HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2020
21. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

1282. BGH 5 StR 558/19 - Urteil vom 19. August 2020 (LG Hamburg)

BGHSt; Abrechnungsbetrug (medizinisches Versorgungszentrum; kassenärztliche Vereinigung; Täuschung über sozialrechtliche Anspruchsvoraussetzungen; konkludente Erklärung; Irrtumsfeststellung bei Massenverfahren; Vermögensverfügung; Vermögenszuordnung; Vermögensschaden; formale Betrachtung; Zahlungen auf nicht bestehende Schuld; Kompensation; wirtschaftliche Betrachtung; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen); Einziehung von Taterträgen (Abzug von Aufwendungen).

§ 263 StGB; § 73d Abs. 1 StGB

1. Zum Abrechnungsbetrug im Fall eines medizinischen Versorgungszentrums bei unzulässiger Beteiligung eines Apothekers. (BGHSt)

2. Bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen unter Täuschung darüber, dass die sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, entsteht durch die Vergütung der abgerechneten Leistungen regelmäßig ein Vermögensschaden. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen in diesem Fall irrtumsbedingt ein nicht geschuldetes Honorar, ohne dadurch einen Gegenwert zu erhalten. Der Senat sieht auch eingedenk der gebotenen Schadensbestimmung nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Anlass, die irrtümliche Zahlung auf eine lediglich vorgetäuschte Schuld in Fällen des ärztlichen Abrechnungsbetrugs von der Betrugsstrafbarkeit deshalb auszunehmen, weil der Wert der zuvor erbrachten ärztlichen Leistung gegengerechnet werden müsste. (Bearbeiter)

3. Durch die täuschungsbedingte Auszahlung von Honoraren wird unmittelbar nur das Vermögen der kassenärztlichen Vereinigung geschädigt. Das Vermögen der Krankenkasse ist durch die Auszahlung der Honorare hingegen ebenso wenig unmittelbar betroffen wie das der an der Honorarverteilung beteiligten Ärzte. Maßgeblich für die Frage, wessen Vermögen beim Betrug durch die irrtumsbedingte Verfügung verringert wird, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse. Die kassenärztlichen Vereinigungen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Lage, Vermögen zu bilden. Die von den Krankenkassen übergeleiteten Gesamtvergütungen sind ihnen als eigene zugewiesen und stellen keinen bloßen Durchlaufposten vor der Honorarverteilung an die Ärzte dar. (Bearbeiter)

4. Bei der Vergütung von ärztlichen Leistungen bringt der Arzt mit der Abrechnung regelmäßig im Sinne einer konkludenten Erklärung zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen der hierfür zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden und dass insbesondere die Voraussetzungen zur vertragsärztlichen Zulassung vorliegen. Das besondere Vertrauen der beteiligten Verkehrskreise in die Richtigkeit ärztlicher Abrechnungserklärungen begründet insoweit eine erhöhte Erwartungshaltung des Empfängers, die wesentlich durch den Prüfungsumfang der Kassenärztlichen Vereinigung nach Eingang der Abrechnung festgelegt wird. (Bearbeiter)

5. Ein Apotheker, der am Abrechnungssystem der Krankenkassen teilnimmt, erklärt bei den Abrechnungen stillschweigend, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche unter Einhaltung der abrechnungsrechtlichen Maßgaben geltend macht. Voraussetzung der Entstehung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Apothekers ist, dass der Empfänger des Arzneimittels gesetzlich versichert ist, eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung vorlegt und die Abgabevorschriften inhaltlicher Art eingehalten wurden. (Bearbeiter)

6. Beim standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren von kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen sind die Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums i.S.d. § 263 StGB aufgrund des dem Vertragsarzt entgegengebrachten Vertrauens herabgesetzt. Es genügt regelmäßig die stillschweigende Annahme des mit einem Abrechnungsvorgang befassten Sachbearbeiters, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt „in Ordnung“. (Bearbeiter)

7. Gemäß § 73d Abs. 1 S. 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Das Abzugsgebot gilt indes nicht ausnahmslos für alle denkbaren Vermögensopfer des durch die Tat bereicherten Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten. Der Begriff der Aufwendungen ist vielmehr im Kontext des Regelungszusammenhangs zu bestimmen. Abzugsfähig sind daher nur solche Aufwendungen, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Erforderlich ist mithin ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerb. (Bearbeiter)


Entscheidung

1290. BGH 1 StR 58/19 - Beschluss vom 1. September 2020 (LG Kiel)

BGHSt; Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts); Lohnsteuerhinterziehung (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit Abgabe der unrichtigen Steueranmeldung).

