HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2021
22. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

118. BGH 5 StR 618/19 - Beschluss vom 29. Oktober 2020 (LG Kiel)

Zahlungsunfähigkeit (Fälligkeit; ernsthaftes Einfordern).

§ 17 Abs. 2 InsO

Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird (a.A. BGH HRRS 2017 Nr. 645).


Entscheidung

139. BGH 2 ARs 339/20 (2 AR 229/20) - Beschluss vom 20. Januar 2021

Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (Zuständigkeit der Justizverwaltung für die förmliche Einleitung der Vollstreckung).

§ 14 StPO; § 83 Abs. 1 JGG

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die förmliche Einleitung der Vollstreckung keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.


Entscheidung

99. BGH 3 StR 380/20 - Beschluss vom 23. November 2020 (LG Oldenburg)

Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB

Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfordert nicht zwingend einen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter grundsätzlich auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt für die Annahme von Mittäterschaft jedoch regelmäßig nicht.


Entscheidung

97. BGH 3 StR 319/20 - Beschluss vom 28. Oktober 2020 (LG Krefeld)

Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall; Sperrwirkung; Regelbeispiel).

§ 29 BtMG; § 29a BtMG; § 30a BtMG

Dem Tatbestand des § 29 BtMG einschließlich des darin für besonders schwere Fälle eröffneten Sonderstrafrahmens ist keine Sperrwirkung beizumessen. Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG enthält keine erhöhte Mindeststrafe, die Sperrwirkung entfalten könnte. Dies gilt trotz des für besonders schwere Fälle eröffneten Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG, da es sich insoweit um eine Strafzumessungsregel handelt, deren Anwendung einen richterlichen Wertungsakt voraussetzt. Zur Vermeidung wertungswidriger Ergebnisse bedarf es der Annahme einer Sperrwirkung nicht. Vielmehr kann die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestands angemessen berücksichtigt werden.