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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2021
22. Jahrgang
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Zugl. Besprechung von BGH HRRS 2020 Nr. 1354
Von Dr. iur. Oliver Harry Gerson, Passau[*]
Der Beschluss des BGH behandelt die Rechtmäßigkeit der Ladung eines in Süddeutschland in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen zur persönlichen Vernehmung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Bundestags. Besonders ist an der Fallgestaltung, dass die aktuelle pandemische Infektionslage eine Abwägung der Interessen des Untersuchungsausschusses an der Sachaufklärung mit den Gesundheitsbelangen des Zeugen verlangte. Der Zeuge führte Infektionsrisiken aufgrund der erforderlichen Verschubung zum Vernehmungsort und seine dortige Vorführung an und erbat den Rückgriff auf eine Videokonferenz, welche ihm jedoch verwehrt wurde. Das erstmals im Jahr 2020 in dieser Dringlichkeit auftretende Risiko für eine Ansteckung mit einem potentiell tödlichen Virus wirft somit die Frage nach der – letztlich zu modifizierenden – Anwendbarkeit der §§ 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und Hs. 2 i.V.m. 251 Abs. 2 StPO zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken für Zeugen in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen auf.
Der Antragssteller war bis Juni 2020 Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG und befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Untersuchungshaft in der JVA in Augsburg. Der Antragsgegner, der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, lud den Antragsteller im November zur Zeugenvernehmung vor den Untersuchungsausschuss in der Sache "Wirecard" nach Berlin. Der Untersuchungsausschuss beantragte dazu bei der zuständigen JVA die Überstellung des Antragsstellers mittels Einzeltransports. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November 2020 rügte der Antragsteller die Unverhältnismäßigkeit der geplanten Verschubung wegen dadurch bedingter unvertretbarer Gesundheitsrisiken für ihn und die involvierten JVA-Mitarbeiter sowie die übrigen JVA-Insassen, resultierend aus den Begleitumständen der Corona-Pandemie. Da in der JVA eine Videoanlage zur Verfügung stehe, sei die Durchführung der Zeugenvernehmung per audiovisueller Übertragung das gebotene mildere Mittel.[1] Da der Antragsteller die unmittelbar bevorstehende, zwangsweise Vorführung vor den Ausschuss befürchtete, beantragte er gerichtlich die Feststellung, dass seine Ladung durch den Antragsgegner zur Zeugenvernehmung in Berlin rechtswidrig sei, seine (eventuelle zwangsweise) Vorführung rechtswidrig wäre und zudem anzuordnen, dass seine Zeugenvernehmung im Wege einer Videovernehmung aus der Justizvollzugsanstalt A durchgeführt werden müsse. Überdies beantragte er, "im Wege einstweiligen Rechtsschutzes den Termin zu seiner Zeugenvernehmung am 19. November 2020 bis zur abschließenden Entscheidung[…]vorläufig aufzuheben."
Der Antragsgegner trug unter beantragter Abweisung aller Anträge vor, dass er die Vernehmung des Antragsstellers bewusst an den Anfang der Arbeiten des Untersuchungsausschusses gestellt habe. Eine zeitlich verzögerte oder lediglich audiovisuell durchgeführte Vernehmung werde dem Anliegen des Ausschusses nicht gerecht und gewähre keinen unmittelbaren und ganzheitlichen Eindruck des Aussageverhaltens des Zeugen. Die geplante Durchführung der Überstellung und Vorführung erfülle zudem die pandemisch bedingten Sicherheits- und Hygieneanforderungen.
Der in der Sache nach § 36 Abs. 1 PUAG zuständige Senat des BGH[2] lehnte die Anträge vollumfänglich ab.[3]
Bei der Ladung eines Zeugen zur Vernehmung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss gem. § 20 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG sowie den entsprechenden Regelungen der StPO müsse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Beachtung finden. Dieser sei durch die Ladung des Antragstellers als präsenter Zeuge trotz bestehender Infektionsrisiken jedoch nicht verletzt worden. Das gewichtige Recht des Untersuchungsausschusses, Sachverhalte durch eigene Sachaufklärung zu ermitteln, müsse zwar mit dem Recht des Einzelnen auf den Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG abgewogen werden. Dabei seien Art und Umfang der drohenden Schädigung und etwaige Möglichkeiten zu deren Vermeidung einerseits, sowie das Gewicht des Untersuchungsauftrags und die Bedeutung des Beweisthemas andererseits in die Abwägung einzubeziehen. Der Untersuchungsausschuss habe durch die Wahl des Einzeltransports unter zusätzlicher Vorgabe strenger Gesundheits- und Hygienevorgaben bei der Vorführung (Abstandsregeln, Mundschutzpflicht, Corona-Schnelltests in den JVAs in Augsburg und Berlin vor der jeweiligen Abfahrt) allerdings eine ausreichende Sensibilisierung für die Belange des Antragsstellers und dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gezeigt. Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, das über das derzeit ohnehin bestehende hinausweise, sei durch die geplante Überstellung und Vorführung des Antragstellers nicht zu erwarten. Ein 100-prozentiger Infektionsschutz könne ohnehin weder geleistet, noch eingefordert werden. Sofern Gegenmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit ergriffen und keine konkreten Anhaltspunkte für Gesundheitsgefährdungen vom Antragsteller vorgebracht würden, lassen die durch die Überstellung und Vorführung des Zeugen bewirkten Kontaktsteigerungen die Maßnahme jedenfalls nicht unangemessen werden.
Ungeachtet der Frage, ob die entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit audiovisueller Vernehmungen im Strafverfahren nach §§ 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. 251 Abs. 2 StPO in gleicher Weise auf eine Zeugenaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss angewendet werden können, sei nachvollziehbar, dass es den Ausschussmitgliedern gerade auf den unmittelbaren und authentischen Eindruck und das gesamte Aussageverhalten des Zeugen ankomme. Der Zeugenvernehmung des Antragsstellers als ehemaligem Vorstandvorsitzenden der Wirecard AG könne eine so herausragende Bedeutung bei der Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes beigemessen werden, dass der Untersuchungsausschuss auf die persönliche Vernehmung bestehen dürfe.
Die persönliche Befragung des Antragstellers durch den Untersuchungsausschuss erfolgte am 19. November 2020.[4]
Die Ablehnung der Anträge überzeugt.[5] Das Vorbringen des Antragstellers, sich wegen pandemischer Infektionsrisiken zu sorgen, erscheint angesichts der umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen – und seines Einzeltransports – wenig nachvollziehbar. Da das Infektionsrisiko bei der Überstellung und Vorführung nicht unvertretbar erhöht wird, ist die persönliche Ladung zur Vernehmung nicht allein deswegen als unverhältnismäßig zu bewerten.
Unbeantwortet belässt der Beschluss durch seine "jedenfalls"-Argumentation, ob und inwieweit die für die audiovisuelle Vernehmung von Zeugen im Strafverfahren nach §§ 247a Abs. 1 S. 1[insbesondere Hs. 2]i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO entwickelten Maßstäbe auch auf die Verfahrensabläufe in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss übertragbar sind.[6] Aufgrund der Aktualität in Hinblick auf die fortwirkende "Corona-Pandemie" scheint es angezeigt, für zukünftige Konstellationen zu klären, wann eine audiovisuelle Vernehmung auch im Verfahren vor Untersuchungsausschüssen möglich ist und nach welchen Maßgaben der Untersuchungsausschuss, dessen Abläufe in wesentlichen Aspekten von dem eines Strafverfahrens abweichen, sein pflichtgemäßes Ermessen bei der Anordnung über die Durchführung einer solchen Vernehmung ausüben darf.
Zur Klärung dieser Frage sind die Verfahrensabläufe in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, im Besonderen in Hinblick auf die Rechte und Pflichten des Zeugen, darzulegen ( III. 1. – 5.a). Die Möglichkeit zur Durchführung der Vernehmung als audiovisuelle Befragung nach §§ 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und insbesondere Hs. 2 i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO kann dabei wegen akuter pandemischer Risiken neue Bedeutung erlangen (III.5.b.). Die für die Anordnung der Vernehmung eröffnete Ermessensentscheidung muss für den Untersuchungsausschuss im Vergleich zum Strafverfahren allerdings modifiziert werden, da weder die Verfahrensziele noch die Akteure deckungsgleich sind. Die Lösung kann eine "hypothetische Betrachtung" bieten, anhand derer die Handlungsoptionen des Untersuchungsausschusses
zu konkretisieren sind. (III. 5.b.bb.). Im Anschluss ist der Fall gemäß den entwickelten Maßstäben zu lösen (III.6.).