§ 266a Abs. 1 StGB; § 23 Abs. 1 SGB IV; § 78a Satz 1 StGB; § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 168 Satz 1 AO

1. Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß

§ 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV. (BGHSt)

2. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung ist dabei von der ihr normalerweise vorgelagerten Vollendung der Tat abzugrenzen. Die Tat ist vollendet, sobald sämtliche Merkmale des Tatbestandes vollständig verwirklicht wurden. Die Tatbeendigung tritt dagegen erst ein, wenn der Täter sein „rechtsverneinendes Tun“ insgesamt abschließt und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6). Bei den echten Unterlassungsdelikten, zu denen § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB zählen, wird Tatvollendung regelmäßig bejaht, wenn die strafbewehrte Handlungspflicht erstmals hätte erfüllt werden müssen, aber nicht erfüllt worden ist (vgl. BGHSt 28, 371, 379 f.). Die Tatbeendigung sieht die herrschende Meinung in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht zum Handeln entfällt, also die Strafbarkeit des Täterverhaltens endet. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach der Auslegung des einzelnen Tatbestandes. (Bearbeiter)

3. Die Lohnsteuer ist als Fälligkeitssteuer zugleich Anmeldesteuer. Bei ihrer Hinterziehung fallen die rechtliche Vollendung und die tatsächliche Beendigung zusammen. Die Abgabe einer unrichtigen Steueranmeldung führt zur sofortigen Tatvollendung und -beendigung. (Bearbeiter)


Entscheidung

1284. BGH 1 StR 198/20 - Beschluss vom 6. August 2020 (LG Oldenburg)

Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen, Berücksichtigung von Betriebsausgaben: Kompensationsverbot, Verschleierung von Betriebsausgaben durch Scheinrechnungen; Einziehung: ersparte Steuern als erlangtes Etwas, Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei der Bemessung des Werts des Erlangen; Tatmehrheit bei gleichzeitiger Abgabe von Steuererklärungen für unterschiedliche Steuerarten).

§ 370 Abs. 1 AO; § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 73 StGB; § 73c StGB; § 73d Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

1. Bei Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) – wie Umsatzsteuervoranmeldungen – tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung dann ein, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Bei einer auf Steuervergütung gerichteten Umsatzsteuervoranmeldung ist dies erst dann der Fall, wenn das Finanzamt der Anmeldung zustimmt, was allerdings gemäß § 168 Satz 2 und 3 AO keiner Form bedarf.

2. Wegen des Kompensationsverbots wirken sich Betriebsausgaben ertragsteuerlich nicht auf den Schuldumfang aus, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden. Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der – anders als hier – sowohl die Betriebseinnahmen als auch die zugehörigen Betriebsausgaben in der Steuererklärung verschwiegen worden sind.

3. Für die Einziehung hingegen ist allein maßgeblich, ob und ggf. in welchem Umfang sich die für die verkürzten Steuern ersparten Aufwendungen im Vermögen des Täters niederschlagen. Im Falle von Scheinrechnungen, die als sog. Abdeckrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben verschleiern, fehlt es aber im Umfang dieser Betriebsausgaben an einem Zuwachs im Vermögen des Täters. Für die Bestimmung des Werts des Taterlangten ist daher bei der Hinterziehung von Ertragsteuern die verkürzte Steuer unter Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben zu berechnen.

4. Bei der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere ungerechtfertigte Vorsteuervergütungsbeträge der Einziehung. Demgegenüber scheidet im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung beim Rechnungsaussteller eine Einziehung in Höhe der gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG entstandenen, aber nicht angemeldeten Umsatzsteuer aus, weil die Steueranmeldung nicht dazu führt, dass sich ein Vermögensvorteil in dessen Vermögen niederschlägt. Ein abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt nur im Vermögen desjenigen ein, der auf der Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuerabzüge geltend macht.

5. Im Falle der Hinterziehung von Einkommensteuer spiegeln sich die für verkürzte Steuern ersparten Aufwendungen im Vermögen des Täters jedenfalls dann wider, wenn bei diesem ein der Einkommensteuer unterliegender Zuwachs vorhanden ist.

6. Das bloße zeitliche Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt kann Tateinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB nicht begründen. Dem äußeren Vorgang des Versendens bzw. der sonstigen Übermittlung der Erklärung und deren Eingang bei der Behörde kommt für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bedeutung zu. Das Geschehen erschöpft sich insoweit in einem bloßen zeitlichen Zusammenfallen, das nicht anders als die Tatbegehung gelegentlich der Ausführung einer anderen Tat die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht begründet.


Entscheidung

1292. BGH 1 StR 296/19 - Urteil vom 18. August 2020 (LG Essen)

Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Steuern auf illegale Einkünfte und Steuererklärungspflicht).

§ 370 Abs. 1 AO; § 40 AO; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will, wobei bedingter Vorsatz genügt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).

2. Resultieren Erlöse aus einer Unterschlagung gewerblich behandelten Schrotts muss der Vorsatz des Angeklagten neben der eigenen gewerblichen Tätigkeit durch die Veräußerung des Schrotts auch den Umstand erfasst haben, dass auch Erlöse, denen eine Unterschlagung zugrunde liegt, der Gewerbesteuer unterfallen und eine Erklärungspflicht auslösen.


Entscheidung

1206. BGH 2 StR 99/19 - Beschluss vom 21. Juli 2020 (LG Marburg)

Gläubigerbegünstigung (Gläubigerbegünstigungsvorsatzes: Voraussetzungen der erforderlichen Gesamtbetrachtung; Unrechtsbewusstsein; Beihilfe: Anforderungen bei Hinwirken auf die Gewährung inkongruenter Sicherheiten).

§ 27 StGB; § 283c StGB; § 15 StGB; § 17 StGB

1. Die Gesamtbetrachtung verschiedener Handlungen durch verschiedene Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten kann die Annahme von Gläubigerbegünstigungsvorsatz bei einer dieser Handlungen nicht ohne genaue Feststellungen und deren rechtliche Bewertung tragen. Das gilt jedenfalls, soweit einzelne dieser Handlungen objektiv oder zumindest aus der Sicht des Angeklagten zum erlaubten Risiko gehören. Auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind legitime rechtsgeschäftliche Handlungen noch möglich, insbesondere bei Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten. Jedoch kann dies auch wirtschaftswidrig und dadurch im Sinne von § 283c StGB strafrechtlich relevant sein, wenn etwa bereits der Abschluss des die Verbindlichkeit begründenden Vertrags den Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft widersprach oder zwar ordnungsgemäß war, die Erfüllung aber nur durch rechtswidriges Hinauszögern des Insolvenzantrags ermöglicht wurde. Gläubigerbegünstigungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter die zugehörigen Umstände kennt oder zumindest ernsthaft für möglich hält und die Rechtshandlungen zum Nachteil anderer Gläubiger gleichwohl vornehmen will oder die Nachteilszufügung billigend in Kauf nimmt. Ob das der Fall ist, muss anhand aller dafür maßgeblichen Umstände geprüft werden.

2. Zwar kommt für den Gläubiger eine strafbare Teilnahme an seiner Begünstigung im Sinne von § 283c StGB in Betracht, wenn sich seine Handlung nicht nur auf die Annahme einer ihm von dem Schuldner angebotenen Sicherung beschränkt. Das gilt auch beim Hinwirken auf die Gewährung inkongruenter Sicherheiten durch den Täter.


Entscheidung

1201. BGH 2 StR 55/20 - Beschluss vom 23. September 2020 (LG Köln)

Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz; Begriff der Einlagengeschäfte: Abgrenzung zu anderen Anlageformen anhand der Partizipation am unternehmerischen Risiko).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; § 32 Abs. 1 KWG; §§ 54 ff. KWG

1. Nach § 32 Abs. 1 KWG ist der gewerbsmäßige Betrieb von Bankgeschäften erlaubnispflichtig. Zu den von der Erlaubnispflicht umfassten Bankgeschäften zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG die so genannten Einlagengeschäfte. Das Einlagengeschäft ist in Nummer 1 legal definiert als die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Einlage in der Regel vor, wenn jemand von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten laufend annimmt und die Gelder nach Fälligkeit von den Gläubigern jederzeit zurückgefordert werden können. Eine Einlage ist dabei regelmäßig dadurch geprägt, dass das eingelegte Geld der Gewinnerzielung im damit finanzierten Aktivgeschäft dient. Notwendig ist danach jedenfalls, dass nach den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Abreden das angelegte Geld nach Fälligkeit zurückzuzahlen ist. Insoweit ist die Einlage insbesondere von gesellschaftsrechtlichen Anlageformen (wie stillen Beteiligungen) abzugrenzen. Keine Einlage in diesem Sinne liegt deshalb vor, wenn nach dem zivilrechtlichen Grundgeschäft das eingelegte Geld an dem unternehmerischen Risiko des Aktivgeschäfts partizipieren soll.

3. Am Fall: Es liegt damit nahe, dass es sich um Investitionen handelte, bei denen das volle unternehmerische Risiko einer später möglicherweise eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Empfängers bei den Geldgebern bestand; eine solche Anlage unterfiele indes nicht dem Begriff des Einlagengeschäfts und unterliegt damit nicht der bankaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht. In Fällen hochspekulativer Anlagen erfordert es auch nicht der Schutzzweck der Norm, nämlich das breite Publikum vor Verlusten seiner Kapitalanlagen zu bewahren, diese Zahlungen als Einlagengeschäft anzusehen.


Entscheidung

1191. BGH 4 StR 269/20 - Beschluss vom 11. August 2020 (LG Frankenthal)

Bemessung der Jugendstrafe (Einbeziehung der gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts); Grundsätze der Strafzumessung; Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten.

§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 46b Abs. 3 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 18 JGG

Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts ist grundsätzlich auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen; im Rahmen dieser „hypothetischen Strafrahmenbetrachtung“ sind in Betracht kommende vertypte Milderungsgründe und minder schwere Fälle zu erörtern.