ist und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte. (Bearbeiter)
1. Wer mit mehreren Personen vor einem Gebäude, in dem gerade eine Veranstaltung stattfindet, laut schreit und mit Fäusten und Füßen gegen Fensterscheiben trommelt, verwirklicht unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG das Merkmal der Gewalt i.S.d. § 240 StGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund des Verhaltens sowohl ein Sprechen als auch ein Hören – und damit der verbale Austausch – für die Veranstaltungsteilnehmer in dem Gebäude nicht mehr möglich ist. Anders als in Fällen, in denen das Opfer bei einer bloß verbalen Einwirkung durch den Inhalt der Äußerung zur Aufgabe eines geleisteten oder erwarteten Widerstands motiviert werden soll, handelt es sich in diesen Fällen nicht nur um einen seelischen, sondern auch um körperlich empfundenen Zwang.
2. Die Anwendung des Nötigungsmittels indiziert nicht generell die Verwerflichkeit der Nötigung, da sonst für eine eigenständige Prüfung der Rechtswidrigkeit nach § 240 Abs. 2 StGB kein Raum bliebe. Dies gilt angesichts der Weite des Gewaltbegriffs unter Umständen auch für das Tatbestandsmerkmal der Gewalt. Die Erfüllung der vom Gesetzgeber als Korrektiv vorgesehenen Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen.
3. Bei politisch veranlassten Betätigungen ist die Verwerflichkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB stets mit Blick auf etwaig betroffene Grundrechte (insbesondere aus Art. 5, 8 GG). Dabei fällt nicht jede politisch veranlasste Aktion aus dem Geltungsbereich dieser Grundrechte heraus, weil sie sich tatbestandlich als eine mit dem Mittel der Gewalt begangene Nötigung darstellt. Auch wenn Art. 8
GG nur das Recht gewährleistet, sich „friedlich“ zu versammeln, kann der Begriff der Unfriedlichkeit nicht ohne Weiteres mit dem von der Rechtsprechung entwickelten weiten Gewaltbegriff des Strafrechts gleichgesetzt werden.
1. Beim Betrug ist hinsichtlich der Täuschung und der Irrtumserregung – jedenfalls wenn es sich nicht um konkludent vorgetäuschte oder innere Tatsachen handelt – bedingter Vorsatz ausreichend. Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich.
2. Der Umstand, dass Rechnungsadressaten bei hinreichend sorgfältiger Prüfung eine Täuschung hätten erkennen können, hat für die Frage, ob eine Täuschung vorliegt oder beabsichtigt war, keine Aussagekraft.
3. Die Annahme, mit den anklagegegenständlichen Rechnungen und Mahnungen geltend gemachte Forderungen seien grundsätzlich berechtigt, kann nicht darauf gestützt werden, dass auf die Rechnungen der Angeklagten in erheblichem Umfang Zahlungen geleistet worden seien und weniger als 10% aller Rechnungen zu einer Strafanzeige geführt hätten.
4. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, nicht zur Anzeige gebrachte Rechnungen seien stets „fehlerfrei“ in dem Sinne, dass ihnen eine tatsächlich bestehende Forderung zugrunde liegt, existiert nicht.
5. Es ist denkgesetzlich nicht möglich, einen Schluss von dem Anteil der tatsächlich beglichenen Rechnungen auf die grundsätzliche Berechtigung von Forderungen zu ziehen, da die Begleichung einer Rechnung daraus resultieren kann, dass mit ihr erfolgreich eine Täuschung des Adressaten bewirkt worden ist.
6. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss jedes Strafurteil, auch ein freisprechendes, aus sich heraus verständlich abgefasst sein und stets eine in sich geschlossene, klare und erschöpfende Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, auf Aktenbestandteile und auf sonstige Erkenntnisse sind – von den Sonderfällen des § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen – nicht statthaft. Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
7. Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können, vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen oder dergleichen.
Ein körperliches Berühren im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirkt. Hierfür ist im Grundsatz der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Das Kriterium des Körperkontakts dient dabei in erster Linie dem Ausschluss gänzlich körperloser Angriffsarten wie der Vornahme sexueller Handlungen vor einer anderen Person oder der bloßen verbalen Einwirkung auf das Opfer.
1. Bei der Geldwäsche muss sich der Vorsatz des Täters insbesondere darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Tat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt. Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen.
2. Da für die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB bedingter Vorsatz ausreicht, muss der Täter die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nur ernsthaft für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Weder für das Wissens- noch für das Willenselement des bedingten Geldwäschevorsatzes muss sich die subjektive Vorstellung des Täters auf Umstände beziehen, die dem tatsächlichen Vortatgeschehen entsprechen. Ausreichend für das Wissenselement ist, wenn der Täter eine „illegale Herkunft“ derartiger Geldeingänge für möglich hält, ohne dabei bestimmte gesetzeswidrige Machenschaften auszuschließen. Gleichgültigkeit gegenüber einer für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes regelmäßig ausreichend.
1. Ein wirtschaftlich messbarer Wert im Sinne des § 263 StGB kommt einer vorhandenen oder auch fehlenden Bereitschaft der Vertragspartner zur „Vertragstreue“ regelmäßig nur dann zu, wenn sich diese auf das primäre Austauschverhältnis der Vertragspartner (§ 241 Abs. 1 BGB) bezieht und damit den Wert von Leistung oder Gegenleistung nachteilig beeinflusst (st. Rspr.), nicht aber dann, wenn sie ausschließlich bloße vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) betrifft.