Am 25. Juni 2020 stellte das Finanzdienstleistungsunternehmen Wirecard[7] einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das vormals DAX-notierte Unternehmen kann bilanzierte Vermögenswerte von über 1,9 Milliarden Euro nicht belegen. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) werden erhebliche Versäumnisse bei der Kontrolle des Unternehmens vorgeworfen;[8] da die BaFin der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt – und auch weil die Bundesregierung aktiv für Wirecard geworben hatte[9] – hat sich die "Causa Wirecard" zu einem Politikum entwickelt. Auf Antrag der Bundestagsfraktionen der FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen wurde am 1. Oktober 2020 die Einsetzung des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Legislaturperiode durch den Bundestag beschlossen. Der neunköpfige Ausschuss soll das Verhalten der Bundesregierung und der ihr unterstehenden Behörden im Zusammenhang mit den Vorkommnissen um den inzwischen insolventen Finanzdienstleister Wirecard untersuchen. Es soll geklärt werden, welchen Informationsstand die Bundesregierung und ihre Geschäftsbereichsbehörden über die Vorkommnisse besaßen und wie sie ihre Kontrollpflichten im Hinblick auf den Wirecard-Konzern erfüllten.[10]
Untersuchungsausschüsse sind institutionalisierte Kontrollgremien.[11] Ihre Einsetzung stellt das älteste und wichtigste Recht des Parlaments – und vor allem der Parlamentsminderheiten – dar.[12] Untersuchungsausschüsse sollen Aufklärungsarbeit leisten in Sachverhalten, die im öffentlichen Interesse[13] liegen und den Bundestag über ihre Ermittlungsergebnisse informieren.[14] Der Bundestag ist auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen,[15] der in öffentlicher Verhandlung[16] die für die Untersuchung erforderlichen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen erhebt, §§ 1 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 S. 1 und 2 GG.[17] Den Untersuchungsausschüssen kommen dabei Eingriffsrechte gegenüber Dritten zu, die die Befugnisse des Bundestags überschreiten.[18] Sie nehmen somit eine Art "inquisitorische Funktion" wahr.[19] Der Bundestag bleibt jedoch in jeder Lage "Herr des Verfahrens".[20] Zuletzt bilden Untersuchungsausschüsse eine wohletablierte Plattform für politische Scharmützel: das Enquêterecht wird oft als "schärfstes Schwert" der Opposition bezeichnet.[21] In Hinblick auf die dem Parlament typische
Frontenstellung aus Regierungs- und Oppositionsparteien[22] sowie der "reaktiven Natur" der Ausschüsse wird polit-taktisches Handeln der beteiligten Akteure begünstigt.[23]
Auf die Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung, Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG.[24] Die Beweiserhebung bezieht sich dabei auch auf die Beweisbeschaffung (also u.a. auch die Ladung von Zeugen) und die Beweissicherung.[25] Durch den Verweis in Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG soll den Untersuchungsausschüssen ein wirksames Verfahrensregime zur Erfüllung ihres Untersuchungsauftrages an die Hand gegeben werden.[26] Ein Untersuchungsausschuss verfolgt allerdings andere Zwecke als der Strafprozess: es geht in Untersuchungsausschüssen nicht um die Bestimmung individueller Schuld, sondern um die (politisch beabsichtigte) Festschreibung von Tatsachen.[27] Einmal wird um strafrechtliche, einmal um politische Verantwortung gerungen.[28] Der Ablauf der Beweiserhebung ist weniger "gerichtsförmlich" als vielmehr "politisch-parlamentarisch" strukturiert.[29] Der größte personelle Unterschied liegt darin, dass das PUAG weder Richter noch Staatsanwaltschaft oder Verteidigung kennt und zudem bewusst[30] nicht zwischen Betroffenem (entspräche dem Beschuldigten der StPO[31]) und dem sonstigen Zeugen differenziert.[32] Aus dieser Divergenz heraus sind die strafverfahrensrechtlichen Grundsätze der Amtsermittlung, der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit im Untersuchungsausschuss nicht in vergleichbarer Strenge anzuwenden (dazu noch III.5.b.).[33]
Die tatsächliche Reichweite der Verweisung des Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG sorgt seit langem[34] für Diskussionen.[35] Es ist auch nach in Kraft treten des PUAG noch nicht abschließend geklärt, ob die "sinngemäße" Anwendung nach Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG eine analoge,[36] eine umfassende[37] oder eine lediglich ergänzende[38] Bezugnahme auf das Strafverfahren(-srecht) meint.[39]
Das Bundesverfassungsgericht sieht in Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG einen Verweis auf alle befugnisbegründenden und befugnisbegrenzenden Regelungen des Strafprozesses.[40] Für die Anwendung einer strafverfahrensrechtlichen Regelung im Untersuchungsausschuss müsse die Sach- und Interessenlage in beiden Verfahrensarten vergleichbar sein.[41] Da Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG eine dynamische Verweisung darstelle, sei jeweils der aktuelle Stand der strafverfahrensrechtlichen Vorschriften maßgeblich.[42] Daher seien auch neu eingefügte, der Effektivität und Beschleunigung des Verfahrens dienende Vorschriften der Strafprozessordnung heranzuziehen, soweit dies durch die entsprechende Interessenlage geboten erscheine.[43] Die Regelungen des PUAG sowie der Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG seien dabei so auszulegen, dass eine effektive parlamentarische Kontrolle gewährleistet werden könne.[44] Nach einer anderen Auffassung setze der Rückgriff auf "den Strafprozess" voraus, dass das PUAG die in Streit stehende Konstellation gerade nicht regele.[45] Es sei im Einzelfall zu klären, ob die jeweilige Vorschrift aus dem PUAG den Fall abschließend erfasse, oder ergänzend auf die StPO / das GVG zurückgegriffen werden dürfe.[46]
Der Streit um die Bedeutung der "Sinngemäßheit" kann in der Regel dahinstehen, da das PUAG wesentliche Mindestrechte des Zeugen wahrt (dazu sogleich III.4.). Ob die "sinngemäße" Verweisung eine "echte" Analogie oder lediglich eine ergänzende Bezugnahme auf das Strafverfahren vorschreibt, muss nur für diejenigen Fälle tiefergehende Überlegungen auslösen, in denen die in Streit stehende Vorschrift des Strafverfahrens gerade keine Entsprechung im PUAG findet. Für diese "Regelungslücke" bedarf es sodann eines kleinschrittigen Vorgehens: Da letztlich beide Ansichten für die Anwendung strafverfahrensrechtlicher Regelungen und Grundsätze eine vergleichbare Interessenlage im Verfahren des Untersuchungsausschusses einfordern, ist für jede "PUAG-fremde" Vorschrift eine Einzelbetrachtung nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Norm und hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Interessenlagen anzustellen.[47] Mithin muss bei jeder strafverfahrensrechtlichen Vorschrift außerhalb des PUAG gesondert hinterfragt werden, ob sie in das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss transferiert werden kann.[48]
Zeugenpflicht ist Bürgerpflicht[49] – auf Ladung des Untersuchungsausschusses sind Zeugen verpflichtet, zu erscheinen und auszusagen § 20 Abs. 1 S. 1 PUAG.[50] § 20 Abs. 1 S. 1 PUAG entspricht damit § 48 Abs. 1 StPO.[51] Der Ort der Vernehmung erfährt in der Arbeit von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen besondere Bedeutung: Die Vernehmung des persönlich anwesenden Zeugen am Sitz des Parlaments ist Regelfall und "Leitbild".[52] Ein Ausbleiben des ordnungsgemäß geladenen Zeugen kann zur Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten oder einem Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro führen und sogar eine zwangsweise Vorführung nach sich ziehen, § 21 Abs. 1 S. 1 PUAG.
In der Ladung ist der Zeuge über das Beweisthema zu unterrichten, über seine Rechte zu belehren und auf die
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass er einen rechtlichen Beistand zur Vernehmung hinzuziehen darf, § 20 Abs. 2 PUAG. Die Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 53 und 53a StPO gelten entsprechend, § 22 Abs. 1 PUAG. Überdies kann der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm oder Personen, die Angehörige i.S.d. § 52 Abs. 1 StPO sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden, § 22 Abs. 2 StPO.[53] Auch über diese Rechte ist der Zeuge zu belehren, § 22 Abs. 3 PUAG.
Trotz der auf den ersten Blick ähnlichen Ausgestaltung der Aussage- und Zeugnisverweigerungsvorschriften ist der gelebte Schutzstandard des Zeugen im Untersuchungsausschuss nicht mit dem eines Zeugen im Strafverfahren gleichzusetzen. Die Befragung von Zeugen im Untersuchungsausschuss hat genuin politischen Charakter.[54] Zeugenrechte drohen während der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss daher aufgrund politischen Kalküls der Protagonisten in den Hintergrund gedrängt zu werden.[55] Der Untersuchungsausschuss als "politisches Kampfinstrument"[56] der im Parlament miteinander konkurrierenden Kräfte birgt für alle Befragten das erhebliche Risiko, öffentlich angeprangert sowie gesellschaftlich und wirtschaftlich geschädigt zu werden.[57]
Bei Zeugen, denen wegen Handlungen, die sich mit dem Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses überschneiden, eine strafrechtliche Verfolgung droht (oder bei denen eine solche bereits erfolgt), stellt sich die Frage nach der entsprechenden Anwendung der strafverfahrensrechtlichen Regelungen zum Schutz (z.B. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO) und zur Ermöglichung der Teilhabe (z.B. § 244 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 3 EMRK) des Beschuldigten.[58] Trotz eingehender Diskussion wurde im PUAG auf die Etablierung eines dem Beschuldigten angenäherten Betroffenenstatus verzichtet.[59] Da es nicht um strafrechtliche Aufklärung gehe, sei es nicht erforderlich, einen Beschuldigten zu definieren bzw. gesondert zu schützen. Das Privileg des möglichen Entfalls der Erscheinenspflicht bei offenkundigem Betroffenenstatus eines Zeugen, um diesen vor einer "Doppelverfolgung" zu bewahren, ist diesem demzufolge nicht zuzubilligen.[60] Eine Auffassung gewährt dem "betroffenen Zeugen" jedoch zumindest das Schweigerecht des Beschuldigten aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO.[61]
Besonders diskussionsbedürftig erscheint die "sinngemäße" Anwendung (Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG) der Vorschriften über die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO). Das PUAG schweigt hierzu. Zwar bietet eine audiovisuelle Vernehmung eine weitaus weniger "unmittelbare" Möglichkeit zur Befragung des Zeugen als das persönliche Erscheinen.[62] Das allein beantwortet aber noch nicht, ob die einschlägigen Vorschriften der StPO zur audiovisuellen Zeugenvernehmung auf das Verfahren im Untersuchungsausschuss übertragen werden können.[63] Indes kommt es im Einzelfall auf die vergleichbare Interessenlage in Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen von Strafverfahren und Untersuchungsausschuss an (s.o. III.3.).
Der – restriktiv auszulegende[64] – § 247a Abs. 1 StPO verfolgt im Strafverfahren zwei Schutzziele. § 247a StPO Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO dient dem Zeugenschutz und
normiert eine Ausnahme zur Grundregel der persönlichen Erscheinungspflicht des Zeugen nach § 250 StPO.[65] Tatbestandlich erforderlich ist die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, was nicht nur objektive bestehende Risiken für Leben, Körper und Gesundheit, sondern auch sein seelisch-geistiges Wohlergehen mitumfasst.[66] Die Gefahr, die sich aus der Anwesenheit anderer Beteiligter ergeben muss,[67] ist dringend, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die schweren Folgen beim Zeugen bei seinem persönlichen Erscheinen im Gerichtsaal mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden, was vom Zeugen substantiiert dargelegt werden muss.[68] Durch den Verweis in § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 auf § 251 Abs. 2 StPO, der prozessökonomischen Erwägungen Genüge tut,[69] ist die audiovisuelle Vernehmung auch dann möglich, wenn der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder anderer nicht beseitigbarer Hindernisse (§ 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO) für längere oder ungewisse Zeit nicht erscheinen kann. Für die Bestimmung des anderweitigen Hindernisses existiert kein allgemeingültiger Maßstab. Körperliche Beeinträchtigungen können berücksichtigt werden, wenn sie auch unter Einbeziehung der erforderlichen An- und Abreise so schwerwiegend sind, dass sie einer Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung entgegenstünden.[70]
Ein solches "anderes nicht beseitigbares Hindernis" i.S.d. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO könnte das nicht vollends beherrschbare Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus (genauer: Sars-CoV-2) darstellen. Die Rechtsprechung hat bereits in einigen Fällen zumindest zur Anwesenheitspflicht des Angeklagten trotz Corona-Ansteckungsrisiken, zum Ablauf der Hauptverhandlung und zur Unterbrechung von Verfahren zu entscheiden.[71]
Das BVerfG stellte fest, dass die Pflicht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht wegen der lediglich abstrakten Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus entfalle. Zwar konkurrierten die Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und das Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte (hier: seiner Gesundheit).[72] Ein "absolutes Kontaktverbot" könne sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG jedoch nicht ergeben, da keiner der Belange absoluten Vorrang genieße.[73] Die Verfassung gebiete gerade keinen umfassenden Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefährdung.[74] Von der zum allgemeinen Lebensrisiko für die Gesamtbevölkerung gehörenden Gefahr, eine Corona-Infektion zu erleiden, könne daher auch der Angeklagte in einem Strafverfahren nicht vollständig abgeschirmt werden.[75] Der Betroffene müsse stattdessen hinreichend substantiiert darlegen, dass die im Einzelfall vom Gericht getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.[76] Der Verfassungsgerichtshof Sachsen konkretisierte, dass die vom Coronavirus ausgehenden Risiken für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von notwendigen Teilnehmern einer Hauptverhandlung – auch bei Durchführung von Beweisaufnahmen – zumindest solange hingenommen werden müssen, wie die Dauer der einzelnen Verhandlungstermine und deren Teilnehmerzahl so weit begrenzt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass das Bestehen einer Ansteckungsgefahr als nahezu ausgeschlossen gelten kann.[77]
Die Anordnung der Durchführung der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.[78] Dabei ist zu beachten, dass die persönliche Vernehmung des Zeugen nach § 250 S. 1 StPO den Regelfall und die Substituierung nach § 247a Abs. 1 StPO die Ausnahme darstellt.[79] Das Ermessen muss überdies den jeweiligen Regelungszweck der Ausnahmetatbestände des § 247a Abs. 1 S. 1 berücksichtigen.[80] Belange des Zeugenschutzes (§ 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO) sind hierbei mit den Verteidigungsinteressen des Angeklagten (vor allem seinem Fragerecht und dem Recht auf rechtliches Gehör, vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG[81]) und den Erfordernissen der Sachaufklärung abzuwägen.[82] Da die Filterung der Vernehmungsinhalte durch technische Hilfsmittel Einfluss auf die Überzeugungsarbeit des Gerichts haben kann, sind Reibungsverluste bei der Sachaufklärung nahezu unvermeidbar.[83] Bei § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO sind die Zwecke der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung in Abgleich mit der effektiven Sachaufklärung zu bringen.[84] Entscheidend für die Abwägung ist das Gewicht der Bedeutung der Sache und der Aussage verglichen mit dem Interesse an einer beschleunigten und reibungslosen Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.[85]
Aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen kann auch resultieren, dass eine Videovernehmung angesichts der zu erwartenden Abstriche bei der Sachaufklärung gänzlich ohne Wert wäre.[86] Sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 247a Abs. 1, 251 Abs. 2 StPO nicht erfüllt, ist auch keine Ermessensentscheidung eröffnet. Es bleibt sodann bei der Pflicht des Gerichts, den Zeugen persönlich zu vernehmen, § 250 S. 1 StPO.[87]
Für eine Übertragung der strafverfahrensrechtlichen Grundlagen der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen für das Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss sind Modifikationen erforderlich, da weder die Verfahrensziele noch die beteiligten Akteure in Strafverfahren und Untersuchungsausschuss deckungsgleich sind.[88] Somit sind auch die Anzahl und die Weite der zu berücksichtigenden, widerstreitenden Belange im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Vergleich zum Strafverfahren reduziert.
Die persönliche Befragung des Zeugen steht im Mittelpunkt der Arbeiten des Untersuchungsausschusses.[89] Übertragungsformen, die die persönliche Anwesenheit des Zeugen im Ausschuss substituieren, sind als ein qualitatives "Weniger" zu bewerten.[90] Dennoch existieren Ausnahmen von dieser Regel: So unterliegen Auslandszeugen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, keiner Erscheinenspflicht.[91] Ist der Zeuge schwer krank oder gebrechlich, kann auf auswärtige Sitzungen oder auf kommissarische Vernehmungen durch Ausschussmitglieder, den ersuchten Richter, den Ermittlungsbeauftragten i.S.d. § 10 PUAG oder einen Unterausschuss zurückgegriffen werden.[92] Ebenso möglich sind schriftliche Stellungnahmen.[93]
Sowohl beim Zeugenschutz als auch bei der Prozessökonomie handelt es sich um Gesichtspunkte, die auch im Verfahren von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen erheblich sind.[94]
Dass dem Zeugen jedoch durch die Anwesenheit im Verhörraum (sprich: dem Parlamentsgebäude) aufgrund der Anwesenheit Dritter Gefahren drohen, ist für die Befragung im Untersuchungsausschuss äußerst unwahrscheinlich.[95] Anders wurde dies im Untersuchungsausschuss zur "NSA-Affäre" bewertet, in dem Edward Snowden als Zeuge geladen wurde.[96] Die Ausschussmehrheit lehnte einen Antrag der Ausschussminderheit
auf Befragung Snowdens vor Ort wegen erheblicher Sicherheitsrisiken ab und verwies auf § 247a Abs. 1 StPO.[97]
Die Handhabe des isolierten § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO sollte im Untersuchungsausschuss jedoch nur äußerst restriktiv erfolgen. § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO intendiert, den Zeugen davor schützen, in Anwesenheit des Angeklagten oder Dritter persönlich erscheinen zu müssen, um direkte oder mittelbare Gefahren, die von den anwesenden Personen für den Zeugen aufgrund dessen Aussage ausgehen, zu vermeiden. Im Untersuchungsausschuss ist der Zeuge jedoch lediglich mit Mitgliedern des Ausschusses konfrontiert, von denen dem Zeugen keine Gefahr droht und "gegen" welche er auch nicht aussagt. Im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss existiert zudem kein Beschuldigter, dessen Frage- und / oder Teilhaberechte beeinträchtigt werden könnten.
Von der Möglichkeit, gem. §§ 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. 251 Abs. 2 StPO eine audiovisuelle Vernehmung in Fällen anzunehmen, in denen Krankheit oder Gebrechlichkeit den Zeugen an der Anreise hindern, haben parlamentarische Untersuchungsausschüsse in der Vergangenheit bereits Gebrauch gemacht.[98] In Zusammenschau mit § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO kann eine audiovisuelle Vernehmung im Untersuchungsausschuss auch dann angezeigt sein, wenn der Zeuge wegen anderer nicht beseitigbarer Hindernisse nicht persönlich erscheinen kann. Ein solches "anderes Hindernis" könnte das nicht vollends beherrschbare Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus darstellen – konkret: unzureichende Hygiene- und / oder Sicherheitsvorkehrungen, die den Zeugen vor der Ansteckung mit Krankheiten nicht ausreichend schützen.[99] Die für diese Konstellationen entwickelten Leitlinien (s.o. III.5.b.aa.[2]) können – mit Abstrichen, da es sich um die Erscheinungspflicht des Angeklagten handelt – für die in der Ermessensentscheidung zur Risikobewertung im Rahmen der § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO erforderliche Abwägung fruchtbar gemacht werden. Der Zeuge muss hierfür allerdings substantiiert darlegen, dass die im Einzelfall getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.[100]
Für eine Anordnung der audiovisuellen Vernehmung nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m § 251 Abs. 2 StPO) ist eine Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen eröffnet (s.o. III.5.b.aa.[3]). Beachtet werden müssen bei einem Transfer in das Verfahren vor Untersuchungsausschüssen die unterschiedlichen Verfahrensziele in Strafverfahren und Untersuchungsausschuss.
Ziel des Strafverfahrens ist die Sachaufklärung, § 244 Abs. 2 StPO, auf deren Grundlage das Gericht sich eine Überzeugung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen (des Ausmaßes) der Schuld des Angeklagten bildet, § 261 StPO.[101] Die Verurteilung dient sodann als Legitimation für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktion. Da dieser Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Verurteilten schwer wiegt, soll die Überzeugung des Gerichts auf einer Sachaufklärung beruhen, die – im Grundsatz – möglichst unmittelbar[102] erfolgt, § 250 StPO.[103] Daher wird ein Vorrang des Personalbeweiseses (bei personengebundenen Wahrnehmungen) vor dem Urkunden- und Augenscheinsbeweis angenommen.[104] Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, deren Bewertung nach der st.Rspr. eine "ureigene Aufgabe des Tatrichters" darstellt,[105] kann desto besser beurteilt werden, je direkter das Gericht den Zeugen konfrontieren konnte;[106] der Gesamteindruck aus Aussageinhalt und -verhalten ist das Ergebnis situativen Erlebens durch den Spruchkörper.[107]
Zwar handelt es sich auch bei der Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse um Aufklärungsarbeit. Ergebnis des Unterfangens ist jedoch keine gerichtliche Entscheidung, sondern ein Abschlussbericht, § 33 PUAG.[108] Es geht um Tatsachenermittlungen in Bezug auf den jeweiligen Untersuchungsgegenstand.[109] Da keine individuelle Schuld festgestellt, sondern Aspekte politischer Verantwortung debattiert werden, ist auch der Maßstab, der an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme angelegt werden muss, erheblich geringer als im Strafverfahren (s.o. III.2. u. 3.) Konkret bedeutet das, dass noch weitreichender als im Strafverfahren eine Substituierung der persönlichen Vernehmung von Zeugen erfolgen kann, sofern die politische Sachaufklärung dadurch nicht über Gebühr gehemmt wird.[110]
Die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO) kann grundsätzlich auch auf das Verfahren im parlamentarischen Untersuchungsausschuss Anwendung finden .[111] Zuvor ist jedoch anhand einer "hypothetischen Betrachtung" zu prüfen, wie in einem Strafprozess zu entscheiden wäre, um daraus Handlungsvorgaben für das Verfahren im Untersuchungsausschuss deduzieren zu können.
Isolierte Fälle nach § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO scheiden für das Verfahren im Untersuchungsausschuss in der Regel aus, da die Anwesenheit Dritter während der Vernehmung – anders als in spezifischen Konstellationen des Strafverfahrens – für den Zeugen gewöhnlich kein Risiko birgt. Ein Auslandsaufenthalt sowie eine langwierige Erkrankung hingegen können aus prozessökonomischen Gesichtspunkten heraus eine Substituierung der persönlichen Befragung sinnvoll erscheinen lassen, § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Auch unzureichende Hygiene- und / oder Sicherheitsvorkehrungen, die den Zeugen vor der Ansteckung mit Krankheiten nicht ausreichend schützen, können im Einzelfall "andere nicht zu beseitigende Hindernisse" i.S.d. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO darstellen. Der Betroffene muss hierfür substantiiert darlegen, dass die im Einzelfall getroffenen Schutzmaßnahmen für den Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.[112]
Da ein Untersuchungsausschuss weder Richter, Staatsanwaltschaft noch Beschuldigten kennt und die Aufklärung vorrangig politischen Interessen dient, sind die im strafprozessualen Kontext diesen Akteuren zugewiesenen Teilhabe- und Mitwirkungsrechte für die Abwägungsentscheidung des Untersuchungsausschusses unerheblich. Die Ermessensentscheidung bezüglich der Anordnung der audiovisuellen Vernehmung muss daher die Belange des Zeugen gerade nicht mit den Verteidigungsinteressen des Angeklagten und den Erfordernissen der gerichtlichen Sachaufklärung i.S.d. §§ 244 Abs. 2, 261 StPO abwägen; indes genügt die Gegenüberstellung mit den politischen Interessen der Ausschussmehrheit an der Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Da der Zeuge bei der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss jedoch nicht wesentlich schlechter gestellt sein darf als im Strafverfahren, ergibt sich – der "hypothetischen Betrachtung" nachgelagert – für die Anwendung auf das Verfahren im Untersuchungsausschuss folgendes Schema:
Konstellation 1 : Wäre der Anwendungsbereich des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO) für ein – hypothetisches – Strafverfahren eröffnet und ergäbe die gerichtliche Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, dass eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen wegen seiner überwiegenden Belange angeordnet werden müsste, so gilt dies sinngemäß (i.S.v. "entsprechend") für das Verfahren im Untersuchungsausschuss.Die Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss hat sodann zwingend audiovisuell zu erfolgen.
Konstellation 2 : Wäre der Anwendungsbereich des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO) für ein –hypothetisches – Strafverfahren bereits nicht eröffnet oder ergäbe die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, dass eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen wegen der überwiegenden Belange Dritter nicht angeordnet werden müsste, ist ein eigener, beschränkter Ermessensrahmen des Untersuchungsausschusses eröffnet. Da im Strafverfahren der Zeuge wegen § 250 S. 1 StPO nunmehr persönlich zu befragen wäre, der Untersuchungsausschuss die Vorschriften des Strafverfahrens jedoch sinngemäß (i.S.v. "vereinfacht") anwendet, kann er in diesem Fall dennoch eine audiovisuelle Vernehmung anordnen, wenn er mehrheitlich dafür stimmt.[113]
Nimmt der Ausschuss in der zweiten Konstellation ein Überwiegen seiner Aufklärungsinteressen an, kann er folglich auf dem persönlichen Erscheinen des Zeugen bestehen. Die hierfür anzustellende Abwägung unterliegt – da die Erscheinungspflicht in grundrechtlich geschützte Positionen des Zeugen eingreift – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das entwickelte Schema ("hypothetische Betrachtung" und anschließende Anwendung auf den Untersuchungsausschuss unter Reduktion strafverfahrensspezifischer Drittbelange und Interessen) entspricht einerseits dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, die der Untersuchungsausschuss für sich in Anspruch nehmen kann: der Ausschuss hat eine "Selbstentscheidungskompetenz" in Hinblick auf seine Verfahrensabläufe inne.[114] Andererseits wird ein hinreichender Schutz des Zeugen bei seiner Aussage vor Untersuchungsausschüssen garantiert.
In einem ersten Schritt ist nach dem soeben entwickelten Schema (III.5.b.bb.[4]) zu prüfen, ob die Erscheinenspflicht des Zeugen in einem – hypothetischen – Strafverfahren durch eine Anordnung nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO) aufgehoben werden müsste ("hypothetische Betrachtung"). Ist dies der Fall, hat dies auch im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss zu erfolgen. Entfällt die Erscheinenspflicht nicht, ist in einem zweiten Schritt die dadurch eröffnete eigene Ermessensentscheidung des Untersuchungsausschusses – reduziert um strafverfahrensspezifische Belange – auf etwaige Ermessensfehler zu untersuchen.[115]
Das Risiko, sich beim Transport vom Ort der Unterbringung zum Ort der Vernehmung oder bei der Vorführung selbst mit dem Corona-Virus zu infizieren eröffnet – bei "hypothetischer Betrachtung" in einem Strafverfahren – nicht den Anwendungsbereich des § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO. Hierfür müsste sich die Gefahr für den Zeugen bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift aus der Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden ergeben. Damit ist nicht gemeint, dass durch andere Anwesende ein Ansteckungsrisiko mit Viren besteht (s.o. III.5.b.[1]).
Ein anderes Ergebnis könnte allenfalls aus der Verweisung des § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 auf § 251 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Überstellung aus der JVA resultieren. Denn das erhöhte Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus könnte als "anderes nicht zu beseitigendes Hindernis" i.S.d. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO der persönlichen Vernehmung entgegenstehen. Hierfür müsste vom Antragsteller substantiiert dargelegt worden sein, dass die im Einzelfall getroffenen Schutzmaßnahmen für den Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.
Zutreffend am Vorbringen des Antragsstellers ist, dass eine Verschubung ein höheres Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus mit sich bringen kann als das Verbleiben in der JVA in Augsburg.[116] Zwar ist für den Zeugen ein Einzeltransport geplant worden (und auch erfolgt[117]).[118] Gleichwohl musste zur Wahrung der erforderlichen Abstand- und Sicherheitsvorgaben ein erheblicher Aufwand betrieben werden, sowohl bei der Überstellung als auch vor Ort bei der Befragung.[119] Die Überstellung und Vorführung wurde gerade dadurch jedoch mittels eines hinreichenden Sicherheitskonzepts flankiert. Wie ausgeführt (III.5.b.aa.[2]) gebietet die Verfassung keinen umfassenden Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehenden Gesundheitsgefährdung. Ansteckungsrisiken für andere Angehörige der JVA, in die der Antragsteller zurückverbracht wird, sind ebenfalls vernachlässigbar, solange das Risiko für den Verschubten während der Überstellung und Vorführung gering ist.
Da die Voraussetzungen der § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 sowie § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO unter Annahme einer "hypothetischen Betrachtung" in einem Strafprozess nicht vorlägen, wäre die gerichtliche Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung im Strafverfahren nicht zulässig. Der Zeuge hätte unter diesen Umständen wegen § 250 S. 1 StPO persönlich vor Ort vernommen werden müssen.
Somit liegt ein Fall i.S.d. der Konstellation 2 vor (s.o. III.5.b.bb.[4]). Die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen wäre im Strafverfahren nicht geboten. Daher ist eine eigene Ermessensentscheidung des Untersuchungsausschusses hinsichtlich der Anordnung eröffnet, welche in der erforderlichen Abwägung zwar um strafverfahrensspezifische Belange reduziert ist, jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen muss.
Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird u.a.[120] durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Grundrechte Dritter beschränkt.[121] Konfligieren Interessen des Untersuchungs-
ausschusses, die er durch Maßnahmen durchzusetzen erstrebt, mit grundgesetzlich geschützten Positionen Dritter,[122] bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Belange.[123] Die Ladung zur persönlichen Vernehmung des Zeugen, die dem Antragsteller eine Verschubung abverlangt, ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen einen Vorrang des Aufklärungsinteresses des Untersuchungsausschusses vor den Interessen des Antragsstellers auf den Schutz seiner Gesundheit ergibt.
Ein solcher Vorrang ist anzunehmen: Die Bedeutung des Zeugen als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG kann als hoch eingeschätzt werden;[124] eine Befragung face-to-face ist der audio-visuellen Variante zudem stets vorzugswürdig. Das grundgesetzlich verbürgte Recht von Untersuchungsausschüssen, die erforderlichen Beweise zu erheben (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG), gewährt dem Ausschuss das Privileg, die Erforderlichkeit der Beweiserhebung zur Erfüllung des Aufklärungsauftrags selbst zu gewichten.[125] Zwar konnte, da gegen den Antragsteller strafrechtlich ermittelt wird, zunächst davon ausgegangen werden, dass er von seinem Recht, vollständig oder zumindest partiell zu schweigen, § 22 Abs. 2 PUAG, Gebrauch machen würde.[126] Das Interesse der Ausschussmitglieder, einen schweigenden Zeugen "unmittelbar" zu sehen, ist im Vergleich zu den Risiken, die eine Überstellung mit sich bringen kann, als gering einzustufen.[127] Da der Antragsteller jedoch in seiner Antragsschrift zur Ermöglichung der audiovisuellen Zeugenvernehmung erklärt hatte, sich zu Aufklärungszwecken "zu seinen Kontakten zu Behördenvertretern sowie Politikern zu äußern", durften die Ausschussmitglieder davon ausgehen, dass der Zeuge sich – zumindest teilweise – zur Sache einlassen wolle.
Zwar resultiert aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu unterbinden.[128] Eine überobligatorische und dadurch nicht mehr hinnehmbare Gefährdung des Zeugen ist in Hinblick auf das vorgehaltene Sicherheits- und Hygienekonzept jedoch nicht anzunehmen gewesen und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Ladung des Antragsstellers zur persönlichen Befragung vor Ort griff daher nicht unverhältnismäßig in dessen Rechte ein.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind Verfahren mit politischer Sprengkraft. Echte (und vermeintliche) Missstände werden darin medien- und öffentlichkeitswirksam skandalisiert. Die interessierte Öffentlichkeit ist dabei oftmals weniger Mittel der Kontrolle als vielmehr Objekt der Beeinflussung.[129] Je prominenter der im Untersuchungsausschuss Befragte, desto größer das mediale Rauschen.[130]
Die "sinngemäße Anwendung" der Vorschriften über den Strafprozess nach Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG im Verfahren nach dem PUAG kann zu Unklarheiten führen, wenn das PUAG die konkrete Konstellation selbst nicht regelt. Durch die Verweisung droht dem Zeugen, mit den scharfen Instrumenten des Strafprozessrechts an den Pranger gestellt und zermahlen zu werden,[131] ohne dass "inquisitorisch" geschulte Akteure – wie das Gericht oder die Strafverteidigung – zähmend einwirken.[132] Er kann dadurch zum Spielball der Mächte verkommen. Besonders prekär ist seine Lage, wenn er wegen "derselben Sache" auch strafrechtlich verfolgt wird. Die Übertragung strafprozessualer Vorschriften in die Abläufe im Untersuchungsausschuss setzt daher voraus, dass die Verfahren in Hinblick auf ihre Abläufe und Interessenlagen vergleichbar sind.
Die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen nach §§ 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO) kann grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Anwendung finden. Für die Entscheidung über die Anordnung ergibt sich – unter Zugrundelegung einer "hypothetischen Betrachtung" – sodann folgendes Schema:
Konstellation 1: Wäre der Anwendungsbereich des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO) für ein – hypothetisches – Strafverfahren eröffnet und ergäbe die gerichtliche Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, dass eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen wegen seiner überwiegenden Belange angeordnet werden müsste, so gilt dies sinngemäß (i.S.v. "entsprechend") für das Verfahren im Untersuchungsausschuss. Die Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss hat sodann zwingend audiovisuell zu erfolgen.
Konstellation 2: Wäre der Anwendungsbereich des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 251 Abs. 2 StPO) für ein – hypothetisches – Strafverfahren bereits nicht eröffnet
oder ergäbe die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, dass eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen wegen der überwiegenden Belange Dritter nicht angeordnet werden müsste, ist ein eigener Ermessensrahmen für den Untersuchungsausschuss eröffnet. Da der Untersuchungsausschuss die Vorschriften des Strafverfahrens sinngemäß (i.S.v. "vereinfacht") anwendet, kann er in diesem Fall dennoch eine audiovisuelle Vernehmung anordnen. Für die hierfür anzustellende Abwägung der widerstreitenden Interessen gilt – da die Erscheinungspflicht in grundrechtlich geschützte Positionen des Zeugen eingreift – der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Strafverfahrensspezifische Drittbelange (z.B. das Konfrontationsrecht des Beschuldigten oder das Beweisantragsrecht der Staatsanwaltschaft) sind in der Abwägung nicht zu berücksichtigen.
Damit sich der Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder vor lauter Machtfülle nicht selbst korrumpieren, sind für die Abläufe klare Spielregeln einzuhalten. Das PUAG schafft hierfür den erforderlichen Rechtsrahmen. Schweigt das PUAG, kann und darf das Strafverfahrensrecht aushelfen. Dafür müssen die divergierenden Ziele und nicht-kongruenten Beteiligteninteressen der – lediglich familienähnlichen – Verfahren austariert werden. Nur wenn dies gelingt, kann der Untersuchungsausschuss seinem Auftrag, Licht in politisches Dunkel bringen, auf rechtsstaatliche Weise nachkommen.
[*] Der Verfasser ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Habilitand am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht von Prof. Dr. Robert Esser (Universität Passau).
[1] Die vom Antragsgegner informierte Staatsanwaltschaft München I (vgl. Art. 24 Abs. 1 S. 2 BayUVollzG) und die zuständige JVA hielten die Durchführung einer Videovernehmung ebenfalls für "vorzugswürdig".
[2] Die Beschwerde gegen die Ladung als Zeuge ist nach § 36 Abs. 1 PUAG als abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 a.E. VwGO dem BGH zugewiesen, vgl. Maunz/Dürig/Klein, GG, 91. EL (April 2020), Art. 44 Rn. 245; HK-GG/Hömig/Wolff/Risse/Witt, 12. Aufl. (2018), Art. 44 Rn. 12; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. (2020), Rn. 752; Brocker NVwZ 2021, 95.
[3] Er ließ dabei offen, ob und nach welchen Vorschriften vorsorglicher gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist, da die erhobenen Einwendungen in der Sache insgesamt nicht durchgriffen. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Untersuchungsausschusses ist im PUAG nicht geregelt (instruktiv Prehn NVwZ 2013, 1581, 1585 ff.). Zum Teil wird die Frage vom BGH – wie im hiesigen Beschluss – offengelassen, vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 2009 – 3 ARs 24/08, Rn. 18 = HRRS 2009 Nr. 1012. Andere Stimmen vertreten die analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, vgl. Prehn NVwZ 2013, 1581, 1585 m.w.N., oder des § 305 S. 1 StPO, so Mosbacher JuS 2021, 126, 128; a.A. wohl Peters NVwZ 2012, 1574, 1578 f.
[4] Der Antragsteller verweigerte bei seiner Befragung am 19. November 2020 die Aussage unter Verweis auf ein aus der "Mosaiktheorie" herrührendes, umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, vgl. hib 1275/2020 v. 19. November 2020.
[5] Ebenso Brocker NVwZ 2021, 95.
[6] "Es kann dahinstehen, ob diese für das Strafverfahren entwickelten Maßgaben in gleicher Weise für eine Zeugenaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss gelten."; auch gesehen von Miebach NStZ-RR 2021, 33, 35; nicht weiter thematisiert von Mosbacher JuS 2021, 126, 128.
[7] Wirecard fungiert(e) als Bezahldienstleister zur Abwicklung bargeldloser Zahlungen an Ladenkassen und im Internet.
[8] Zu den Grundlagen des Aufsichtsrechts Voß RDi 2020, 11 ff.
[9] Https://www.tagesschau.de/wirtschaft/wirecard-kanzleramt-105.html [zuletzt abgerufen am 17. Januar 2021]; vgl. auch hib 56/2021 v. 13. Januar 2021.
[10] Zur Konkretisierung des Untersuchungsgegenstands vgl. BT-Drs. 19/22996 v. 30. September 2020, S. 2 ff.
[11] BVerfG NJW 1979, 261, 262 f.; NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 1; Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2020, Rn. 545; Peters (Fn. 2), Rn. 1; Radojevic ZParl 2016, 58 f.; Reinhardt NVwZ 2014, 991; Lucke, Strafprozessuale Schutzrechte und parlamentarische Aufklärung in Untersuchungsausschüssen mit strafrechtlich relevantem Verfahrensgegenstand, 2009, S. 80; Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 28; Di Fabio, Rechtsschutz vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, 1988, S. 33 f.
[12] HK-GG/Hömig/Wolff/Risse/Witt (Fn. 2), Art. 44 Rn. 1; Schneider in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, 1. Aufl. (2009), § 76 Rn. 42; statistisch werden pro Wahlperiode zwischen 1,5 und 3,5 Untersuchungsausschüsse eingesetzt, vgl. Peters (Fn. 2), Rn. 7.
[13] Ungeschriebenes Merkmal und zugleich unbestimmter Rechtsbegriff, vgl. Hilf NVwZ 1987, 537, 539; Kästner NJW 1990, 2649, 2655 f.; instruktiv zum Streitstand, auch aus historischer Sicht Wiefelspütz NVwZ 2002, 10, 11 ff. sowie Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 51 ff.
[14] BGH NJW 2010, 3251, 3252 (Kunduz) = HRRS 2017 Nr. 298; Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 2; Nomos-BR/Pieper/Spoerhase UAG, 1. Aufl. (2012), § 1 Rn. 2. Es muss sich zudem um eine Angelegenheit handeln, die im Rahmen der verfassungsm äß igen Zust ä ndigkeit des Bundestags liegt, § 1 Abs. 3 GG. Der Untersuchungsausschuss ist an den Untersuchungsauftrag gebunden, § 3 S. 1 PUAG, was bedeutet, dass das Beweisthema dem Untersuchungsausschuss vorgegeben ist und er diesbezüglich keinen Ermessensspielraum innehat, vgl. Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 66; Nomos-BR/Pieper/Spoerhase, UAG, 1. Aufl. (2012), § 3 Rn. 1; eingehend Peters (Fn. 2), Rn. 504 ff.
[15] Sie sind Sonderausschüsse i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GOBT. Bei der Einsetzung der Mitglieder des Ausschusses ist die Zahl der ordentlichen und die gleich gro ß e Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses festzulegen. Diese Festsetzung richtet sich zum einen nach den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag, andererseits nach Aufgabenstellung und Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses, wobei jede Fraktion vertreten sein muss, § 4 S. 1-3 PUAG.
[16] Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses finden nicht öffentlich statt, § 12 Abs. 1 PUAG.
[17] BVerfG NStZ 1988, 140 (Neue Heimat); NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); Möglichkeiten zum Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz Dritter sind in § 14 PUAG festgelegt.
[18] Nomos-BR/Pieper/Spoerhase (Fn. 13), § 1 Rn. 4 ; vgl. auch § 62 Abs. 1 S. 4 GOBT; die Kompetenzen gehen auch weiter als die der sonstigen Aussch ü sse des Bundestags, vgl. Glauben NVwZ 2017, 129.
[19] OVG Hamburg NVwZ 1987, 611; Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 170; Glauben NVwZ 2015, 1023; Peters (Fn. 2), Rn. 226; Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 78; zum gesonderten "Ermittlungsbeauftragten" nach § 10 PUAG Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 193 ff.; Bachmaier NJW 2002, 348 ff.; sehr kritisch zu dieser Funktion Schneider NJW 2001, 2604, 2608.
[20] BVerfG NJW 2002, 1936, 1938; NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); HK-GG/Hömig/Wolff/Risse/Witt (Fn. 2), Art. 44 Rn. 1; Peters (Fn. 2), Rn. 14.
[21] Austermann/Waldhoff (Fn. 11), Rn. 545; Peters (Fn. 2), Rn. 1; Plöd, Die Stellung des Zeugen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, 2003, S. 32 m.w.N.
[22] Austermann/Waldhoff (Fn. 11), 2020, Rn. 531.
[23] Radojevic ZParl 2016, 58, 60 f.; Schünemann, in: FS Ostendorf (2015), 817, 818; Wiefelspütz, UAG (Fn. 10), S. 29 f.; Schneider, HB-GG (Fn. 12), § 76 Rn. 43; Wolf, Parlamentarischer Untersuchungsausschuss und Strafjustiz, 2005, S. 69 f. Zur Wechselbeziehung von "Skandalisierung" und der Arbeit des Untersuchungsausschusses Riede/Scheller ZParl 2013, 93 ff.
[24] Damit bereits nach dem Wortlaut nicht nur die der StPO, sondern auch die des GVG, vgl. nur § 13 Abs. 2 PUAG; Quaas/Zuck NJW 1988, 1873, 187.
[25] BVerfG NVwZ 2017, 137 (NSA) = HRRS 2017 Nr. 298; NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); BVerfG NJW 1984, 2271 (Flick); Peters (Fn. 2), Rn. 497; Prehn NVwZ 2013, 1581, 1582; Lesch NJW 2000, 3035, 3036; Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 42; vgl. zudem Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 49 ff. m.w.N. auch zur Gegenansicht.
[26] BVerfG NJW 1984, 2271, 2272 f. (Flick); NStZ 1988, 138, 139 (Lappas); NStZ 1988, 140 (Neue Heimat); NVwZ 2009, 1353, 1355 (BND). Ausdrückliche Verweise auf die StPO finden sich in §§ 22 Abs. 1 u. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 6, 27 Abs. 3, 28 Abs. 2 u. 5, 29 Abs. 3 S. 1 a.E. u. S. 3 PUAG.
[27] BVerfG NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); Schneider NJW 2001, 2604, 2605: "Es geht nicht um Wahrheit, sondern um Klarheit"; Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44, Rn. 254: "Der Untersuchungsausschuss als Ort parlamentarischer Parteilichkeit ist strukturell ungeeignet, seinen Auftrag zur Erforschung der Wahrheit zu erfüllen."; Austermann/Waldhoff (Fn. 11), Rn. 545; HK-GG/Hömig/Wolff/Risse/Witt (Fn. 2), Art. 44 Rn. 6; ähnlich Peters (Fn. 2), Rn. 5: "politische gewollte Wahrheit"; Schünemann, in: FS Ostendorf, 817, 820 f.: "interessendiktierte Erkenntnis"; Quaas/Zuck NJW 1988, 1873, 1875.
[28] BVerfG NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); BT-Dr 7/5924 v. 9. Dezember 1976, S. 50 ff., 52 f.; Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 59; Schünemann, in: FS Ostendorf (2015), 817, 818; Pabel NJW 2000, 788, 790. Untersuchungsausschüsse können sich jedoch auch mit Sachverhalten befassen, die Gegenstand noch anhängiger oder abgeschlossener Strafverfahren sind oder waren, vgl. BayVerfGH NVwZ 2015, 438; instruktiv hierzu Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 126 ff. Für eine etwaige "Sperrung" der Ermittlungen des Untersuchungsausschusses bei gleichzeitiger Befassung Schünemann, in: FS Ostendorf (2015), 817, 833 unter Verweis auf § 18 Abs. 1 PUAG ("verfassungsrechtliche Grenzen").
[29] Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 221; Peters (Fn. 2), Rn. 5; a.A. Wohlers NVwZ 1994, 40, 42: sehr ähnlich strukturiert.
[30] BT-Drs. 14/5790 v. 4. April 2001, S. 17 f.; BT-Plenarprotokoll 14/165 v. 6. April 2001, S. 16144, 16148.
[31] Beckedorf Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1989, 35, 36.
[32] Austermann/Waldhoff (Fn. 11), Rn. 585; Wohlers NVwZ 1994, 40; VG Köln Urt. v. 19. November 2002 – 7 K 2677/98, Rn. 52; zum Streitstand Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 234 ff. und Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 25, 108 ff.; Rogall, in: GS Meurer (2002), 449, 460 ff., jeweils m.w.N.; instruktiv Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, 1980; anders zum Teil die UA-Gesetze der Bundesländer, vgl. Peters (Fn. 2), Rn. 364 ff.
[33] Nomos-BR/Pieper/Spoerhase (Fn. 14), § 17 Rn. 2; Peters (Fn. 2), Rn. 500 m.w.N.; a.A. Wolf, UA und Strafjustiz (Fn. 23), S. 92; weitere Unterschiede und Konsequenzen hieraus bei Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 65 ff.
[34] Bereits seit Einführung des Passus umstritten, vgl. Linke, Entstehung und Fortbildung des Enquête- und Untersuchungsrechts in Deutschland, 2015, S. 1091 ff. Nach Schneider NJW 2001, 2604, 2606 handle es sich um eine "Notlösung aus der Weimarer Zeit". Zur Entstehungsgeschichte des Art. 44 GG mit Darlegung der unterschiedlichen Normformulierungen eingehend Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 17 ff. m.w.N. sowie Peters (Fn. 2), Rn. 30 ff. und Di Fabio, Rechtsschutz (Fn. 11), S. 28 ff.
[35] Quaas/Zuck NJW 1988, 1873, 1875 m.w.N.; Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 29, sprechen von "gewisser Rechtsunsicherheit".
[36] So Peters (Fn. 2), Rn. 498: "Form der Analogie"; Danckert ZRP 2000, 476, 477; GG-Studienkommentar/Gröpl, 4. Aufl. (2020), Art. 44 Rn. 12.
[37] In diese Richtung (nicht "entsprechend", sondern "im weitesten Sinne") Schaefer NJW 2002, 490 sowie ferner BGH Beschl. v. 20. Februar 2009 – 1 BGs 20/09, Rn. 30: "Die ‚sinngemäße Anwendung‘ der Vorschriften über den Strafprozess[…]gebietet es in solchen Fällen der Aktenanforderung daher regelmäßig nicht, einen Beweisantrag nur dann anzunehmen, wenn auch ein konkretes Beweisthema mitgeteilt ist; insofern genügt vielmehr, dass ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag besteht."
[38] So vor allem Peters (Fn. 2), Rn. 44; Peters NVwZ 2012, 1574; ebenso BT-Drs. 14/5790 v. 4. April 2001, S. 13; Rogall, in: GS Meurer (2002), S. 449, 452; Hilf NVwZ 1987, 537, 540; Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 239: eine exakte Nachbildung des Strafverfahrens sei nicht erforderlich; vgl. auch VG Köln Urt. v. 19. November 2002 – 7 K 2677/98, Rn. 52: "Das Wort ‚sinngemäß‘ soll zum Ausdruck bringen, dass die Vorschriften der StPO in parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren deshalb nicht unmittelbar gelten können, weil es in einem Untersuchungsausschussverfahren keinen Beschuldigten gibt."
[39] Umfassende Darlegung des Streitstands auch bei Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 60 ff. m.w.N. Unstreitig ist jedenfalls, dass durch Anwendung des PUAG kein "Sonderstrafverfahrensrecht" etabliert werden kann. Ausgeschlossen ist daher, dass ein Untersuchungsausschuss einem Zeugen Straffreiheit oder die Geheimhaltung der Zeugenaussagen zusichert, oder eine eigene Kronzeugenregelung bzw. einen "Beichtrichter" einführt, vgl. Wolf, UA und Strafjustiz, (Fn. 23), S. 202 ff.; dagegen auch Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 261 m.w.N. zu den Vorschlägen; differenzierend Kölbel/Morlok ZRP 2000, 217, 221 ff.
[40] BVerfG NStZ 1988, 138, 139 (Lappas); NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); Pabel NJW 2000, 788, 789; Arloth NJW 1987, 808, 810; Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 43, nennt ausdrücklich die §§ 168d, 214, 219-221, 223-225, 238-245, 247-253, 255-258 StPO; in diese Richtung auch Lesch NJW 2000, 3035, 3036: Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG regle zunächst nur die Aufgabe, der Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG sodann die Befugnisse der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse.
[41] BVerfG NStZ 1988, 140 (Neue Heimat); NJW 1984, 2271, 2272 (Flick); Peters (Fn. 2), Rn. 498; Kölbel/Morlok ZRP 2000, 217.
[42] BVerfG NStZ 1988, 140 (Neue Heimat); NStZ 1988, 138, 139 (Lappas); Peters (Fn. 2), Rn. 497; Lesch NJW 2000, 3035, 3036 f.; Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 45; Rogall, in: GS Meurer (2002), 449, 452 f. Vor Inkrafttreten des PUAG hat das BVerfG bei Beschlagnahmeanordnungen beispielsweise die sinngemäße Anwendbarkeit von § 161a StPO begründet und die Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten, s. BVerfG NStZ 1988, 138, 139 (Lappas).
[43] BVerfG NStZ 1988, 138, 139 (Lappas).
[44] BVerfG NStZ 1988, 138, 139 (Lappas); NVwZ 2009, 1353, 1354 (BND); HK-GG/Hömig/Wolff/Risse/Witt, (Fn. 2), Art. 44 Rn. 4.
[45] Peters (Fn. 2), Rn. 44; ebenso BT-Drs. 14/5790 v. 4. April 2001, S. 35.
[46] BVerfG NStZ 1988, 140 (Neue Heimat); Rogall, in: GS Meurer (2002), S. 449, 452; Prehn NVwZ 2013, 1581, 1582; Schaefer NJW 1998, 434, 435: keine "freie Wahl" der anzuwenden Normen, jedoch zwingender Prinzipienkanon; Arloth NJW 1987, 808, 811: gehe es um strafbares Verhalten, müssen auch beschuldigtenschützende Vorschriften übernommen werden.
[47] BVerfG NStZ 1988, 140 (Neue Heimat); Lucke, Schutzrechte (Fn. 10), S. 78.
[48] BVerfG NStZ 1988, 138 (Lappas); so i.E. auch BVerfG NVwZ 2009, 1353, 1358 f. (BND); Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 60; Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 45; Pabel NJW 2000, 788, 790; Güther NStZ 1993, 305, 307.
[49] BVerfG NStZ 1988, 138 (Lappas); NJW 1979, 32.
[50] BVerfG NVwZ 2009, 1353, 1354, 1355 (BND); Peters (Fn. 2), Rn. 713; Roßbach JZ 2014, 975; Pabel NJW 2000, 788, 789.
[51] Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 97; Mosbacher JuS 2021, 126, 127.
[52] BGH NVwZ 2017, 173, 176 Edward Snowden) = HRRS 2016 Nr. 1150; Brocker NVwZ 2015, 410, 411; Huber/de With NJW 2014, 2698; Roßbach JZ 2014, 975; Peters (Fn. 2), Rn. 734. Die Zeugen werden durch den Ausschussvorsitzen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen befragt; im Anschluss besteht die Möglichkeit für die übrigen Mitglieder, Fragen zu stellen, § 24 Abs. 4 u. 5 PUAG, s.a. Peters (Fn. 2), Rn. 273, 789 ff.
[53] BVerfG NStZ 1988, 138, 139 (Lappas). Der Schutz geht hier sogar weiter als bei § 55 StPO, da auch Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinarverfahren einbezogen sind, vgl. BT-Drs. 14/5790 v. 4. April 2001, S. 18; Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 208; Peters (Fn. 2), Rn. 868 ff.; Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 252 ff.; Nomos-BR/Pieper/Spoerhase (Fn. 14), § 22 Rn. 2; Schneider NJW 2001, 2604, 2606; für eine Abschaffung dieser Regelung plädiert Danckert ZRP 2000, 476 ff.; dagegen Kölbel/Morlok ZRP 2000, 217, 220.
[54] Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 256.
[55] So Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 205 in Fn. 3.
[56] Peters (Fn. 2), Rn. 5; Reinhardt NVwZ 2014, 991; Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 26; Beckedorf Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1989, 35.
[57] Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 235; Peters (Fn. 2), Rn. 6, 715 ff. spricht von "Agieren in Rambo-Manier" sowie einem "politischen Schein-Tribunal"; vgl. auch Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 163 ff.; Schünemann, in: FS Ostendorf (2015), 817, 825; Quaas/Zuck NJW 1988, 1873, 1874.
[58] So auch Schneider, HB-GG (Fn. 12), § 76 Rn. 49; Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 164 ff.
[59] Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Behandlung des Betroffenenstatus bei Linke, Entstehung (Fn. 34), S. 1094; Wolf, UA und Strafjustiz (Fn. 23), S. 44 ff.; vgl. auch Beckedorf Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1989, 35, 36 ff.; vgl. ferner § 18 der IPA-Regeln, s. BT-Drs. V/4209 v. 14.05.1969, S. 4.
[60] Anders zum Teil die Vorschriften der Bundesländer, vgl. nur § 19 UAG BaWü; § 19 UAG HH; § 27 des Gesetzes über den Landtag des Saarlands; § 18 UAG SchlH; § 15 UAG Thür. Noch weiter verläuft die Diskussion um eine Aussetzung der Untersuchungen des Ausschusses bei gleichzeitiger strafrechtlicher Verfolgung, vgl. eingehend Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 128 ff.
[61] Quaas/Zuck NJW 1988, 1873, 1877; in diese Richtung auch Beckedorf Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1989, 35, 43 ff.; Wohlers NVwZ 1994, 40; a.A. Glauben DRiZ 1992, 395, 396; Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 204; Di Fabio, Rechtsschutz (Fn. 11), S. 45, 48 f.; differenzierend Rogall, in: GS Meurer (2002), 449, 460 ff.; Pabel NJW 2000, 788, 789.
[62] SSW-StPO/Tsambikakis, 4. Aufl. (2020), § 247a Rn. 17; LR-StPO/Becker, 27. Aufl. (2019), § 247a Rn. 4.
[63] So auch Roßbach JZ 2014, 975, 977.
[64] BT-Drs. 13/7165 v. 11. März 1997, S. 5; SSW-StPO/Tsambikakis (Fn. 62), § 247a Rn. 7; Diemer NJW 1999, 1667, 1669.
[65] BT-Drs. 13/7165 v. 11. März 1997, S. 4; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. (2019), § 247a Rn. 2; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, 1. Aufl. (2016), StPO § 247a Rn. 3; SSW-StPO/Tsambikakis (Fn. 62), § 247a Rn. 1; eingefügt durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes – Zeugenschutzgesetz (ZSchG) vom 30. April 1998 (BGBl. 1998 I 820).
[66] SSW-StPO/Tsambikakis (Fn. 62), § 247a Rn. 5; KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 247a Rn. 11.
[67] Beispiele bei LR-StPO/Becker (Fn. 62), § 247a Rn. 8.
[68] BGH NStZ 2015, 103 = HRRS 2014 Nr. 771; KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 247a Rn. 11; SSW-StPO/Tsambikakis (Fn. 62), § 247a Rn. 6; LR-StPO/Becker (Fn. 62), § 247a Rn. 9.
[69] KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 247a Rn. 6; Diemer NJW 1999, 1667, 1670; Roßbach JZ 2014, 975, 978.
[70] MüKoStPO/Kreicker, 1. Aufl. (2016), § 251 Rn. 51. Wie bei § 223 Abs. 1 StPO ist ein solcher Hindernis z.B. anzunehmen, wenn dem Zeugen durch das Erscheinen in der Hauptverhandlung eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben droht, vgl. KK-StPO/Gmel, 8. Aufl. (2019), § 223 Rn. 6 m.w.N.; angenommen wurde ein solches Hindernis u.a. bei der Verschlechterung des Gesundheitszustands, s. BGH NJW 1956, 1527, 1528. Zur "Corona-Pandemie" LG Halle Beschl. v. 1. April 2020 – 2 KLs 901 Js 37391/18 (13/18).
[71] Vgl. u.a. BVerfG EA v. 1. April 2020 – 2 BvR 571/20; NJW 2020, 2327 ff. = HRRS 2020 Nr. 657; BVerfG NStZ-RR 2021, 19 ff. = HRRS 2020 Nr. 1316; OLG Karlsruhe NStZ 2020, 375 ff.; OLG München, NJW 2020, 1381; s.a. Arnoldi NStZ 2020, 313 ff.; Mosbacher JuS 2021, 126, 128; vgl. auch die Übersicht zu Haftsachen bei Kaltenbach COVuR 2020, 230, 231 ff.; zum pandemiebedingten Hemmungstatbestand in § 10 EGStPO Niedernhuber GVRZ 2020, 23, Rn. 12 ff.
[72] BVerfG NJW 2020, 2327 = HRRS 2020 Nr. 657.
[73] BVerfG EA v. 1. April 2020 – 2 BvR 571/20; NJW 2020, 2327 = HRRS 2020 Nr. 657. Andererseits könne eine Quarantänemaßnahme einen anderen wichtigen Grund gem. § 121 Abs. 1 StPO darstellen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz der hierdurch eingetretenen Verzögerung rechtfertige, vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2020, 218, 219.
[74] BVerfG NStZ-RR 2021, 19, 20 = HRRS 2020 Nr. 1316. Das gelte auch für andere Lebensbereiche, z.B. bei der Frage nach Präsenzpflicht in Schulen, so OVG Koblenz Beschl. v. 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG.
[75] BVerfG NJW 2020, 2327 ff. = HRRS 2020 Nr. 657; Rau COVuR 2020, 406, 407. Drohende gesundheitliche Risiken auf Seiten des Verteidigers oder des Angeklagten aufgrund der Erkrankung eines Richters können die Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen ermessenfehlerhafter Terminierung rechtfertigen, vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 7. April 2020 – 5 Ws 20/20, 5 Ws 21/20.
[76] BVerfG EA v. 1. April 2020 – 2 BvR 571/20; NJW 2020, 2327 = HRRS 2020 Nr. 657.
[77] VerfGH Sachsen NJW 2020, 1285, 1286 f. (im konkreten Fall war dies für die Betroffenen nicht gewährleistet); vgl. ferner die Darlegungen zu den umfassenden Vorkehrungen durch das Landgericht in BVerfG NStZ-RR 2021, 19, 21 f. = HRRS 2020 Nr. 1316.
[78] KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 247a Rn. 4; Roßbach JZ 2014, 975, 978.
[79] SSW-StPO/Tsambikakis (Fn. 62), § 247a Rn. 16.
[80] SSW-StPO/Tsambikakis (Fn. 62), § 247a Rn. 17.
[81] SSW-StPO/Tsambikakis (Fn. 62), § 247a Rn. 17. Hier kann es genügen, wenn der Verteidiger bei der Videovernehmungen anwesend ist und der Angeklagte Fragen in Abwesenheit stellen kann, vgl. BVerfG NStZ 2007, 534 m.w.N.
[82] BVerfG NJW 2014, 1082, 1083 = HRRS 2014 Nr. 247; KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 247a Rn. 4; LR-StPO/Becker (Fn. 62), § 247a Rn. 17 f.
[83] BGH NJW 1999, 3788, 3790; KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 247a Rn. 5.
[84] KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 247a Rn. 6.
[85] BGH NStZ-RR 1997, 268; NStZ 1984, 179 f.; KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 251 Rn. 24.
[86] BGH NStZ 2001, 160; BeckOK StPO/Berg, 38. Ed. (1.10.2020), StPO § 247a Rn. 10; Diemer NStZ 2001, 393, 396.
[87] Diemer NStZ 2001, 393, 394.
[88] So im Ergebnis auch Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 79.
[89] Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 255; Wolf, UA und Strafjustiz (Fn. 23), S. 130 f.; nach Peters NVwZ 2020, 1550 gelte jedoch der Grundsatz: "Zeugenvernehmungen erst, wenn alle Akten zu dem Beweisthema gesichtet sind".
[90] Brocker NVwZ 2015, 410, 411; erneut Brocker NVwZ 2021, 95, 96.
[91] OLG Stuttgart Beschl. v. 1. Juni 2011 – 5 - 3 StE 6/10; OLG Düsseldorf NJW 1999, 1647; BT-Drs. 18/12900 v. 22. Juni 2017, S. 71; Peters (Fn. 2), Rn. 730; instruktiv Roßbach JZ 2014, 975 ff.
[92] Peters (Fn. 2), Rn. 735 ff.; ebenso bei Auslandszeugen, vgl. Roßbach JZ 2014, 975, 977 f.
[93] Peters (Fn. 2), Rn. 743; BT-Drs. 17/14600 v. 22. August 2013, S. 50 – NSU-I.
[94] Vgl. nur §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 22, 24 Abs. 6, 25 Abs. 1, 28 Abs. 3 u. 6, 31 PUAG.
[95] So im Ergebnis auch Kaltenbach COVuR 2020, 230, 233 f.
[96] Instruktiv Huber/de With NJW 2014, 2698 ff., die keine Gründe dafür sehen, dass Edward Snowden nicht in Deutschland vernommen werden konnte; vgl. hierzu auch BVerfG Beschl. v. 4. Dezember 2014 – 2 BvE 3/14 (Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung ist keine grundrechtliche Garantie gem. Art. 44 GG, für die der Rechtsweg zum BVerfG eröffnet ist); a.A. Brocker NVwZ 2015, 410, 411; vgl. weiter BGH NVwZ 2017, 173 ff. = HRRS 2016 Nr. 1150.
[97] Vgl. den Bericht der Bundesregierung zur Ausschuss-Drucksache 58 des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode sowie die Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 18/12850 v. 23. Juni 2017, S. 148 ff. – NSA. Die Ausschussminderheit sah die Vorschrift als nicht einschlägig an, da Snowden aufgrund seiner Aussage vor dem Ausschuss keine Repressalien drohten – der Gefahr der "Verschleppung" durch US-amerikanische Geheimdienste sei durch die Bundesregierung entsprechend vorgebeugt worden.
[98] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des 5. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 18/12900 v. 22. Juni 2017, S. 71 f. – "Abgas-Skandal" (audiovisuelle Befragung einer Zeugin mit US-amerikanischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in den USA); Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 18/12850 v. 23. Juni 2017, S. 130 – NSA (Vernehmung eines Zeugen aus gesundheitlichen Gründen per Videokonferenzschaltung); Peters (Fn. 2), Rn. 740.
[99] Ebenso, wenn der Aufwand, diese Vorkehrungen zu erbringen, den Verfahrensablauf erheblich behindern würde. In diese Richtung (für den tatbestandlich vergleichbaren § 223 Abs. 1 StPO) vgl. LG Halle Beschl. v. 1. April 2020 – 2 KLs 901 Js 37391/18 (13/18).
[100] Rau COVuR 2020, 406, 408.
[101] Nebensächlich für dieses Ziel ist, ob es dabei um das Finden der "objektiven Wahrheit" oder lediglich um eine Konstruktion von Wirklichkeit geht, vgl. Gerson, Wahrheit, Wahrheitsfindung, Wirklichkeit, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Psychologie des Strafverfahrens (2020), S. 185, 200 ff. m.w.N.
[102] Eingehend zur Ausgestaltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes KK-StPO/Fischer, 8. Aufl. 2019, Einl. Rn. 19 ff.
[103] Zu den vielen Ausnahmen vgl. KK-StPO/Fischer (Fn. 102), Einl. Rn. 22. Zu diesen gehört auch § 247a StPO.
[104] BGH NJW 1954, 1415; 1961, 327; KK-StPO/Diemer (Fn. 65), § 250 Rn. 1. LR-StPO/Cirener/Sander, 27. Aufl. (2019), § 250 Rn. 1; Gerson HRRS 2019, 235, 239 f.; so sei auch der "Wahrheitsfindung" gedient, vgl. Mitsch JZ 1992, 174, 176. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz genießt jedoch keinen Verfassungsrang, vgl. BVerfG NJW 1953, 177.
[105] Vgl. nur BGH NJW 1952, 1064 f.; NJW 1961, 1636; NStZ 2000, 214; grundlegend zu den Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgutachten gem. der sog. "Nullhypothese" BGH NJW 1999, 2746 ff.; den Forschungsstand referiert Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Auflage 2017, Rn. 1426 ff.
[106] LR-StPO/Cirener/Sander (Fn. 104), § 250 Rn. 1. Zudem wird so dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK Genüge getan, vgl. statt vieler Cornelius NStZ 2008, 244, 247 f.
[107] MüKoStPO/Kreicker (Fn. 69), § 250 Rn. 2. Zu den vielfältigen äußerlich wahrnehmbaren "Glaubhaftigkeitskriterien" (Sprechtempo, Schwitzen, Blickkontakt etc.) Eisenberg, Beweisrecht (Fn. 105), Rn. 1458 ff. Diese sind jedoch ambivalent und daher äußerst vorsichtig zu würdigen.
[108] Dieser hat keinen Sanktionscharakter i.e.S., vgl. Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 68 f.
[109] Nomos-BR/Pieper/Spoerhase (Fn. 14), § 17 Rn. 2 sowie bereits III.2.
[110] Peters (Fn. 2), Rn. 740.
[111] Ebenso Roßbach JZ 2014, 975, 977.
[112] Rau COVuR 2020, 406, 408.
[113] Das entspräche der Anwendung des Rechtsgedankens des § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO unter teleologischer Reduktion der Einwilligung der nicht-existenten weiteren Verfahrensbeteiligten.
[114] Zu diesem Grundsatz Peters (Fn. 2), Rn. 225 m.w.N.
[115] Die Überprüfung des Ermessens ist zulässig. Art. 44 Abs. 4 S. 1 bezieht sich nur auf den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses, vgl. Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44 Rn. 231 ff. m.w.N.
[116] Ein solcher Transport richtet sich nach den Gefangenentransportvorschriften der Länder, vgl. z.B. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom 7. Januar 2008 (AllMBl. S. 3), zuletzt ge ä ndert durch Bekanntmachung vom 19. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 309). Die Betroffenen werden regelm äß ig im Sammeltransport bef ö rdert, vgl. Laubenthal, Strafvollzug, 8 Aufl. (2019), Rn. 365; Schmitz NStZ 1998, 165, 167; vgl. z.B. Nr. 5 GTV Bayern.
[117] Vgl. Gammelin/Giesen/Ott/Schmitt/Wilmroth/Wischmeyer, Der stille Gast, SZ v. 20. November 2020, S. 3: "Um 12.27 Uhr fahren ein grauer VW-Bus und ein schwarzer BMW in die Tiefgarage des Bundestags, beide Augsburger Kennzeichen. An den Scheiben des Busses ist graue Folie, aber man kann erkennen, dass Markus Braun auf der hinteren Bank rechts sitzt. Ein Fahrer und ein Begleiter sind dabei, aus dem zweiten Fahrzeug steigen zwei weitere Personen."
[118] Die Durchführung der – zumindest bei Sammeltransporten – zum Teil lang andauernden Verschubung in engen Omnibuskabinen mit Sehschlitzen als Kabinenfenster wird seit geraumer Zeit aus grund- und menschenrechtlicher Sicht kritisiert, vgl. Kropp ZRP 2005, 96: "rechtsstaatswidrig und menschenunwürdig"; Mroß StV 2008, 611; Laubenthal (Fn. 116), Rn. 365; Bott in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht (2017), § 115a StPO, Rn. 7: erhebliche Belastungen; vgl. auch LG Hamburg StV 2002, 664.
[119] Das Warten im "Zeugenverwahrraum" kann sich wegen der schwer planbaren Eigenheiten parlamentarischer Abläufe zudem über Stunden hinziehen, vgl. Peters (Fn. 2), Rn. 718.
[120] Außerdem durch den Untersuchungsauftrag, das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und durch die Grenzen des Rechtsmissbrauchs, vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1353, 1355 f. (BND).
[121] BVerfG NStZ 1988, 140 (Neue Heimat); NStZ 1988, 138, 139 (Lappas); NJW 1984, 2271, 2275 (Flick); Schneider HB-GG (Fn. 11), § 76 Rn. 44; Glauben NVwZ 2015, 1023, 1024; Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 81; Wolf, UA und Strafjustiz (Fn. 23), S. 67; Klenke NVwZ 1995, 644, 645; Austermann/Waldhoff (Fn. 11), Rn. 580; Peters (Fn. 2), Rn. 513; GG-Studienkommentar/Gröpl (Fn. 36), Art. 44 Rn. 13; Plöd, Stellung des Zeugen (Fn. 21), S. 24, 43, 52 f., 77.
[122] Da es sich bei der Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses um ein Parlamentsinternum handelt, steht privaten Dritten dagegen grundsätzlich kein Rechtsschutz zu, vgl. BayVerfGH NVwZ 1996, 1206; Köhler NVwZ 1995, 664, 665; Glauben NVwZ 2015, 1023, 1024; a.A Wiefelspütz, UAG (Fn. 11), S. 82.
[123] Peters (Fn. 2), Rn. 232; vgl. auch die umfassende Prüfung in BVerfG NVwZ 2009, 1353, 1357 f. (BND).
[124] Brocker NVwZ 2021, 95, 96 m.w.N. meint, dass die Bewertung der Bedeutung des Beweismittels nicht der gerichtlichen Prüfung unterliege; dann dürfte dieser Gesichtspunkt auch in die Überprüfung der Abwägungsentscheidung nicht einbezogen werden. Aus der angeführten Entscheidung BVerfG NJW 2005, 2537, 2540 ergibt sich jedoch nur, dass die Notwendigkeit der Zeugenbefragung nicht überprüft werden dürfe.
[125] BVerfG NJW 1984, 2271, 2272 (Flick).
[126] Dies war letztlich auch der Fall, s. (Fn. 4.)
[127] In diese Richtung auch Mosbacher JuS 2021, 126, 128.
[128] BVerfG NJW 1975, 573; 2006, 1939; NJW 2008, 2409; NJW 2017, 53, 55.
[129] Schünemann, in: FS Ostendorf (2015), 817, 824 f.; Lucke, Schutzrechte (Fn. 11), S. 76 f.; vgl. auch Riede/Scheller ZParl 2013, 93, 108 ff.: Öffentlichkeit als Katalysator der Skandalisierung.
[130] Empirisch aufbereitet von Riede/Scheller ZParl 2013, 93, 19 f. am Beispiel des "BND-Skandals".
[131] Maunz/Dürig/Klein (Fn. 2), Art. 44, Rn. 252.
[132] Schünemann, in: FS Ostendorf (2015), 817, 827: "Politisches Ziel und individuelles Unvermögen bilden dadurch quasi eine unheilige Allianz."