2. Ein Vermögensschaden einer Versicherung liegt deshalb nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages die Absicht hegt, künftig unberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Eine solche Absicht lässt den Wert der vom Versicherungsnehmer mit Vertragsschluss versprochenen Leistung – die Zahlung der monatlichen Versicherungsbeiträge – ebenso unberührt lässt wie den Wert der Leistung des Versicherers. Der vom Versicherer geschuldete Versicherungsschutz erstreckt sich nämlich von vornherein nicht auf Kosten, die dem Versicherten oder Versicherungsnehmer nicht angefallen sind (Scheinrechnungen) oder aber bereits ausgeglichen wurden (Mehrfachabrechnungen). Eine etwa beim Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss vorhandene Vorstellung oder gar Absicht, das Versicherungsverhältnis für eine spätere unberechtigte Geltendmachung von Versicherungsleistungen zu nutzen, schlägt sich daher nicht wirtschaftlich messbar im vertraglichen Äquivalenzverhältnis nieder.
3. Durch den Vertragsschluss wird in einem solchen Fall lediglich eine abstrakte Gefährdungslage geschaffen, die einem endgültigen Schadenseintritt nicht gleichzusetzen ist. Zu dem für den Vermögensvergleich maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ist regelmäßig nicht nur offen, welche Rechnungen der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit unberechtigt zur Erstattung einreichen wird; es bedarf für die Herbeiführung konkreter und messbarer Vermögensschäden der Versicherer regelmäßig auch weiterer – dem jeweiligen Vertragsschluss nachfolgender – selbständiger Willensentschlüsse des Versicherungsnehmers sowie weiterer Vorbereitungsmaßnahmen, wie insbesondere der Beschaffung der einzureichenden Rechnungen und auch weiterer Tathandlungen in Form der unter Täuschung vorgenommenen Abrechnungen im konkreten Einzelfall. Gegenüber diesen bei Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrags in ihrer konkreten Gestalt noch ungewissen – allein schadensursächlichen – Kostenabrechnungen, die als selbständige Betrugstaten zu werten sind, stellt sich der jeweilige Abschluss des Versicherungsvertrags lediglich als Vorbereitungshandlung dar.
1. Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen.
2. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.
3. Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.
1. Eine (ggf. räuberische) Erpressung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn dem Opfer unter Anwendung von
Gewalt unmöglich gemacht wird, eine Forderung durchzusetzen. Verhindert der Angeklagte mittels Nötigung hingegen lediglich eine vom Genötigten geforderte sofortige Rückzahlung von betrügerisch erlangtem Geld, und damit die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Betrugsschadens, handelt es sich regelmäßig um eine sog. „Sicherungserpressung“, bei der mangels Eintritts eines Vermögensschadens keine Strafbarkeit wegen Erpressung gegeben ist. Das gilt insbesondere, wenn der Nötigende dem Geschädigten namentlich bekannt und dieser daher in der Lage ist, seinen Zahlungsanspruch zivilrechtlich durchzusetzen.
2. Ein unbefangener Gebrauch des Schweigerechts des Angeklagten wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte eine Prüfung und für ihn nachteilige Bewertung der Gründe für die Geltendmachung dieses Rechts befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten nachteilige Schüsse gezogen werden. Der Würdigung grundsätzlich zugänglich ist hingegen ein teilweises Schweigen.
Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.
Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB kann auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss.
1. Die schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Gefährlich sind solche Gegenstände, die – im Fall ihrer Verwendung – geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Bei sich führt der Täter das Werkzeug, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat.
2. In subjektiver Hinsicht müssen bei § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB das Führen und die Gefährlichkeit vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sein. Von dem Erfordernis eines aktuellen Bewusstseins sind dabei insoweit Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss.
Eine exhibitionistische Handlung setzt voraus, dass der Täter in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes einen hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinn erzielen will. Ob dies der Fall ist oder ob nicht lediglich eine Provokation oder eine Demütigung des Tatopfers beabsichtigt ist, ist unter Würdigung aller Umstände und insbesondere des Vorgeschehens und des Anlasses der Tat zu entscheiden.
1. Hat der Täter neben § 176a Abs. 3 StGB jeweils auch den Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, treten die ebenfalls erfüllten Tatbestände des Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB dahinter zurück.
2. Dient das Herstellen kinderpornographischer Schriften zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und der Beschaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat von der nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Schriften vollständig umfasst.
3. Der Besitz kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB ist als Auffangtatbestand zu den Verschaffungsdelikten konzipiert. Er tritt deshalb nicht nur hinter das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften zurück, sondern auch hinter die Tat-
variante des Herstellens kinderpornographischer Schriften, sofern diese das Unrecht der Besitzverschaffung in sich aufnimmt. Die Grundsätze zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis zwischen Besitz- und Verbreitungsdelikten, wonach das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das jeweilige Verbreitungsdelikt nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt, wenn der Besitz in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten bzw. öffentliche Zugänglichmachen erforderlichen Besitz hinausgeht, stehen dem nicht entgegen. Denn diese Bewertung stützt sich in Abgrenzung zur Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens darauf, dass das Zugänglichmachen nicht der Besitzbegründung dient.
Die Strafvorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis 9. November 2016 geltenden Fassung setzt voraus, dass das Opfer aus Furcht vor Gewalteinwirkungen des Täters von ? ihm grundsätzlich möglichen ? Widerstand absieht, weil es dies aufgrund seiner schutzlosen Lage für aussichtslos hält, und der Täter subjektiv diese tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennt.